B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5053/2013
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, ES-X._______,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, und
MLaw Jessica Bonarrigo, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision; Rückerstattung);
Verfügung der IVSTA vom 9. Juli 2013.
C-5053/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbei-
tete seit dem 1. März 2000 als Speditionskauffrau bei der Firma D._______
in X._______. Ab dem 8. März 2001 reduzierte sie dort ihr Pensum wegen
gesundheitlicher Probleme auf 50% (doc. 9). Am 8. November 2001 mel-
dete sie sich bei der IV-Stelle K._______ zum Bezug von IV-Leistungen an
(doc. 11). Dr. G._______ der orthopädischen Universitätsklinik Y.______
sowie Dr. G._______ (Endokrinologe/Diabetologe) diagnostizierten über-
einstimmend Lumboschialgien linksseitig bei Spondylolisthetis L5/S1,
chronische Zervikalgien und Morbus Cushing, zudem einen Status nach
transphenoidaler Resektion eines Hypophysenadenoms linksseitig 6/1997
sowie nach einer Hemihypophysektomie rechts 10/1998. Die Versicherte
sei laut Dr. H._______ ab dem 1. Juni 2001 bzw. laut Dr. G._______ ab
dem 1. Oktober 2001 zu 50% arbeitsunfähig (doc. 19 p.18/22). Dr.
I._______ stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 ergänzend
fest, dass aus rheumatologischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit beständen.
A.b Nach erfolgtem Vorbescheid vom 29. Januar 2002 (doc. 6 p. 3) sprach
die IV-Stelle L._______ der Versicherten in ihrer Verfügung vom 14. März
2002 (doc. 5 p. 9) mit Wirkung ab dem 1. März 2002 ein halbe Invaliden-
rente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 50%.
B.
Am 28. Februar 2005 verliess die Versicherte die Schweiz definitiv und
kehrte in ihr Heimatland Spanien zurück (doc. 2 p. 10).
C.
C.a Im August 2005 leitete die neu zuständige Invalidenstelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vorinstanz) eine Rentenrevision
ein (doc. 16 f.). Die IV-Ärztin, Dr. J._______, bestätigte am 23. April 2006
im Wesentlichen die im Jahr 2001 erhobenen Diagnosen (doc. 23). Darauf-
hin stellte die Vorinstanz in ihrer Mitteilung an die Versicherte vom 1. Mai
2006 fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchs-
beeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf
die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 24). Die Einkommenssi-
tuation wurde nicht abgeklärt.
C-5053/2013
Seite 3
C.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 sprach die Vorinstanz der Versi-
cherten nach der Geburt ihrer Tochter mit Wirkung ab dem 1. März 2008
zusätzlich eine halbe Kinderrente zu (doc. 25).
D.
Am 1. April 2009 leitete die Vorinstanz eine weitere Rentenrevision ein
(doc. 27 f.). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen durch den IV-Arzt,
Dr. M._______, kam sie zum Schluss, dass die Versicherte aktuell nicht
arbeitstätig sei und dass sich deren Gesundheitszustand nicht verändert
habe, weshalb die halbe Rente bestätigt werden könne (doc. 43, 50). Mit
Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte die Vorinstanz der Versicherten des-
halb erneut mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine an-
spruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin An-
spruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 51).
E.
Am 15. Oktober 2012 leitete die Vorinstanz eine neuerliche Rentenrevision
ein (doc. 73 f.). Sie stellte fest, dass die Versicherte am 1. Februar 2010
für 5 Stunden täglich eine neue Erwerbstätigkeit als Speditionskauffrau auf-
genommen hat (doc. 78). Die Vorinstanz berechnete im Rahmen eines Pro-
zentvergleichs einen Invaliditätsgrad von nur noch 37,5% (doc. 88), bei ei-
nem Valideneinkommen von € 2'469.21 und einem Invalideneinkommen
von € 1'543.26. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (doc.
103) stellte die Vorinstanz deshalb fest, dass rückwirkend auf den 1. Feb-
ruar 2010 kein Anspruch auf Rente mehr bestehe; die ab dem 1. Februar
2010 ausgeübte Tätigkeit der Versicherten als Speditionskauffrau (25 Std.
pro Woche) sei zumutbar und verursache eine Arbeits- und Erwerbsunfä-
higkeit von lediglich 38%. Zudem habe die Versicherte ihre Meldepflicht
verletzt, indem sie die Vorinstanz nicht rechtzeitig über die Wiederauf-
nahme einer Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2010 informiert habe, weshalb
die Rente rückwirkend aufzuheben sei.
F.
F.a Mit Beschwerde vom 10. September 2013 (Beschwerdeakten [B-act.]
1) und Beschwerdeergänzung vom 17. September 2013 (B-act. 3) bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom
9. Juli 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge und stellte ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung des Hauptbegehrens
führte sie aus, sie habe ihre Meldepflicht nicht verletzt. Die medizinischen
Akten würden zudem nicht ausreichen, um eine gesteigerte Arbeitsfähig-
keit anzunehmen; sie übe eine leichte (angepasste) Tätigkeit aus, die im
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ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. Ferner müsse beim Ein-
kommensvergleich mit schweizerischen Zahlen gerechnet werden.
F.b Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 (B-act. 7) machte die Vo-
rinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht schuldhaft
verletzt. Auf diese Pflicht sei sie letztmals mit Verfügung vom 14. Oktober
2009 hingewiesen worden. Zwar habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert, hingegen habe eine Ände-
rung der erwerblichen Auswirkungen der im Wesentlichen gleich gebliebe-
nen Gesundheitsbeeinträchtigung stattgefunden. Da zudem auch der Ein-
kommensvergleich korrekt erfolgt sei, sei die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zur
Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (B-act. 8).
F.d Am 25. November 2013 hat der Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss von Fr. 402.07 einbezahlt (B-act. 8, 10).
F.e Mit Replik vom 9. Dezember 2013 (B-act. 11) beantragte die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Antrag 1). Es sei
weiterhin eine halbe Rente auszurichten (1.1). Eventualiter sei eine Vier-
telsrente per 1. August 2013 auszurichten (1.2). Subeventualiter sei die
Rente per 1. August 2013 einzustellen (1.3).
Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Melde-
pflicht nicht verletzt. Zur Begründung führte sie aus, der seinerzeitige
Wechsel des Arbeitsplatzes von der D._______ in Y._______ zur Firma
E._______ in Spanien (ab 1. März 2005 bis zum 20. Juli 2008) habe trotz
erheblicher Lohnreduktion und erhöhtem Arbeitspensum von 50% auf
62,5% zu keiner Veränderung der Rente geführt. Dies habe die Vorinstanz
in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009 bestätigt (B-act. 11 S. 2 f., doc.
51). Im Rentenrevisionsverfahren 2012 habe die Beschwerdeführerin dann
angegeben, dass sie ab dem 1. April 2010 (recte: 1.3.2010, vgl. doc. 78
p.3, bzw. 1.2.2010, vgl. doc. 78 p. 3 5) als Speditionskauffrau bei der Firma
F._______ in X._______ gearbeitet habe, ebenfalls zu 25 Stunden pro Wo-
che. Sie habe dabei davon ausgehen können, dass die Rente sich wegen
der gleich bleibenden Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche, des gleich
C-5053/2013
Seite 5
bleibenden Gesundheitszustandes sowie der Tatsache, dass der Lohn wei-
terhin unterhalb demjenigen liege, welchen sie seinerzeit bei der
D._______ in Y._______ verdient habe, nicht ändern würde, trotz höherem
Lohn.
Zur neuen Erwerbssituation und zum neuen Einkommensvergleich führte
sie aus, dass die neue Stelle nur auf das soziale Engagement der neuen
Arbeitgeberin und auf ein besonderes Entgegenkommen zurückzuführen
sei. Die Beschwerdeführerin müsse nur leichte Arbeiten verrichten, in ei-
nem optimalen Umfeld ohne Stress. Sie habe weder ihr Leistungsvermö-
gen verbessern noch habe sie sich besser anpassen können, weshalb wei-
terhin Anspruch auf eine Rente bestehe.
F.f Mit Duplik vom 19. Dezember 2013 (B-act. 14) hielt die Vorinstanz am
Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, fest, und
verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013.
F.g Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 sandte das Bundesver-
waltungsgericht die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu und
schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie die Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
C-5053/2013
Seite 6
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 IVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 9.
Juli 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kos-
tenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-
stand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü-
gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
schwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE
110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
2.2 Vorliegend führt die Vorinstanz aus, die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin habe sich nicht verändert. Die Vorinstanz begründet
in ihrer Vernehmlassung die Aufhebung der Rente also nicht mit dem ge-
änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern aus-
schliesslich mit der neuen Einkommenssituation und dem damit verbunde-
nen neuen Einkommensvergleich (B-act. 7 S. 2). Da veränderte Verhält-
nisse in der Erwerbssituation eine Revision rechtfertigen (BGE 130 V 343
E. 3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2013 E. 2.1), ist dies vor-
liegend zu prüfen.
2.3 Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass sich ihr gesundheitli-
cher Zustand seit der letzten Revision nicht verändert habe; sie belegt dies
durch drei medizinische Berichte (Dr. N._______ vom 29. Januar 2013, Dr.
O._______ vom 30. Januar 2013 und Dr. P._______ vom 14. Februar 2013
[E 213], B-act. 1 Beilagen 14-16). Aufgrund der übereinstimmenden Aus-
führungen der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorhandenen medizi-
nischen Akten besteht kein Grund dafür, am gleich bleibenden Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision zu
C-5053/2013
Seite 7
zweifeln. Somit ist die medizinische Feststellung der Vorinstanz, wonach
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver-
ändert habe, nicht weiter zu prüfen (Rügeprinzip, vgl. E. 4.2 hiernach).
2.4 Nebst der Prüfung der Einkommenssituation gehört die von der Vo-
rinstanz behauptete Meldepflichtverletzung ebenfalls zum Streitgegen-
stand. Denn die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festge-
stellt, dass der Anspruch auf eine Rente rückwirkend nicht mehr bestehe,
was nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b
IVV erfüllt sind (vgl. nachfolgend E. 7.1 und 7.2). Die IVSTA begründet die
Meldepflichtverletzung damit, dass die Beschwerdeführerin die Erhöhung
ihres Arbeitspensums ab dem 1. Februar 2010 nicht mitgeteilt habe; die
Beschwerdeführerin bestreitet eine schuldhafte Verletzung der Melde-
pflicht.
2.5 Vorliegend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob sich die Einkommens-
verhältnisse verändert haben und die Vorinstanz den Einkommensver-
gleich korrekt durchgeführt sowie den Invaliditätsgrad richtig festgesetzt
bzw. ob sie die halbe Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der verän-
derten Einkommenssituation ab dem 1. Februar 2010 im Vergleich zur vo-
rinstanzlichen Mitteilung vom 14. Oktober 2009 (doc. 51) zu Recht aufge-
hoben hat (E. 5 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob eine Verletzung der
Meldepflicht im Sinn von Art. 77 IVV zu bejahen ist, was die rückwirkende
Aufhebung des Rentenanspruchs rechtfertigen würde (E. 7).
3.
Vorab ist zu darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
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Seite 8
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität
eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden
Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mit-
gliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang
VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist
mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz nicht der
Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und Anhang V
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztli-
chen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-künfte
ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-gliedstaat
erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antrag-
stellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersu-
chen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-rung einer
solchen Untersuchung.
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-fah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2),
C-5053/2013
Seite 9
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-
rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-verhalts
Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend ist somit grundsätzlich
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(Verfügung vom 9. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl.
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die materiellen Bestimmun-
gen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in
der Folge zitiert werden.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-tätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-telsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ver-
ändert hat.
3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen
auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich geblie-
benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstel-
len (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
C-5053/2013
Seite 10
3.4.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs-fä-
higkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, in jedem
Fall aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge-
dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
3.4.3 Die Wirkung der Revision bestimmt sich in zeitlicher Hinsicht nach
Art. 88bis IVV. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die revisionsweise
Herabsetzung oder Aufhebung von Leistungen pro futuro frühestens vom
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Bst. a), es sei denn, die unrichtige Ausrichtung einer Leistung sei darauf
zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der
ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist:
In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rückwir-
kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Bst. b;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-911/2009 vom 29. November
2011 E. 5.3.2).
3.4.4 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet
zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än-
derung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver-halts-
abklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-heitlichen
Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Feb-
ruar 2012 E. 3.2). Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchge-
führten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Ver-
hältnisse festgestellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mit-
teilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustel-
len (Art. 74ter lit. f IVV [bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV]; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinwei-
sen).
Vorliegend hat als Vergleichsbasis zur Situation zum Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung die Mitteilung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2009
(act. 51) zu gelten. Dort teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die
Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Ände-
rung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf die entsprechenden
Geldleistungen bestehe (doc. 51).
C-5053/2013
Seite 11
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2 Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwer-
deinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter
schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son-
dern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen unter-
sucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen
werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi-
nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E.
4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
5.
C-5053/2013
Seite 12
5.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Rente mit der neuen Ein-
kommenssituation der Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerde-
führerin nicht bestritten wird, und stellt in der angefochtenen Verfügung
vom 9. Juli 2013 (doc. 103) fest, dass rückwirkend auf den 1. Februar 2010
(Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Schwangerschaft) kein An-
spruch auf Rente mehr bestehe. Die ab dem 1. Februar 2010 bzw. aktuell
ausgeübte Tätigkeit als Speditionskauffrau (25 Std. pro Woche bei einer
40-Stunden-Woche) sei zumutbar und verursache – im Rahmen eines Pro-
zentvergleichs – eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von lediglich 38%.
Dabei stützt sich die Vorinstanz auf das tatsächlich in Spanien erzielte Ein-
kommen der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen (€ 1'543.26)
und zieht zur Festlegung des Validenlohnes denjenigen Betrag heran, wel-
chen die Beschwerdeführerin nach Angaben des Arbeitgebers verdienen
könnte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorläge (€ 2'469.20,
vgl. act. 78 p. 2 Ziff. 10b). Zusammenfassend führt die Vorinstanz aus, der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrage noch 37,5% ([2'469.21 -
1543.26] x 100) : 2469.21 = 37,5%). Somit bestehe kein Anspruch mehr
auf eine Rente.
6. Nachfolgend sind die Rügen der Beschwerdeführerin zum Einkommens-
vergleich im Einzelnen zu prüfen.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, in Be-
zug auf die Berechnung des Valideneinkommens sei zwingend auf den
schweizerischen versicherten Lohn bzw. auf Tabellenlöhne abzustellen.
Unter Berücksichtigung der Lohntabelle der Schweizerischen Lohnstruk-
turerhebung der Tätigkeit T7S unter Ziffer 23 "andere kaufmännisch-admi-
nistrative Tätigkeiten" bei Frauen resultiere ein monatliches Einkommen
von Fr. 6'061, was bei einem Kurs von 1,2 Fr. pro EURO € 4'894.83 be-
trage. Dies führe bei einem tatsächlichen Lohn von € 1'543.26 zu einem
Erwerbsausfall von 68,5 % und somit zu einer Dreiviertelsrente (B-act. 1 S.
6).
6.1.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Bestimmung des In-
valideneinkommens nur dann auf Tabellenlöhne abzustellen, wenn die ver-
sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschaden keine ihr zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, BGE
135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4). Ansonsten ist
auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Vorliegend hat die Be-
C-5053/2013
Seite 13
schwerdeführerin am 1. Februar 2010 eine neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen und dabei ein Einkommen über € 1'543.26 erzielt. Da zudem das
spanische Validen- und Invalideneinkommen auf dem Fragebogen des Ar-
beitgebers klar ausgewiesen und damit bekannt ist (vgl. nachfolgend aus-
führlich E. 6.3), keine spanischen Tabellenlöhne existieren und zudem nur
der Vergleich mit Zahlen des gleichen Landes einen objektiven Einkom-
mensvergleich zulässt (BGE 110 V 277 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts
9C_335/2007 vom 8. Mai 2008, E. 3.3.2), hat die Vorinstanz dem Einkom-
mensvergleich zu Recht den tatsächlich in Spanien erzielten Verdienst als
Invalideneinkommen und – als Valideneinkommen – den Verdienst, den sie
in Spanien ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, zugrunde
gelegt.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (B-act. 11 Ziff.10)
wird durch die Vorgehensweise der Vorinstanz das Gleichheitsgebot nicht
verletzt. Falls die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Speditionskauf-
frau eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wäre ebenfalls dieser
konkrete neue Erwerb als Berechnungsgrundlage herangezogen worden
und nicht der Tabellenlohn (vgl. oben erwähnte Rechtsprechung des Bun-
desgerichts). Es erfolgt also keine Ungleichbehandlung zwischen Versi-
cherten, welche in der Schweiz, und solchen, die im Ausland tätig sind.
6.2
6.2.1 In der Replik macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, im frühe-
ren Einkommensvergleich vom 29. September 2009 sei der spanische mit
dem schweizerischen Lohn verglichen worden. Die Beschwerdeführerin
habe anlässlich der Revision 2012 auf diese Berechnungsweise vertrauen
dürfen (B-act. 11 S. 4 Ziff. 6).
6.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass beim Einkommensvergleich vom 29. Sep-
tember 2009 – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – so-
wohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen Schweizer Tabel-
lenlöhne zur Anwendung gelangten (B-act. 1 Beilage 17) und nicht spani-
sche mit schweizerischen Löhnen verglichen wurden. Zuletzt blieb diese
Berechnung irrelevant, da die Vorinstanz feststellte, dass die Beschwerde-
führerin zum Revisionszeitpunkt nicht mehr gearbeitet hatte und der Ge-
sundheitszustand derselbe geblieben war (vgl. interne Notiz vom 13. Ok-
tober 2009, doc. 50, 71). Eine implizite Mitteilung, wonach spanische mit
schweizerischen Löhnen verglichen worden seien, ist entgegen den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin (B-act. 11 S. 4 Ziff. 6) nicht erfolgt, auch
nicht mit dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom
C-5053/2013
Seite 14
14. Oktober 2009 (doc. 51). Letztlich besteht auch kein Anspruch darauf,
dass Einkommensvergleiche immer auf denselben Grundlagen durchge-
führt werden; insbesondere dann nicht, wenn – wie vorliegend – die versi-
cherte Person eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat; es gilt die
oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach hier das tat-
sächlich erzielte Einkommen massgeblich ist.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, auf das tatsächlich erzielte Ein-
kommen hätte nur dann abgestellt werden dürfen, wenn es nicht deutlich
unter dem Durchschnitt der entsprechenden Tätigkeit läge, was hier der
Fall sei. Ebenso dürfe nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abge-
stellt werden, wenn es sich bei der Arbeitsstelle um einen absoluten
Glücksfall handle. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es nur an
der überdurchschnittlichen Rücksichtnahme und am sozialen Engagement
des Arbeitgebers (F._______) und nicht an einer besseren Anpassung an
ihre Leiden und auch nicht an ihrer erhöhten Leistungsfähigkeit liege, dass
sie neu zu 62,5% arbeiten könne. Die Tatsache, dass sie zu 62,5 % (25
Std. pro Woche) angestellt sei, müsse relativiert werden, da sie in diesen
25 Stunden nur leichtere Arbeiten ausführen könne. Sie könne nur halbtags
arbeiten und nur leichte Arbeiten in ruhigem Klima ausführen. Ohne Rück-
sichtnahme des Arbeitgebers könnte die Beschwerdeführerin nach wie vor
keine Arbeitsleistung von mehr als 50% erbringen.
6.3.2 Bei Durchsicht des Fragebogens des Arbeitgebers ist festzustellen,
dass das mögliche Einkommen der Beschwerdeführerin bei einem 100%-
Pensum € 2'469.21 beträgt. Das tatsächlich erzielte Einkommen beläuft
sich auf € 1'543.26. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeit
beziffert der Arbeitgeber mit 5 Stunden täglich bzw. 25 Stunden wöchent-
lich, die übliche betriebliche Arbeitszeit mit 8 Stunden täglich bzw. 40 Stun-
den wöchentlich. Die Frage, ob ihr eine leichtere Arbeit zugewiesen werde
und sie dadurch einen geringeren Lohn erziele, beantwortete der Arbeitge-
ber mit nein, sie sei unter diesen Umständen angestellt worden (doc. 78 p.
2 Ziff. 8). Die Aussagen sind klar und nachvollziehbar. Gestützt werden sie
zudem in der Bestätigung des Arbeitsministeriums vom 31. Juli 2010, in
welcher die Umwandlung des befristeten Arbeitsvertrages in einen unbe-
fristeten festgehalten wird (doc. 78 p. 5). Auch die Höhe des Einkommens
von monatlich € 2'469.21 bei einem Vollzeitpensum deutet nicht auf einen
geschützten Arbeitsplatz hin. Laut der Internetseite "Gehälter in Spanien"
(, abgerufen am 30. April 2015) beträgt
C-5053/2013
Seite 15
beläuft sich der monatliche Lohn eines Facharbeiters auf € 1'671.-, der ei-
ner Sekretärin auf € 2'218.- und der eines Buchhalters auf € 2'637.-. Das
Einkommen einer Speditionskauffrau liegt aufgrund der berufsspezifisch
notwendigen Anforderungen etwa dazwischen. Somit ist vorliegend von ei-
nem angemessenen Lohn auszugehen und nicht von einem unterdurch-
schnittlichen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass X._______, wo die Be-
schwerdeführerin wohnt und arbeitet, sich in Galizien befindet, einer struk-
turschwachen Region; laut Wikipedia lag dort das pro-Kopf-BIP im Jahr
2008 auf einem Niveau, das sich auf 86,2% des spanischen pro-Kopf-BIP
belief (, abgerufen am 3. Juni 2015).
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, nur leichte Arbeiten in besonders
geschütztem Klima verrichten zu können. Diese Behauptung ist indessen
zu wenig substantiiert; es bleibt unklar, welche schwere Arbeitskompo-
nente sie – als Speditionskauffrau – hätte verrichten sollen und nun weg-
gefallen sein soll (vgl. B-act. 7. S. 2 unten); zudem widerspricht die Be-
hauptung den klaren und vom Arbeitsministerium bestätigten Angaben des
Arbeitgebers. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass vor-
liegend der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wird, innerhalb von
5 Stunden täglich dasselbe zu leisten wie andere Mitarbeitende ohne Ge-
sundheitsbeeinträchtigung in 4 Stunden, wie dies die Beschwerdeführerin
darstellt. Insgesamt erbringt die Beschwerdeführerin den Tatbeweis, dass
sie – in ihrer angestammten Tätigkeit – mehr als 50% arbeiten kann und
dass ihr eine Beschäftigung im Rahmen von 62,5% zugemutet werden
kann. Nachzutragen ist, dass sie an ihrer vorhergehenden Stelle bei der
E._______ als Verwaltungsangestellte/Buchhalterin weniger verdient hat,
laut eigenen Angaben und Lohnausweis € 939.57 brutto (doc. 29), laut Ar-
beitgeber € 1'178'93 (doc. 39), ebenfalls bei einem Pensum von 62,5%,
was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der aktuelle Lohn nicht unter-
durchschnittlich ist. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann schliesslich den
Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Arbeitgeber in Frage 4
des Fragebogens festhalte, dass sie nur halbtags arbeite, weshalb von ei-
nem halben Pensum auszugehen sei (B-act. 1 S. 5 unten). Der Arbeitgeber
bestätigt im Fragebogen klar, dass die Beschwerdeführerin 5 Stunden ar-
beitet – was vom Arbeitsministerium bestätigt wird – und dass ihr nicht eine
leichtere Arbeit zugewiesen werde.
6.3.3 Die Vorinstanz ist damit aufgrund der klaren und teilweise vom Ar-
beitsministerium bestätigten Angaben des Arbeitgebers und der sonstigen
Umstände insgesamt zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr.
1'569.21 und von einem Valideneinkommen von Fr. 2'469.21 ausgegan-
gen. Ebenfalls zu Recht hat sie im Rahmen eines Prozentvergleichs ein
C-5053/2013
Seite 16
62.5%- Pensum (25 Std. bei einer 40 Std.-Woche) festgestellt. Ein Prozent-
vergleich ist insbesondere dann angebracht, wenn die Beschwerdeführerin
die gleiche Tätigkeit ausübt wie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens,
was hier der Fall ist (vgl. etwa die Urteile des BGer 9C_785/2009 vom 2.
Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4; 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 4.2;
8C_755/2009 vom 8. Januar 2009 E. 4.3.1 f., I 756/02 vom 23. März 2003
E. 3 und BGE 114 V 310 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-662/2010 vom 19. Dezember 2012, E. 4.6).
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es hätte ihr ein Lei-
densabzug gewährt werden müssen. Der Rechtsgedanke, welcher hinter
dem Leidensabzug stehe, entfalte seine Wirkung auch hier bei einem Pro-
zentvergleich; in casu sei das Valideneinkommen nicht bekannt; zu dessen
Ermittlung dürfe nicht einfach von 62,5% auf 100% hochgerechnet werden
(B-act. 11 S. 5 Ziff. 9)
6.4.2 Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentver-
gleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer
9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75
E. 5b). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist – wie vor-
her unter E. 6.3 ausgeführt – das Valideneinkommen im Fragebogen des
Arbeitgebers klar ausgewiesen und es ist dabei von einem durchschnittli-
chen Einkommen einer Speditionskauffrau auszugehen, weshalb sich die
Vorinstanz zu Recht darauf gestützt hat. Somit bestehen keine Gründe,
von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
6.5 Somit ist der Einkommensvergleich insgesamt korrekt erfolgt. Dem-
nach hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 50% (vgl.
doc. 50, 51) im Jahr 2009 auf 37,5% verringert. Dieser Invaliditätsgrad löst
keinen Anspruch auf eine Rente aus. Deshalb ist auch die Feststellung in
der Verfügung der Vorinstanz, wonach kein Anspruch auf eine Rente mehr
bestehe, zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei-
sen.
7.
7.1 Die Herabsetzung der Rente erfolgte allerdings rückwirkend auf den 1.
Februar 2010, was nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art.
88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
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Seite 17
der Versicherte eine ihm gemäss Art. 77 IVV obliegende, zu-mutbare Mel-
depflicht verletzt hat. Die IVSTA führt in der angefochtenen Verfügung aus,
eine solche Meldepflichtverletzung sei vorliegend gegeben, da die Be-
schwerdeführerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums ab dem 1. Februar
2010 nicht mitgeteilt habe (doc. 103 p. 2 unten). Im Folgenden ist deshalb
zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinn von Art. 77 IVV zu
bejahen ist.
7.2 Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle wesentlichen Änderungen in
den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungs-
anspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes
und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Die Meldung an die IV-Stelle hat
unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Wird die Mitteilung
unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch
der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der
fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhält (BGE 118 V
214 E. 2b). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Auf-
merksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar
ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betref-
fenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betref-
fende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hinge-
wiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007
E. 3). Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen
beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vor-
liegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch
weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten er-
forderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässig-
keit ausreicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8.
September 2010 E. 3; BGE 119 V 431 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7704/2009 vom 9. Juli 2012, E. 3.4.2 und 3.4.3).
7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2010 bei der
Firma F._______ in X._______ eine neue Stelle bei einem Beschäftigungs-
grad von 62,5% angetreten und dabei einen Lohn von € 1'569.21 erzielt.
Unbestritten hat die Beschwerdeführerin dies der Vorinstanz nicht mitge-
teilt. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin zumindest leicht-
fahrlässig gehandelt hat; konkret ist zu prüfen, ob sie bei aller zumutbaren
und gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass
vorliegend eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung im
Sinne von Art. 77 IVV vorliege. Es ist – wie im Arbeitsrecht bei möglicher
C-5053/2013
Seite 18
leichter Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmenden – danach zu fragen, ob die
zu erwartende Sorgfalt geringfügig, etwa aus Unvorsichtigkeit oder aus Un-
achtsamkeit, verletzt wurde ("das kann schon mal passieren, aber man
hätte besser aufpassen müssen", vgl. S. MEIER-GUBSER, Haftung des Ar-
beitnehmers in: Der Treuhandexperte, Ausgabe TREX 2012 05).
7.4 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Revi-
sion im Jahr 2009 im Fragebogen der Vorinstanz ausgeführt, dass sie ab
dem 1. März 2005 bei der Firma E._______ täglich 5 Stunden arbeite (doc.
29). Dem Fragebogen hatte sie etliche Unterlagen beigelegt. Auch die
Firma hatte in ihrem Fragebogen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin
täglich 5 Stunden arbeite; gleichzeitig hatte die Firma bestätigt, dass die
übliche tägliche Arbeitszeit 4 Stunden betrage (doc. 39), was beides vom
Arbeitsministerium bestätigt worden war (doc. 78 p. 5).
Somit wäre für die Vorinstanz erkennbar gewesen, dass der Beschäfti-
gungsgrad der Beschwerdeführerin bei der Firma E._______ ab dem 1.
März 2005 62.5% betragen hatte. Trotzdem bestätigte die Vorinstanz in
ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009 (doc. 51) gegenüber der Be-
schwerdeführerin, dass sich bei der Prüfung des Invaliditätsgrades keine
anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten. Das Schreiben
enthielt auch keine Hinweise auf allfällige Meldepflichtverletzungen. Die
Beschwerdeführerin konnte somit nach Erhalt dieser Mitteilung in gutem
Glauben und ohne Zweifel davon ausgehen, dass eine Erhöhung des Be-
schäftigungsgrades von 50% auf 62,5% nicht wesentlich sei und damit
nicht der Meldepflicht unterliege, zumindest soweit das neu erzielte Ein-
kommen immer noch unter demjenigen liegt, welches sie nach ihrer Invali-
disierung in der Schweiz erzielt hat.
Anlässlich der Neuanstellung bei der Firma F._______ ab dem 1. Februar
2010 blieb der Beschäftigungsgrad derselbe wie bei der Firma E._______
(62.5%), der erzielte Lohn erhöhte sich ein wenig, blieb aber ebenfalls un-
ter demjenigen, welchen sie nach ihrer Invalidisierung in der Schweiz er-
zielt hatte. Es ist deshalb folgerichtig und nachvollziehbar dass die Be-
schwerdeführerin auch hier nicht von einer wesentlichen Veränderung im
Sinne von Art. 77 IVV ausgegangen ist. Ihr ist weder Unachtsamkeit noch
eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen; es trifft sie kein Verschulden
an der nicht erfolgten Meldung, sie hat nicht fahrlässig gehandelt, auch
nicht leichtfahrlässig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass die Vorinstanz sowohl in der Mitteilung vom 11. Februar 2005 (doc.
13) als auch in der Verfügung vom 16. Oktober 2008 (doc. 25) ausdrücklich
C-5053/2013
Seite 19
auf bestehende Meldepflichten hingewiesen hat, zumal auch dort sinnge-
mäss darauf hingewiesen wird, dass wesentliche Änderungen gemeldet
werden müssen.
7.5 Da kein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine rückwir-
kende Aufhebung der Rente unzulässig. Bezüglich der Frage der Melde-
pflichtverletzung und der rückwirkenden Aufhebung der Rente ist die Be-
schwerde deshalb gutzuheissen. Da gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die
Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist vorliegend die
Rente ab dem 1. September 2013 aufzuheben.
8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die in der Replik gestellten An-
träge auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. auf
weitere Ausrichtung einer halben Rente bzw. einer Viertelsrente sind abzu-
weisen. Der Subeventualantrag auf Aufhebung der Rente ab dem 1. Au-
gust 2013 ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Rente ab
dem 1. September 2013 aufgehoben wird.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil von einem teilweisen
Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist ihr ein Kostenan-
teil von Fr. 200.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
402.07 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Be-
trag von Fr. 202.07 auf eine von ihr zu benennende Zahlungsadresse zu-
rückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung.
Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt sich
eine Parteientschädigung in der Höhe von 50% des Totals der beiden ein-
gereichten Kostennoten vom 10. September 2013 über Fr. 1'700.90 (B-act.
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Seite 20
1 Beilage 19) und vom 9. Dezember 2013 über Fr. 1'862.75 (B-act. 11 Bei-
lage 3).
Abzuziehen ist jedoch die Mehrwertsteuer, welche bei Versicherten im Aus-
land nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i. V. m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Dies sind bei der ersten Kostennote Fr. 126.-, bei
der zweiten Fr. 138.-. Die erste, korrigierte Kostennote beträgt somit Fr.
1'574.90, die zweite, korrigierte Kostennote Fr. 1'724.75.
Die Parteientschädigung beträgt somit 50% von Fr. 3'299.65 (Fr. 1'574.90
+ 1'724.75), gerundet Fr. 1'650.-.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Rente mit
Wirkung auf den 1. September 2013 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt. Der Beschwerde-
führerin werden hiervon Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und aus
dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Betrag von Fr. 202.07
ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'650.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
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Seite 21
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: