B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5062/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür-
gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Bürger von Signau (BE). In den Jah-
ren 1991 bis 2010 hielt er sich in der Dominikanischen Republik auf. Von
März 2010 bis Juli 2013 lebte er in Panama und reiste anschliessend nach
Kolumbien. Am 2. August 2013 stellte er bei der dortigen Schweizer Ver-
tretung ein Heimschaffungsgesuch, welches von der Vorinstanz bewilligt
wurde. In der Folge reiste er am 19. September 2013 in die Schweiz ein,
nahm Wohnsitz in Basel und meldete sich dort beim Sozialamt an. Am
26. Januar 2014 kehrte er nach Panama zurück. Die Sozialhilfe Basel-
Stadt gewährte ihm dabei Rückkehrhilfe.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Mai 2014 bei der
Schweizer Vertretung in San José um Ausrichtung einer monatlichen Un-
terstützung in Panama ersucht hatte, lehnte die Vorinstanz das Gesuch mit
Verfügung vom 14. Mai 2014 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss
geltender Praxis würden wiederkehrende Leistungen im Aufenthaltsstaat
nur bewilligt, wenn sich jemand seit mehreren Jahren dort aufgehalten
habe und mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine wirtschaft-
liche Selbständigkeit zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen seien vorlie-
gend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Angehörigen
im Aufenthaltsland, sodass ihm nach einem knapp 4-monatigen Ausland-
aufenthalt die Rückkehr in die Schweiz zugemutet werden könne. Mit
Rechtmitteleingabe vom 25. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorge-
nannten Verfügung.
C.
Von Anfangs August 2014 bis zum 15. Januar 2015 befand sich der Be-
schwerdeführer in Panama in Untersuchungshaft. Unmittelbar nach seiner
Haftentlassung wurde ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt. Gestützt auf
diesen Sachverhalt stellte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 ein
weiteres Gesuch um monatliche finanzielle Unterstützung im Ausland. In
der Folge verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Juli 2015 die rück-
wirkende Gewährung einer wiederkehrenden Unterstützung (ab dem
15. Januar 2015), solange der Beschwerdeführer das Land nicht verlassen
dürfe. Ansonsten wurde vollumfänglich auf die Verfügung vom 14. Mai
2014 verwiesen.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2015 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. Juli 2015.
E.
Am 20. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2014 ab (Verfahrens-Nr.
C-3624/2014).
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2015 an
ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 10. Dezember 2015 nochmals
Stellung.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden, sofern keiner der Ausnahmetatbestände
des Art. 32 VGG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 8. August 2015 ist demzufolge einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 erging gestützt auf das
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) und die Ver-
ordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11).
3.2 Mit Wirkung auf den 1. November 2015 trat das neue Auslandschwei-
zergesetz (ASG, SR 195.1) in Kraft. Die VSDA wurde ohne übergangs-
rechtliche Regelung durch die Auslandschweizerverordnung (V-ASG, SR
195.11) ersetzt. Das neue Auslandschweizergesetz führt dabei keine
grundlegend neuen Rechte oder Pflichten ein, fasst jedoch die für die Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizer wichtigsten Bestimmungen,
die bisher auf mehrere Gesetze, Verordnungen und Reglemente verteilt
waren, in einem Erlass zusammen. Es vereint die politischen Rechte der
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und die Sozialhilfe zu ihren
Gunsten, ausserdem den konsularischen Schutz sowie die weiteren kon-
sularischen Dienstleistungen (
dex.html?lang=de&msg-id=58991). Somit rechtfertigt es sich vorliegend
das neue Recht anzuwenden und auch auf die bisherige Rechtsprechung
zurückzugreifen.
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Seite 5
4.
4.1 In casu hatte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 bei der Schweizer
Vertretung in San José ein Gesuch um monatliche finanzielle Unterstüt-
zung in Panama gestellt. Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 14. Mai 2014 ab. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2014
focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid an.
4.2 Noch während des (damals) hängigen Rechtsmittelverfahrens, An-
fangs August 2014, wurde der Beschwerdeführer in Panama verhaftet und
bis am 15. Januar 2015 in Untersuchungshaft versetzt. Nach seiner Ent-
lassung ersuchte er am 16. Januar 2015 beim Schweizer Generalkonsulat
in Panama erneut um monatliche Unterstützung; als Ursache der Hilfsbe-
dürftigkeit nannte er "Krankheit und Untersuchungshaft" (vgl. Akten des
Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 13, Pkt. 32). Es kann somit – ent-
gegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – nicht davon ausge-
gangen werden, er habe nie die Möglichkeit gehabt, vor Erlass der vor-
instanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2015 ein weiteres Gesuch einzu-
reichen (vgl. dagegen Stellungahme des Beschwerdeführers vom 10. De-
zember 2015, Pkt. 4).
4.3 Dieses Gesuch hiess die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung vom
23. Juli 2015 wie folgt gut: ab dem 15. Januar 2015 bis zum 28. Februar
2015 wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Leistung von USD
3'152.75 gewährt. Ab dem 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 erhielt er
wiederkehrende Leistungen von USD 1'699 sowie eine Vergütung der be-
legten, nicht versicherten ambulanten ärztlichen Behandlung und der ärzt-
lich verordneten Medikamente. Des Weiteren wurde ihm die Auflage ge-
macht, alles daran zu setzen, dass das Ausreisverbot so schnell wie mög-
lich aufgehoben werde. Diese befristeten finanziellen Leistungen wurden
infolge des Umstands gewährt, dass der Beschwerdeführer vom August
2014 bis 15. Januar 2015 in Panama inhaftiert gewesen sei und nach sei-
ner Entlassung aufgrund eines Ausreiseverbots Panama nicht habe verlas-
sen können. Weiter wurde verfügt, die Unterstützung werde eingestellt, so-
bald er wieder aus Panama ausreisen dürfe. Ansonsten wurde ausdrück-
lich an den Ausführungen in der Verfügung vom 14. Mai 2014 festgehalten
(vgl. Verfügung vom 23. Juli 2015). Die Verfügung vom 23. Juli 2015 focht
der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2015 an.
C-5062/2015
Seite 6
5.
5.1 Im Allgemeinen gilt, dass nach dem Prinzip des Devolutiveffekts die
Zuständigkeit zur Überprüfung und Beurteilung eines Rechtsverhältnisses
mit Einreichung einer Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwer-
deinstanz übergeht. Der Vorinstanz wird daher mit Rechtshängigkeit der
Beschwerde die Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen, sodass
sie grundsätzlich nicht mehr auf ihre angefochtene Verfügung zurückkom-
men kann. Diese Devolutivwirkung wird durch Art. 58 VwVG abge-
schwächt, da es der Vorinstanz erlaubt ist, auch während eines hängigen
Beschwerdeverfahrens auf ihre angefochtene, noch nicht rechtskräftige
Verfügung zurückzukommen (vgl. ANDREA PFLEIDERER, Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., 2016, N 1 und N 2 zu Art. 58). Entspricht die Vorinstanz in
der neuen Verfügung vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Be-
gehren, wird die Beschwerde gegenstandslos. Entspricht sie den Begeh-
ren hingegen nur teilweise, so ist das Verfahren fortzusetzen und die strittig
gebliebenen Teile sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen (Art. 58
Abs. 3 VwVG; AUGUST MÄCHLER, Kommentar zum VwVG, 2008, N 16 und
N 18 zu Art. 58 sowie PFLEIDERER, a.a.O., N 52 zu Art. 58).
5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar
2015 – trotz damals hängigen Rechtsmittelverfahrens – zu Recht an die
Hand genommen, da seine Versetzung in Untersuchungshaft und die da-
raufhin erfolgte Verhängung eines Ausreiseverbots neue und wesentliche
Tatsachen darstellten. Sie hat damit über eine Frage entschieden, die nicht
Gegenstand des Verfahrens bezüglich Dauerunterstützung in Panama
war. Allein gestützt darauf gewährte sie ihm finanzielle Unterstützung bis
zur Aufhebung des Ausreiseverbots. Ansonsten verwies sie auf ihre abwei-
sende Verfügung vom 14. Mai 2014, an deren dortigen Ausführungen fest-
gehalten wurde (vgl. auch Vernehmlassung vom 7. November 2015 S. 4).
In diesem Sinn hat sie den Anträgen des Beschwerdeführers im Ergebnis
teilweise entsprochen (finanzielle Unterstützung in Panama für die Dauer
des Ausreiseverbots), womit der Rechtsstreit über die nicht erfüllten
Rechtsbegehren erhalten blieb und das Bundesverwaltungsgericht über
die noch streitigen Punkte materiell entscheiden musste. In der Folge wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 14. Mai 2014 mit Urteil vom 20. Oktober 2015 ab (Verfah-
rens-Nr. C-3624/2014), dies mit der Begründung, dem Beschwerdeführer
könne keine periodische Unterstützung in Panama gewährt werden, da we-
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Seite 7
der in sozialer, familiärer noch wirtschaftlicher Hinsicht eine starke Verwur-
zelung in Panama gegeben sei, die seine Übersiedlung in die Schweiz als
unzumutbar erscheinen liesse.
5.3 In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer nichts weiter vor, was
nicht schon mit obgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Oktober 2015 bereits abgehandelt wurde. Insbesondere wurde die
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2015 auch als
Stellungnahme im Verfahren C-3624/2014 mitberücksichtigt. Der durch die
Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft und die an-
schliessende Verhängung eines Ausreiseverbots wesentlich veränderte
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz – zu seinen Gunsten – dahingehend
gewürdigt, dass ihm bis zur Aufhebung des gegen ihn verhängten Ausrei-
severbots eine finanzielle Unterstützung (auch rückwirkend) in Panama ge-
währt wurde. Ansonsten handelt es sich bei der Frage, ob der Verbleib des
Beschwerdeführers in Panama damals gerechtfertigt war, um eine bereits
abgeurteilte Sache (sog. res iudicata, vgl. dazu BGE 125 III 241 E. 1), die
einer abermaligen Prüfung nicht zugänglich ist. Insofern ist auf die Ausfüh-
rungen im Urteil C-3624/2014 vom 20. Oktober 2015 zu verweisen. Dem
Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich anheimgestellt, ein neues
Gesuch bei der Schweizerischen Botschaft einzureichen.
6.
6.1 Sofern der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Einstellung der mit
Verfügung vom 23. Juli 2015 gewährten monatlichen Unterstützung mo-
niert, ist darauf hinzuweisen, dass ihm mit E-Mail vom 19. August 2015 von
der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt wurde, man habe eine offizielle
Mitteilung vom "Servicio Nacional de Migración", datiert vom 13. August
2015, erhalten, der zu entnehmen sei, dass er das Land ab dem 3. August
2015 verlassen könne; er könne nun ein Gesuch für eine Heimschaffung
in die Schweiz stellen (vgl. BVGer act. 3/3). Eine Kopie der erwähnten Be-
stätigung vom 13. August 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zu
den Akten gereicht (vgl. BVGer act. 3/5). Aus der erwähnten Mitteilung des
"Servicio Nacional de Migración" geht eindeutig hervor, dass das Ausreise-
verbot per 3. August 2015 aufgehoben wurde, sodass sich diesbezüglich
weitere Abklärungen erübrigen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf
Anfrage bezüglich des genauen Datums der Löschung der Ausreisesperre
ist damit nicht stattzugeben (vgl. Stellungnahme vom 10. Dezember 2015
Pkt. 1 in fine).
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Vorinstanz mit Stellung-
nahme vom 22. Juni 2015 dem Bundesverwaltungsgericht in unzutreffen-
der Weise mitteilte, der Beschwerdeführer könne das Land nun wieder ver-
lassen, wobei auf das Urteil des "Segundo Tribunal Superior de Justicia del
Primer Distrito Judicial" von Panama vom 12. Mai 2015 verwiesen wurde
(vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. Juni 2015, Pkt. 3 in fine [Bei-
lage Nr. 3 der Beschwerde vom 8. August 2015]), obwohl damals noch ein
Ausreiseverbot über ihn verhängt war. Diese Information hatte jedoch in-
sofern keine weiteren Auswirkungen, als der Beschwerdeführer von der
Vorinstanz dennoch bis zum 31. August 2015 finanziell unterstützt wurde
(vgl. dazu auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. November 2015,
ad. 1 in fine).
6.2 Es ist der Vorinstanz mit diesen Ausführungen nicht vorzuwerfen, dass
sie die finanziellen Leistungen per 31. August 2015 eingestellt hat, wurde
die Unterstützung doch ausdrücklich nur für die Dauer der Ausreisesperre
gewährt (vgl. Verfügung vom 23. Juli 2015).
7.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die tragischen Umstände
und Ereignisse, welche den Beschwerdeführer in Panama zweifellos tra-
fen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermögen. Auch der Umstand,
dass der Sozialdienst der Stadt Basel seine Rückkehr nach Panama finan-
zierte, kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal dieses Vorge-
hen nicht mit der Vorinstanz abgesprochen worden war.
8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Juli
2015 daher mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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