B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-505/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 7. November 2016).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. November 2016 A._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) ab dem 1. Oktober 2015 eine halbe Invaliden-
rente zugesprochen hat,
dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2016
(eingegangen bei der Vorinstanz 23. Dezember 2016) an die Vorinstanz
wandte und betreffend der Verfügung vom 7. November 2016 mitteilte, bei
der Bestimmung des IV-Grads, der Berechnung ihrer IV-Rente und bei der
Rentenauszahlung seien Fehler aufgetreten; sie bat sinngemäss um die
Gewährung einer ganzen IV-Rente,
dass sie dabei explizit festgehalten hat, sie verzichte darauf, sich (betref-
fend Korrektur der Fehler und Ausstellung einer neuen Verfügung für eine
ganze IV-Rente) an ein Gericht zu wenden (Beilage zu BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 18. Januar 2017 dem Bundes-
verwaltungsgericht zuständigkeitshalber mit einer Kopie der Verfügung
vom 7. November 2016 überwiesen hat (Eingang 24. Januar 2017),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend –
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu
welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, die mit Ver-
fügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der
vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintre-
tensfrage zu klären ist,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG
i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Januar 2017 aufgefordert hat, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-
act. 2),
dass die Beschwerdeführerin in der wiederum an die Vorinstanz gerichte-
ten Eingabe vom 31. Januar 2017 (E-Mail-Eingabe ohne Unterschrift), wel-
che von der Vorinstanz ans Gericht weitergeleitet wurde, erklärte, sie sei
nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 15. De-
zember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Beilage
zu BVGer-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Zwischenverfügung vom
15. Februar 2017 informiert wurde, dass die Vorinstanz auch die erneute
Eingabe der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit
Übermittlungsschreiben vom 1. Februar 2017 zuständigkeitshalber über-
wiesen hat, und dass die Vorinstanz gemäss anwendbarem Verfahrens-
recht Eingaben, welche innert Beschwerdefrist an diese gerichtet werden,
an das zuständige Gericht weiterzuleiten habe, da die Behandlung der Sa-
che mit Einreichung einer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz, vorlie-
gend das Bundesverwaltungsgericht, übergeht (vgl. Devolutiveffekt der Be-
schwerde, Art. 54 VwVG),
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig festhielt, aus den vorerwähnten
Schreiben der Beschwerdeführerin gehe unmissverständlich hervor, dass
sie keine Beschwerde erheben wolle und dass gegen den Willen der Be-
schwerdeführerin kein Gerichtsverfahren durchzuführen sei,
dass die Beschwerdeführerin daher eingeladen wurde, dem Gericht innert
einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich und mit Ori-
ginalunterschrift versehen mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde bzw. ihre
Eingabe vom 15. Dezember 2016, welche von der Vorinstanz ans Gericht
weitergeleitet wurde, vorbehaltlos zurückziehen wolle, ansonsten davon
ausgegangen werde, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde
(BVGer-act. 8 Disp.-Ziff. 1 und 2),
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig aufgrund der Angaben der Be-
schwerdeführerin in ihrer E-Mail-Eingabe vom 31. Januar 2017, sie könne
sich den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– nicht leisten, die
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Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 aufgehoben hat (BVGer-act. 8
Disp.-Ziff. 3),
dass die Beschwerdeführerin, für den Fall, dass sie ihre Beschwerde auf-
recht erhält, aufgefordert wurde, innert gleicher Frist das beigelegte For-
mular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen, ansonsten über das Gesuch um teilweise Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) auf Grund
der Akten entschieden werde (BVGer-act. 8 Disp.-Ziff. 4 und 5),
dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 15. Februar
2017 der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 17. Februar 2017
eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 9),
dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder das aus-
gefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», noch Beweis-
mittel zum Nachweis ihrer finanziellen Situation eingereicht, noch dem Ge-
richt mitgeteilt hat, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen will,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Mai
2017 androhungsgemäss das Gesuch der Beschwerdeführerin um teil-
weise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels rechtsgenüg-
lichen Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen hat (vgl. BVGer-act. 13
Disp.-Ziff. 1),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert einer
Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl.
BVGer-act. 13 Disp.-Ziff. 2 und 3),
dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit schriftlicher Eingabe vom
2. Juni 2017 erklärt, sie habe weder Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht geführt noch führen wollen, noch jemanden dazu ermächtigt, und
um umgehende Stornierung dieser Angelegenheit, mit der sie nichts zu tun
habe, gebeten hat (BVGer-act. 15),
dass die Beschwerdeführerin damit ihre Beschwerde vom 15. Dezember
2016 unmissverständlich und vorbehaltslos zurückgezogen hat,
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dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch
Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 7 Abs. 3 VGKE), was in casu aufgrund des Beschwerderückzugs auch
für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben, Beilage: Kopie der Rück-
zugserklärung vom 2. Juni 2017)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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