B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5042/2014
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Verein Berner Beratungsstelle
für Sans-Papiers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
C-5042/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1970, ist gebürtiger Peruaner. Er verliess
sein Heimatland im Jahr 1988, um in Buenos Aires ein Gesangsstudium zu
absolvieren. 2005 erhielt er die argentinische Staatsbürgerschaft. Seit Au-
gust 2006 lebt er ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Bisher fand
er sein finanzielles Auskommen durch Engagements als Künstler in ver-
schiedenen musikalischen Ensembles sowie durch Beschäftigungen in
den Bereichen Gärtnerei, Umzüge, Reinigung und Haushalt (vgl. Aktenno-
tiz der Vorinstanz vom 6. Januar 2014 [Vorakten S. 15]).
B.
Am 28. Oktober 2013 richtete der Beschwerdeführer an die Migrationsbe-
hörde der Stadt Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20). Dieses Gesuch begründete
er zum einen mit seiner hiesigen sozialen und beruflichen Integration, zum
anderen damit, dass ihm die Rückkehr nach Argentinien aufgrund seiner
HIV-Infektion und der dortigen Behandlungsmöglichkeiten, ausserdem
auch wegen des dort fehlenden Beziehungsnetzes nicht zumutbar sei. Die
Migrationsbehörde bejahte das Vorliegen eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls und bat die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Dezember
2014 um Zustimmung zur Erteilung der entsprechenden Aufenthaltsbewil-
ligung.
C.
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehörs ge-
währt hatte, lehnte sie die beantragte Zustimmungserteilung mit Verfügung
vom 4. Juli 2014 ab. Sie führt aus, bei der Prüfung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG seien alle Ge-
sichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Hinblick auf die hierfür besonders massgebenden Kriterien von Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liege beim Beschwerdeführer
ein solcher Härtefall jedoch nicht vor. Auch wenn sich dieser während des
mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz beruflich und
sprachlich gut integriert haben sollte, läge darin, zumal hiesige familiäre
Bindungen fehlten, kein wichtiger persönlicher Grund für seinen weiteren
Aufenthalt. Auch der Hinweis auf seinen grossen Freundes- und Bekann-
tenkreis spreche nicht für eine derart enge Verwurzelung in der Schweiz,
dass seine Rückkehr nach Argentinien nicht in Betracht gezogen werden
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könnte. Die dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen seien im Vergleich
mit denen in der Schweiz möglicherweise ungünstiger. Allerdings besitze
der Beschwerdeführer verschiedene berufliche Qualifikationen, die er auch
dort nutzen könne. Seine HIV-Infektion hindere ihn nicht an der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit, da er hierdurch keine körperliche Einschränkung er-
fahre bzw. solche nicht geltend gemacht habe. Abgesehen davon gäbe es
in Argentinien, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, auch für
mittellose HIV-infizierte Person Behandlungsmöglichketen, da das öffentli-
che Gesundheitssystem grundsätzlich kostenfrei sei.
Mit Blick auf den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers,
so die Vorinstanz, werde der Vollzug seiner Wegweisung als zumutbar in
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet. Es sei davon auszugehen, dass er
durch Mitnahme eines angemessenen Medikamentenvorrats die in der
Schweiz begonnene antiretrovirale Therapie in Buenos Aires – wo er zu-
letzt gewohnt habe – lückenlos fortsetzen könne. Dass er in Argentinien
angeblich auf kein Beziehungsnetz mehr zurückgreifen könne, erscheine
nicht plausibel. Demzufolge stehe auch die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Frage.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2014 beantragt der Beschwer-
deführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung sei die erforderliche Zustimmung zu erteilen. Er
bringt vor, er habe Peru im Alter von 18 Jahren verlassen, einerseits, weil
ihn seine Familie wegen seiner homosexuellen Orientierung abgelehnt
habe, zum anderen, um in Argentinien klassischen Gesang zu studieren
und Opernsänger zu werden. Sein dortiges Studium habe er mit Gelegen-
heitsarbeiten finanziert. Danach sei es ihm nur einige wenige Male gelun-
gen, ein Engagement als Sänger zu bekommen und er habe aufgrund der
niedrigen Gagen nicht lange von einem Auftritt leben können. Nebst der
finanziellen Probleme habe er grosse Schwierigkeiten gehabt, in Argenti-
nien ein Beziehungsnetz aufzubauen, denn er sei sowohl wegen seiner
Herkunft als auch wegen seiner Homosexualität diskriminiert und ausge-
grenzt worden. Deshalb habe er sich – nach der Kontaktaufnahme zu ei-
nem in Bern lebenden Freund – entschlossen, in die Schweiz zu kommen.
Nach seiner Einreise seien die wenigen oberflächlichen Bekanntschaften,
die er in Argentinien gehabt habe, aufgrund der grossen Distanz verloren
gegangen.
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Hier in der Schweiz habe er, der Beschwerdeführer, sich vom ersten Tag
an um Engagements bei Theatern und Opernhäusern bemüht und damit –
auch in Italien, Deutschland und Frankreich – Erfolg gehabt. Durch seine
Auftritte habe er sehr gute Kontakte knüpfen können, weshalb er sicher sei,
nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eine feste Anstellung bei einer
Oper oder einem Theater finden zu können. Derzeit erledige er viele Aus-
hilfsarbeiten, um finanziell unabhängig zu sein. Abgesehen davon habe er
ein festes monatliches Einkommen von rund 700 Franken pro Monat für
seine Mithilfe in zwei Haushalten. Einer kranken Person gebe er Gesangs-
unterricht. Neben alledem engagiere er sich seit langem ehrenamtlich in
verschiedenen kirchlichen Programmen. Die deutsche Sprache habe er in-
nert kürzester Zeit gelernt und beherrsche sie heute perfekt. Daneben
spreche er fliessend Französisch und Italienisch. In der Schweiz habe er
viele sehr gute Freunde – fast ausschliesslich Schweizerinnen und Schwei-
zer – gefunden, wodurch er sich ohne Schwierigkeiten habe integrieren
können. Dank dieser Beziehungen fühle er sich zum ersten Mal in seinem
Leben an einem Ort willkommen und zuhause. Dass auch er für seine
Freunde wichtig sei, ergebe sich u.a. aus den der Beschwerde beigefügten
Referenzschreiben und Fotos.
Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, er sei in ständiger ärztli-
cher Behandlung, seit bei ihm im Jahr 2009 eine HIV-Ansteckung diagnos-
tiziert worden sei. Sein gesundheitlicher Zustand sei momentan stabil, er-
fordere aber eine kontinuierliche Therapie und regelmässige Kontrollen in
einer Spezialklinik. Letzteres spräche gegen seine Rückkehr nach Argen-
tinien, denn dort müsste er unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
um sich an den notwendigen medizinischen Leistungen der an sich "kos-
tenfreien Therapie" finanziell beteiligen zu können. Fände er keine Arbeit,
würde die dann zwangsläufige Beendigung seiner bisherigen Behandlung
zu lebensbedrohlichen Komplikationen und damit zur völligen Arbeitsunfä-
higkeit führen.
Nach alledem, so der Beschwerdeführer, erfülle er die Kriterien eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weshalb gemäss Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen sei.
E.
Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat angekündigt, dieses Gesuch im End-
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entscheid zu behandeln und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet (vgl. Verfügung vom 19. September 2014).
F.
In ihrer Vernehmlassung 25. September 2014 beantragt die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. September 2014 hat das Bundesver-
waltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht und den Schriftenwechsel geschlossen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt – u.a. auch auf den der beigezogenen kanto-
nalen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG und Art. 5
VwVG). Dessen Urteil ist endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht, insbe-
sondere ein sich aus dem Völkerrecht ergebender Anspruch geltend ge-
macht würde (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG
den Bundesrat ermächtigt.
3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR
142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen
und Vorbescheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich
sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497,
5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeän-
derten Fassung. Die neue Fassung von Art. 85 Abs. 2 VZAE – Folge der
bis dahin teilweise nicht eingehaltenen Delegationsgrundsätze (vgl. im Ein-
zelnen BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4) – verweist auf die ebenfalls am
1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. Au-
gust 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer-
rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1). Gemäss
Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die
Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbin-
den.
3.3 Art. 5 der soeben zitierten Verordnung des EJPD vom 13. August 2015
bezieht sich auf Bewilligungen, die in Abweichung von den Zulassungsvo-
raussetzungen erfolgen. Aus Bst. d der genannten Bestimmung ergibt sich
explizit, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwer-
wiegenden persönlichen Härtefall der Zustimmung durch das SEM bedarf.
Um eine derartige Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG geht es auch im vorliegenden Fall.
4.
Mit der Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG hat der Gesetzgeber
keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen über-
nommen, der bereits im Kontext des Ausländerrechts bestand und durch
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die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791) konkretisiert wurde (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5
mit Hinweisen). In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat der Verord-
nungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste auf-
gestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwen-
dungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und
Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien ge-
nannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst.
b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst.
d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f)
und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
Diese Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch
müssen sie kumulativ erfüllt sein (BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.
5.1 Der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zufolge besteht kein
Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, was auf deren Ausnahmecha-
rakter hinweist (vgl. Urteil des BVGer C -5414/2013 vom 30. Juni 2015
E. 5.1.3). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall kann somit nicht
leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische
Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Le-
bens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schick-
sal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt
sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schwe-
ren Nachteilen verbunden wäre (BGE 138 II 393 E. 3.1). Der von Recht-
sprechung hierzu entwickelte Härtefallbegriff ist einheitlich, d.h. unabhän-
gig davon, ob es um die Beurteilung eines Härtefalls aufgrund von Art. 14
Abs. 2 AsylG oder um eine solche im Kontext des Ausländergesetzes geht;
hierauf weist auch der Untertitel von Art. 31 VZAE hin (BVGE 2009/40
E. 5.2.4 und E. 5.3).
5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per-
sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die
ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten,
sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat
zuschulden kommen lassen (vgl. VUILLE/SCHENK, L'article 14 alinéa 2 de
la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.],
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L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, 2012, S. 121 f.).
Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr
nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimat-
land, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Bezie-
hungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der
Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht
(BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem
sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen be-
sonderer Umstände – wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder
andere Faktoren – gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als aus-
gesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des BVGer C -5414/2013
E. 5.1.3 m.H.).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz-
lich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prü-
fen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Be-
ziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesund-
heitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration und die weiteren
Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch
das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Wegwei-
sungsvollzug – zu berücksichtigen (BGE 130 II 39 E. 3 m.H.).Werden die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat geprüft, ist
nicht immer zu vermeiden, dass Umstände, die für einen Härtefall sprechen
könnten, sich mit denen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, über-
schneiden. Dies ist in Kauf zu nehmen (Urteil des BVGer C -3887/2009
vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat im Falle des Beschwerdeführers eine schwerwie-
gende persönliche Notlage verneint. Gegen diese Einschätzung erhebt der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine frühere und die jetzige Lebens-
situation in der Schweiz verschiedene Einwände, mit denen er insbeson-
dere seine hiesige Integration und seine Abhängigkeit von medizinscher
Versorgung in den Vordergrund stellt. Es bleibt demzufolge zu prüfen, ob
die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs
von 31 Abs. 1 VZAE (zu den Einzelheiten: E. 4) rechtmässig und verhält-
nismässig ist.
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Seite 9
6.2 Sowohl die Abklärungen der Vorinstanz als auch das mit Konzertpro-
grammen und mehreren Referenzschreiben belegte Vorbringen des Be-
schwerdeführers lassen, was auch die Vorinstanz nicht bestreitet, auf des-
sen soziale und berufliche Integration schliessen. Zwar hat das SEM die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers als eher prekär bezeichnet
und geht deswegen nicht von einer aussergewöhnlichen vorteilhaften wirt-
schaftlichen Integration aus; derart hohe Anforderungen können – worauf
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zurecht hingewiesen
hat – an sogenannte Sans-Papiers jedoch nicht gestellt werden. Immerhin
ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Beginn an um
Teilhabe am Wirtschaftsleben und finanzielle Selbständigkeit bemüht war.
Die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 Bst. a und Bst. d VZAE sprechen damit
zugunsten des Beschwerdeführers. Einzeln betrachtet sind sie, wie auch
die übrigen Kriterien des Katalogs, allerdings nicht ausschlaggebend, son-
dern stets im Gesamtzusammenhang zu würdigen.
6.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer – abgesehen von mit dem Status als Sans-Papiers einher-
gehenden Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen – nichts
hat zuschulden kommen lassen.
6.4 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE genannte Kriterium der familiären
Verhältnisse ist für die vorliegend zur Frage stehende Härtefallregelung
nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat in
der Schweiz keine Angehörigen.
6.5 Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE)
ist ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender per-
sönlicher Härtefall vorliegt. Jedoch sind, wie erwähnt (E. 5.3), rechtswidrige
Aufenthalte bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen,
was bedeutet, dass die Aufenthaltsdauer höchstens bei anderen Härtefall-
Konstellationen, nicht aber bei Sans-Papiers eine Rolle spielen kann. Bei
diesen könnte sich eine langjährige illegale Anwesenheit allenfalls indirekt
auf eine Härtefallregelung auswirken, und zwar dann, wenn daraus eine
derart enge Beziehung zur Schweiz entstanden wäre, dass dem Betroffe-
nen ein Leben im Herkunftsland nicht mehr zugemutet werden könnte. Im
vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer somit allein aus seinem jetzt
rund neuneinhalb Jahre währenden Aufenthalt in der Schweiz nichts für
sich herleiten.
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Seite 10
6.6 Was das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesund-
heitszustandes anbelangt, so macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
HIV-positiv. Dies habe man im Jahr 2009 aufgrund eines damals aufgetre-
tenen schweren Immundefekts diagnostiziert. Seitdem sei er in ständiger
ärztlicher Behandlung und habe aufgrund der aktuellen Therapie eine
stabile Immunitätslage erreicht. Aus dieser gesundheitlichen Einschrän-
kung leitet der Beschwerdeführer ab, dass er zwecks Kontinuität der Be-
handlung auf den Verbleib in der Schweiz angewiesen sei; andernfalls bzw.
bei Unterbruch der Behandlung bestünde die Gefahr von auftretenden und
möglicherweise sogar tödlich verlaufenden Komplikationen.
Die Vorinstanz hat Abklärungen zur Gesundheitsversorgung in Argentinien
getroffen und im Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den
dortigen Grossstädten auf ein europäischem Standard entsprechendes
Versorgungsangebot zugreifen und seine in der Schweiz begonnene anti-
retrovirale Therapie fortsetzen könne. Der angefochtenen Verfügung zu-
folge ist das dortige öffentliche Gesundheitssystem für alle Patienten kos-
tenfrei. Allerdings hat die Vorinstanz eingeräumt, dass es nur von Patienten
ohne private Krankenversicherung in Anspruch genommen wird, und es
dahingestellt sein lassen, ob und in welchem Umfang sich die insoweit be-
troffenen Personen an den benötigten medizinischen Leistungen beteiligen
müssen. Für den Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, wäre eine allfällige
finanzielle Belastung tragbar, wenn er in Argentinien eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen könnte.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorhandensein adäquater Behand-
lungsmöglichkeiten nicht, vertritt aber die Auffassung, dass ihm in Argenti-
nien eine wirtschaftliche Integration unmöglich sei und er sich daher auch
nicht die notwendige ärztliche Behandlung leisten könne.
Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Här-
tefall begründen könnte, steht demzufolge im Zusammenhang mit der
Frage nach den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunfts-
staat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE).
6.7 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach
Argentinien schwierigere ökonomische Verhältnisse als in der Schweiz vor-
fände, spricht als solcher nicht für eine persönliche Notlage. Bei der Härte-
fallprüfung steht vor allem die Frage im Vordergrund, ob eine Verankerung
in der Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland verunmöglichen
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Seite 11
würde. Eine solche Verankerung ist beim Beschwerdeführer trotz der of-
fenbar gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration nicht anzuneh-
men, denn – wie bereits erwähnt (E. 5.2) – genügen berufliche und freund-
schaftliche Beziehungen hierfür nicht. Der Beschwerdeführer hat Argenti-
nien im Alter von 36 Jahren verlassen, weil er sich dort teils wegen seiner
peruanischen Herkunft, teils wegen seiner Homosexualität diskriminiert
sah und sich von einem Leben in der Schweiz eine finanziell besser abge-
sicherte Zukunft versprach. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer 45-jährig,
und es davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in Argentinien,
wo er 18 Jahre lang lebte und seine musikalische Ausbildung absolvierte,
immer noch vertraut ist. Die dort seinen Angaben zufolge erfahrenen Dis-
kriminierungen sprechen nicht gegen seine Rückkehr, sind doch Vorbe-
halte, die sich auf Herkunft oder sexuelle Orientierung beziehen, in den
meisten Ländern zumindest latent vorhanden. Zudem hat der Beschwer-
deführer eigene negative Erfahrungen nicht belegt, sondern Zeitungsartikel
eingereicht, welche die allgemeine Diskriminierung von Ausländern und
Homosexuellen in Argentinien thematisieren. Eine derartige Situation, von
der grosse Bevölkerungsgruppen betroffen sind, ist keineswegs singulär
und insoweit für die Beurteilung eines Härtefalls nicht ausschlaggebend.
Im Hinblick auf die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Be-
schwerdeführers ist festzustellen, dass seine gesundheitliche Situation ei-
genen Angaben zufolge stabil ist und ihm daher die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Seinem Einwand,
die Fortsetzung der Therapie könne nur unter dem Vorbehalt vorhandener
finanzieller Mittel bzw. der sofortigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er-
folgen, ist entgegen zuhalten, dass er mit einem Medikamentenvorrat aus
der Schweiz einen gewissen erwerbslosen Zeitraum überbrücken könnte.
Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen.
Der Beschwerdeführer spricht eigenen Angaben zufolge fliessend Franzö-
sisch, Italienisch und Deutsch und hat in Argentinien auch Englisch gelernt.
Neben seiner spanischen Muttersprache beherrscht er somit insgesamt
fünf Sprachen. Während seiner Aufenthalte in Argentinien und in der
Schweiz hat er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, um seinen Lebensun-
terhalt zu verdienen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm
dies, gerade vor dem Hintergrund seiner Sprachkenntnisse, einen berufli-
chen Wiedereinstieg ermöglichen wird. Erst recht gilt dies in Bezug auf sei-
nen musikalische Qualifikation, zumal aus den der Beschwerde beigefüg-
ten Konzertprogrammen ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer – un-
ter dem Künstlernamen X.________ – nicht nur an mehreren Orten in der
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Seite 12
Schweiz, sondern auch an sonstigen inner- und aussereuropäischen Orten
Konzert- und Opernauftritte hatte. Das Konzertprogramm vom 27. April
2014 erwähnt zahlreiche Auslandsauftritte, so in Frankreich (Valence) und
Deutschland (Mannheim, Berlin), vor allem aber auch solche in Lateiname-
rika. Letztere hatte der Beschwerdeführer dem Programm zufolge an den
Dritten Internationalen Festspielen für zeitgenössische Musik in Lima
(Peru), zudem in vielen argentinischen Musikmetropolen und in den be-
deutendsten Konzerten und Opernhäusern von Buenos Aires.
Der Einwand des Beschwerdeführers, potentielle Arbeitgeber würden HIV-
infizierte und Aids-kranke Personen aufgrund von Einstellungstests diskri-
minieren bzw. mit diesen gar kein Arbeitsverhältnis eingehen, ist aufgrund
des derzeitigen Stands der beruflichen und künstlerischen Entwicklung des
Beschwerdeführers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Derartige
Tests mögen den Zweck verfolgen, längerfristige vertragliche Verpflichtun-
gen gegenüber gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern zu vermei-
den. In einer derartigen arbeitsmarktlichen Situation befindet sich der Be-
schwerdeführer allerdings nicht. Eine feste bzw. längerfristige Anstellung
an einem Musiktheater ist nur wenigen, insbesondere arrivierten Künstlern
vorbehalten. Die grosse Mehrheit wird nur für eine Saison oder allenfalls
für wenige Spielzeiten engagiert. Dass für ein solches Engagement HIV-
Tests durchgeführt werden, ist höchst unwahrscheinlich. Der Beschwerde-
führer hätte zudem – wie dies in seiner Branche durchaus üblich ist – die
Möglichkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die offensichtlich in der
jüngeren Vergangenheit erfolgten Engagements – u.a. auch in Argentinien
– sprechen jedenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer dort, entgegen
seiner Behauptung, über ein Beziehungsnetz verfügt und seine musikali-
sche Berufstätigkeit weiterführen könnte. Die Fortsetzung seiner medizini-
schen Behandlung wäre damit auch von finanzieller Seite her nicht in Frage
gestellt.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG, die dem Vollzug seiner Wegweisung entgegenstehen
und zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, existieren trotz seiner
HIV-Infektion nicht. Gemäss Arztbericht vom 28. März 2014 (kantonale Ak-
ten S. 24) befindet sich der Beschwerdeführer im HIV-Stadium A3 (Klassi-
fikation gemäss Center for Disease Control and Prevention [CDC], welches
eine – auch in Argentinien erhältliche – antiretrovirale Therapie erfordert
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Seite 13
und angesichts der damit einhergehenden geringen gesundheitlichen Be-
einträchtigung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt
(zu dieser Thematik: Urteil des BVGer E-4374/2011 vom 23. Dezember
2011 E. 5.4 m.H.).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vor-
instanz zurecht die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
verweigert und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei
die Verfahrenskosten. Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer je-
doch keine Kosten aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutzuheissen ist. Von seiner Bedürftigkeit ist auszugehen;
zudem erschien sein Begehren nicht von vornherein aussichtslos (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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C-5042/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– die Fremdenpolizei der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
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