Abtei lung II I
C-5045/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
G._______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Reisedokumente für ausländische Personen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5045/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1963 geboren und Staatsangehörige von
Kosovo. Sie reiste am 5. Januar 2004 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch für sich und ihre Tochter. Das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration
[BFM]) wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2004 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde wurde von der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 22. September 2004 gutgeheissen und das BFF angewiesen, die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter (wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bei konkreter Gefährdung bedingt durch unge-
nügende bzw. fehlende Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung der
Tochter im Herkunftsland) vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom
27. September 2004 ordnete dieses dementsprechend deren vorläufi-
ge Aufnahme an.
B.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 bestätigte die Übergangsverwal-
tung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Admi-
nistration Mission in Kosovo, UNMIK), der Ehemann der Beschwerde-
führerin sei seit Februar 2001 als vermisst registriert. Am 6. Dezember
2005 sei die Familie des inzwischen Verstorbenen über dessen Identi-
fikation mittels DNA-Analyse in Kenntnis gesetzt worden. Die Überga-
be und Bestattung der sterblichen Überreste finde am 13. Dezember
2005 vor Ort statt.
C.
Am 9. Dezember 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum. Als Beleg
für ihre Schriftenlosigkeit reichte sie eine Bestätigung der damals zu-
ständigen hiesigen Vertretung von Serbien und Montenegro vom
9. Dezember 2005 zu den Akten. Danach hatte die Beschwerdeführe-
rin diese selbentags um Ausstellung eines Passes ersucht, war jedoch
darauf hingewiesen worden, dass dieses Gesuch derzeit aufgrund feh-
lender Unterlagen nicht behandelt werden könne und die Behandlung
eines solchen nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen etwa
zwei Monate beanspruchen werde.
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D.
In der Folge wies das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung ab, es sei ihr
möglich und zumutbar, sich bei der hiesigen Vertretung ihres Heimat-
staates um die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen.
Somit sei sie nicht als schriftenlos im Sinne der Verordnung über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (im Fol-
genden: Reisedokumentenverordnung bzw. RDV, SR 143.5) zu be-
trachten, weshalb sich eine Prüfung der Reisegründe nach Art. 5
Abs. 2 RDV erübrige. Zum Zwecke der Beantragung eines Reiseaus-
weises bei der heimatlichen Vertretung wurden der Beschwerdeführe-
rin gleichzeitig die beim BFM hinterlegte Identitätskarte und der Ehe-
schein zugestellt.
E.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 an das BFM gab die Beschwerde-
führerin (unter Rückgabe der ihr mit der Verfügung vom 22. Dezember
2005 zugesandten Dokumente) an, sie habe darauf verzichtet, bei ih-
rer heimatlichen Vertretung einen Reisepass zu beantragen.
F.
Mit Gesuch vom 27. März 2008 beantragte die Beschwerdeführerin
(welche nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres UNMIK-Passes am
30. Mai 2006 über keine gültigen Reisedokumente ihres Herkunfts-
staates mehr verfügte) beim BFM erneut die Ausstellung eines Identi-
tätsausweises mit Rückreisevisum. Sie gab an, aus medizinischen
Gründen nach Pristina reisen zu wollen, und machte geltend, in der
Schweiz würden keine kosovarischen Pässe ausgestellt. Als Beweis-
mittel reichte sie einen Arztbericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes
des Kantons Schwyz vom 18. März 2008 zu den Akten, wonach eine
Reise zum Grab ihres Ehemannes im Hinblick auf die Festigung ihrer
psychischen Stabilität aus medizinischer Sicht sinnvoll und wün-
schenswert sei.
G.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wies das BFM das Gesuch der Be-
schwerdeführerin ab. Zur Begründung führte es aus, technische Verzö-
gerungen bei der Passausstellung seien regelmässig nicht geeignet,
die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen. Der von der Schweiz seit
dem 27. Februar 2008 anerkannte Staat Kosovo sei zur Zeit aus tech-
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nischen Gründen nicht in der Lage, Verwaltung und Auslandvertretun-
gen so auszurüsten, dass die Ausstellung neuer Pässe möglich wäre.
Die Schweiz könne in einer solchen Situation nicht auf breiter Basis
von Schriftenlosigkeit ausgehen. Es wies darauf hin, dass es sich in
der vorliegenden Konstellation gemäss der diesbezüglichen aktuellen
Praxis des BFM allenfalls anders verhalten würde, würden in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht dringliche Interessen im Sinne der Reisegrün-
de gemäss Art. 5 Abs. 2 RDV vorliegen und hätte die Situation auch
durch rechtzeitiges und vorausschauendes Handeln der ausländischen
Person nicht vermieden werden können. Entsprechende Umstände lä-
gen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführerin würde jedoch in Anbe-
tracht des geltend gemachten Reisegrunds entsprechend gängiger
Praxis ein Rückreisevisum in einen heimatlichen Pass ausgestellt.
H.
Mit am 31. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erhobener Be-
schwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Identitätsausweises
mit Rückreisevisum sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung macht sie eine
Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Bewegungsfreiheit und
des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, geltend. Die
Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes beruhe nicht
auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, es lasse sich dafür
kein öffentliches Interesse anführen und zudem sei sie nicht verhält-
nismässig. Als Beweismittel reicht sie ein ärztliches Zeugnis des Sozi-
alpsychiatrischen Dienstes des Kantons Schwyz vom 22. Juli 2008 zu
den Akten, wonach der Besuch des Grabes ihres Ehemannes aus me-
dizinischer Sicht zeitnah (mit anderen Worten zeitlich dringlich) nötig
sei, um in Bezug auf die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin
Fortschritte zu erzielen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. September 2008 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Es wird ausgeführt, die kosovarischen Be-
hörden stellten seit dem 29. Juli 2008 Reisepässe aus, hinsichtlich de-
rer das BFM zur Einschätzung gelangt sei, sie erfüllten die Anforde-
rungen an eine Anerkennung. Technische Verzögerungen bei der
Passausstellung, wie sie vorliegend aufgrund der „Aufbauphase“ be-
stünden, in welcher sich die Republik Kosovo derzeit noch befinde,
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könnten kein Eingreifen in die völkerrechtlich verankerte Passhoheit ei-
nes Staates rechtfertigen. Fehle es aber am Erfordernis der objektiven
Nichterlangung, so sei die Beschwerdeführerin nicht als schriftenlos
im Sinne von Art. 7 RDV zu bezeichnen.
J.
Mit Replik vom 9. Oktober 2008 führt die Beschwerdeführerin aus, es
bestünde derzeit in der Schweiz keine Vertretung des Kosovo und es
sei auch nicht bekannt, wann sich dies ändern werde. Somit handle es
sich vorliegend nicht um einen Fall von technischer Verzögerung, son-
dern von Unmöglichkeit der Papierbeschaffung, weshalb sie als schrif-
tenlos zu betrachten sei. Zudem liege ein dringlicher Reisegrund vor,
so dass sich ein Eingriff in die Passhoheit ohnehin als gerechtfertigt
erweise.
K.
Mit einer weiteren Eingabe vom 15. April 2009 wies die Beschwerde-
führerin auf den Fall eines kosovarischen Staatsangehörigen hin, bei
welchem das BFM die Schriftenlosigkeit wegen Unmöglichkeit der Pa-
pierbeschaffung bejaht und in der Folge dem Gesuch um Ausstellung
eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum stattgegeben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl.
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV). Das vorlie-
gende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG kann das BFM Reisepapiere an schriften-
lose Ausländerinnen und Ausländer ausstellen. Diese Bestimmung
stellt eine der Grundlagen dar, auf welche sich die Reisedokumenten-
verordnung stützt (vgl. den Ingress der RDV).
3.1 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 RDV wird einer schriftenlosen
schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Per-
son ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum ausgestellt, wenn einer
der in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Reisegründe
vorliegt, das heisst bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienange-
hörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren
höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) oder zum Zweck von
grenzüberschreitenden Schulausflügen (Bst. c). Als Familienangehöri-
ge im Sinne von Abs. 2 Bst. a dieses Artikels gelten Eltern, Geschwis-
ter, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die einge-
tragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli-
cher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 5 Abs. 3 RDV).
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Besitzt eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates, so wird ihr aus den in Absatz 2 ge-
nannten Gründen ein Rückreisevisum ausgestellt (Art. 5 Abs. 4 1. Satz
RDV).
Voraussetzung für die Abgabe eines Ersatzreisepapiers ist somit je-
doch stets, dass die darum ersuchende Person als schriftenlos im Sin-
ne der Reisedokumentenverordnung zu betrachten ist.
3.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 1 RDV gilt als schrif-
tenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische
Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her-
kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be-
müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten
unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Ge-
suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV).
3.3 Die restriktiven Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rück-
reisevisums an vorläufig aufgenommene Personen hängen mit dem
provisorischen Charakter der vorläufigen Aufnahme zusammen, die
dem Grundsatz nach als Ersatzmassnahme für einen momentan nicht
durchführbaren Wegweisungsvollzug ausgestaltet ist. Zwar kann eine
vorläufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerzustand werden oder von
Anfang an als ein darauf ausgerichteter "Immigrationsentscheid" konzi-
piert sein. Solchen Konstellationen wurde jedoch in der Reisedoku-
mentenverordnung weder durch einen spezifischen Tatbestand noch
durch entsprechend weite, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermes-
sensspielräume Rechnung getragen (vgl. die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-4678/2007 vom 19. August 2009 E. 2.3, C-
1094/2006 vom 14. August 2007 E. 3.3 und C-1098/2006 vom 14. Juni
2007 E. 2.3). Ein Identitätsausweis bzw. Rückreisevisum darf daher
auch einer vorläufig aufgenommenen Person nur dann ausgestellt
werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 RDV erfüllt sind.
4.
Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
der Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unab-
dingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments –
verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines
heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die
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Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen hei-
matlichen Behörden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erach-
tete.
4.1 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung
von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden
Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht
nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005
E. 3.2 mit Hinweisen).
Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnah-
me mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht verlangt werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 RDV). Dasselbe gilt gemäss
den diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf Perso-
nen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach
Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenom-
men wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im An-
hang 3/2 zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufent-
halt und Arbeitsmarkt, online zu finden unter: , The-
men > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Ar-
chiv Weisungen und Kreisschreiben [ausser Kraft] > Weisungen und
Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt > Weisungen).
Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie die Beschwer-
deführerin – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen wurden, eine
solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedo-
kumenten verlangt werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerdeführe-
rin zu einem früheren Zeitpunkt (im Dezember 2005) bereits einmal bei
der hiesigen Vertretung von Serbien und Montenegro mit einem Ge-
such um Ausstellung eines Reisepapieres vorstellig geworden; nichts
spricht dafür, dass ihr zum heutigen Zeitpunkt die Kontaktaufnahme
mit den kosovarischen Behörden nicht zuzumuten sein sollte. Sie ist
daher nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV zu
betrachten.
4.2 Die seit 1999 unter der Verwaltung der UNMIK stehende ehemali-
ge serbische Provinz Kosovo hat am 17. Februar 2008 ihre Unabhän-
gigkeit erklärt. Am 27. Februar 2008 beschloss der Schweizerische
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Bundesrat, den Kosovo als unabhängigen Staat anzuerkennen sowie
diplomatische und konsularische Beziehungen zu ihm aufzunehmen
(Quelle: , Vertretungen > Europa > Kosovo > Bilate-
rale Beziehungen, besucht am 2. November 2009). Seit Ende Juli 2008
werden (von der Schweiz anerkannte, vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 13. August 2008, online zu finden unter: , Do-
kumentation > Medienmitteilungen > 2008 > 13.08.2008) kosovarische
Pässe ausgestellt, bis anhin jedoch ausschliesslich vor Ort, da die Re-
publik Kosovo im Ausland noch über keine diplomatischen Vertretun-
gen verfügte. Zeitgleich stellte die UNMIK die Ausstellung ihrer eige-
nen Ersatzreisedokumente ein. Zwischenzeitlich hat die Republik Ko-
sovo in Bern eine Botschaft eröffnet und einen Geschäftsträger er-
nannt. Gemäss Informationen der kosovarischen Behörden werden auf
den ausländischen Vertretungen zur Zeit noch keine konsularischen
Dienste (wie etwa die Ausstellung von Reisedokumenten) angeboten
(Gesuche um Ausstellung kosovarischer Pässe werden daher derzeit
dort noch nicht entgegengenommen). Dies soll jedoch in Kürze der
Fall sein. Das Aussenministerium der Republik Kosovo ist derzeit
daran, die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Infrastruktur zu
schaffen, damit die Wahrnehmung konsularischer Dienste auf den Ver-
tretungen aufgenommen werden kann (Quelle: Ministry of Foreign Af-
fairs, /mpj > Consular Information > Consular Services,
sowie > Consular Information > Passports, besucht am 2. November
2009; vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
4678/2007 vom 19. August 2009 E. 3.4 und C-1217/2009 vom 12. Juni
2009 E. 4.3.4).
Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Fall eines kosovari-
schen Staatsangehörigen, dessen Schriftenlosigkeit seitens des BFM
angeblich gestützt auf die Unmöglichkeit der Passbeschaffung wegen
Fehlens einer kosovarischen Vertretung in der Schweiz bejaht worden
sei (vgl. Sachverhalt Bst. K), lässt sich – entgegen von ihr vertretener
Ansicht – zu ihren Gunsten nichts ableiten. Die entsprechende vorin-
stanzliche Verfügung, mit welcher das Gesuch der fraglichen Person
um Ausstellung eines Identitätsausweis mit Rückreisevisum gutge-
heissen worden war, enthält keine Ausführungen zu den für die
Bejahung der Schriftenlosigkeit massgeblichen Gründen. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass deren Status als asylsuchende Person, von
deren Schriftenlosigkeit gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2
RDV ohnehin auszugehen ist, dafür ausschlaggebend war. Bei der Be-
schwerdeführerin handelt es sich jedoch, wie erwähnt, um eine vorläu-
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fig aufgenommene Person, der als solcher die Kontaktaufnahme mit
den heimatlichen Behörden, wie dargelegt, in grundsätzlicher Weise
zugemutet wird (vgl. E. 4.1).
Gemäss konstanter Praxis sind technisch oder organisatorisch beding-
te Verzögerungen bei der Passausstellung regelmässig nicht geeignet,
eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV zu begrün-
den (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4678/2007 vom
19. August 2009 E. 3.4, C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
vom 5. März 2009 E. 4.3 sowie – ausführlich – C-4253/2007 vom
19. November 2007 E. 4.1). Mit der Anerkennung der (objektiven) Un-
möglichkeit als eine der Voraussetzungen für die Annahme der Schrif-
tenlosigkeit soll lediglich vermieden werden, dass eine Person an Aus-
landreisen gehindert wird, wenn sich die heimatlichen Behörden ohne
hinreichenden Grund, und damit willkürlich, weigern, ein Reisepapier
auszustellen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5.). Dass dies der Fall gewesen
wäre, wird jedoch weder geltend gemacht, noch lassen die Akten auf
solches schliessen. Die im Sachverhalt (vgl. Bst. C) erwähnte Bestäti-
gung der hiesigen Vertretung von Serbien und Montenegro vom 9. De-
zember 2005 im Zusammenhang mit dem ersten Gesuch der Be-
schwerdeführerin lässt vielmehr die grundsätzliche Bereitschaft der
heimatlichen Behörden erkennen, das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um Ausstellung eines Reisepapieres zu behandeln und ihr ein sol-
ches – unter der Voraussetzung der Einreichung der erforderlichen Un-
terlagen – auch auszustellen.
4.3 Der Beschwerdeführerin ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokumentes sowohl zumutbar als auch objektiv
möglich. Sie ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1
RDV zu betrachten.
5.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich grundsätzlich, sich mit den weite-
ren Vorbringen auf Beschwerdeebene, namentlich den Ausführungen
zu den Reisegründen, auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz ihrerseits
hat jedoch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, Schriftenlosig-
keit könnte allenfalls auch bei technischen Verzögerungen angenom-
men werden, wenn in zeitlicher und sachlicher Hinsicht dringliche
Interessen im Sinne der Reisegründe nach Art. 5 Abs. 2 RDV vorlie-
gen würden. Darauf beruft sich denn auch die Beschwerdeführerin im
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Rahmen ihrer Beschwerde bzw. Replik (unter Verweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007
E. 4.2).
Der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich an das Grab ihres verstor-
benen Ehemannes zu begeben, erscheint als durchaus nachvollzieh-
bar. Die geltend gemachten, sich auf ihren eigenen Gesundheitszu-
stand beziehenden "medizinischen Gründe" stellen jedoch zunächst
einmal keinen Reisegrund im Sinne der abschliessenden Aufzählung
von Art. 5 Abs. 2 RDV (namentlich auch von dessen Bst. a) dar (vgl.
dazu Ziff. 33 der bereits erwähnten Ausführungsvorschriften zur RDV
unter , Themen > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben
[ausser Kraft] > Weisungen und Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt
und Arbeitsmarkt > Weisungen sowie das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3018/2009 und C-3070/2009 vom 14. Oktober 2009
E. 5.2). In Bezug auf Bst. b dieser Bestimmung fehlt es zumindest an
der Unaufschiebbarkeit (weshalb im weiteren auch die erforderliche
Dringlichkeit des Reisegrundes zu verneinen wäre): Die Beschwerde-
führerin selber hat vor beinahe vier Jahren, kurz nach der Identifikation
der sterblichen Überreste ihres Ehemannes, auf die Ausstellung eines
Reisedokumentes durch ihre heimatlichen Behörden verzichtet. Dies
geht aus ihrem im Sachverhalt (vgl. Bst. E) erwähnten Schreiben an
das BFM vom 30. Januar 2006 hervor, mit welchem sie diesem, wie
geschildert, auch gleich für die Ausstellung eines Passes notwendige
und ihr eigens zu diesem Zweck überlassene Unterlagen (Eheschein
und Identitätsausweis) rückübersandte. Dass sich zum aktuellen Zeit-
punkt ein solcher Besuch nun als unumgänglich und unaufschiebbar
erweisen würde, erscheint in Anbetracht dessen nicht als plausibel
und auch angesichts der Schwere der Beeinträchtigung des psychi-
schen Gesundheitszustands, wie sie aus dem (im Sachverhalt [Bst. F
und H] im Wortlaut wiedergegebenen) eingereichten ärztlichen Zeug-
nissen hervorgeht, nicht als dargetan. Im Übrigen würde eine allfällige
Annahme der Schriftenlosigkeit im Falle technischer Verzögerungen
(neben dem Vorliegen eines dringlichen Reisegrundes) auch voraus-
setzen, dass die Situation nicht durch rechtzeitiges und vorausschau-
endes Handeln der ausländischen Person vermeidbar gewesen wäre
(so bereits die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. Novem-
ber 2007 E. 4.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohnehin nicht er-
füllt: Es finden sich keine Hinweise darauf, dass es der Beschwerde-
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führerin im Zusammenhang mit ihrem ersten Gesuch vom Dezember
2005 bei den serbisch-montenegrinischen Behörden nicht möglich ge-
wesen wäre, die noch fehlenden Unterlagen zu beschaffen und nach-
zureichen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr damals ein Reise-
papier hätte ausgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin hat
jedoch offenkundig nichts dergleichen getan, sondern wie erwähnt
– ganz im Gegenteil – explizit erklärt, auf die Ausstellung eines sol-
ches Dokuments durch ihre heimatlichen Behörden verzichtet zu ha-
ben. Selbst wenn somit zum aktuellen Zeitpunkt vom Vorliegen eines
Reisegrundes ausgegangen würde, wäre dies dem früheren Verhalten
der Beschwerdeführerin zuzuschreiben bzw. auf die damals von ihr ge-
troffene Entscheidung zurückzuführen. Angesichts dessen könnte sich
ein Eingriff in die Passhoheit der Republik Kosovo zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht rechtfertigen.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass das BFM zu Recht die Schriftenlo-
sigkeit der Beschwerdeführerin verneint und die Ausstellung eines
Identitätsausweises mit Rückreisevisum verweigert hat. Die angefoch-
tene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als
rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.– festzuset-
zenden Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän-
dung ist nicht stattzugeben: Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung war absehbar, dass die Republik Kosovo in der Schweiz in
Kürze eine (auch konsularische Dienste wahrnehmende) Vertretung
eröffnen würde, weshalb bei der Passausstellung von Vornherein le-
diglich – keine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV
begründende – technische Verzögerungen zu erwarten waren. Die Be-
schwerdebegehren erwiesen sich damit zum Vornherein als aussichts-
los (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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