B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5067/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
N._______,
vertreten durch lic. iur. Pablo Blöchlinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5067/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin
(geb. 1971) war in erster Ehe mit einem Landsmann verheiratet. Aus die-
ser Ehe entsprangen zwei Kinder (geb. 1991 und 1992). Im Jahr 1998
reiste die Beschwerdeführerin für drei Monate in die Schweiz und im Jahr
1999 arbeitete sie hierzulande während 8 Monaten als Tänzerin. In der
Folge ging sie am 26. Mai 2000 mit einem Schweizer Bürger die zweite
Ehe ein. Diese wurde am 7. Februar 2003 geschieden. Die dritte Ehe-
schliessung erfolgte am 28. Juli 2004 mit dem dreizehn Jahre älteren
Schweizer Bürger K._______.
B.
Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin
am 30. Juli 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG (SR
141.0).
Zuhanden des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten
am 17. April 2009 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Ge-
meinschaft mehr bestehe. Werde dies verheimlicht, so könne die erleich-
terte Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Gleichzeitig
unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Beachtung der
Rechtsordnung und nahm auch hier zur Kenntnis, dass die Verheimli-
chung rechtserheblicher Umstände zur Nichtigerklärung führen könnte.
Am 12. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert.
Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kan-
tons St. Gallen und der Gemeinde P._______.
C.
Die Einwohnerdienste der Stadt Chur teilten der Vorinstanz am 17. Feb-
ruar 2011 mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit 1. März
2010 in Trennung lebten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin reichte
am 15. März 2011 (Eingang 6. April 2011) bei der Vorinstanz eine Stel-
lungnahme ein, worin er unter anderem mitteilte, dass die Ehe am 24.
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November 2010 vom zuständigen Gericht in der Dominikanischen Repu-
blik geschieden worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz am 31. Juli 2012 zur Beantwortung verschiedener Fragen auf-
gefordert worden war, reichte sie am 24. September 2012 ihre Stellung-
nahme ein. Hierauf gelangte die Vorinstanz erneut an den Ex-Ehegatten
und unterbreitete ihm einen Fragenkatalog. Dieser wurde am 22. Oktober
2012 (Eingang bei der Vorinstanz) eingereicht. In der Folge erhielt die
Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme,
welche sie am 13. Juni 2013 einreichte.
D.
Am 5. Juli 2013 erteilte der Kanton St. Gallen als zuständiger Heimatkan-
ton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
F.
In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2013 beantragt die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November
2013 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 3. Februar 2014 hält die Beschwerdeführerin am gestell-
ten Antrag und der Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
C-5067/2013
Seite 4
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle
Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26
Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz inte-
griert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehe-
lichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro-
chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
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Seite 5
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten.
Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten ei-
nes Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Ge-
meinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn
kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder
die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
Zweifel sind auch angebracht, wenn die Lebensform in grobem Wider-
spruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue
und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und
Frau steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7995/2010 vom
21. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen). Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist
ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu
geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vor-
liegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung
verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde
bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Vor-
aussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hät-
te bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt
werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert
über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren,
von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entge-
gensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und
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Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf ver-
lassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des
Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum
28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüg-
lich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese
Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art. 41 Abs. 1bis BüG abge-
löst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab
Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spä-
testens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Da-
bei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersu-
chungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines
Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue
Art. 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen –
wie es vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
5.
In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforder-
te Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41
Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
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Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
7.
7.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten be-
reits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich
auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im
Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche
Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz geht im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge
der Ereignisse von der Vermutung aus, die Beschwerdeführerin habe bei
Unterzeichnung der Erklärung am 17. April 2009 und zum Zeitpunkt der
Einbürgerung am 12. Juni 2009 nicht mehr in einer stabilen und zukunfts-
gerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt.
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7.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Die Beschwerdeführe-
rin heiratete am 28. Juli 2004 in der Dominikanischen Republik einen um
13 Jahre älteren Schweizer Bürger. Kaum hatte sie die gesetzliche Frist
(vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) erreicht, stellte sie am 30. Juli 2007 das
Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 17. April 2009 unterzeichneten
sie und ihr Ehegatte die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 12.
Juni 2009 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Seit 1. Oktober 2009 le-
ben die Ehegatten getrennt. Seit dem 24. November 2010 sind sie
rechtskräftig geschieden. Allein die zeitliche Abfolge begründet ohne Wei-
teres die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Un-
terzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürge-
rung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (vgl.
BGE 135 II 161 E. 2; Urteil des BGer 1C_322/2009 vom 29. Oktober
2009 E. 3.1).
8.
8.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 6.2) zu widerlegen. Da-
zu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem
Schweizer Bürger im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tat-
sächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt,
wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur dargestellten
Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbrin-
gen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignis-
ses dartut, das geeignet ist, den raschen Zerfall der ehelichen Bande zu
erklären, oder indem sie glaubhaft darlegt, dass sie sich der ehelichen
Probleme nicht bewusst gewesen war und dass sie demzufolge zum
Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hat-
te, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl.
BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
8.2 Der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz zwei
Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 15. März 2011 brachte er im We-
sentlichen vor, er habe die Scheidung in der Dominikanischen Republik
im Mai 2009 eingeleitet. Sie hätten damals bereits Konventionsverhand-
lungen geführt, doch sei er von seiner Ehefrau und deren Anwalt angehal-
ten worden, nichts gegen die erleichterte Einbürgerung zu unternehmen.
Im Juni 2009 hätten sie nach einer gemeinsamen Lösung gesucht, um
sich zu trennen, doch sei, trotz Ehevertrags in der Schweiz, keine Schei-
dungskonvention zu Stande gekommen. Anfangs August 2009 habe er
sich während zwei Wochen in der Schweiz aufgehalten und habe der Be-
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schwerdeführerin nach seiner Rückkehr am 20. August 2009 die Einbür-
gerungsverfügung mitgebracht. Zu Hause habe er dann seine Wohnung
ohne Hausrat angetroffen. Die Beschwerdeführerin habe während seiner
Abwesenheit die meisten seiner Möbel in eine Mietwohnung an eine ihm
nicht bekannte Adresse gebracht, wo sie ihren neuen Wohnsitz begründet
habe. Folglich lebten sie seit August 2009 getrennt. Weil sie Dokumente
von seinem Anwesen in der Dominikanischen Republik gefälscht und die-
se im Grundbuchamt deponiert habe, habe er ein Strafverfahren gegen
sie eingeleitet. Derzeit werde ein internationaler Haftbefehl vorbereitet.
Seiner Stellungnahme fügte er unter anderem Kopien eines Konventions-
vorschlages bei.
8.3 Den vom BFM unterbreiteten Fragenkatalog beantwortete der Ex-
Gatte am 22. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) im Wesentlichen
wie folgt: Er habe die Beschwerdeführerin drei Jahre vor der Hochzeit in
einem Nachtclub in Chur kennengelernt. Sie sei damals noch verheiratet
gewesen. Nach drei Jahren Bekanntschaft hätten sie sich zur Heirat ent-
schlossen. Noch bevor er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe,
habe er Bauland in der Dominikanischen Republik gekauft, um dort ein
Hotel (nachfolgend: Ranch) zu bauen. Er habe später mit der Beschwer-
deführerin auswandern wollen. Bis im Jahr 2009 sei er von ihrer Familie
immer geschätzt worden. Er habe während drei Jahren monatlich 500
Dollar Unterhalt an die Mutter und die Kinder der Beschwerdeführerin
überwiesen. Ab Mai 2009 sei die Rede von Trennung bzw. Scheidung
gewesen und am 15. Juni 2009 hätten sie gemeinsam einen Anwalt auf-
gesucht. Die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Unterzeich-
nung sowie bei der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Danach
sei alles sehr plötzlich gekommen und ihm seien ihre Absichten bewusst
geworden. Sie habe im Juli 2009 eine Beziehung mit einem Schweizer
gehabt, bei diesem halte sie sich derzeit auf. Die Ranch sei sein Eigen-
tum, doch mache ihm die Beschwerdeführerin dieses bis heute streitig.
Seit Mai 2009 hätten sie nichts gemeinsames mehr unternommen. Die
Ranch hätten sie noch zusammen geführt bis die Beschwerdeführerin ihn
im August 2009 ohne Vorwarnung verlassen habe. Das Vertrauen habe er
verloren, als sie die Urkunden betreffend die Ranch gefälscht habe. Bis
heute kämpfe er um seine Rechte. Seit ihrem Auszug habe er keinen
Kontakt mehr mit ihr gehabt.
8.4 In ihrer ersten Stellungnahme vom 24. September 2012 erklärte die
Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Ex-Gatten wiederholt und mit ver-
schiedenen Frauen betrogen worden, so dass das Vertrauen und der Re-
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spekt als Grundlage jeder Ehe völlig zerstört worden seien. In Bezug auf
die Frage, ob es ein Ereignis gebe, welches nach der erleichterten Ein-
bürgerung stattgefunden und ihre Ehe zerstört habe, verwies die Be-
schwerdeführerin auf das bereits vorgebrachte.
8.5 Am 13. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin – zwischenzeitlich
anwaltlich vertreten – eine zweite Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest,
die ehelichen Probleme seien durch das Verhalten des Ex-Gatten erst
nach der erleichterten Einbürgerung entstanden, indem dieser fremdge-
gangen sei. Diesen Vertrauensbruch müsse sie nicht tolerieren. Weshalb
es zur Trennung und einige Zeit später zur Scheidung gekommen sei. Bei
Ehebruch treffe die Vermutung eines längeren Zerrüttungsproblems nicht
zu. Streitgegenstand nach der Trennung sei die Ranch. Auf der entspre-
chenden Website, welche aus dem Jahr 2009 stamme, sei unter der Rub-
rik Kontakt heute noch der Name beider Ehegatten verzeichnet. Unter
Berücksichtigung des erbitterten Kampfes des Ex-Gatten um die Ranch,
in dem er gar mit falschen Strafanzeigen um sich werfe, könne daraus
gefolgert werden, dass die Ehe im Jahr 2009 noch in Ordnung gewesen
sei. Zudem habe der Ex-Gatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens
mehrfach damit gedroht, die Schweizer Behörden einzuschalten, um ihr
die Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Da sie nicht auf seine Nötigungs-
versuche eingegangen sei, mache er nun seine Drohung offenbar wahr.
Er versuche gar mittels unbegründeter Strafanzeige sein Recht durchzu-
setzen. Dies obwohl im erstinstanzlichen Urteil des zuständigen Gerichts
in der Dominikanischen Republik bezüglich güterrechtliche Auseinander-
setzung vom 17. Oktober 2011 (nachfolgend Urteil) die Ranch aufgeteilt
worden sei. Selbstverständlich habe die Beschwerdeführerin nie eine Af-
färe gehabt, was die diesbezüglich vom Ex-Gatten beschuldigte Person
schriftlich bestätigt habe. Die Stellungnahme wurde unter anderem mit
einem Schreiben des Ex-Gatten, einem Schreiben des als neuen Partner
der Beschwerdeführerin bezeichneten und dem Urteil ergänzt.
8.6 In ihrer Beschwerde vom 10. September 2013 lässt die Beschwerde-
führerin ergänzend vorbringen, eine Drittperson habe schriftlich bestätigt,
dass der Ex-Gatte fremdgegangen sei. Auch diese Bestätigung zeige,
dass die Aussagen des Ex-Gatten falsch und in monetären Interessen ei-
ner güterrechtlichen Auseinandersetzung begründet seien. Daher könne
die Vorinstanz nicht auf seine Darstellungen abstellen, verstiesse sie
doch sonst gegen den Grundsatz der Abklärung des Sachverhalts von
Amtes wegen und würde somit willkürlich handeln. Die Vorinstanz argu-
mentiere mit einer tatsächlichen Vermutung, wonach aufgrund der kurz
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Seite 11
auf die Einbürgerung erfolgten Trennung die Ehe schon bei der Einbürge-
rung nicht mehr intakt gewesen sein könne. Eine solche Umkehr der Be-
weislast sei unzulässig. Nicht in allen Fällen gingen einer Trennung gra-
vierende Probleme voran. Deshalb könne dies in einem Verwaltungsver-
fahren nicht als allgemeine Vermutung herhalten. Es sei notorisch, dass
gerade bei Entdecken von Fremdbeziehungen, die Beziehung abrupt be-
endet werde. Die als Beilage eingereichte E-Mail einer Person, welche
das ehebrecherische Verhalten des Ex-Gatten bestätige, belege, dass die
Beschwerdeführerin keine Ahnung davon gehabt habe und auch keine
Ahnung habe haben können.
8.7 Mit Replik vom 3. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin ergän-
zend einwenden, behaupte die Vorinstanz, die Eingaben beider Ehegat-
ten objektiv zu würdigen, so sei ihr dies nicht gelungen. Insbesondere
habe sie die von der Beschwerdeführerin dargelegten Motive des Ehegat-
ten, weshalb er versuche, ihr das Bürgerrecht streitig zu machen, nicht
berücksichtigt. Sie sei auch nicht auf die Widersprüche in den Angaben
des Ex-Gatten eingegangen. Sie fixiere sich auf Vermutungen und gehe
auf die Angaben der Beschwerdeführerin wenn, dann nur oberflächlich
ein und scheitere so mit ihrem Versuch der Objektivität.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht einzig die sexuelle Untreue ihres Ex-
Gatten, von der sie erst nach der erleichterten Einbürgerung erfahren ha-
be, verantwortlich für die Trennung. Sie beruft sich demnach auf ein aus-
serordentliches Ereignis, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Der
Ex-Gatte seinerseits bestreitet, fremdgegangen zu sein. Aus diesem
Grund reichte die Beschwerdeführerin als "Beweis" für die Richtigkeit ih-
res Vorbringens das E-Mail eines Bekannten (nachfolgend: Verfasser) zu
den Akten. Dieser deklarierte im Wesentlichen, der Ex-Gatte der Be-
schwerdeführerin habe während der Ehe jede Gelegenheit genutzt, um
sich für sein Vergnügen Spielraum zu schaffen, sowohl in der Schweiz als
auch in der Dominikanischen Republik. Es sei stets unter grosser Ver-
schwiegenheit unter den Kollegen geschehen. Die Beschwerdeführerin
sei masslos hintergangen worden. Der Inhalt des E-Mails erschöpft sich
darin, umfassende pauschale Anschuldigungen gegen den Ex-Gatten der
Beschwerdeführerin zu machen, ohne dass diese substantiiert würden.
Enthält dieser doch keine Elemente, welche überhaupt überprüfbar wä-
ren. Der Verfasser macht weder zeitliche Angaben noch erklärt er, auf
welche Weise er zu den "Informationen" kam. Anhand seiner Schilderun-
gen wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er zeitnah im Bilde war und
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Seite 12
nicht erst nachträglich, stellte sich anderenfalls die Frage, wer ihn darüber
ins Bild gesetzt hat, wenn doch keiner im Freundeskreis davon wusste.
Der Verfasser betonte, der Ex-Gatte habe während der Ehe jede Gele-
genheit genutzt und impliziert mit seinen Schilderungen einen längeren
Zeitraum der Untreue. In seinem Empfehlungsschreiben zuhanden der
erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin vom 23. November
2008 vermittelte er ein gänzlich anderes Bild. In diesem hatte er, weniger
als ein Jahr vor der Trennung der Ehegatten noch bestätigt, dass diese
eine normal funktionierende Ehe führten und er von ihnen als Paar nur
gut sprechen könne. Angesichts der offenkundigen Widersprüchlichkeit
dieser Stellungnahmen erübrigt es sich, näher darauf einzugehen. Hätte
der Verfasser erst nachträglich über das unsittliche Verhalten des Ex-
Gatten Kenntnis erlangt, so wäre er gehalten gewesen, seine Informati-
onsquelle anzugeben, da es sich anderenfalls bei seiner Stellungnahme
um eine blosse Behauptung handeln würde. Schon das Zustandekom-
men dieses "Beweismittels" erscheint äusserst fragwürdig. So hat der
Verfasser sein E-Mail bereits am 14. Juni 2013, als die angefochtene Ver-
fügung noch gar nicht erlassen worden war, an einen gewissen Herrn
U._______ (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) gesendet. Welche Funktion
diese Person im vorliegenden Kontext innehat, wurde weder dargelegt,
noch ergibt es sich aus den Akten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Übermittlung des E-Mails über eine unbeteiligte Drittperson erfolgte. Wä-
re es doch für den Verfasser, welcher gemäss eigenen Aussagen mit der
Beschwerdeführerin noch in Kontakt steht, einfacher gewesen, seine
Stellungnahme direkt an diese oder deren Rechtsvertreter zu schicken.
Ebenso unklar sind die Gründe für die zeitliche Verzögerung der Über-
mittlung – das E-Mail wurde erst drei Monate später, am 10. September
2013 an den Rechtsvertreter weitergeleitet – bleiben unklar. Im Übrigen
hat der Verfasser in seinem E-Mail betont, dass er mit dem Ex-Gatten
nichts mehr zu tun habe, mit der Beschwerdeführerin hingegen noch be-
freundet sei, womit seine Unvoreingenommenheit ohnehin zweifelhaft ist.
Insgesamt erscheint er daher als unglaubwürdig und es ist ihm nicht ge-
lungen, mit seinem E-Mail glaubhaft darzulegen, dass der Ex-Gatte der
Beschwerdeführerin während der Ehe fremdging. Dass die Beschwerde-
führerin bis nach der erleichterten Einbürgerung nichts davon gewusst
haben soll wird gar nicht erst behauptet.
9.2 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin.
Den Grund für den Zerfall der Ehe machte sie jeweils lediglich sehr pau-
schal geltend, indem sie behauptet, ihr Ex-Gatte habe sie betrogen. An-
statt Einzelheiten preiszugeben und damit den Sachverhalt etwas weni-
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ger konstruiert wirken zu lassen, konzentrierte sie sich darauf, das abrup-
te Ende einer bis zu jenem Zeitpunkt harmonisch verlaufenen Ehe, we-
gen Untreue als Tatsache darzustellen, die allgemein bekannt ist und da-
her keiner weiteren Erläuterung mehr bedarf. Selbst wenn aussereheliche
Beziehungen mit einen Scheidungsgrund darstellen können, so hätte es
der Beschwerdeführerin dennoch möglich sein sollen, den Sachverhalt
aus ihrer Sicht so darzulegen, dass er nachvollziehbar erscheint bzw.
damit klar wird, was überhaupt geschehen ist. Jedoch verzichtete sie bei-
nahe gänzlich darauf ihre Anschuldigungen gegen den Ex-Gatten zu sub-
stantiieren. Anders als diese machte er ausführliche und detailreiche Aus-
sagen über das Scheitern ihrer Ehe.
9.3 Was im Übrigen ganz allgemein das Argument der sexuellen Untreue
anbelangt, so sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung al-
leine das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung ein Indiz
für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft dar-
stellt (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 mit
Hinweis). Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie
vor als zentrales Element einer Ehe, weshalb im Widerspruch dazu ste-
hende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intak-
te (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlich-
keiten vgl. ROLF BENDER / ARMIN NACK / WOLF-DIETER TREUER, Tatsa-
chenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.).
9.4 Wenn die Beschwerdeführerin glaubt, dass ein Homepageeintrag aus
dem Jahr 2009, welcher unter der Rubrik "Kontakt" beide Ehegatten auf-
führt, belegt, dass die Ehe damals noch intakt war, dann geht sie in ihrer
Annahme fehl. Ein derartiger Eintrag vermag per se keine Vermutung für
eine intakte Ehe zu schaffen. Zudem haben die Ex-Gatten die Ranch
auch nach der Trennung (zumindest anfänglich) noch gemeinsam betrie-
ben. Deren Zuteilung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinanderset-
zung ist sodann bis heute strittig bzw. wurde erstinstanzlich beiden Ehe-
gatten zur Hälfte zugesprochen. Damit ist noch weniger ersichtlich, wes-
halb der Ex-Gatte als einziger Kontakt aufgeführt sein sollte.
9.5 Die Beschwerdeführerin weist auf die Auseinandersetzung in Bezug
auf die Zuteilung der Ranch hin und auf die in diesem Zusammenhang
gegen sie erhobene Strafanzeige durch den Ex-Gatten und sieht darin ei-
nen Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Ex-Gatten. Dem erstinstanzli-
chen Urteil betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung des zuständi-
gen Gerichts in der Dominikanischen Republik kann entnommen werden,
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dass die damaligen Ehegatten in der Schweiz einen Ehevertrag zur Gü-
tertrennung abgeschlossen hatten und der Ex-Gatte die Ranch mit sei-
nem Vermögen erworben hatte. Aus diesem Grund dürfte er im Glauben
gewesen sein, die Ranch sei sein alleiniges Eigentum. Das Gericht in der
Dominikanischen Republik entschied jedoch anders und erklärte den in
der Schweiz rechtmässig abgeschlossene Ehevertrag für nicht anwend-
bar. Vor diesem Hintergrund spricht die gegen die Beschwerdeführerin
erhobene Strafanzeige zur Geltendmachung seines vermeintlichen Ei-
gentumsrechts nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Ex-Gatten. Denn der
Umstand, dass das Gericht in der Dominikanischen Republik zu einer an-
deren rechtlichen Würdigung gelangte, ändert am Sachverhalt selber
nichts, wenn die Sachverhaltskonstellation, wie im vorliegenden Fall un-
terschiedliche rechtliche Auffassungen zulässt. Weshalb das Schreiben
des Ex-Gatten vom 16. Oktober 2010 seine Glaubwürdigkeit in Frage
stellen soll, ergibt sich im Übrigen weder aus der Beschwerde noch aus
den weiteren Akten.
9.6 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass zwischen der erleichterten Einbür-
gerung der Beschwerdeführerin und der endgültigen Trennung keine vier
Monate liegen, also eine Zeitspanne, die nach der Rechtsprechung die
natürliche Vermutung begründen kann, dass die Ehe zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, zumal wenn andere belasten-
de Indizien hinzutreten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts
1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 und 1C_172/2012 vom 11. Mai
2012 E. 2.3). Weshalb es so rasch zur Trennung einer zuvor angeblich in-
takten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe kam, dazu äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht überzeugend. Sie machte als ausserordentli-
ches Ereignis für das Scheitern der Ehe in allgemeiner Weise die sexuelle
Untreue ihres Ex-Gatten verantwortlich, kann dies jedoch weder mit Ar-
gumenten oder einer chronologischen Darlegung der Geschehnisse noch
mit entsprechenden Beweismitteln glaubhaft machen. Eine Würdigung
der Aussagen und Eingaben des Ex-Gatten bedurfte es bei dieser
Schlussfolgerung nicht. Der Versuch der Beschwerdeführerin, den Ex-
Gatten als unglaubwürdig erscheinen zu lassen, erweist sich damit als
unbehelflich.
9.7 Gleichwohl rechtfertigt es sich kurz auf die am 22. Oktober 2012 (Ein-
gang bei der Vorinstanz) durch den Ex-Gatten eingereichte Kopie eines
"Contrato de particiòn amigable de bienes de la comunidad", eines Ehe-
scheidungskonventionsvorschlages einzugehen. Unter anderem sollte
sich der Ex-Gatte dazu verpflichten, die Beschwerdeführerin beim Erwerb
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der Schweizerischen Staatsbürgerschaft zu unterstützen. Im Weiteren
sollte die Ranch auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Als Verfasser
dieses Konventionsvorschlages wird der spätere Rechtsvertreter in
Eheangelegenheiten der Beschwerdeführerin aufgeführt. Der Konventi-
onsvorschlag ist nicht unterzeichnet. Stattdessen bestätigte ein öffentli-
cher Notar auf dessen letzter Seite am 23. März 2011, dass die Ehegat-
ten ihn am 20. Mai 2009 – und damit vor der erleichterten Einbürgerung
der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 – aufgesucht hätten, mit dem
Ziel eine Ehescheidungskonvention aufzusetzen und dass am 29. Juli
2009 ein zweiter Termin festgesetzt worden sei, an welchem der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin den Konventionsvorschlag vorgelegt
habe, der Ex-Gatte jedoch nicht bereit war, diesen zu unterzeichnen. Der
Konventionsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres
Ersuchens um Akteneinsicht vom 4. März 2013 zur Kenntnis gebracht.
Dass sie davon tatsächlich Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem
am 29. April 2013 eingereichten Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung
einer Stellungnahme. Dieses wurde damit begründet, dass die Überprü-
fung der vom Ex-Gatten eingereichten Akten aus der Dominikanischen
Republik etwas mehr Zeit in Anspruch nehme. Dennoch hat sich die Be-
schwerdeführerin weder in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2013 noch in einer
späteren Stellungnahme dazu geäussert, weshalb sie sich grundsätzlich
darauf zu behaften hat.
9.8 Aus den vorgenannten Gründen ist es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass zum Zeit-
punkt ihrer erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem schweize-
rischen Ehegatten keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche
Gemeinschaft mehr bestand und sie die Behörden über diesen Umstand
täuschte, sei es weil sie diesbezüglich in der gemeinsamen Erklärung
zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie den Be-
hörden eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand
einer stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbereich
von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte die Be-
schwerdeführerin durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den
Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 16. Oktober 2013 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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