B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5062/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Roger Lerf, Rechtsanwalt, Lerf Anwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5062/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. Mai 2014 beantragte der aus Marokko stammende A._______
(geb. 1978, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener bzw. Beschwerde-
führer) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum
für die Dauer von 45 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an,
die im Kanton Bern wohnhafte Schweizerbürgerin B._______ (im Folgen-
den: Gastgeberin) besuchen zu wollen. Diese hatte zuvor ein entsprechen-
des Einladungsschreiben – für einen 40- bis 45-tägigen Besuchsaufenthalt
ihres Gastes – an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 2. Juni 2014 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach
Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gesuchsteller als auch die
von ihm bevollmächtigte Gastgeberin mit Eingaben vom 11. und 19. Juni
2014 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) Einsprache.
C.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache am 13. August 2014 ab. Dabei teilte sie die
Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden
könne. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbeson-
dere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt
habe, versuchten viele (jüngere) Personen, sich vornehmlich in West- und
Mitteleuropa und somit auch in der Schweiz eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jüngeren
und geschiedenen Mann, dessen familiäre Verpflichtungen gegenüber sei-
ner schulpflichtigen Tochter sich kaum mit einem Besuchsaufenthalt von
45 Tagen vereinbaren lassen dürften. Zudem mute es seltsam an, dass der
Eingeladene während dieser Zeit auf finanzielle Einkünfte aus seinem ei-
genen kleinen Elektrogeschäft verzichten könne.
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Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2014 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-in-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung eines weniger als 90-tägigen Be-
suchervisums. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die
Vorinstanz habe sein Einreisegesuch nicht vollständig geprüft, sondern die
Abweisung des Visums einzig auf die angeblich nicht gesicherte Rückreise
gestützt, obwohl er in Marokko eine gesicherte Existenz und ein stabiles
Leben habe. Er sei selbständig erwerbend und führe erfolgreich ein Elekt-
rogeschäft. Zudem lebe seine Familie in unmittelbarer Nähe. Die Annahme
der Vorinstanz, wonach er gleich bitterarm und ohne Perspektive sein solle,
nur weil er in Marrakesch lebe, entbehre jeder Grundlage und sei somit
willkürlich. Es treffe zwar zu, dass er während seines Aufenthalts in der
Schweiz keine Einnahmen in Marokko habe, diese jedoch nicht benötige,
da er während dieser Zeit von seiner Gastgeberin finanziell unterstützt
werde. Nach seinem Ferienaufenthalt in der Schweiz werde er anstandslos
in sein Heimatland zurückkehren.
Der Eingabe waren nebst weiteren Unterlagen auch Fotos des angeblichen
Wohn- und Geschäftshauses des Beschwerdeführers sowie mehrere
fremdsprachige, offenbar sein Elektrogeschäft betreffende Dokumente bei-
gelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dem Beschwer-
deführer sei in beruflicher Hinsicht durchaus eine gewisse Verwurzelung
zu attestieren. Entsprechende Beweismittel, welche seine effektiven wirt-
schaftlichen Verhältnisse vertieft belegen würden, seien jedoch nicht ein-
gereicht worden. Die Gastgeberin, deren Integrität in keiner Weise ange-
zweifelt werde, könne zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten ihres Gastes.
F.
In seiner Replik vom 3. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer, unter
Beilage weiterer Beweismittel (Leumundszeugnis, Grundbuchauszug, Be-
stätigung betr. Wohnrecht, Informationsblatt, Buchungsbestätigungen der
Flüge), an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und
macht im Weitern geltend, er lebe weder in Armut noch sei er in sozialer
Hinsicht schlecht abgesichert. Er führe ein Elektrogeschäft und sei im
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Seite 4
Quartier ein angesehener Mann, der sich im dreigeschossigen Wohnhaus
seiner Eltern eine eigene Wohnung ausgebaut habe. Zudem komme er für
die Unterhaltszahlungen seiner aus der geschiedenen Ehe hervorgegan-
genen Tochter auf, welche er an mehreren Wochenenden im Jahr zu sich
auf Besuch nehme. Da die Mutter das alleinige Sorgerecht über die Tochter
habe, könne keine Rede davon sein, dass er die Absicht hätte, in die
Schweiz einzureisen, um anschliessend Familienmitglieder nachziehen zu
können, wie dies von der Vorinstanz angenommen werde.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 schliesslich weist der Parteivertreter da-
rauf hin, dass die Gastgeberin – um die Rückreise ihres Gastes zu gewähr-
leisten – bereits Flugtickets gebucht habe, wobei der Hinflug des Be-
schwerdeführers von Marrakesch nach Genf am 9. Februar 2015 und die
Rückreise ins Heimatland in Begleitung der Gastgeberin am 26. März 2015
erfolgen würden.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C-5062/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 45-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
C-5062/2014
Seite 6
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
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Seite 7
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer als marokkani-
scher Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Ein-
reisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Um-
stände des Einzelfalles zu würdigen.
C-5062/2014
Seite 8
5.3 Das Königreich Marokko ist wirtschaftlich stabil und der langjährige
Aufschwung hält an. Für 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von etwa
3 % erwartet. Trotzdem sind noch weite Bevölkerungsschichten von ver-
hältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. So wird geschätzt,
dass ein Viertel der Bevölkerung in Armut oder an der Schwelle zur Armut
lebt. Die Arbeitslosigkeit lag 2013 bei gut 9 %, bei den 15 – 24-Jährigen
jedoch deutlich höher (die Angaben reichen von 20 % bis 50 %). Aufgrund
dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach bes-
seren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen
Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) – wodurch sich dort die
Probleme verschärfen – oder gar in Richtung Europa. Dass viele Men-
schen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen
Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils
rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt betragen haben. Andererseits wirkt sich
dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko
seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staats-
sekretariat für Migration, > Publikationen & Service >
Asylstatistik; Deutsches Auswärtiges Amt, >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Ma-
rokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Dezember 2014; Deutsches
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
> Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafrika >
Marokko > Zusammenarbeit; African Development Bank, >
Countries > North Africa > Morocco > Morocco Economic Outlook; Ger-
many Trade & Invest, > Trade Export & Auslandsmärkte > Län-
derauswahl > Marokko > Wirtschaftsdaten kompakt: Marokko, Stand No-
vember 2014. Alle Websites besucht im Januar 2015; BEAT STAUFER, Glän-
zende Fassaden, wackliger Untergrund, NZZ vom 29. November 2013).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei Teilen
der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei
gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen
Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue)
Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Immigration wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz
im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung wer-
den dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz an-
dere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
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Seite 9
Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind
beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beru-
fung auf die Zuwanderung aus seiner Herkunftsregion sowie der Hinweis
auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert
und zudem diskriminierend. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu
schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunfts-
land auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur
Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Na-
mentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich
eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interes-
senlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-
3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010 vom 15. August
2011 E. 7.2).
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Ge-
suchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl.
Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn
auch für marokkanische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine
Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf
eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
5.6 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwal-
tungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird
jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren
durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend
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Seite 10
macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, wel-
che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.
Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den
Beteiligten angerufenen Umstände – namentlich persönlicher Art – in der
Heimat des Beschwerdeführers zu; solche Tatsachen lassen sich erfah-
rungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur
mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch
BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.).
Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag des Beschwer-
deführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Be-
suchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorge-
hoben werden. Der Eingeladene hatte allen Anlass, seine Verhältnisse
möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die
Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch
einerseits auf die Abklärungen und Feststellungen der Schweizerischen
Vertretung in Rabat, andererseits auf die vom Beschwerdeführer und des-
sen Gastgeberin eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei der
Vorinstanz alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen. Da die Gastge-
berin während des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt Stellung zu den
familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers genom-
men hat und auf Beschwerdeebene zusammen mit der Replik ein entspre-
chendes "Informationsblatt" vom November 2014 nachgereicht worden ist,
erübrigt es sich, von ihr – wie vom Parteivertreter offeriert – weitere Aus-
künfte einzuholen.
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 37-jährigen und seit
Oktober 2007 geschiedenen Mann, der gemäss den eingereichten Unter-
lagen über eine eigene Wohnung im dreigeschossigen Wohnhaus seiner
Eltern verfügen soll. Die wiederholt geltend gemachte familiäre Bindung zu
seiner 11-jährigen Tochter gilt es hingegen zu relativieren. Durch den Um-
stand, dass diese bei der allein sorgeberechtigten Mutter lebt und ihren
Vater angeblich nur an einigen Wochenenden im Jahr besuchen kommt,
lässt nicht auf starke familiäre Verpflichtungen im Heimatland schliessen.
Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder po-
litischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig
nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration
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Seite 11
zu fällen, dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Aus-
land wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. So wurde denn auch
im Verlaufe des Verfahrens darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei
gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig.
6.2 Auch in beruflicher Hinsicht fehlt es an starken Bindungen. Seinen An-
gaben zufolge soll der Beschwerdeführer zwar in den letzten 13 Jahren ein
kleines Elektrogeschäft mit gutem Kundenstamm aufgebaut haben und zu-
sätzlich mit seinem in derselben Branche tätigen Onkel zusammenarbei-
ten. Aus den eingereichten und mehrheitlich in arabischer Sprache verfass-
ten Unterlagen, bei denen es sich laut den Angaben des Rechtsvertreters
um die Bewilligung bzw. den (Handelsregister-)Eintrag des fraglichen Ge-
schäfts handelt, gehen die aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte
allerdings nicht hervor. Die sich in den Vorakten befindenden Bankaus-
züge, die für die Zeitspanne von Januar bis April 2014 einen durchschnitt-
lichen monatlichen Saldo von umgerechnet rund Fr. 2'600.- ausweisen,
lassen jedenfalls nicht auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen,
die den Beschwerdeführer nachhaltig von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen län-
geren Auslandaufenthaltes von immerhin rund sechseinhalb Wochen, der
offenbar mangels finanzieller Mittel von der Gastgeberin finanziert werden
müsste, kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Veranke-
rung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche die Gefahr ei-
nes Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den dekla-
rierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteu-
erungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht aus-
schlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der
Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufent-
haltszweck, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht
ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin die in Art. 7
Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr
Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck
gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich
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Seite 12
verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch
BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nicht zu einer andern rechtlichen Beurtei-
lung führt der Umstand, dass die Gastgeberin in der Zwischenzeit – trotz
fehlender Zusicherung für eine Visumserteilung –
bereits (Rück-)Flugtickets für sich und ihren Gast besorgt hat, zumal die
Vorinstanz auf Anfang Dezember 2014 hin ihre Visumspraxis gegenüber
marokkanischen Staatsangehörigen verschärft hat, um die inzwischen be-
obachteten Missbrauchsfälle zu verringern.
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Gastgeberin, sich beim Be-
schwerdeführer, mit dem sie eigenen Angaben zufolge freundschaftlich
verbunden ist, für die ihr während ihrer Ferienaufenthalte in Marokko er-
wiesene Gastfreundschaft zu revanchieren und ihm ihr Lebensumfeld in
der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten.
Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Be-
schwerdeführer in dessen Heimatland zu besuchen. Ein entsprechender
Flug nach Marokko für ein verlängertes Wochenende wurde denn auch von
ihr – wie oben erwähnt – bereits auf Ende März 2015 gebucht.
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten nicht geltend ge-
macht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5062/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 25. September 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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