Abtei lung II I
C-5059/2010/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügungen vom 15. Juni 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5059/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), mit
Verfügungen vom 15. Juni 2010 Y._______ (im Folgenden:
Beschwerdegegner) mit Wirkung ab dem 1. März 2008 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung (IV) samt Kinderrenten zusprach,
dass die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese
Verfügungen am 13. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat, wobei sie insbesondere den von der IVSTA
festgelegten Invaliditätsgrad und den Beginn der
Gesundheitsbeeinträchtigung bezweifelte,
dass der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Au-
gust 2010 die Legitimation der Beschwerdeführerin in Frage stellte und
betonte, die IVSTA habe seinen Invaliditätsgrad und -beginn korrekt
festgestellt und zudem sei der Persönlichkeits- und Datenschutz
verletzt worden,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010
eingestand, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für den angefochte-
nen Entscheid unzulänglich ermittelt worden seien, weshalb die Sache
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen an die Verwaltung
zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] ), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
Seite 2
C-5059/2010
dass die Beschwerdeführerin zwar nicht Adressatin der angefochtenen
Verfügungen vom 15. Juni 2010 ist, ihr diese aber von der Vorinstanz
zugestellt worden sind,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Trägerin der Ver-
sicherung des Beschwerdegegners im Bereiche der beruflichen
Vorsorge ist,
dass gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat,
dass zudem die Vorinstanz gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG Verfügungen,
welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers be-
rühren, auch diesem zu eröffnen hat, und dieser Versicherungsträger
die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann, wie die versicherte Person
selbst,
dass eine ausreichendes Berührtsein eines andern Versicherungs-
trägers voraussetzt, dass er in einer besonders nahen Beziehung zur
Streitsache steht und durch den angefochtenen Entscheid – zumindest
bezüglich Invaliditätsgrad und -beginn – gebunden ist (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 48 f. zu Art. 49),
dass dies praxisgemäss bei Versicherungsträgern der beruflichen Vor-
sorge der Fall ist, welche dem Versicherten Rentenleistungen aufgrund
der Invalidität entrichten müssen (vgl. BGE 132 V 4 f.; KIESER, a.a.O.,
Rz. 49 zu Art. 49, mit weiteren Hinweisen),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, so dass die Be-
schwerdeführerin zum Rechtsmittel legitimiert und auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass der Begriff der Invalidität nicht nur medizinische sondern darüber
Hinaus auch wirtschaftliche Elemente enthält, ist doch die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit mit zu berücksichtigen (Art. 6 bis 8 ATSG),
dass die Vorinstanz zu Recht festhält, bei der Bestimmung der
Invalidität des Beschwerdegegners sei der Umfang von dessen
teilweise beruflichen, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Seite 3
C-5059/2010
Tätigkeiten im Bereiche Fitness/Sporttherapie nur ungenügend berück-
sichtigt worden,
dass damit feststeht, dass vorliegend die wirtschaftlichen Auswirkun-
gen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners
aufgrund der erfolgten Abklärungen bzw. der Akten nicht ausreichend
sicher bestimmt werden kann,
dass damit feststeht, dass die angefochtenen Verfügungen 15. Juni
2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage be-
ruhen, worin eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt,
dass zudem Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich
als Beschwerdegrund nennt,
dass daher die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen
weiteren wirtschaftlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin und
der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind sind (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG),
dass darüber hinaus auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten
beim Beschwerdegegner zu verzichten ist (Art. 6 Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]),
dass der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Seite 4
C-5059/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2010 werden aufge-
hoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz
zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen wirtschaftlichen
Abklärungen durchzuführen und neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Je ein Doppel der Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 und der
Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 geht zur Kenntnisnahme an
die jeweils anderen Parteien.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 und der Vernehmlassung
vom 21. Oktober 2010)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-
nehmlassung vom 21. Oktober 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der
Beschwerdeantwort vom 4. August 2010)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Seite 5
C-5059/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 6