B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-5036/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsüberweisung.
C-5036/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene, türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1978 bis 2010 in
der Schweiz erwerbstätig (SAK-act. 10). Nachdem er am 18. Juli 2012 in
die Türkei zurückgekehrt war, stellte er am 15. August 2012 über den tür-
kischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Überweisung
von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (SAK-act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wies die SAK das Gesuch um Beitrags-
überweisung ab (SAK-act. 12). Zur Begründung hielt sie fest, dass die
Überweisung nicht möglich sei, weil der Versicherte bereits Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen habe. Die dagegen
vom Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (SAK-act. 13), in
der er sich auf die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (BSV) über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV be-
zahlten Beiträge stützte, wies die SAK mit Entscheid vom 16. Juli 2013 ab
und wies ihn darauf hin, dass er neben dem fehlenden Anspruch auf eine
Beitragsüberweisung überdies auch keinen Anspruch auf Rückvergütung
der geleisteten AHV-Beiträge habe (SAK-act. 16). Am 13. August 2013
eröffnete die SAK den Einsprache-Entscheid vom 16. Juli 2013 nochmals
an die vom Versicherten bezeichnete Adresse seiner in der Schweiz
wohnhaften Tochter (SAK-act. 18).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit über-
wiesener Eingabe vom 24. August 2013 (Poststempel: 29. August 2013)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des
Gesuchs um Beitragsüberweisung beziehungsweise Beitragsrückerstat-
tung (BVGer-act. 1).
D.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. September 2013 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
E.
Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein.
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F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2013 ist daher einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013. Aufgrund der Beschwerde
streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz einerseits den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische
Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türki-
sche Sozialversicherung und andererseits den Antrag auf Rückvergütung
der geleisteten Beiträge zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und damit hier nicht zu prüfen ist der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Altersleistungen der schweizerischen AHV.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend:
Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2
Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertrags-
partei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre
Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten
und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den
Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Ab-
kommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abwei-
chung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des
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Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass
die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialver-
sicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus
der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen
haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und wird nicht bestritten, dass
dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle des
Kantons (…) vom 7. Mai 2013 eine befristete halbe Invalidenrente vom
1. Juli 2011 bis 31. August 2012 sowie eine Kinderrente vom 1. Juli 2011
bis 31. Juli 2012 zugesprochen worden ist (SAK-act. 11). Somit sind dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen Leistungen von der Invaliden-
versicherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schweizeri-
sche Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die
türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen
(vgl. Art. 10a des Abkommens). Die Vorinstanz hat den Antrag auf Über-
weisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung somit zu
Recht abgewiesen. Aus dem vom Beschwerdeführer in der Einsprache
vorgebrachten Einwand, er habe von verschiedenen Behörden eine un-
richtige Auskunft erhalten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal dieser Einwand weder belegt noch aktenkundig ist.
3.3 Die Vorinstanz hat überdies zu Recht festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der von ihm
geleisteten AHV-Beiträge hat. Nach 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters-
und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November
1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinter-
lassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens ei-
nes vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen. Wie bereits dargelegt wurde, besteht zwischen der Schweiz und
der Türkei das Abkommen über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969.
Demnach liegt eine zwischenstaatliche Vereinbarung vor, weshalb die
Voraussetzungen für einen Rückvergütungsanspruch nicht erfüllt sind.
Auch das Abkommen sieht lediglich eine Überweisung der an die schwei-
zerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an
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den türkischen Sozialversicherungsträger, jedoch keine Möglichkeit der
Beitragsrückvergütung an die versicherte Person vor.
3.4 Die Vorinstanz hat über den Rückerstattungsanspruch – im Gegen-
satz zum Überweisungsanspruch – erstmals im Einspracheentscheid ent-
schieden, ohne dazu vorgängig eine Verfügung zu erlassen. Ob darin ei-
ne Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör zu erblicken ist (vgl. Art. 42 ATSG), kann jedoch offen gelassen wer-
den. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, in dem sowohl
die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft werden,
Gelegenheit erhielt, sich zu äussern und eine Rückweisung an die Vorin-
stanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, wäre eine Gehörs-
verletzung ohnehin als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un-
begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
(Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche
Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 zu bestätigen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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