B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5062/2012
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Carmine Baselice, Rechtsanwalt,
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision),
Verfügung IVSTA vom 24. August 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der am (…) 1965 geborene schweizerisch türkische Doppelstaats-
angehörige X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer), welcher in der Türkei lebt (IV-act. 6, Vorakten 1/2 – Nr. 25), an einem
Familiären Mittelmeerfieber (FMF) leidet und ihm aus diesem Grund bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % von der IV-Stelle des Kan-
tons A._______ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 1999 sowie
eine Zusatzrente für seine Ende 2005 verstorbene Ehefrau und eine Kin-
derrente für seinen Sohn zugesprochen wurde (IV-act. 7, Vorakten 2/2 –
Nr. 85 und 102),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder
Vorinstanz) im Februar 2011 eine Revision einleitete (IV-act. 9) und zum
Ergebnis kam, die Erwerbsfähigkeit habe sich wesentlich verbessert und
die Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit belaufe sich nun
noch auf 20 %, weshalb sie mit Verfügung vom 24. August 2012 die gan-
ze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 einstellte und einer allfälli-
gen Beschwerde gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG,
SR 831.10) i.V.m. Art. 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die aufschiebende Wirkung
entzog (IV-act. 54),
dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. August 2012 mit Ein-
gabe vom 27. September 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und nebst eines Antrages auf unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung die Aufhebung der Verfügung sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventu-
aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weite-
rer medizinischer Abklärungen beantragen liess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. November 2012 (act. 4)
die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2012 (act. 6) abwies,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2012
(act. 5), die in seiner Beschwerde vom 27. September 2012 eventualiter
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beantragte ärztliche Untersuchung umgehend durchzuführen, da er sich
vorübergehend in der Schweiz aufhalte, vom Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 (act. 16) abgewiesen wur-
de,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (act. 19)
die Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 bean-
tragen liess, da er auf Zuweisung seines Hausarztes am 14. Januar 2013
in die Klinik B._______ eingetreten sei und gemäss des miteingereichten
Klinikberichts vom 25. Januar 2013 nun auch eine chronisch obstruktive
Lungenerkrankung (COPD) und eine rezidivierende Anpassungsstörung
mit Depression attestiert würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Instruktionsverfü-
gung vom 7. Februar 2013 (act. 20) aufforderte, zur Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 31. Januar 2013 im Rahmen ihrer Vernehmlassung
in der Hauptsache Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. April 2013 (act. 26) die
Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung anführte, sie
habe im Rahmen des Revisionsverfahrens sämtliche medizinische Akten
ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet, welcher zur Schlussfolgerung gelangt
sei, dass die durch das Mittelmeerfieber bedingten Krankheitsschübe kei-
ne langandauernde Arbeitsunfähigkeit in einem rentenbegründenden
Ausmass zu verursachen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013
(act. 27) abwies und ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 400.- aufforderte, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie die Ausgaben des Beschwerdeführers aufgrund des unvollständig
ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und
den unzulänglichen Beweismitteln nicht abschliessend beurteilt werden
konnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (act. 31) gegen
die Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesge-
richt erheben liess, die Beschwerde in der Folge jedoch zurückzog, nach-
dem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, wor-
aufhin das Verfahren abgeschrieben wurde (act. 36 und 38),
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Juni 2013 (act. 35) an
seinen Beschwerdeanträgen festhielt und einen Austrittsbericht der Klinik
B._______ mit Datum vom 12. Februar 2013 einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 11. November 2013 um Wiedererwägung der Abweisung des Gesu-
ches um unentgeltliche Rechtspflege (act. 42) mit Zwischenverfügung
vom 26. November 2013 (act. 46) in dem Sinne guthiess, dass ihm erneut
Gelegenheit zur Einreichung des Formulars und der erforderlichen Be-
weismitteln gewährt wurde,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 13. Januar 2014 (act. 49) die Gut-
heissung der Beschwerde unter Rückweisung der Beschwerdesache be-
antragte und auf die miteingereichte Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes vom 14. Dezember 2013 verwies,
dass der Beschwerdeführer mit Triplik vom 27. Januar 2014 (act. 51) die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuer Beurteilung im Sinne ihrer Vernehmlassung so-
wie die Weiterausrichtung der IV-Rente ab August 2012 und nebst der
unentgeltlichen Rechtspflege die Zusprache einer Parteientschädigung
beantragen liess, wobei er das Formular retournieren sowie Budgetauf-
stellungen für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 der Sozialen
Dienste der Stadt C._______ einreichen liess.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 13. Januar 2014 (act. 49) unter Hin-
weis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes, Dr. med.
D._______ (Facharzt FMH für Allgemeine Medizin), vom 14. Dezember
2013 beantragte, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass
die Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Stellungnahme an
sie zurückgewiesen werde,
dass Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember
2013 festhielt, im Austrittsbericht der Klinik B._______ werde bestätigt,
dass die gesundheitliche Situation des Versicherten komplex sei; zudem
sei die als schwer eingestufte obstruktive Bronchopneumopathie bis an-
hin nicht genügend vertieft worden und erhebliche psychische Probleme
seien bisher noch nicht zur Diskussion gestanden, weshalb er eine poly-
disziplinäre Begutachtung (internistisch, pneumologisch und psychiat-
risch) als sinnvoll erachte,
dass den Akten demzufolge zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt
durch die Vorinstanz – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
ärztlichen Dienstes sowie der Klinik B._______ – nur ungenügend abge-
klärt worden ist, da bisher namentlich die Auswirkungen der Bronchop-
neumopathie sowie der rezidivierenden Anpassungsstörung mit Depres-
sion auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt wurden,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbun-
den mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung der erfor-
derlichen medizinischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend
neu über den Rentenanspruch zu verfügen,
dass mit der Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sowie der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung den Beschwerdeanträgen weitestgehend ent-
sprochen wird, der Beschwerdeführer replicando jedoch zudem bean-
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tragt, die IV-Rente sei aufgrund der Aufhebung der Verfügung ab Einstel-
lungsdatum wieder auszurichten und eine entsprechende Nachzahlung
zu leisten,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Entzug der auf-
schiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas-
sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben
wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für
den Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass
einer neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 373 ff. mit Hinweis auf
BGE 106 V 18; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 54, Rz. 8),
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht der genann-
ten Praxis des Bundesgerichts vorliegend nicht mit der Rückweisung da-
hinfällt und die IV-Rente entsprechend auch weiterhin nicht zur Auszah-
lung gelangt; der Antrag des Beschwerdeführers um Weiterausrichtung
der Renten demzufolge unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2012 bezüglich des Gesuchs auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem obsiegenden Beschwerdefüh-
rer, welcher durch Rechtsanwalt Carmine Baselice vertreten ist, zu Las-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un-
entgeltliche Rechtspflege und -vertretung als gegenstandslos erweist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen
und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500.‑ (inklusive Auslagen, keine
Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 24. August 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medi-
zinischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und das Gesuch des Be-
schwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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