B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5043/2010
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5043/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) ersuchte am
21. April 1998 in der Schweiz um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte
das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 1999 ab. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen reichte
er am 7. Juni 1999 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK;
heute Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ein. Am 23. Juli 1999 hei-
ratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1970) und zog sogleich
bei ihr in C._______ (ZH) ein. Vom Kanton Zürich erhielt er in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Bereits am 10. Juli 2002 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte ei-
ner Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), obwohl
er damals weder das fünfjährige Wohnsitzerfordernis in der Schweiz noch
das Erfordernis der dreijährigen ehelichen Gemeinschaft erfüllte. Das zu-
ständige Bundesamt teilte ihm deshalb am 30. Oktober 2002 mit, dass
sein Gesuch frühestens am 22. April 2003 behandelt werden könne.
Die Ehegatten unterzeichneten am 20. Mai 2005 zuhanden des Einbürge-
rungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Zum gleichen Zeitpunkt
unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten
der Rechtsordnung und nahm davon Kenntnis, dass diesbezügliche fal-
sche Angaben ebenfalls zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Luzern und der Gemeinde Weggis (LU).
C-5043/2010
Seite 3
C.
Am 18. Dezember 2006, rechtskräftig am 7. Februar 2007, wurde die Ehe
geschieden. Vor diesem Hintergrund ging das BFM davon aus, dass die
Angaben, welche die Ehegatten vor der Einbürgerung gemacht hatten,
nicht der Realität entsprachen, und eröffnete deshalb am 4. Juni 2009 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Be-
schwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts
Dielsdorf. Ferner unterbreitete sie der Ex-Ehefrau am 8. April 2010 schrift-
lich Fragen zu den zeitlichen Abläufen sowie den Umständen der Tren-
nung und Ehescheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu mit
Antwortschreiben vom 26. April 2010.
Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am
4. und 29. Juli 2009 sowie abschliessend am 21. Mai 2010 Gebrauch.
D.
Am 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zü-
rich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz (Einfuhr von Kokain) sowie mehrfacher Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer
Busse von Fr. 200.- verurteilt.
E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Luzern am 17. Mai 2010 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 lässt der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung beantragen.
Am 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer – ohne dazu aufgefordert
zu sein – eine handschriftlich verfasste Ergänzung zu der von seinem
Rechtsvertreter verfassten Rechtsmitteleingabe nach.
C-5043/2010
Seite 4
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 27. November 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel vollumfänglich fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
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Seite 5
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber aus-
ländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August
1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
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in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli-
chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei-
nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie-
ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betrof-
fene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un-
aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar-
auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal-
ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
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über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge-
wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952
1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist.
5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt. Die erleichterte Einbürgerung wurde mit Zustimmung des
Heimatkantons Luzern innert fünf Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig
erklärt.
6.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 u.a.
aus, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwer-
deführers könne nicht allein damit begründet werden, dass er kurz nach
seiner Einbürgerung straffällig geworden ist. Diesbezüglich gilt es vorab
klarzustellen, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers überhaupt
nicht als Grund für die Nichtigerklärung herangezogen werden kann. Ge-
mäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2010 beging der
Beschwerdeführer nachweislich erst ab Mai 2006 strafbare Handlungen
und somit elf Monate nach der erleichterten Einbürgerung. Von der ihm in
der Anklageschrift vorgeworfenen Beteiligung an der versuchten Kokain-
einfuhr vom Juni 2005 und dem ihm ebenfalls für die Jahre vor der Ein-
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Seite 8
bürgerung vorgeworfenen Verkauf und Absatz von Kokain wurde er frei-
gesprochen (der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt liess sich nicht
erstellen). Für die Berücksichtigung strafbarer Handlungen, die nach der
erleichterten Einbürgerung begangen werden, gibt es in Bezug auf die
Nichtigerklärung daher keine gesetzliche Grundlage.
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf zur Überzeugung, die
Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Genau in dem
Moment, als er die Schweiz wegen der Abweisung seines Asylgesuchs
hätte verlassen müssen, habe er eine Schweizerin geheiratet. Sein Ein-
bürgerungsgesuch habe er rund ein Jahr zu früh gestellt, was auch zeige,
wie schnell er das Schweizer Bürgerrecht habe erwerben wollen. Kaum
eingebürgert, habe er sich mehrheitlich im Ausland aufgehalten und sich
nicht mehr um seine Ehefrau gekümmert. Etwas weniger als ein Jahr
nach der Einbürgerung sei die Trennung vereinbart worden, ein gutes
halbes Jahr später sei die Scheidung erfolgt. Während die Aussagen des
Beschwerdeführers zum Scheitern der Ehe widersprüchlich seien, wür-
den die Angaben der Ex-Ehefrau im gesamten Kontext wesentlich glaub-
hafter erscheinen.
7.2 Der Beschwerdeführer seinerseits wendet in seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 12. Juli 2010 ein, während des Einbürgerungsverfahrens sei
bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zu-
kunft aufrecht zu erhalten. So habe auch die Ex-Ehefrau ausgeführt, dass
die Ehe harmonisch verlaufen sei und sich der Beschwerdeführer mit ih-
rem Sohn aus erster Ehe gut verstanden habe. Erst nach der Einbürge-
rung seien Probleme in der Ehe entstanden. Dass die Ex-Ehefrau bereits
im Jahre 2004 Trennungsgedanken gehabt habe und es zu einem Ehe-
streit mit Gewaltanwendung gekommen sei, treffe nicht zu. So hätten sie
noch im Jahre 2004 gemeinsam versucht, die vom Beschwerdeführer ge-
gründete Firma (Schmuckverkauf) "zum Laufen zu bringen". Bestritten
werde auch, dass es zur Trennung gekommen sei, weil der Beschwerde-
führer angeblich kaum zu Hause gewesen sei und seinen Stiefsohn psy-
chisch terrorisiert habe. Zudem sei er im Jahre 2005 nur einmal (für eine
Woche) im Ausland gewesen, um seine kranke Mutter in Nigeria zu besu-
chen. Es sei davon auszugehen, dass die Ex-Ehefrau im Nachhinein be-
lastende Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer gemacht habe,
weil sie von ihm und der zerbrochenen Ehe enttäuscht gewesen sei und
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es nach der Scheidung zu Streitereien über Unterhaltsbeiträge gekom-
men sei. Die Zerrüttung der Ehe habe erst nach der Einbürgerung be-
gonnen, als die Ex-Ehefrau angefangen habe, unbegründete Eifersucht
zu zeigen. Obwohl der Beschwerdeführer seine Frau noch immer geliebt
habe, habe er ihrem Trennungswunsch zugestimmt, weil sie mit Suizid
gedroht habe und er um ihre Gesundheit besorgt gewesen sei. Insgesamt
würden die Aussagen der Ex-Ehefrau erhebliche Widersprüche und Un-
wahrheiten enthalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorin-
stanz diesen Aussagen mehr Glauben schenke als den Aussagen des
Beschwerdeführers.
8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem er-
folglos durchlaufenen Asylverfahren im Juli 1999 eine Schweizer Bürgerin
heiratete, welche er im September 1998 kennengelernt hatte. Irgendwann
im Frühjahr 1999 haben sie sich zur Heirat entschlossen, wobei der An-
stoss vom Beschwerdeführer ausgegangen sein soll. Am 6. Juni 2002
reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Begehren auf
Ehetrennung ein und erwähnten dabei, dass sie ab 1. Juli 2002 getrennt
wohnen würden. Am 29. Juli 2002 teilten sie dem Bezirksgericht mit, dass
sie sich in der Zwischenzeit versöhnt hätten, und zogen das Begehren
auf Ehetrennung zurück (vgl. Abschreibungsverfügung des Bezirksge-
richts Dielsdorf vom 30. Juli 2002). Noch vor dem Rückzug des Begeh-
rens auf Ehetrennung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, welches mangels Erfüllung der
zeitlichen Voraussetzungen (vgl. Ziff. B vorstehend) vom BFM bis zum
22. April 2003 nicht behandelt wurde. Nachdem die Ehegatten am 20. Mai
2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemein-
schaft abgegeben hatten (die Ehe soll damals stabil gewesen sein), wur-
de der Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 erleichtert eingebürgert.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers trennten sich die Ehegatten
dann im Sommer 2006. Das gemeinsam unterzeichnete Scheidungsbe-
gehren datiert vom 1. Juni bzw. 14. August 2006 und führte am 18. De-
zember 2006 zum Scheidungsurteil (in Rechtskraft seit 7. Februar 2007).
8.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufent-
halt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang
mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Trennung bzw. Schei-
dungsbegehren knapp zwölf Monate nach der erleichterten Einbürgerung
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Seite 10
und die anschliessende Scheidung) ohne Zweifel die Vermutung, der Be-
schwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten
ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die fragliche, auf der Chronologie der
Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den (teil-
weise belastenden) Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-
Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 in das vorinstanzliche
Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4178/2009 vom
15. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Insoweit hilft es dem Beschwerdefüh-
rer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Anga-
ben in Frage zu stellen versucht (im Einzelnen vgl. insbesondere E. 9.1
und 9.2 hiernach). Die besagte Vermutung wird durch weitere Indizien,
auf welche im Folgenden noch einzugehen ist, bestärkt.
8.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es
als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge-
gangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat-
sächliche Vermutung umzustossen.
9.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeit-
raum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Während des Ein-
bürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden ge-
wesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Erst im Sommer
2006 seien erhebliche Probleme zwischen den Ehegatten entstanden,
welche dann zur Trennung geführt hätten. Die gegenteilige Vermutung
der Vorinstanz gründe auf unzulässigen und willkürlichen Annahmen oh-
ne Berücksichtigung des objektiven Sachverhalts bzw. in Missachtung der
konkreten und aktenkundigen Begebenheiten. Während die Aussagen
der Ex-Ehefrau erhebliche Widersprüche und Unwahrheiten enthielten,
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers demgegenüber kohärent
und glaubhaft.
C-5043/2010
Seite 11
9.1 Dass es erst im Sommer 2006 zu erheblichen Problemen zwischen
den Ehegatten gekommen ist, trifft erwiesenermassen nicht zu. Dies er-
gibt sich bereits aus dem im Jahre 2002 eingeleiteten Trennungsverfah-
ren, wobei damals schon von separaten Wohnadressen gesprochen wur-
de (vgl. das entsprechende Begehren auf Ehetrennung vom 6. Juni
2002). Rückwirkend betrachtet, liegt es auf der Hand, dass ein massgeb-
licher Grund für den Rückzug dieses Bergehrens Ende Juli 2002 das kurz
zuvor (am 10. Juli 2002) eingereichte Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung war, notabene zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die
zeitlichen Voraussetzungen noch gar nicht erfüllte. Gravierende Eheprob-
leme gab es demnach schon vor dem Sommer 2006. Dass dies vom Be-
schwerdeführer verschwiegen wurde, machen seine Ausführungen insge-
samt unglaubhaft bzw. bewirken, dass die Angaben der Ex-Ehefrau – ins-
besondere der von ihr geschilderte Ehestreit mit Gewaltanwendung im
Jahre 2004 und ihre dabei schon geäusserten Trennung- und Schei-
dungsabsichten – glaubhafter erscheinen. Hinzu kommen die wider-
sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Trennungsgrund. So
soll zunächst die HIV-Infektion der Ehefrau und die sich verschlechternde
Beziehung zu deren Sohn der Auslöser für die Trennung gewesen sein
(vgl. Schreiben vom 4. Juli 2009). In seiner Stellungnahme vom 29. Juli
2009 widerrief er diese Ausführungen und gab nun an, die Eifersucht sei-
ner Ehefrau habe zum Scheitern der Ehe geführt. Der Versuch des Be-
schwerdeführers, diesen Widerspruch richtig zu stellen, weil sein Vertre-
ter ihn bei einer früheren Besprechung missverstanden habe, ist als
nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Denn es ist un-
wahrscheinlich, dass in einem für das vorliegende Verfahren zentralen
Punkt nicht von Anfang an der eigentliche Grund für die Trennung der
Ehegatten unmissverständlich dargelegt werden kann.
9.2 Bei den von der Ex-Ehefrau in ihrer Eingabe vom 26. April 2010 ge-
schilderten Gründen der Trennung (Beginn der "gröberen" Probleme im
Jahre 2004 mit der bereits erwähnten massiven Ausseinandersetzung,
keine geregelte Arbeitszeit des Beschwerdeführers und dessen unruhiger
Lebenswandel) handelt es sich ferner nicht um Umstände, die innert kur-
zer Zeit nach der Einbürgerung aufgetreten sein können und folglich zur
Zerrüttung der Ehe führten. Vielmehr weisen diese Gründe darauf hin,
dass die Eheprobleme schon seit längerer Zeit bestanden haben. Auch
wenn die Beweggründe der Ex-Ehefrau zur Trennung vom Beschwerde-
führer grösstenteils bestritten bzw. anders dargestellt werden, kann nach
der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der
Entschluss eines Ehepartners zur Trennung und deren gerichtlichen Re-
C-5043/2010
Seite 12
gelung bzw. zur Scheidung – ohne Vorliegen eines ausserordentlichen
Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe – nicht plötzlich ge-
fällt wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungspro-
zesses in einer Beziehung darstellt. Da in casu das Scheidungsbegehren
vom 1. Juni 2006 datiert, müssen die für die definitive Trennung mass-
geblichen ehelichen Probleme – entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers (Sommer 2006) – viel früher begonnen haben.
9.3 Dass die Ex-Ehefrau in der am 20. Mai 2005 unterzeichneten Erklä-
rung die eheliche Gemeinschaft als stabil bezeichnete, stellt im Übrigen
nur scheinbar einen Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 26. April
2010 dar. Einerseits bestätigte sie, die Erklärung "aus freien Stücken" un-
terschrieben zu haben. Andererseits sprach sie von einer "sozusagen"
stabilen Ehe trotz vieler Meinungsverschiedenheiten und Problemen. Den
dazu ergänzenden Ausführungen (vgl. Ziff. 5 Bst. a der Stellungnahme
der Ex-Ehefrau vom 26. April 2010) ist jedoch zu entnehmen, dass sie die
unterzeichnete Erklärung mit der Hoffnung verknüpfte, die Probleme in
den Griff zu bekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer ihr damals
auch bestätigt, mit dem Schweizer Pass sei er viel akzeptierter in der Ar-
beitswelt und könne in Zukunft in grossem Masse zum gemeinsamen Le-
bensunterhalt beitragen. Objektiv gesehen bestand jedoch damals schon
keine stabile eheliche Gemeinschaft und zumindest seitens des Be-
schwerdeführers auch kein in Zukunft gerichteter Ehewille mehr, was aus
seinem von der Ex-Ehefrau geschilderten Verhalten kurz nach Erhalt des
Schweizer Passes geschlossen werden kann ("ständig auf Achse im Aus-
land, liess mich links liegen"). Ganz offensichtlich ging es dem Beschwer-
deführer nach der Einbürgerung vor allem darum, mit einem Schweizer
Reisepasses viel einfacher seinen deliktischen Tätigkeiten (Drogenhan-
del) nachzugehen. Auf jeden Fall hat er nichts in Bezug auf Integration in
der Arbeitswelt und Aufbau eines legalen Geschäftes als massgeblichen
Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten unternommen.
9.4 Was die zu den Einbürgerungsakten gelegten Unterstützungsschrei-
ben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und be-
darf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intak-
ten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr be-
schränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrneh-
mung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier
wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die
Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig
nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts C-378/2008 vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit Hinweis).
Von der in der Rechtsmitteleingabe beantragten Befragung einer dieser
Personen, die im Einbürgerungsverfahren ein entsprechendes Bestäti-
gungsschreiben verfasst haben, kann demnach abgesehen werden.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn spre-
chende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung vom 20. Mai 2005 und der erleichterten Ein-
bürgerung am 21. Juni 2005 zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau
keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft
bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil da-
von ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits einige Zeit vorher er-
loschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um
dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem
der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer
intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über wesentli-
che Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls er-
füllt.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14
C-5043/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 18. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– das Amt für Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Lu-
zern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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