B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-505/2019
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Schweiz),
vertreten durch Martin Birchler, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 8. Januar 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
8. Januar 2019 das Gesuch von A._______ (nachfolgend Versicherte
oder Beschwerdeführerin) um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abwies mit der Begründung,
trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei sowohl eine gewinnbringende
Teilzeittätigkeit (zu 50%) als auch eine Betätigung im Aufgabenbereich
(zu 50%) in rentenausschliessender Weise zumutbar,
dass diese Verfügung der Versicherten an ihre Wohnsitzadresse in (…)
/ Deutschland eröffnet wurde (Vorakte 82; Beschwerdeakten [B-act.] 5
Beilage 3),
dass die Versicherte Ende Januar 2019 erneut in der Schweiz Wohnsitz
nahm (B-act. 1, B-act. 7; B-act. 9; B-act. 15 Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2019 gegen die Verfügung
vom 8. Januar 2019 "vorsorgliche Einsprache" erhob und weitere
Erklärungen in Aussicht stellte (B-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin – nun vertreten durch Fürsprecher Martin
Birchler – mit Eingabe vom 14. Februar 2019 eine begründete
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung im Sinne ihrer Anmeldung
vom 24. März 2017 auszurichten, eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in der begründeten Beschwerde in prozessualer Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Zuweisung des
Unterzeichneten als Rechtsbeistand ersuchte (B-act. 9),
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeergänzung vom 13. März
2019 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung
der Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons
B._______ ersuchte, eventualiter um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Überweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz, und um Anweisung an die zuständige IV-Stelle, mittels
geeigneter Abklärungen die gesundheitsbedingten Einschränkungen
der Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht und im Aufgabenbereich
zu ermitteln, um das Gesuch um IV-Rente beurteilen zu können (B-act.
13),
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dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. April 2019
guthiess (B-act. 16),
dass die Vorinstanz am 25. April 2019 ihre Vernehmlassung einreichte
(B-act. 17),
dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 replikweise Stellung
nahm (B-act. 19),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist,
dass vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist
und die angefochtene Verfügung zu Recht von der IVSTA erlassen
wurde (infolge damaligen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in
Deutschland), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist (Art. 69 Abs.1 Bst. b IVG),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52
VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 die
Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne
der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA beantragte
(B-act. 17),
dass Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des
ärztlichen Dienstes der IVSTA, mit Stellungnahme vom 15. April 2019
ausführte, im Bericht des psychiatrischen Zentrums B._______ vom 10.
April 2018 werde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (F43.2) gestellt, wobei differenzialdiagnostisch
auch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(F33.11) in Frage komme, und auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
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geschlossen; in den somatischen Berichten (Kantonsspital D._______)
wiederum werde u. a. auch eine systemische Belastungs-
intoleranzerkrankung (chronic fatigue syndrom) genannt,
dass Dr. C._______ schloss, die psychiatrische Aktenlage sei dürftig,
relevante Funktionseinschränkungen könnten bei den gestellten
Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung und einer
systemischen Belastungsintoleranzerkrankung nur nach erfolgter
Indikatorenprüfung ausgeschlossen werden, was bisher nicht erfolgt
und bei unklarer Aktenlage auch nicht möglich sei, weshalb der
medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und die Verbindungsstelle
um einen psychiatrischen, einen ophthalmologischen sowie einen
allgemeinärztlichen Bericht zu bitten sei und die Berichte anschliessend
dem psychiatrischen Dienst zur Stellungnahme zuzustellen seien,
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 10. Mai 2019 den
Verzicht auf weitere Bemerkungen erklärte und mitteilte, sie schliesse
sich dem vorinstanzlichen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde
vollumfänglich an (B-act. 19),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte (mit nachfolgender Ausnahme) ersichtlich sind, weshalb
dem gemeinsamen Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass sich die Parteien einig sind, dass vorliegend weitere Abklärungen
in medizinischer Hinsicht erforderlich sind, womit sich der
rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig erweist,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Vorinstanz – mit Verweis auf die Stellungnahme des
medizinischen Dienstes und wohl noch unter der Annahme, die
Beschwerdeführerin habe ständigen Wohnsitz in Deutschland –
beantragte, es sei die Verbindungsstelle um einen psychiatrischen,
einen ophthalmologischen sowie einen allgemeinärztlichen Bericht zu
bitten und die Berichte seien anschliessend dem psychiatrischen Dienst
zur Stellungnahme zuzustellen,
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dass im Rahmen der Anweisungen an die IV-Stelle einleitend
festzuhalten ist, dass die weiteren medizinischen Abklärungen – in
Anbetracht des mit der Beschwerdeerhebung erfolgten
Wohnsitzwechsels (zurück) nach (…) – von der IV-Stelle des Kantons
B._______ zu treffen und die medizinischen Abklärungen in der Schweiz
durchzuführen sind (Art. 40 Abs. 2 ter IVV),
dass der medizinische Dienst der IVSTA noch mit Stellungnahme vom
6. Januar 2019 davon ausging, die Augenbeschwerden
(Chorioretinopathia centralis Auge links, Status nach zweimaliger
Operation) hätten sich mit den Operationen wesentlich gebessert, die
Beschwerdeführerin dies mit Hinweis auf einen postoperativen
Verlaufsbericht des Hausarztes vom 8. August 2017 und einen
augenärztlichen Bericht vom 17. Oktober 2017 bestritt, und der
medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 15. April 2019 weitere
ophthalmologische Abklärungen als notwendig erachtete,
dass das Bundesgericht unter anderem mit Urteil 8C_168/2008 vom 11.
August 2008 festgehalten hat, dass – falls psychische und physische
Beeinträchtigungen zusammenwirkten – keine isolierte Betrachtung
erfolgen dürfe, sondern eine interdisziplinäre Beurteilung
(Begutachtung) zu erfolgen habe sei (E. 6.2.2),
dass das soeben Gesagte insbesondere für das Zusammenspiel
zwischen der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (F43.2) bzw. der differenzialdiagnostisch
festgehaltenen mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem
Syndrom (F33.11) und der systemischen
Belastungsintoleranzerkrankung (chronic fatigue syndrom, vgl. dazu
BGE 140 V 8) gilt,
dass das Bundesgericht zudem festgehalten hat, dass bei psychischen
Beschwerden unabhängig des beschriebenen Schweregrades der
psychischen Erkrankung eine Prüfung der funktionellen
Einschränkungen und verbleibenden Arbeitsfähigkeit im strukturierten
Beweisverfahren unter Beachtung der Standardindikatoren (BGE 141 V
281) zu erfolgen habe (BGE 143 V 409, 418),
dass daher die beantragte Rückweisung an die zuständige IV-Stelle
(zum Einholen eines psychiatrischen, eines ophthalmologischen sowie
eines allgemeinärztlichen Berichts bei der Verbindungsstelle) den oben
erwähnten Ansprüchen an eine rechtsgenügliche Klärung des
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Sachverhalts nicht zu genügen vermag, zumal ohne polydisziplinäre
Begutachtung eine interdisziplinäre Beurteilung der Auswirkungen der
gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit unterbl iebe
und wegen des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens die
Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen
Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. diesbezüglich statt vieler
Urteile des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 5.2,
C-6024/2013 vom 4. Mai 2016 E. 9.1, C-7355/2014 vom 6. September
2016 E. 6.1, C-4972/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 7.8.4),
dass die Beschwerde deshalb unter der soeben genannten
Voraussetzung (polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz in den
Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Ophthalmologie unter
Beachtung des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens) gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle des Kantons B._______
zu überweisen ist,
dass einer Rückweisung an die IV-Stelle keine Gründe entgegenstehen,
zumal vorliegend eine erstmalige eingehende und polydisziplinäre Abklä-
rung der medizinischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterlichen
Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen hat,
dass es dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist,
ob noch weitere Gutachter beigezogen werden (vgl. Urteil des BGer vom
8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), was insbesondere für die
Diagnose systemische Belastungsintoleranzerkrankung gelten kann, die
am 16. März 2017 von zwei Fachärzten der Neurologie des Kantonsspitals
D._______ diagnostiziert worden ist (Vorakte 68), je nach Ursache der Er-
krankung aber auch einem anderen Fachgebiet zugeordnet werden kann,
dass die Replik vom 10. Mai 2019 mit diesem Urteil der Vorinstanz im
Doppel zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der obsiegenden
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Replikverzicht
vom 10. Mai 2019 eine Kostennote über Fr. 3'417.65 zu den Akten
reichte (B-act. 19 Beilage), ausweisend einen Aufwand von 18.9 Stun-
den bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (mit Ausnahme des ersten
Eintrags vom 17.3.2019), Barauslagen von Fr. 23.30 und einen Mehr-
wertsteuerbetrag von Fr. 244.35,
dass in Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels mit Beschwerde-
führung ab Beschwerdeakt 9, Akteneinsichtsgesuch und -nahme, ergän-
zender (eingehender) Beschwerdebegründung nach Einsichtnahme in
die Akten, Einreichung der Unterlagen für die unentgeltliche Rechts-
pflege und Replikverzicht dieser Aufwand überhöht erscheint und unter
Beachtung vergleichbarer Fälle auf pauschal Fr. 2'800.– (inkl. Spesen
und Mehrwertsteuer) zu kürzen ist,
dass die am 1. April 2019 erfolgte Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeistän-
dung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt damit ohne Wirkung
bleibt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8.
Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
B._______ überwiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik
vom 10.5.2019)
– die IV-Stelle des Kantons B._______ (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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