Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5063/2009
Urteil vom 25. März 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1974 im Libanon, gelangte 1998 als Asylsuchender
in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 30. März 1999 vom
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) bei
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hiergegen
erhob er am 3. Mai 1999 Beschwerde an die damalige
Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht). Am 24.
November 1999 zog er diese Beschwerde wieder zurück, nachdem er
sich am 5. November 1999 mit der 15 Jahre älteren Schweizerin
B._______ verheiratet und aufgrund dessen ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz erworben hatte.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte A._______ am 19. Juli 2003 beim
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES,
heute BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Da sich
herausstellte, dass die Ehegatten seit dem 9. September 2003 getrennte
Wohnsitze hatten, stellte das IMES den Fortbestand der
Lebensgemeinschaft in Frage. Hierzu führten die Ehegatten in einem
gemeinsamen Schreiben vom 23. Februar 2004 aus, der Bezug einer
eigenen Wohnung durch die Ehefrau per 9. September 2003 sei aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt; zudem leiste der Ehemann
Nachtarbeit. Dennoch bestehe zwischen ihnen eine intensive Beziehung.
Das IMES nahm dieses Schreiben zum Anlass, mehrere
Referenzauskünfte einzuholen. Am 16. Juni 2004 unterzeichneten beide
Ehegatten eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 14.
Juli 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von
R._______ (LU). Die entsprechende Verfügung wurde gleichentags
versandt.
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C.
Ohne dass die Ehegatten zuvor wieder einen gemeinsamen Wohnsitz
begründeten, reichten sie am 29. März 2006 beim Amtsgericht Luzern-
Stadt ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit
Urteil vom 15. Januar 2007 – rechtskräftig seit dem 6. März 2007 –
geschieden.
D.
Nachdem das BFM am 6. Juni 2008 von der Ehescheidung erfahren
hatte, leitete es am 22. Januar 2009 gegen A._______ ein Verfahren
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. In diesem
Verfahren nannten die Ex-Ehegatten übereinstimmend die Krankheit der
Ehefrau als Hauptgrund für ihre Scheidung (vgl. Schreiben von
A._______ vom 2. Februar 2009 und den von B._______ am 16. April
2009 übersandten Fragebogen). Die Ex-Ehefrau führte u.a. zusätzlich
aus, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch stabil
gewesen, erst ab dem fünften Ehejahr seien Schwierigkeiten aufgetreten,
weil es für ihre im Jahr 2000 ausgebrochene Krankheit keine
Heilungschancen gegeben habe. Das BFM hat im Rahmen seiner
Abklärungen auch die Akten des Scheidungsverfahrens beigezogen. Bei
der dortigen Anhörung vom 23. Oktober 2006 hatten beide Ehegatten zu
Protokoll gegeben, sie lebten bereits seit vier Jahren getrennt. Mit
Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die Vorinstanz A._______ mit, sie fasse
die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung ins Auge. Hierzu
nahm dessen Rechtsvertreter am 6. Juli 2009 abschliessend Stellung.
E.
Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Luzern vom
27. Mai 2009 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von
A._______ für nichtig (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2009, eröffnet am 10.
Juli 2009). Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss,
dass dieser die am 14. Juli 2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe.
Dem BFM sei zwar bekannt gewesen, dass die Ehegatten im
Einbürgerungszeitpunkt getrennt voneinander gelebt hätten; aufgrund
ihrer Aussagen und weiterer Abklärungen habe es aber annehmen
dürfen, dass trotzdem ein intakter und auf die Zukunft gerichteter
Ehewillen vorgelegen habe. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, zeige
sich daran, dass rund 20 Monate später ein gemeinsames
Scheidungsbegehren gestellt und beidseits auf die schon mehrjährige
Trennung verwiesen worden sei.
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F.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
A._______ am 10. August 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im
Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben gemacht noch etwas
verschleiert zu haben. Ohne hierfür Beweise zu haben, unterstelle ihm
die Vorinstanz, dass sein Scheidungswille schon im
Einbürgerungszeitpunkt vorhanden gewesen sei. Tatsächlich hätten er
und seine Ehefrau aber nur aus den dem BFM bereits damals bekannten
Gründen getrennt gelebt. Seine Ehefrau habe an Hepatitis C gelitten und
man habe ihr nur noch eine geringe Lebenserwartung gegeben. Sie sei
deswegen depressiv und reizbar gewesen. Dennoch hätten beide
zusammengehalten und gemeinsam an verschiedenen Anlässen – auch
noch nach der erleichterten Einbürgerung – teilgenommen. Angesichts
der krankheitsbedingten Probleme der Ehefrau sei die Situation jedoch
immer schwieriger geworden, weshalb den Ehegatten nicht vorgeworfen
werden könne, dass sie ihre Beziehung irgendwann einmal aufgaben.
Erst im Jahr 2008/2009, also zwei Jahre nach der Scheidung, hätten sich
für die Ex-Ehefrau Heilungsmöglichkeiten gezeigt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 hält die Vorinstanz an
ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Sie betont, bereits die zeitlichen Ereignisse ab der Einreise
des Beschwerdeführers im Jahr 1998 machten deutlich, dass er mit
seiner Ehe ein Aufenthaltsrecht und später das Schweizer Bürgerrecht
bezweckt habe. Dennoch seien die Einbürgerungsbehörden in gutem
Glauben von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und
seiner – trotz Trennung – intakten Lebensgemeinschaft ausgegangen.
Die gleichen Umstände, mit denen dieser seinerzeit die räumliche
Trennung begründet habe, würden von ihm nunmehr aber auch als
Ursache der Scheidung genannt.
H.
In der darauffolgenden Replik vom 4. Januar 2010 macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe vor seiner erleichterten
Einbürgerung alle relevanten Umstände gekannt und könne diese daher
nicht auf einmal zu seinen Ungunsten werten. Es sei nachvollziehbar,
dass eine Ehe – so wie bei ihm – in die Brüche gehe, wenn die Krankheit
eines Partners zu einer zu grossen Belastung werde und man sich
aufgrund von Nachtarbeit nicht oft sehe.
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I.
Auf den weiteren Akteninhalt und das Vorbringen der Beteiligten wird in
den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29.
September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art.
2 Abs. 4 VwVG).
1.3. A._______ ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert.
Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die
Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche
Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere
im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.,
BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des
Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl.
Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 310).
3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
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Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert
über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren,
von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung
entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen
(vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der
Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.
mit Hinweisen).
4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber
nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
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erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für
das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der
es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht
getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das
zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann
plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht
erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE
135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt. Der Kanton Luzern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl. Sachverhalt
Bst. E), und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde dem
Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis
bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).
6.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und
Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur
Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche
Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
6.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
September 1998 als Asylbewerber in die Schweiz einreiste, dass sein
Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen wurde und dass er während des
anschliessenden Rechtsmittelverfahrens – selbst erst 25-jährig – eine 15
Jahre ältere Schweizerin heiratete. Aufgrund dieser Ehe erhielt er ein
Aufenthaltsrecht im Kanton Luzern und wurde am 14. Juli 2004, obwohl
getrenntlebend, erleichtert eingebürgert. Ohne vorherige
Wiederaufnahme des Zusammenlebens reichten die Ehegatten am 29.
März 2006 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und wurden mit
Urteil vom 15. Januar 2007 geschieden.
6.2. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich die Vermutung, dass der
Beschwerdeführer mit der Eheschliessung zunächst den weiteren
Verbleib in der Schweiz, anschliessend den Erhalt des Schweizer
Bürgerrechts bezweckte und schon im Zeitpunkt der erleichterten
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Einbürgerung nicht mehr die Absicht hatte, die Ehe fortzuführen. Die
Vorinstanz hatte zwar bereits während des Einbürgerungsverfahrens
Kenntnis vom Getrenntleben der Ehegatten und demzufolge Zweifel am
Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft geäussert. Aufgrund
gegenteiliger Beteuerungen der Ehegatten und eingeholter Referenzen
setzte sie sich jedoch über ihre anfänglichen Bedenken hinweg und
bejahte schliesslich das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen.
An dieser damals in gutem Glauben vorgenommenen Einschätzung ist
jedoch nicht zwingend festzuhalten. Vielmehr dürfen die Umstände der
erleichterten Einbürgerung aufgrund der nachfolgenden Ereignisse in
einem anderen Licht betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2); sie legen in diesem Fall
nahe, dass der Beschwerdeführer die für die Einbürgerung zuständigen
Behörden von Anfang über seine wirklichen Absichten getäuscht hat.
6.3. Auch die von der Vorinstanz im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens
vorgenommenen Abklärungen stellen diese Vermutung nicht ernsthaft in
Frage. B._______ hat in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zwar
behauptet, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, am
14. Juli 2004, noch stabil gewesen, ihre übrigen Angaben – genannt
werden krankheitsbedingte Schwierigkeiten ab dem fünften Ehejahr –
sind allerdings unpräzise und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ab
wann die angeblich stabile, aber getrennte Lebensgemeinschaft nicht
mehr funktionierte. Wenig glaubhaft erscheint damit auch, dass die Ehe
noch im – dem fünften Ehejahr vorausgegangenen – Sommer 2004 intakt
gewesen sein soll. Bestärkt wird diese Annahme auch aufgrund der
Scheidungsakten, denn aus der Anhörung der Ehegatten vom 23.
Oktober 2006 ergibt sich, dass die Ehegatten seinerzeit bereits seit vier
Jahren voneinander getrennt lebten. Demzufolge fand ihre Trennung
nicht erst – wie beide noch im Einbürgerungsverfahren behaupteten – im
September 2003, sondern bereits ein Jahr zuvor statt.
7.
Die vorinstanzliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich die
erleichterte Einbürgerung erschlichen, ist aufgrund der soeben
dargelegten Umstände nicht zu beanstanden. Es stellt sich folglich die
Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine
andere Schlussfolgerung erlauben.
7.1. In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur
Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Er beschränkt
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sich darauf, die Gründe für die bereits vor seiner Einbürgerung erfolgte
Trennung – seine Nachtarbeit und die Krankheit der Ehefrau –
darzulegen und macht geltend, diese Gründe seien schliesslich zu einer
derart grossen Belastung geworden, dass die noch im
Einbürgerungszeitpunkt bestehende stabile eheliche Gemeinschaft
irgendwann aufgegeben worden sei.
7.1.1. Aktenkundig ist allerdings, dass die Nachtarbeit des
Beschwerdeführers und die Krankheit der Ehefrau die eheliche Situation
von Beginn an prägten: Der Beschwerdeführer arbeitete als Türsteher;
den Angaben B._______s zufolge brach ihre Krankheit im Jahr 2000 aus
(vgl. Antwort Nr. 16 des ihr vom BFM am 3. April 2009 zugestellten und
von ihr am 16. April 2009 zurückgeschickten Fragebogens), wobei die
Diagnose "Chronische Hepatitis C" – gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten Bericht des Luzerner Kantonsspitals – erstmals 1990
gestellt worden war. Vor diesem Hintergrund erscheint es
widersprüchlich, dass die getrennte Wohnsitznahme mit dem Willen, die
Ehe trotzdem weiter zu führen, erfolgt sein soll, später aber die gleichen
Probleme, die mit der Trennung hätten ausgeräumt sein müssen, Anlass
für das Scheitern der Ehe gewesen sein sollen.
7.1.2. Der aufgezeigte Widerspruch wird auch nicht entkräftet. In der
Beschwerdeeingabe (S. 5) wird geltend gemacht, die Krankheit Hepatitis
C sei bei der Ehefrau überraschend im Jahr 1990 diagnostiziert worden
mit der Prognose, dass nur noch eine geringe Lebenserwartung bestehe.
Je näher der mutmassliche Tod gerückt sei, umso mehr hätten sich
Depressionen und Reizbarkeit und damit auch die Belastungen für das
Ehepaar verschlimmert. Man sei aber auch noch nach der erleichterten
Einbürgerung als Paar aufgetreten, bevor die Situation aufgrund der sich
2005/2006 immer noch weiter verstärkenden Depressionen und
Stimmungsschwankungen der Ehefrau zu schwierig geworden sei.
7.1.3. Diese Argumentation ist wenig glaubhaft. Vielmehr vermittelt der
Beschwerdeführer damit ungewollt den Eindruck, er habe 1999, selbst
25-jährig, im vollen Bewusstsein der damit einhergehenden Probleme
eine erheblich ältere, bereits seit vielen Jahren lebensbedrohlich
erkrankte Frau geheiratet und sei den dann aufkommenden
Schwierigkeiten zunächst durch Trennung, dann durch Scheidung aus
dem Weg gegangen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht, dass nach der einmal vollzogenen Trennung
jemals wieder die Absicht zur Wiederaufnahme der häuslichen
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Gemeinschaft bestanden habe; erst recht wird damit deutlich, dass die
eheliche Trennung und das Einbürgerungsgesuch des
Beschwerdeführers diesem völlige Unabhängigkeit verschaffen sollten. In
die gleiche Richtung gehen die Erklärungen der Ex-Ehefrau, die zum
Ausdruck gebracht hat, angesichts der eigenen Krankheit habe ein junger
Mensch – ihr Ehemann – ein Recht auf Leben, sprich
Selbstverwirklichung (vgl. Nr. 13 des Fragebogens des BFM vom 3./16.
April 2009). Die offensichtlich bis über die Scheidung hinaus dauernde
freundschaftliche Beziehung der Ehegatten (vgl. Nr. 23 des Fragebogens)
vermag damit auch zu erklären, dass beide im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung das Bild eines zwar getrennten, aber miteinander
vertrauten Ehepaares abgaben. Nicht mehr ergibt sich aus den
Unterstützungsschreiben, die verschiedene Referenzpersonen aus dem
Umkreis von B._______ und A._______ im Juni 2009 an die Vorinstanz
gerichtet haben.
7.2. Abgesehen davon enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers
keine zeitlichen Präzisierungen, sondern stellt den insbesondere durch
die Krankheit von B._______ geprägten Eheverlauf als eine
kontinuierliche Entwicklung dar, an deren Ende die Scheidung stand.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, im Einbürgerungszeitpunkt sei
seine Ehe noch intakt gewesen, so ist dies auch deshalb nicht glaubhaft,
als er keinen späteren Zeitpunkt nennen kann, an dem die Ehe
unwiderruflich am Punkt des Scheiterns angelangt war. Erst recht kann
er, der angeblich von vornherein mit dem tödlichen Verlauf der Krankheit
rechnete, kaum geltend machen, nach seiner Einbürgerung habe ein
unvorhersehbares Ereignis zum Zusammenbruch der Ehe geführt.
7.3. Unpräzise sind die Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht
nur in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr ist festzustellen, dass die von ihm
behaupteten Gründe für die Trennung und das nachfolgende Scheitern
der Ehe – seine Nachtarbeit und die Krankheit die Ehefrau – hierfür gar
nicht die eigentlichen Ursachen darstellen können. Solche Ursachen
können erst dann entstehen, wenn die Ehepartner – die sich immerhin
auch Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – in derart
vorgegebenen Rahmenbedingungen auf Probleme stossen, die ein
weiteres Zusammenleben nicht zulassen. Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich zwar auf die Depressionen, die Reizbarkeit bzw.
Stimmungsschwankungen seiner Ehefrau verwiesen, aber nicht näher
dargelegt, inwieweit diese – unbestreitbar – belastenden
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Seite 12
krankheitsbedingten Umstände im Ehealltag nicht mehr tragbar waren
und erst ein weiteres gemeinsames Zusammenleben, dann aber auch die
Aufrechterhaltung der Ehe verunmöglichten. Auch die Ex-Ehefrau hat
sich hierzu nicht geäussert.
7.4. Es ist damit, insgesamt betrachtet, unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung noch
einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen hatte.
8.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer angeboten, dass im
Bestreitungsfalle weitere Bestätigungen / Beweismittel hinsichtlich der
Krankheit der Ehefrau nachgereicht werden könnten. Ein solches
Beweisangebot widerspricht den Anforderungen an eine
Rechtsmitteleingabe, sind doch Beweismittel, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, grundsätzlich der Beschwerde
beizufügen (Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf keinen Fall können Beweismittel
erst für einen Zeitpunkt, in dem der Schriftenwechsel abgeschlossen ist
und sich frühestens ein negativer Verfahrensausgang abzeichnet, in
Aussicht gestellt werden.
Abgesehen davon hätten weitere Beweiserhebungen, welche die
Krankheit der Ehefrau betreffen, keinen Einfluss auf den
Verfahrensausgang. Der Beschwerdeführer hat wiederholt betont, seine
Ex-Ehefrau habe – aus damaliger Sicht – keine lange Lebenserwartung
mehr gehabt. Dieses Vorbringen, mit dem er die Trennung und das
Scheitern seiner Ehe plausibel machen will, ist bereits Grundlage der
vorhergehenden Erwägungen. Es ist daher ohne Belang, dass die
eingereichten ärztlichen Belege (vom 18. März 2002 und 17. März 2009)
in Bezug auf den mutmasslich tödlichen Verlauf der Erkrankung von
B._______ nicht aussagekräftig sind. Eine bessere gesundheitliche
Prognose für sie hätte ohnehin kein günstigeres Licht auf das im
Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung stehende Verhalten
des Beschwerdeführers werfen können.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Es ist davon
auszugehen, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft
bereits während des Einbürgerungsverfahrens erschüttert war und dass
schon seine damaligen Beteuerungen, das Eheleben trotz bereits
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Seite 13
erfolgter Trennung fortsetzen zu wollen, nicht der Wahrheit entsprachen.
Dass die mit der Krankheit der Ehefrau einhergehenden Belastungen
zunächst Grund für die Trennung, nach der Einbürgerung aber auch ein
unvorhersehbares und zum Scheitern der Ehe führendes Ereignis
gewesen sein sollen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
nachvollziehbar dargelegt.
10.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2009 ist somit im Ergebnis als
rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die
Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen,
Bundesplatz 14, 6002 Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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