Abtei lung II I
C-5043/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
T._______,
vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5043/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende S._______ (geb. 1948, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 23. April 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einrei-
sevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtig-
ten Reise gab sie an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Neffen
T._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und des-
sen Familie besuchen und während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
an der Geburtstagsfeier von deren Tochter teilnehmen zu wollen. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an
das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 30. Juni 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute ver-
suchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöp-
fung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umge-
hung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich
bessere Zukunft aufzubauen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2008 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung lässt
er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert, lasse Letztere doch den Ehemann, ihre
vier Kinder samt Familie sowie die Schwester im Heimatland zurück.
Zu berücksichtigen gelte es in diesem Zusammenhang, dass die Ge-
suchstellerin bereits 60-jährig, das Emigrationsrisiko somit gering sei.
Komme hinzu, dass sie sich lediglich einige Wochen – und nicht volle
drei Monate – besuchshalber in der Schweiz aufhalten möchte.
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Der Eingabe waren zahlreiche Aktenkopien beigelegt, die das Ge-
suchsverfahren betreffen (Einladungsschreiben, Betreibungsregister-
auszug, Lohnabrechnungen, Kontoauszug, Reiseversicherungs-Police,
usw.).
Weitere (Gesuchs-)Unterlagen wurden am 28. August 2008 nachge-
reicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2008 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend weist sie
unter Hinweis auf die nachgereichten Unterlagen (insb. Bestätigungs-
schreiben des "District Secretariat – Kilinochchi" vom 14. März 2008)
darauf hin, dass die aus dem Norden Sri Lankas stammende Gesuch-
stellerin in der Zwischenzeit ihr ursprüngliches Wohngebiet mit ihrer
Familie habe verlassen müssen.
E.
In seiner Replik vom 24. Oktober 2008 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ausser-
dem wirft er der Vorinstanz vor, zu wenig auf den konkreten Einzelfall
eingegangen zu sein und primär auf allgemeine Umstände abgestellt
zu haben.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
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wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
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derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
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7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen.
Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 US-Dollar, das Bruttoinland-
produkt (BIP) 40,7 Mrd. US-Dollar. Die Werte des ersten Quartals
2009 (+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate
erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist
zunehmend die Inflation, die 2008 für srilankische Verhältnisse Re-
kordzahlen erreichte. Allerdings weist die wirtschaftliche Entwicklung
Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zen-
trum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten
Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist der Norden des Lan-
des durch den jahrzehntelangen Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zu-
rückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf er-
hebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Un-
terstützung angewiesen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lan-
ka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009).
Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen wa-
ren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land
vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-
her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei
jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betrof-
fen war (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5841/2007 vom
1. Juli 2009 E. 7.3, C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE
2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
Seite 7
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Um die Jahreswende war die sri-lankische Armee in die letzten von
den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte
die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen be-
waffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder.
Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben
viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttau-
send Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in
den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala National-
park ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt.
Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen
der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-
Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landes-
weiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deut-
sches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri
Lanka > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 30. September 2009,
unverändert gültig seit 21. August 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehin-
weise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009, unverändert gül-
tig: 3. September 2009).
7.3 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert; aber auch sozial eingebundene
Personen und solche reiferen Alters fassen diesen Schritt ins Auge.
Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte)
im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen
noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ur-
sprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzu-
reichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in
der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre
2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden
stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des
bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat.
Dieser Trend setzte sich in den ersten sechs Monaten dieses Jahres
fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 860 Personen aus Sri Lanka
in der Schweiz ein Asylgesuch ein, was einer Zunahme von 83% im
Vergleich zum Vorjahr entspricht (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik,
2. Quartal 2009, vom 9. Juli 2009, S. 2 und 7, im Internet unter:
>, Themen > Statistiken).
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuch-
stellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten
Erfahrungen sei zu pauschalisiert und zudem diskriminierend. Dazu ist
klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar
wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinrei-
chend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurtei-
lung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können
insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei
Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.3 Bei der aus der Nordprovinz Sri Lankas und somit aus einem Kri-
sengebiet stammenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 60-
jährige, verheiratete Frau, welche – als Hausfrau – keiner geregelten
Erwerbstätigkeit nachgeht und daher beruflich nicht in der Arbeitswelt
integriert ist. In welchem Umfang ihr 67-jähriger und damit im Ren-
tenalter stehender Ehemann zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt,
wird von den Beteiligten nicht ausgeführt. Aufgrund der Aktenlage ist
jedenfalls nicht davon auszugehen, die Eingeladene lebe in wirtschaft-
lich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration
abzuhalten vermöchte.
Seite 9
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8.4 Der Beschwerdeführer verweist hingegen auf das persönliche Um-
feld der Gesuchstellerin und bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Eingeladene habe in ihrem Heimatland bedeutende familiäre Verant-
wortlichkeiten wahrzunehmen, lasse sie doch nebst ihrem Ehemann
sowie vier Kindern und zahlreichen Enkelkindern auch ihre Schwester
in Sri Lanka zurück. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der
Umstand, dass gleich eine mehrwöchige Landesabwesenheit geplant
ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Ge-
suchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund
der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unter-
stützung in Familie und Haushalt könne durchaus für längere Zeit auch
auf andere Weise sichergestellt werden. Andererseits zeigt die Erfah-
rung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen ange-
spannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich
davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
Überdies weist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausdrücklich
darauf hin, dass nicht nur sein Vater und seine Schwester, sondern
auch seine drei Brüder Sri Lanka verlassen hätten und heute in Indien
bzw. in Grossbritannien lebten. Vor diesem Hintergrund müssen die
Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise der eingeladenen Tante vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weni-
ger, als die Gesuchstellerin und ihre Familie bereits vor Jahren ihr ur-
sprüngliches Wohngebiet verlassen und damit Haus und Hof aufgeben
mussten und seit 2006 lediglich über einen vorübergehenden Wohnsitz
in Visuvamadu (District Mullaitivu) verfügen (vgl. die erwähnte Bestäti-
gung des "District Secretariat – Kilinochchi" vom 14. März 2008).
8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht
hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei-
ner gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis des Be-
schwerdeführers auf seinen einwandfreien Leumund sowie das erwor-
bene Schweizer Bürgerrecht nichts zu ändern. Seine Integrität in sei-
ner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Seite 10
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Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des
Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung
der Verpflichtungserklärung am 30. Mai 2008 geschehen ist – zwar für
gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Be-
suchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008
vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen). Der (durchaus
verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Tante das Le-
bensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den
Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerde-
führers sind nicht geeignet, zu einer vom BFM abweichenden rechtli-
chen Würdigung zu gelangen.
8.6 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür,
dass die Einreiseverweigerung – wie vom Beschwerdeführer behaup-
tet – in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen
würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmun-
gen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familien-
lebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hin-
weisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR
HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonven-
tion und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweize-
rische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtferti-
gungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn überhaupt – al-
lenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer
Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerin
in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Dem
(inzwischen eingebürgerten) Beschwerdeführer und seinen Familien-
angehörigen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, die Gesuchstel-
Seite 11
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lerin sowie die übrigen Verwandten – zu gegebener Zeit – in Sri Lanka
zu besuchen.
9.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. August 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 13