B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5049/2013
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung vom 23. August 2013.
C-5049/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die seit 1. September 2002 ausgerichtete
ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) des heute in seiner Heimat
Serbien wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen A.________ (ge-
boren am […] 1950; nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1.
September 2011 auf (Akten der Vorinstanz [act]. 31; vgl. auch die nicht pa-
ginierten Akten der IV-Stelle B._______, betreffend die schweizerische
Staatsangehörigkeit: Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln vom 8. Juli
2008). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 4. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch
lic. iur. G. Reljic, an die Vorinstanz und machte eine wesentliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands seit der Renteneinstellung mit
Verfügung vom 6. Juli 2011 geltend. Die diesbezüglichen medizinischen
Unterlagen würden nachgereicht. Ferner ersuchte er um Zustellung der
vollständigen IV-Akten (act. 35).
B.b Nach Erhalt der IV-Akten gelangte der Beschwerdeführer am 10. Juli
2012 an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, die Renteneinstel-
lung mit Verfügung vom 6. Juli 2011 sei juristisch nicht vertretbar gewesen.
Sodann reichte er drei neue medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2012
ein. Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass es zu einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Renteneinstellung ge-
kommen sei. Es sei ihm daher wiedererwägungsweise ab dem 1. Septem-
ber 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente anzuerkennen (act. 37).
B.c Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 kündigte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer an, dass sie nicht in der Lage sei, die Neuanmeldung vom
6. Juni 2012 zu prüfen, und "eine Wiedererwägung komme nicht in Be-
tracht" (act. 46).
B.d Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 12. Okto-
ber 2012 und 5. November 2012 Einwand erheben (act. 46, 49). In der
Folge forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 27. Dezember
2012 und 7. Januar 2013 auf, den Fragebogen für den Versicherten bzw.
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den Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbststän-
digerwerbenden auszufüllen und zusammen mit sämtlichen medizinischen
Unterlagen einzureichen (act. 52, 54).
C.
C.a Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. April 2013 mit, der Vorbescheid
vom 8. Oktober 2012 werde "annulliert und ersetzt". Des Weiteren kündigte
sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs an (act.
63).
C.b Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 9. bzw. 29.
April 2013 erneut Einwand erheben und reichte einen medizinischen Be-
richt vom 30. März 2013 ein (act. 68). Ergänzend liess er der Vorinstanz
am 12. Juli 2013 zwei weitere medizinische Berichte vom 29. Mai 2013
zukommen (act. 71). Am 26. Juli 2013 informierte der Rechtsvertreter die
Vorinstanz, dass er der SUVA vier Röntgenbilder sowie die medizinischen
Berichte vom 12. Juli 2013 und 23. Juli 2013 habe zukommen lassen.
Diese seien von der Vorinstanz direkt bei der SUVA anzufordern (act. 76).
Am 13. August 2013 stellte die SUVA der Vorinstanz ihre Akten zu (act. 83).
C.c Nach Sichtung der Akten wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. August 2013 ab (act. 85).
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur.
G. Reljic, am 10. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 23. August 2013 sei
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Septem-
ber 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 forderte der zuständige
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Seite 4
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 400.- auf (BVGer act. 4), welcher am 29.
November 2013 bei der Gerichtskasse einging (BVGer act. 7).
G.
Mit Replik vom 25. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 6). Die Vorinstanz hielt
mit Duplik vom 18. Dezember 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (BVGer act 9). Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Ja-
nuar 2014 seine Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz einreichte
(BVGer act. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Januar
2014 abgeschlossen (BVGer act. 12).
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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Seite 5
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Ad-
ressat der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-5049/2013
Seite 6
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt seit dem 5. Dezember 2005 die schwei-
zerische Staatsbürgerschaft (vgl. die nicht paginierten Akten der IV-Stelle
B.________, Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln vom 8. Juli 2008). Da
er in Serbien wohnt, kommt – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer
zusätzlich die serbische Staatsangehörigkeit besitzt – zudem das Abkom-
men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur
Anwendung (zur Rechtslage nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften
auszumachen.
3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Bundesge-
richt] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4
Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwenden-
den Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V
351 E. 3a).
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
C-5049/2013
Seite 7
3.4 Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 28. August 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]
und – soweit einschlägig – ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18.
März 2011 [AS 2011 5659, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; zu-
dem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4., 5. und 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket).
3.5 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision bzw. der 6. IV-Revision (erstes Massnah-
menpaket) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Angefochten ist die Verfügung vom 28. August 2013, womit die Vo-
rinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab-
gewiesen hat.
4.2 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
C-5049/2013
Seite 8
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Wartezeit) und auch nach Ablauf dieses Jah-
res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Eine
spezielle Regelung betreffend die Berechnung der Wartezeit findet sich in
Art. 29bis IVV im Falle des Wiederauflebens der Invalidität nach Aufhebung
der Rente. Danach werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn der In-
validitätsgrad nach Aufhebung der Rente in den folgenden drei Jahren we-
gen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit er-
neut ein rentenbegründetes Ausmass erreicht.
4.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.5 Laut Art. Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in
einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1), liegt nicht vor (vgl. das Sozialversicherungsabkommen bzw. vorste-
hende E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
C-5049/2013
Seite 9
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.7 Bei Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen
lässt sich allein aufgrund des Anstellungsverhältnisses dieser Person zum
Versicherungsträger nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit
schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_197/2010 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Auch auf Stellungnahmen eines
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, sofern
sie den beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Zudem müssen die
Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich ist, dass
die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Un-
tersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden
medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des [BGer]
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
4.8 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30).
C-5049/2013
Seite 10
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausführlich begründet, weshalb ihm
wiedererwägungsweise Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab dem 1. Sep-
tember 2011 anerkannt werden müsse. Des Weiteren bemängelt er die me-
dizinische Einschätzung der Vorinstanz. Die IV-Ärztin sei nicht in der Lage,
sämtliche Leiden bzw. deren Auswirkung der Beeinträchtigungen auf die
Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Sodann seien nur drei Arztberichte aus
Serbien und nicht auch die übrigen medizinischen Dokumente und Unter-
lagen aus den SUVA-Akten berücksichtigt worden (BVGer act. 1).
5.2 Demgegenüber macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die im
Rahmen des erneuten Leistungsbegehrens eingereichten zahlreichen me-
dizinischen Unterlagen seien wiederholt dem ärztlichen Dienst unterbreitet
worden. Die beurteilende IV-Ärztin habe sich als Fachärztin für Innere Me-
dizin durchaus ein klares und nachvollziehbares Bild der Leiden bilden bzw.
vergleichende Aussagen im Verhältnis zu den Erkenntnissen aus dem Jahr
2011 treffen können. Es würden keine neuen Sachverhaltselemente vorlie-
gen, welche die bisherigen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähig-
keit zu erschüttern vermöchten. Es sei nach wie vor davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hei-
zungsmonteur zu 70 % arbeitsunfähig, in leichteren, leidensangepassten
Verweistätigkeiten jedoch voll arbeitsfähig sei. Mangels unveränderter Er-
werbseinbusse von 37 % sei das neue Leistungsbegehren zu Recht abge-
wiesen worden (BVGer act. 3).
6.
Aufgrund der Aktenlage sowie der Beschwerdeanträge ist zunächst der
Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.
6.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw.
den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II
30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-
stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über
welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz
nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-
genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich
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Seite 11
höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. zum Ganzen an-
stelle vieler: FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 40 m.H.).
6.2 Soweit die Beschwerdeführer beantragt, die rechtskräftige Verfügung
vom 6. Juli 2011, womit die Rente des Beschwerdeführers eingestellt
wurde, sei in Wiedererwägung zu ziehen, ist aus nachfolgenden Gründen
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Vorinstanz hat das im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbe-
zug gestellte Wiedererwägungsgesuch zwar entgegengenommen; es er-
folgte indessen keine materielle Prüfung der Wiedererwägungsvorausset-
zungen. Dazu war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, denn das Zurück-
kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein-spracheent-
scheide nach Art. 53 Abs. 2 ATSG beim Fehlen eigentlicher Revisions-
gründe, liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Die Verwaltung kann
weder vom Betroffenen noch vom Gericht zur Vornahme einer Wiederer-
wägung verhalten werden, mithin besteht kein gerichtlich durchsetzbarer
Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc). Demnach steht es auch dem Bundesver-
waltungsgericht nicht zu, die formell rechtskräftige Verfügung vom 6. Juli
2011 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. die Vorinstanz zu einem solchen
Vorgehen anzuweisen.
7.
Zu prüfen ist somit einzig die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 28. Au-
gust 2013, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob der medizinische
Sachverhalt seit der rechtskräftigen Renteneinstellung eine anspruchser-
hebliche Veränderung erfahren hat, sodass dem Beschwerdeführer wiede-
rum eine Rente auszurichten ist.
7.1 Nachdem die Vorinstanz zunächst noch davon ausging, es könne auf
die Neuanmeldung nicht eingetreten werden (vgl. den Vorbescheid vom 8.
Oktober 2012, act. 46), erachtete sie die geltend gemachte Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands nach Einwanderhebung des Beschwerde-
führers als glaubhaft (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art.
17 Abs. 1 ATSG; vgl. act. 51). Dementsprechend trat sie auf die Neuanmel-
dung ein und nahm eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vor,
deren Ergebnis nun vor Bundesverwaltungsgericht strittig ist. Anzufügen
ist, dass vorliegend höchstens die Ausrichtung von Rentenleistungen der
IV bis zum 30. September 2013 im Raum stünde. Aufgrund des – noch
C-5049/2013
Seite 12
während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
erfolgten – Vorbezugs der AHV-Rente per 1. Oktober 2013 mit Verfügung
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 20. September 2013 (vgl.
act. 93), wäre ein allfälliger darüber hinausgehender Rentenanspruch der
IV erloschen (vgl. Kreisschreiben über die über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 2032). Von einem IV-Rentenan-
spruch längstens bis zum 30. September 2013 geht auch der Beschwer-
deführer aus (vgl. BVGer act. 11).
7.2 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie
bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 117 V
198 E. 3a). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün-
dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer-
defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE
117 V 198 E. 3a, BGE 109 V 108 E. 2b). Ob eine erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräf-
tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend ge-
machten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfü-
gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
7.3
7.3.1 Massgebender Vergleichszeitpunkt für eine anspruchserhebliche
Sachverhaltsveränderung bildet vorliegend die Verfügung vom 6. Juli 2011.
Damals kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in sei-
ner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur unverändert zu 70 % ar-
beitsunfähig; in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe demgegen-
über seit dem 11. September 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der
Einkommensvergleich habe einen nichtrentenbegründenden Invaliditäts-
C-5049/2013
Seite 13
grad von 37 % ergeben (act. 18, 21, 31). Bei der Beurteilung des medizini-
schen Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahmen von
RAD-Ärztin Dr. med C.________, FMH für Allgemeine Medizin, Zertifizierte
Gutachterin SIM. Diese hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (act. 17, 27): Gonarthrose beidseits (ICD 10: M 17.9)
bei Status nach Arthroskopie Knie rechts mit Gelenkstoilette (Spital Davos,
11/2000); Taubheit Ohr rechts, Hörminderung links mit Status nach Hör-
sturz, hörgerätversorgt (links). Aus versicherungsmedizinischer Sicht, wür-
den weder die aktuellen noch die älteren medizinischen Berichte gegen
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sprechen.
7.3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer zwei
orthopädische Berichte ein. Prof. Dr. sc. med. D.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie, nannte im Bericht vom 2. Juli 2012 die Diagnose
Gonarthrosis bilateralis gravis (act. 42) und hielt befundmässig eine
schmerzhafte schwergradige Kontraktur beider Kniegelenke mit Varisie-
rung und medialer Knocheninstabilität sowie reichliche und schmerzhafte
Krepitationen bei Bewegungen beider Kniegelenke fest. Es sei beim Be-
schwerdeführer zur signifikanten Zustandsverschlechterung im Verhältnis
zum vorherigen Befund gekommen. Eine totale kondiläre Arthroplastik bei-
der Kniegelenke sei angezeigt. Dr. med. E._________, Facharzt für Ortho-
pädie, nannte im Bericht vom 12. Juli 2013 folgende Diagnosen: Fascitis
plantaris post. sin.; Gonarthrosis gravis bill.; Enthesitis m. suprasipinati l.
sin. (act. 81). Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in beiden
Knien sowie in der linken Ferse und im linken Fersenknochen.
7.3.3 Des Weiteren lag der Vorinstanz der Bericht von Dr. med.
F._________, Fachärztin für HNO, vom 2. Juli 2012 vor (act. 43). Darin
wurde die Diagnose Hypacausis sensorineuralis bil. pp. l. dex. genannt.
Der Beschwerdeführer habe 1989 einen voreiligen Gehörschaden rechts,
etwas später links erlitten. Das Tonaudiogramm rechts habe geringfügige
Gehörreste bzw. praktische Gehörlosigkeit ergeben; links bestünde eine
perzeptive Gehörbeschädigung. Am linken Ohr würde seit mehr als 20 Jah-
ren ein Hörapparat getragen.
7.3.4 Sodann reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. med.
G.________ vom 30. März 2013 und 29. Mai 2013 ein (act. 73 und 74). Im
Letzteren wurden folgende Diagnosen genannt: Diabetes mellitus Typ 2
com. Polyneuropathia diabetica, Hyertensio arterialis, Hyperlipedaemia.
Dr. med. G._______ hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdefüh-
rer seit Februar 2009 wegen Zuckerkrankheit Typ 2 in Behandlung sei. "An
C-5049/2013
Seite 14
Komplikationen der Zuckerkrankheit sei ihm bekannt, dass eine diabeti-
sche Neuropathie bzw. Polyneuropathie vorliege".
7.4
7.4.1 In einer ersten Stellungnahme vom 20. März 2013 hielt IV-Ärztin
Dr. med. H._______, FMH Innere Medizin und Nephrologie, Zertifizierte
medizinische Gutachterin SIM, asim Versicherungsmedizin (DAS), fest, es
sei keine relevante medizinische Veränderung gegenüber der Beurteilung
von RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 15. Juni 2011 ersichtlich (act.
62). Die aus Serbien beigebrachten Arztberichte von Prof. Dr. med.
D.________ vom 2. Juli 2012, von Dr. med. F.________ vom 2. Juli 2012
sowie die Röntgenaufnahmen der Knie rechts und links in zwei Ebenen
vom 30. Juni 2012, bestätigten die bereits seit Jahren bekannten Diagnose.
Die Röntgenbilder zeigten eine beidseitige Gon- und Femoropatellarth-
rose, die seit Jahren bekannt sei. Bei einer Arthrose könnten sich jederzeit
entzündliche Gelenksergüsse bilden. Solche Gelenksergüsse habe der
Beschwerdeführer bereits früher erlitten und es sei auch in Zukunft damit
zu rechnen. Es handle sich dabei um ein typisches Zeichen der Gonarth-
rose, welche auch gemäss dem natürlichen Krankheitsverlauf im Laufe der
Zeit fortschreite. Es werde deshalb auch ein prothetischer Gelenkersatz als
Therapie diskutiert. Mit dem Einsatz einer Totalprothese der Kniegelenke,
was heutzutage eine routinemässig durchgeführte Standardoperation sei,
könne sogar mit einer relevanten Verbesserung der Kniegelenksfunktion
gerechnet werden. Es bestünde kein medizinischer Grund für eine Arbeits-
unfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit. Ebensowenig
seien Gründe für eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz er-
sichtlich, handle es sich doch vorliegend um einen klaren und einfachen
Fall.
7.4.2 Nach Sichtung der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zusätzlich
eingereichten ärztlichen Berichte hielt Dr. med. H._______ in einer zweiten
Stellungnahme vom 16. August 2013 im Wesentlichen an ihrer ersten Stel-
lungnahme fest (act. 84). Im Bericht von Dr. med. G.________ vom 30.
März 2013 werde die bekannte Diagnose eines nicht insulinpflichtigen Di-
abetes mellitus bestätigt. Ebenso werde eine arterielle Hypertnoie und eine
Hypertriglyceridämie sowie eine Erhöhung von Urea und Kreatin im Blut
erwähnt. Diese Diagnosen und Befunde seien alle ohne medizinische Re-
levanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im radiolo-
gischen Bericht vom 12. Juli 2013 würden diverse degenerative Verände-
C-5049/2013
Seite 15
rungen an den untersuchten Strukturen (Schulter links, Knie beidseits, Fer-
senknochen links) beschrieben. Der orthopädische Bericht von Dr. med.
E.________ vom 12. Juli 2013 gebe lediglich die subjektiven Beschwerden
des Beschwerdeführers und die Diagnosen wieder. Die nun neu einge-
brachten Diagnosen eines sogenannten Fersensporns und einer Enthesitis
des m. supraspinatus der nicht dominanten Extremität seien, da bisher nie
erwähnt, neu aufgetretene Beschwerden/Diagnosen und hätten daher kei-
nen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im aktuellen Verfah-
ren. Ob sich aus den neuen Beschwerden je eine rentenrelevante Arbeits-
unfähigkeit entwickle, könne sowieso erst nach erfolgter adäquater und
ausgeschöpfter medizinischer Behandlung und Therapie beurteilt werden.
Aufgrund der medizinischen Erfahrung handle es sich bei diesen neuen
Diagnosen um in der Regel erfolgreich und einfach behandelbare Be-
schwerden. Sie wirkten sich, falls überhaupt, erst in der Zukunft aus.
7.5
7.5.1 Bei den vorgenannten Stellungnahmen von IV-Ärztin Dr. med.
H.________ handelt es sich um Berichte im Sinn von Art. 59 Abs. 2bis IVG,
in denen nicht selber medizinische Befunde erhoben, sondern vorhandene
Befunde aus medizinischer Sicht gewürdigt werden. Solchen Berichten
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (ULRICH MEYER/MARCO
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich
2014, Art. 59, Rz. 3). Ein Aktenbericht ist jedoch nur zulässig, wenn die Ak-
ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta-
tus ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund
muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund
der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaf-
fen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom
31. März 2009 E. 5). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine
beweistauglichen Unterlagen, kann eine interne ärztliche Stellungnahme
keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu wei-
tergehenden Abklärungen Anlass geben. Mithin hat sich ein Aktengutach-
ten auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. Urteil des BGer
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
7.5.2 Nachdem die Vorinstanz auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug
eingetreten ist, hatte sie zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Rah-
men der Neuanmeldung glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts-
C-5049/2013
Seite 16
grades auch tatsächlich eingetreten ist. Dazu nahm sie eine Aktenbeurtei-
lung durch ihren medizinischen Dienst vor. Grundlage dieser Aktenbeurtei-
lung sind die vom Beschwerdeführer eingereichten vorgenannten Arztbe-
richte aus Serbien, die sich auf die Auflistung der Diagnosen und Wieder-
gabe kurzer Befundschilderungen beschränken. Diese Berichte sind für die
streitigen Belange nicht umfassend und nehmen nicht ausführlich Bezug
auf die Vorakten (Anamnese). Sie enthalten überdies keine Schlussfolge-
rungen hinsichtlich der durch die erhobenen Befunde und Diagnosen re-
sultierenden funktionellen Einschränkungen. Die vorhandenen Arztbe-
richte entsprechen damit nicht den allgemeinen Kriterien, die das Bundes-
gericht in BGE 125 V 352 E. 3a zum Beweiswert von ärztlichen Berichten
formuliert hat. Bei der Beurteilung unberücksichtigt blieben sodann die von
Dr. med. G.________ erwähnten Komplikationen aufgrund diabetischer
Neuropathie bzw. Polyneuropathie. Ob und inwiefern sich diese Komplika-
tionen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist völlig ungeklärt. Die Aktenbe-
urteilung von Dr. med. H._______ stützt sich somit weder auf für die strei-
tigen Belange beweistauglichen Unterlagen noch berücksichtigt sie sämtli-
che Beschwerden, sodass ihre interne ärztliche Stellungnahme keine ab-
schliessende Beurteilungsgrundlage bilden kann.
Hinzu kommt, dass Dr. med. H.________ fälschlicherweise davon ausgeht,
dass die neuen Diagnosen eines sogenannten Fersensporns und einer
Enthesitis des m. supraspinatus für das aktuelle Verfahren nicht relevant
seien. Beweisthema des vorliegenden Verfahrens ist, ob seit der Renten-
einstellung eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Sach-verhaltsverände-
rung eingetreten ist. Insofern sind gerade auch neu aufgetretene Be-
schwerden von Bedeutung. Es ist ohnehin nicht Sache der medizinischen
Sachverständigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Relevanz von me-
dizinischen Berichte zu beurteilen bzw. Beweismittel faktisch aus dem
Recht zu weisen. Des Weiteren fällt auf, dass die Einschätzung der neu
aufgetretenen Beschwerden durch Dr. med. H.________ abstrakt und auf-
grund allgemeiner Erfahrungen erfolgte. Damit werden jedoch in unzuläs-
siger Weise nicht die Umstände der konkret betroffenen Person berück-
sichtigt. Ihren diesbezüglichen Äusserungen kann von vornherein nicht
mehr als eine Bedeutung dahingehend beigemessen werden, dass die ge-
äusserten Angaben nach allgemeiner Erfahrung im Bereich des Möglichen
liegen. Zuverlässige Schlüsse auf die konkreten Auswirkungen der beim
Beschwerdeführer effektiv vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen können daraus nicht gezogen werden.
C-5049/2013
Seite 17
7.5.3 Wenngleich der medizinische Sachverhalt – wie sich vorstehend ge-
zeigt hat – keine abschliessende Beurteilung zulässt, ist aufgrund der Ak-
tenlage nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit der Renteneinstellung anspruchserheblich ver-
schlechtert hat. Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2003
ging der behandelnde Arzt betreffend die massgebliche beidseitige Gon-
arthrose von einem langsam progredienten Verlauf aus (vgl. Bericht von
Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2003; nicht paginierte Akten der IV-
Stelle B._______). Der gleiche Arzt hatte bereits in seinem Bericht vom 5.
März 2002 sinngemäss festgehalten, dass der prothetische Kniegelenks-
ersatz irgendwann aktuell werde. Im Bericht der "Orthopädie GmbH
J.________" vom 11. September 2010 wurde sodann ausgeführt, dass es
"keine positive Antwort auf physikalische Therapie" gegeben habe und dem
Beschwerdeführer "im Fall des Fortschritts" eine operative Behandlung na-
hegelegt worden sei (act. 23). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
geht Dr. med. D.________ gemäss Bericht vom 2. Juli 2012 von einer sig-
nifikanten Zustandsverschlechterung aus, sodass nun eine Arthroplastik
beider Kniegelenke angezeigt sei (act. 42). Die progrediente Entwicklung
der beidseitigen Gonarthrosen mit der Folge eines operativen Eingriffs er-
scheint aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und weist auf eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands hin. Im Ergebnis wird "das Fort-
schreiten der Gonarthrosen gemäss dem natürlichen Krankheitsverlaufs"
auch von IV-Ärztin Dr. med. H.________ zugestanden (act. 62-1). Soweit
Dr. med. H.________ sinngemäss davon ausgeht, dass die Kniebeschwer-
den keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben
könnten, da nach Einsatz von Totalprothesen der Kniegelenke mit einer
relevanten Verbesserung des Kniegelenksfunktion gerechnet werden
könne, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nur dann auf den
(verbesserten) Zustand einer erfolgreichen Operation berufen könnte,
wenn sie den Beschwerdeführer unter Einhaltung eines Mahn- und Be-
denkzeitverfahrens auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen
hätte (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7 ff. IVG; vgl. auch Urteile des BGer
9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 4, 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011
E. 2, 9C_819/2013 vom 20. März 2014), was vorliegend nicht geschah.
8. Da sich IV-Ärztin Dr. med. H._______ – wie sich vorstehend gezeigt
hat – bei ihrer Beurteilung nicht auf beweiskräftige Arztberichte stützen
konnte, sind die Voraussetzungen für eine zweifelsfreie und nachvollzieh-
bare Aktenbeurteilung nicht erfüllt. Unter diesen Umständen können die
Stellungnahmen von Dr. med. H.________ keine abschliessende Beurtei-
C-5049/2013
Seite 18
lungsgrundalge bilden, sodass sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt und gewürdigt erweist (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Da die Frage, ob die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands tatsächlich eingetreten und auch
geeignet ist, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken, bisher ungeklärt ist,
steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren diesbe-
züglichen Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Vorinstanz wird dazu eine medizinische Begutachtung in den erforder-
lichen Fachgebieten unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden (ne-
ben der beidseitigen Gonarthrosen auch die neu aufgetretenen Beschwer-
den/Diagnosen sowie die erwähnten Komplikationen aufgrund der Neuro-
pathie bzw. Polyneuropathie) zu veranlassen haben, wobei insbesondere
der Verlauf der geltend gemachten Beschwerden seit der Rentenaufhe-
bung mit Verfügung vom 6. Juni 2011 bis zum Vorbezug der AHV-Rente
per 1. Oktober 2013 von Interesse ist. In diesem Zusammenhang ist anzu-
merken, dass die Vorinstanz bereits anlässlich der Rentenaufhebung im
Jahr 2011 die Notwendigkeit einer orthopädischen Begutachtung in der
Schweiz in Erwägung zog, wobei sie offenbar aufgrund des fortgeschritte-
nen Alters des Beschwerdeführers von einer Gutachtenanordnung absah
(vgl. act. 17-2). In der Folge blieb auch ungeklärt, ob es sich bei der akten-
kundigen latenten Niereninsuffizienz um eine nur vorübergehende oder
dauerhafte gesundheitliche Einschränkung handelt (vgl. Bericht des Spitals
K.________ vom 16. November 2006; nicht paginierte Akten der IV-Stelle
B.________). Das Alter bzw. die verbleibende Zeit eines allfälligen Leis-
tungsanspruchs bis zum ordentlichen Rentenalter, kann indessen grund-
sätzlich kein Kriterium für die Notwendigkeit der erforderlichen Sachver-
haltsabklärungen nach Art. 43 Abs. 1 ATSG sein. In der vorliegenden Kons-
tellation bleibt es der Vorinstanz aufgrund des doch erheblichen Abklä-
rungsaufwands bei einer lediglich noch kurzen Dauer eines allfälligen Ren-
tenanspruchs jedoch unbenommen, die Voraussetzungen eines Vergleichs
im Sinn von Art. 50 ATSG zu prüfen (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Band I, 2. Auflage 1983, S. 469; vgl. auch
MIRIAM LENDFERS, Der Vergleich im Sozialversicherungsrecht, in: JaSo
2013, S. 201 ff.).
Ergeben die vorgenannte Abklärungen eine erhebliche Änderung des me-
dizinischen Sachverhalts, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117
C-5049/2013
Seite 19
V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). In diesem Sinn wäre eben-
falls zu untersuchen, ob die allfällig verbliebene (Rest-) Arbeitsfähigkeit des
im Zeitpunkt der Neuanmeldung rund 61 ¾ Jahre alten Beschwerdeführers
(zum massgebenden Beurteilungszeitpunk der Verwertbarkeit vgl. jedoch
BGE 138 V 457 E. 3.4) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls realistischerweise
noch verwertbar ist (vgl. Urteile des BGer 9C_52/2014 vom 28. Mai 2014
E. 3.1.1; 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E. 2.1; 9C_153/2011 vom 22.
März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Müsste die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen (Rest-) Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers verneint werden, läge eine vollständige Er-
werbsunfähigkeit und damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vor
(Urteil des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Im
Falle des Wiederauflebens des Rentenanspruchs aufgrund einer vollstän-
digen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit wäre sodann Art. 29bis IVV zu be-
achten, wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG
früher zurückgelegte Zeiten gegebenenfalls anzurechnen wären. Ebenso
wäre wohl die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht ein
erneutes Mal zu bestehen, wenn die Invalidität aus denselben Gründen,
welche früher zur Invalidität geführt hatte, wiederauflebt (vgl. BGE 140 V 2
e contrario; vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 29,
Rz. 27).
9.
Die Beschwerde ist somit unter Aufhebung der Verfügung vom 23. August
2013 dahingehend gutzuheissen, als dass die Sache zur weiteren Abklä-
rung im Sinn der Erwägungen bzw. gegebenenfalls zur Prüfung eines Ver-
gleichs im Sinn von Art. 50 ATSG und anschliessender Neuverfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Wiedererwägung der rechtskräftigen
Verfügung vom 6. Juli 2011 beantragt hat, ist auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
C-5049/2013
Seite 20
schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E. 6.1). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- ist ihm zurückzuerstatten.
10.2 Der obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung
des aktenkundigen Aufwands und des Umstands, dass auf die beschwer-
deweise geltend gemachte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung
vom 6. Juli 2011 nicht einzutreten ist, auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen; exkl.
Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet ist, vgl. dazu beispiels-
weise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April
2010 E. 3.2) festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 23. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen ver-
fahre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Wiedererwägung der rechtskräftigen
Verfügung 6. Juli 2011 beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-fah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.
C-5049/2013
Seite 21
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahlstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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