B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5067/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verfügung der IVSTA vom 2. August 2016.
C-5067/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1955 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in Serbien, stand
zuletzt vom 8. Juni 1996 bis zum 31. März 2006 in der Schweiz als Zim-
mermädchen in einem Hotelbetrieb in einem aufrechten Arbeitsverhältnis
und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Am (…) 2005 erlitt sie infolge eines Sturzes eine Femur-
schrägfraktur am Bein, welche operativ behandelt wurde. Einen ersten An-
trag auf Zusprechung einer Invalidenrente wies die IV-Stelle B._______
nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (insbesondere Einho-
lung eines psychiatrischen und orthopädischen Gutachtens; BVGer act.
19) bei einem Invaliditätsgrad von 4% mit rechtskräftiger Verfügung vom
28. April 2008 ab (Vorakten 25).
B.
B.a Am 28. Juli 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
IV-Stelle B._______ zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach einer inter-
disziplinären Begutachtung durch das Zentrum C._______ in (...) vom 23.
März 2010 (Vorakten 35) und der Klärung von Ergänzungsfragen (Vorakten
37) wies die IV-Stelle B._______ das zweite Rentengesuch mit Verfügung
vom 25. März 2011 ab (Vorakten 38).
B.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons D._______ mit Urteil vom 2. Februar 2012 ab (Vorakten 45). Mit
Urteil vom 15. Januar 2013 hob das Bundesgericht die Entscheide auf und
wies die Sache zur erneuten Verfügung an die IV-Stelle zurück (BGer
8C_217/2012, Vorakten 51).
B.c Da die Versicherte ihren Wohnsitz per 30. September 2012 nach Ser-
bien verlegt hatte, wurde das Dossier zuständigkeitshalber der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weitergelei-
tet. Die IVSTA tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste
eine polydisziplinäre Begutachtung durch das E._______ (Gutachten vom
28. Mai 2014, Vorakten 101). Im Folgenden gelangten weitere Berichte der
behandelnden Ärzte (Vorakten 112, 118, 119,) und Stellungnahmen des
RAD beziehungsweise des medizinischen Dienstes (Vorakten 104, 107,
113, 116, 121, 123) zu den Akten.
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Seite 3
B.d Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2015 stellte die IVSTA der Beschwerde-
führerin in Aussicht, das neue Begehren abzuweisen (Vorakten 124). Da-
gegen liess die Beschwerdeführerin mit Datum vom 13. August 2015 Ein-
wand erheben (Vorakten 130) und legte weitere medizinische Unterlagen
vor (Vorakten 132, 133, 134, 135, 141, 142, 143), woraufhin die Vorinstanz
die Stellungnahmen des RAD vom 31. Oktober 2015 (Vorakten 137), vom
28. Mai 2016 (Vorakten 148) und vom 28. Juni 2016 (Vorakten 150) ein-
holte.
B.e Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Beilage zu BVGer act. 1) stellte die
Vorinstanz fest, die Gesundheitsbeeinträchtigung habe seit dem 1. Januar
2010 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 40% verur-
sacht, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 Anspruch auf
eine Viertelsrente habe. Da sie am 30. September 2012 in ihre Heimat aus-
gereist sei, bestehe seit dem 1. Oktober 2012 kein Anspruch mehr.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 (BVGer act. 1) liess die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung vom 2. August 2016 sei aufzuheben, der Beschwerdeführe-
rin sei ab 1. Juli 2008 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen oder die Sache sei erneut abzuklären.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2016 (BVGer act. 10) beantragte
die IVSTA – unter Bezugnahme auf den Bericht ihres medizinischen Diens-
tes vom 10. November 2016 (Vorakten 167) – die teilweise Gutheissung
der Beschwerde und die Anerkennung eines Anspruchs auf eine halbe IV-
Rente ab 1. Juli 2014.
E.
Mit Replik vom 14. Dezember 2016 (BVGer act. 12) hielt die Beschwerde-
führerin mit Veweis auf weitere spezialärztliche Dokumentation aus Ser-
bien an ihrer Beschwerde fest.
F.
Mit Duplik vom 23. Dezember 2016 (BVGer act. 15) hielt die Vorinstanz an
den Erwägungen in ihrer Vernehmlassung fest.
G.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (BVGer act. 17) nahm die Beschwerde-
führerin die Gelegenheit wahr, Schlussbemerkungen einzureichen, und
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Seite 4
legte einen weiteren Arztbericht vor, demzufolge die Beschwerdeführerin
unter anderem auch an bisher noch nicht berücksichtigten Krankheiten
leide.
H.
Mit Schlussbemerkungen vom 14. Februar 2018 (BVGer act. 23) nahm die
Vorinstanz zur Aktenlage im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu psychischen Gesundheitsschäden Stellung, reichte
eine Stellungnahme des RAD zu den Akten und hielt an ihren Vernehmlas-
sungsanträgen fest. Die nunmehr geltend gemachte neue Erkrankung sei
im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (BVGer act. 25) machte die Beschwer-
deführerin geltend, dass sie bereits vor der Verfügung vom 2. August 2016
an der neuen Krankheit gelitten habe und verwies auf anamnestische An-
gaben in den Akten. Mit dem Antrag der Vorinstanz, dies in einem neuen
Verfahren zu überprüfen und vorliegend den Anspruch auf nur eine halbe
IV-Rente anzuerkennen, sei sie nicht einverstanden und halte an ihren Be-
schwerdeanträgen fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl.
auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl.
auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie
im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
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Seite 5
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen
über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst.
b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die Verfügung vom 2. August 2016 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach fristgerechter Leis-
tung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IVSTA vom 2. August 2016, mit der der Beschwerdeführerin eine
befristete Viertelsrente vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2012 zuge-
sprochen wurde.
1.4.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG; Art. 53 Abs. 3
ATSG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und
bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die
Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Dem Versicherungsträger ist eine Wie-
derwägung lite pendente nach Erstattung der Beschwerdeantwort unter-
sagt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Eine während des Beschwerdeverfahrens er-
lassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Begehren
der Beschwerde führenden Person entspricht (BGE 107 V 250).
1.4.2 In ihrer Vernehmlassung beantragte die IVSTA eine Teilgutheissung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2011 bis 30.
September 2012 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2014 eine halbe Rente
zuzusprechen. Von einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung
sehe sie ab, weil aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden könne, dass die vorgenommene Neubeurtei-
lung den Begehren der Beschwerdeführerin voll entspreche.
Diese Ausführungen der Vorinstanz ersetzen die Verfügung vom 2. August
2016 nicht. Sie haben den Charakter eines Antrags an das Gericht. Wie in
C-5067/2016
Seite 6
den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, ist der Antrag hin-
sichtlich der Rentenhöhe – nicht jedoch des Beginns – gutzuheissen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort
ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit Serbien ein Sozialversicherungsab-
kommen abgeschlossen, welches noch nicht abschliessend ratifiziert
wurde. Bis zum Ratifizierungszeitpunkt ist weiterhin das Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) sowie die Ver-
waltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens (SR
0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach Art. 2 des
Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der jeweiligen Staaten
den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und Pflichten betreffend
die Invalidenversicherung gleichgestellt, insoweit nicht das Abkommen
selbst eine Differenzierung vorsieht. Nach Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Landes an-
wendbar, in welchem die für die Versicherung massgebende Beschäfti-
gung ausgeübt wird. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 2. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Damit ist vorliegend grundsätzlich der
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene
Sachverhalt zu berücksichtigen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der
streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht be-
kannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven),
können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht wer-
den und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven),
die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich
nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines
weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121
V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst
später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als
sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
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Seite 7
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegangenen medizinischen
Unterlagen datieren teilweise erst nach dem massgebenden Stichtag. So-
weit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum vorlie-
gend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung umschrei-
ben beziehungsweise mit dem vorliegenden Streitgegenstand in einem en-
gen Sachzusammenhang stehen, können sie nachfolgend berücksichtigt
werden.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 2. August 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
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Seite 8
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs
folgt, entsteht.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art.
29 Abs. 4 IVG), soweit nicht Staatsverträge eine abweichende Regelung
vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art.
88bis IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs.
2 IVV). Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 1
IVV frühestens – sofern die versicherte Person die Revision verlangte –
von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Bst. a),
bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorge-
sehenen Monat (Bst. b).
3.5 Tritt die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die
von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen
(vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan-
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Seite 9
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück-
sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben-
den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
schätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
3.6 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Feststellung einer revisionsbe-
gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver-
gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so-
mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den –
den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Eine seit
der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend
untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein-
schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV
Nr. 44 S. 136 [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 m.H.).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü-
gung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
4.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche
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Seite 10
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125
V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
C-5067/2016
Seite 11
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach-
ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).
4.6 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs.
2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne
Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes,
meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in-
terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet,
wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie
wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen
Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135
V 465 E. 4.6).
4.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
5.
5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vom 1. Januar
2010 bis 30. September 2011 eine befristete Viertelsrente zugesprochen.
In der Beschwerdeschrift wird sowohl die Höhe der Rente als auch der frü-
hestmögliche Rentenbeginn bestritten und eine ganze Invalidenrente ab
1. Juli 2008 bis auf Weiteres beantragt. In der Vernehmlassung stellte die
Vorinstanz den Antrag, der Beschwerdeführerin zusätzlich ab Juli 2014
eine halbe Rente zuzusprechen.
In Anwendung der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 3 und 4 hiervor) ist vor-
liegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin bzw. deren Arbeitsfähigkeit – andere Revisionsgründe stehen nicht in
C-5067/2016
Seite 12
Frage – seit der rentenabweisenden Verfügung vom 28. April 2008 bis zum
Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 2. August 2016 zwei-
mal in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Es ist zu untersuchen,
ob die Vorinstanz zu Recht von zwei Revisionszeitpunkten ausgegangen
ist, zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr stehe ab 1. Juli 2008
eine ganze IV-Rente zu.
5.2 Die Verfügung vom 28. April 2008, mit welcher der Leistungsanspruch
bei einem Invaliditätsgrad von 4 % rechtskräftig abgewiesen wurde, stützte
sich insbesondere auf die Gutachten von Dr. F._______, Facharzt für Psy-
chiatrie, und Dr. G._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaer-
krankungen, sowie deren Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Rahmen
der Beurteilung vom November 2007 (vgl. Beilage zu BVGer act. 19).
Im Gutachten sind folgende Diagnosen enthalten:
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Längere depressive Episode
Mässige kulturelle Integration
Eheprobleme
Chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom
o nicht ausreichend somatisch abstützbar nach Sturzereignissen im
07/05;
o generalisierte Druckdolenz;
o lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne Hinweis für radikuläre
Reiz- oder Ausfallkomponente
o Rücken-Becken-Beinschmerzen
o diffuse Sensibilitätsstörungen
o diffuse Beschwerden am Körperstamm
anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Sturz mit Kniekontusion rechts und Sturz mit distaler Femurspiralfraktur rechts
(…) 2005 Verschraubungs- und DCS-Plattenosteosynthese wegen distaler
Femurschrägfraktur rechts
2005 anamnestisch Thrombose des rechten Beines
(…) 2006 Osteosynthesematerialentfernung einer distalen Femurspiralfraktur
rechts
Adipositas
Laborchemische Hepatopathie
Arterielle Hypertonie
Penicillin-Allergie
Subklinische Hypothyreose möglich
Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für kör-
perlich schwergradig belastende Arbeiten, für solche, die verbunden sind
mit repetitivem Bewegen von Gewichten über 10 kg, und für solche, die
das Einhalten der Rückenergonomie nicht zuliessen, nicht mehr gegeben.
Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit könne keine Einschränkung
C-5067/2016
Seite 13
der Leistungsfähigkeit bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der soma-
tisch-rheumatologischen als auch der psychosomatisch-psychiatrischen
Komponente liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
5.3 Der nunmehr angefochtene Entscheid vom 2. August 2016 beruhte im
Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
5.3.1 Im Bericht der (…) Klinik H._______ vom 9. Mai 2008 (Vorakten 26)
stellten Dr. I._______, Leitende Ärztin Psychosomatik, und Dr. J._______,
Ass.-Ärztin, folgende Diagnosen:
Diagnosen:
Chronisches Schmerzsyndrom (St. n. Femurspiralfraktur mit komplizier-
tem Heilungsverlauf; reaktive lumbale Rückenschmerzen nach Dekonditi-
onierung und langem Stockgebrauch)
Panikstörung mit Hyperventilation, Tachykardie und Schwindel
Grenzwertige Hypothyreose substituiert
Nebendiagnosen:
Arterielle Hypertonie
Hypothyreose mit Medikamenten substituiert
5.3.2 Aufgrund des MRI der Klinik K._______ vom 27. November 2008
(Vorakten 28), das minimale Läsionen des Meniskus zeigte, sah Dr.
M._______, Chefarzt des orthopädischen Zentrum L._______, im Bericht
vom 16. Januar 2009 (Vorakten 29) – bei fehlender Vorhersehbarkeit einer
Verbesserung der Gesamtsituation – eine Indikation zur Knieathroskopie
gegeben.
5.3.3 Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
N._______, diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 2009 (Vorakten 31) eine
mittelgradige depressive Störung bei einer rezidivierenden depressiven
Störung sowie eine Panikstörung mit agoraphobischen Anteilen und
schloss auf eine Verschlechterung des Gesundheits-zustandes ab Herbst
2008. Es liege eine psychiatrische Komorbidität vor, welche gegen die
Überwindbarkeit der Schmerzverarbeitungsstörung spreche und die
Schmerzverarbeitung erschwere. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 40%.
5.3.4 Am 10. August 2009 hielt Dr. O._______, Spezialärztin für Innere
Medizin, folgende Diagnosen fest (Vorakten 32):
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit
o Fehlbelastung; Verdacht auf rezidivierende Blockaden des
Iliosakralgelenkes rechts
Beinschmerzen rechts mit/bei
o Posttraumatischer Rotationsfehlstellung des rechten Beines
C-5067/2016
Seite 14
o Beginnende Coxarthrose rechts
o Progrediente Knieschmerzen rechts (MRI)
Depressive Störung
Ihrer Beurteilung nach hätten die Probleme während der letzten 12 Monate
kontinuierlich zugenommen. Sie schliesse sich der Einschätzung des
behandelnden Psychiaters an, die Arbeitsfähigkeit liege bei 40%.
5.3.5 Sodann gab die Vorinstanz auf Empfehlung des RAD (Vorakten 33
und 34) eine polydisziplinäre Begutachtung (allgemeinmedizinisch, inter-
nistisch, orthopädisch und psychiatrisch) in Auftrag. In dem Gutachten des
Zentrum C._______ (...) vom 23. März 2010 (Vorakten 35) sind folgende
Diagnosen enthalten:
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode
[ICD10 F33.1] (DD: Angst und depressive Störung gemischt [F41.2])
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Arterielle Hypertonie
Adipositas
Schilddrüsenunterfunktion, substituiert
chronische Schmerzen im rechten Bein
o bei Status nach distaler Femurfraktur
o Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials 2006 im Rah-
men einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
o Streckausfall rechtes Knie von 20° bei Verkürzung der ischiocruralen
Muskulatur
chronisches Lumbovertebralsyndrom
leichte Agoraphobie
Probleme in der Beziehung zum Ehepartner
Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung
Im Vergleich zum Gutachten von Dr. F._______ (vom November 2007) sei
von einer eindeutigen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu-
standes auszugehen. Es liege eine depressive Symptomatik vor, die ge-
mäss Aktenlage schon länger andauere und zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 40% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führe. Hinter-
grund sei eine nicht verarbeitete depressivierende Lebenssituation, die
eine Transformierung in psychosomatische Symptome erfahren habe. Alle
leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten kämen somatisch be-
urteilt in Frage, die psychiatrische Problematik interferiere in allen mögli-
chen Verweistätigkeiten.
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Seite 15
Die Festlegung auf eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit begründete der be-
gutachtende Facharzt für Psychiatrie, Dr. P._______, am 28. Januar 2011
(Vorakten 37) nach Aufforderung zur Stellungnahme wie folgt:
Aufgrund der objektivierbaren depressiven Symptomatik sei man zu einer
von der psychosomatischen Problematik getrennten Diagnose einer rezidi-
vierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelschweren Epi-
sode gemäss ICD-10 F 33.1 mit der differentialdiagnostischen Überlegung
einer Angst- und depressiven gemischten Störung (F 41.2) gelangt. Dies
sei als Hauptdiagnose gestellt worden und ein vom Schmerzsyndrom los-
gelöster eigenständiger diagnostischer Komplex.
5.3.6 Der RAD prüfte in den Stellungnahmen vom 11. und 13. Juli 2011
(Vorakten 40, 41) das Gutachten und schloss sich der darin enthaltenen
medizinischen Einschätzung an, woraufhin die IV-Stelle am 25. März 2011
eine abweisende Verfügung erliess, welche nach Beschwerdeerhebung an
das Verwaltungsgericht und in der Folge an das Bundesgericht durch das
bundesgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 aufgehoben wurde.
5.3.7 Nach Rückkehr in ihre Heimat reichte die Versicherte folgende Arzt-
berichte zu den Akten:
- Elektroneuromyographie-Befund von Dr. Q._______, Neuropsychiaterin, vom
3. April 2013 (Vorakten 66), mit folgenden Diagnosen: Diabetes mellitus, Po-
lyneuropathia sensori motoria diabetica, Radiculopathia C7 L. dex., Radiculo-
pathia L5 bill et S1 bill pp S1 L. dex, Carpaltunnelsyndrom bill, HTA Hypothy-
reosis, Depressio F32. Laut Kontrollbericht vom 30. Mai 2013 liege keine Än-
derung in der Diagnosestellung vor; im Kontrollbericht vom 9. Januar 2014
stellte sie neu die Diagnosen F-33, Hypertensia art und St post op ETC coxae
I. dex aa VIII (Vorakten 95).
- Bericht von Dr. R._______, Interne Medizin, vom 13. April 2013 (Vorakten 68),
mit den Diagnosen Primäre Hyperthyreose (E03), Arterielle Hypertonie (I10),
Diabetes mellitus Typ II mit sensomotorischer Polyneuropathie (E11 G61). Es
liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Mit gleichlautenden Diagnosen
und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellte er im weiteren Bericht vom 3.
Januar 2014 eine ungünstige Prognose (Vorakten 97).
- Bericht von Dr. S._______, Orthopäde, vom 14. April 2013 (Vorakten 69), mit
den Diagnosen M47 Spondylosis cervicalis et lumbalis cum discopathio C6/C7
und L5/S1und M16 Coxarthrosis I. dex incipiens. Sie könne nicht länger ste-
hen, Lasten tragen und sei nicht mehr belastbar. In einem weiteren Bericht
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Seite 16
vom 6. Juli 2013 (Vorakten 96) stellte er die Diagnose M17 Gonarthrosis I dex.
(G).
- Bericht von Dr. T._______, Psychiater, vom 14. Januar 2014, mit der Diag-
nose: F33.3 (Vorakten 84); die Patientin fühle sich ziemlich schlecht; Status:
trauriger Ausdruck, psychomotorisch verlangsamt, bewusst, gut orientiert,
akustische Halluzinationen angegeben; Erinnerung adäquat für ältere Ge-
schehnisse, tlw. kompromittiert für jüngere Geschehnisse, Denken verlang-
samt; depressiver Inhalt, ängstlich, depr. polarisierte Hyperthymie mit kompro-
mittierenden VND- Hyperbullien, vorübergehend Schlaflosigkeit, soziales Be-
nehmen beschränkt. Von Zeit zu Zeit Selbstmordgedanken. Abschliessend
werden Medikamente aufgelistet.
5.3.8 Zu dieser Berichtslage nahm der RAD in der Folge aus allgemeinme-
dizinischer und psychiatrischer Sicht Stellung (Vorakten 76). Die Fachärzte
kamen zum Ergebnis, dass die neuropsychiatrische Diagnosestellung von
Dr. Q._______ (Vorakten 66) ungewöhnlich sei.
5.3.9 Sodann gab die nunmehr zuständige IVSTA beim E._______ ein po-
lydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Im Gutachten (allgemeinmedizinisch,
neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) vom 28. Mai 2014 sind folgende
Diagnosen und Beurteilungen enthalten (Vorakten 101):
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Nicht näher bezeichnete Angststörung mit Tendenz zur Agoraphobie und epi-
sodischer Panikstörung möglich
Angedeutete degenerative Veränderungen der rechten Hüfte, beginnende
Coxarthrose (Röntgen vom 29.04. 2014)
Peritendiose rechte Schulter mit beginnender Steifigkeit und Impingement
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung
rechts (JB)
o Kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
o Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit spondyloti-
schen Veränderungen und Discarthrose L5/S1
o Insuffizienz und Dysbalance der Rumpfmuskulatur bei leichter Skoli-
ose
Schulter- und Arm-Schmerz rechts
o Kein Nachweis eines cervicoradiculären Reiz- und Ausfallsyndroms
o Deutliches Carpaltunnelsyndrom rechts
Chronische Kopfschmerzen
o Spannungskopfschmerz
o V.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
V.a. beginnende / grenzwertige Polyneuropathie
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Seite 17
o am ehesten bei bekanntem Diabetes mellitus
Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55), keine
Berufsausbildung
Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59); Gatte 2010
in der Schweiz ohne Stelle, deswegen Rückkehr nach Serbien 2011
Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) wegen spezifischen
transkulturell schwierigen Umgebungsfaktoren
Status nach distaler Femurfraktur mit Osteosynthese und Metallentfernung
(Unfall vom […] 2005)
Beidseitiges chronisches Schmerzsyndrom der Kniegelenke
o klinisch und bildgebend beidseitige Patellachondropathie
o klinisch und bildgebend keine Anzeichen einer Gonarthrose
o Status nach Kniegelenks-Distorsion rechts ([…] 2005)
Muskuläre Schwäche und Fussfehlstellung rechts unklarer Genese
Knick-, Senk- und Spreizfuss links, Hallux valgus links
V.a. initiales Carpal-Tunnel Syndrom rechts
Diabetes mellitus
Die gesamtmedizinische Beurteilung ergab, dass leichte bis intermittierend
mittelschwere adaptierte Tätigkeiten vollschichtig möglich seien, mit einer
Einschränkung von 40%. Die aus somatischer und aus psychiatrischer
Sicht feststellbaren Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen
(101/54). Die Einschätzung der Funktionseinschränkungen basierte unter
anderem auf den Feststellungen des orthopädischen Teilgutachtens, wo-
nach es der Versicherten nicht möglich sei, „schwere körperliche Tätigkei-
ten mit Heben von Lasten, die mehr als 10 kg wiegen, und die mit häufigen
Bücken, Kauern einhergehen, möglich seien; auch über-Kopf Arbeiten
seien ihr nicht zuzumuten“; ab März 2007 sei aus orthopädischer Sicht eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten an-
zunehmen (Vorakten 101/54). Im neurologischen Teilgutachten wurde eine
10%ige Leistungsminderung festgehalten (101/53) und im psychiatrischen
Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% seit 2010 (101/54).
5.3.10 Nach Prüfung des Gutachtens hielt Dr. U._______, Facharzt für All-
gemeine Medizin, im Schlussbericht des RAD vom 14. Juli 2014 (Vorakten
104) folgende Diagnosen fest:
Diagnosen:
Nicht näher bezeichnete Angststörung mit Tendenz zur Agoraphobie (F41.9)
und episodischer Panikstörung (F41.0)
Angedeutete degenerative Veränderungen der rechten Hüfte, beginnende Co-
xarthrose (M16.1)
Peritendiose rechte Schulter mit beginnender Steifigkeit und Impingement
(M75.0)
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung
rechts (M54.4)
o Kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
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Seite 18
o Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit spondyloti-
schen Veränderungen und Discarthrose L5/S1
o Insuffizienz und Dysbalance der Rumpfmuskulatur bei leichter Skoli-
ose
Schulter- und Armschmerz rechts (M54.2)
o Kein Nachweis eines cervicoradiculären Reiz- und Ausfallsyndroms
o Carpaltunnelsyndrom rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
V.a. beginnende / grenzwertige Polyneuropathie
o am ehesten bei bekanntem Diabetes mellitus
Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)
Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59)
Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)
In seinem Schlussbericht schätzte der RAD-Arzt Dr. U._______, Facharzt
für Allgemeine Medizin, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für
die angestammte Tätigkeit als auch für Verweistätigkeiten auf 46% (vgl.
Vorakten 104/5 f.).
5.3.11 Im Weiteren reichte die Versicherte folgende Arztberichte zu den Ak-
ten:
- Bericht von Dr. T._______, Psychiater, vom 7. Oktober 2014 (Vorakten 112)
mit der Diagnose: F33.3 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwer, mit psychotischen Symptomen), der Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert. Im Attest vom 16. Januar 2015 (Vorakten 118) berichtete er bei
gleichlautender Diagnose (F33.3) von einer weiteren Verschlechterung des
Zustands.
- Bericht von Dr. V._______, orthopädische Facharztpraxis, vom 21. Januar
2015 (Vorakten 119) mit den Diagnosen: St. post fracturam et osteosynthesis
femoris dex. Abreviatio extra (unleserlich) inferioris dex. (2.5 cm). Coxarthrosis
secundaris dex. Coxarthrosis bilateralis. Spondylosis lumbalis. Diabetes mel-
litus cum polyneuropathia. Sie sei nicht fähig zu körperlicher Arbeit, zum Ste-
hen und Gehen über einen längeren Zeitraum. Wegen ausgeprägter Instabili-
tät der Knie bewege sie sich mit Hilfe eines Gehstockes.
- Bericht von Dr. R._______, Interne Medizin, undatiert (Vorakten 132), mit den
Diagnosen E03, HTA, I10, E11 G61. Primäre Hyperthyreose, Arterielle Hyper-
tonie, Diabetes mellitus Typ II mit sensomotorischer Polyneuropathie. Sie sei
nicht geeignet, zu arbeiten, wobei eine Besserung der Grunderkrankung nicht
zu erwarten sei. Es werde empfohlen, ihr eine Invalidität der Kategorie L zu-
zusprechen.
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Seite 19
- Bericht vom 18. Mai 2015, Name unleserlich (Vorakten 133) mit der Diagnose:
F33.3.
- Bericht von Dr. V._______, Orthopäde, vom 30. Juli 2015 (Vorakten 134), mit
den Diagnosen: St. post fracturam et soteosynthesis femoris dextri. Gonarth-
rosis secundaris dextri. Spondylosis lumbalis. Diabetes mellitus cum polyneu-
ropathia. Varices cruris. Die Versicherte sei nicht in der Lage, körperlich an-
strengende Tätigkeiten zu verrichten (längeres Stehen, Gehen sollte sie ver-
meiden). Wegen unstabiler Knie Bewegung mit Hilfe eines Gehstocks; es
werde eine langsame Verschlechterung prognostiziert.
- Bericht Krankenheim Dr. W._______ vom 30. Juli 2015 (Vorakten 135), Kon-
trolluntersuchung: Der Zustand habe sich seit dem letzten Mal stark ver-
schlechtert. Diagnose F33.3 (bei starker Angststörung, depressiv polarisierter
Hyperthymie; Trieb und Wille reduziert, Hypobulie, Insomie und übermässiger
Appetit).
- Bericht von Dr. V._______, Orthopäde, vom 17. Dezember 2015 (Vorakten
141), mit den Diagnosen: Spondylosis cervicalis, Arthrosis meris dex., Gon-
arthrosis dex Secundaria. Spondylosis lumbalis. Diabetes mellitus cum poly-
neuropathia. Die Versicherte sei nicht fähig, körperliche Tätigkeiten auszufüh-
ren, Lasten zu tragen, länger zu sitzen, stehen o.ä. Empfehlung: Gehen mit
Stock oder Gehstützen.
- Bericht von Dr. T._______, Psychiater, vom 18. Dezember 2015 (Vorakten
142), mit der Diagnose F33.3. Die Patientin sei zum Ausüben jeder Tätigkeit
unfähig.
- Bericht von Dr. X._______, ORL [HNO], vom 12. Januar 2016 (Vorakten 143),
mit den Diagnosen: Residuum nach Otitis rechts, Läsion nervus cochlearis,
Tinnitus.
5.3.12 Der medizinische Dienst der IVSTA äusserte sich in Stellungnah-
men zur Aktenlage wie folgt:
- Dr. Y._______, Facharzt Psychiatrie, hielt am 31. Oktober 2015 fest (Vorakten
137), die somatischen und psychiatrischen Atteste seien nicht geeignet, das
qualitativ hervorragende und ausführliche Gutachten vom 29. April 2014 in
Zweifel zu ziehen. Auch die serbischen Ärzte würden davon ausgehen, dass
die Versicherte keine schweren Arbeiten mehr verrichten könne; dies impli-
zierte aber, dass ihr eine körperlich weniger anstrengende Arbeit zumutbar
C-5067/2016
Seite 20
sei. Am 28. Mai 2016 (Vorakten 148) hielt Dr. Y._______ fest, bei den psychi-
atrischen Berichten handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung des-
selben Gesundheitszustands.
- Dr. Z._______, Arzt für Allgemeine Medizin, hielt am 28. Juni 2016 (Vorakten
150) fest, aus somatischer Sicht änderten die Berichte der behandelnden
Ärzte nichts an den bisherigen Stellungnahmen. Die vom behandelnden Or-
thopäden beschriebene Zustandsverschlechterung stelle im Vergleich zum
ausführlichen Gutachten des E._______ nur eine andere medizinische Beur-
teilung eines stationären Zustandes dar.
5.4 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung gelangten folgende Arztbe-
richte zu den Akten:
- Dr. T._______, behandelnder Psychiater, erklärte im Bericht vom 9. August
2016 (Beilage zu BVGer act. 1), die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig,
und diagnostizierte – neu – eine kognitive Störung (F06.7; differenzialdiagnos-
tisch: F32.3, F00.1); ihr Zustand habe sich verschlechtert, sie sei arbeitsunfä-
hig und nicht in der Lage, ihr Leben selbständig zu führen.
- Der Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. V._______, vom 10. August
2016 (Beilage zu BVGer act. 1), enthält die Diagnosen Spondylosis cervicalis
et lumbalis; St. n. Femurfraktur und Osteosynthese; Gonarthrosis dex.
secundaria; Periarthritis humeroscapularis dex., Diabetes mellitus cum poly-
neuropathia; Varices cruris bilatreralis. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der
Lage, länger zu gehen, zu stehen oder zu sitzen, und unfähig, schwere kör-
perliche Arbeiten zu verrichten. Leichtere Arbeiten seien nur im begrenzten
Umfang möglich.
- Im undatierten Bericht des Dr. R._______, Facharzt für Innere Medizin (Bei-
lage zu BVGer act. 1) wurden die Diagnosen Hypothyreose, Hypertonie, Dia-
betes mellitus, Polyneuritis, sensomotorische Polyneuropathie, Bluthoch-
druck, Fettleber, Gallenblase mit wenig Ablagerungen, Pankreas lipomatös,
beide Nieren mit Zeichen von Mikrolithiasis, Angiopathie, hypertrophe obstruk-
tive Kardiomyopathie und Angina pectoris diagnostiziert. Sie sei arbeitsunfä-
hig, eine Verbesserung der Grunderkrankungen sei nicht zu erwarten.
- Im Bericht vom 17. Januar 2018 (Beilage zu BVGer act. 17) stellte der behan-
delnde Psychiater, Dr. T._______, die Diagnose einer Demenzerkrankung
vom Alzheimertyp (F00.0). Der Zustand der Versicherten habe sich ver-
schlechtert. Sie sei immer vergesslicher, wisse nicht, wohin sie gehe, wo sie
C-5067/2016
Seite 21
ihre Sachen ablege, und sei nicht in der Lage, grundlegende Lebensbedürf-
nisse selbstständig zu befriedigen; sie sei schwer beweglich, falle zu Boden.
Die verbale Kommunikation werde schwer hergestellt und aufrechterhalten;
sie sei bewusst, desorientiert in Zeit und Raum, Aprosexie, Erinnerung an re-
zente Ereignisse beeinträchtigt, Denken begrenzt. Depressionsbedingt polari-
sierte Hyperthymie, Angststörung, verminderte Willens- und Triebdynamik.
Apragmasie, Schlafstörung.
5.5 Hierzu äusserte sich der medizinische Dienst wie folgt:
- In der Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (Vorakten 165) hielt Dr.
Z._______, Arzt für Allgemeine Medizin, fest, im Vergleich zum E._______-
Gutachten vom Jahr 2014 seien in den auf Beschwerdeebene vorgelegten so-
matischen Arztberichten neue Diagnosen enthalten: sensomotorische Poly-
neuropathie ohne entsprechende Befunde (Ausfall von ASR und PSR für Di-
agnose nicht ausreichend), Angiopathie ohne genauere Beschreibung, hyper-
trophe obstruktive Kardiomyopathie und Angina pectoris. Die Angaben seien
hinsichtlich des Schweregrads und möglicher Funktionsausfälle nicht verwert-
bar. Ferner enthalte der Arztbericht von Dr. T._______ neu die Diagnose
F06.7 (leichte kognitive Störung).
- Am 10. November 2016 wurde eine Stellungnahme des Expertenrapportes der
IVSTA zu den Akten gereicht (Vorakten 167). Darin wird die vom behandeln-
den Psychiater beschriebene erhebliche Änderung des Zustands, vor allem
die (differenzial)diagnostisch erwähnte Alzheimererkrankung, für wenig glaub-
haft befunden. Auch der orthopädische Bericht enthalte keine neuen Erkennt-
nisse. Aufgrund der somatischen Teilgutachten des E._______ vom 28. Mai
2014 sei jedoch seit der Begutachtung von einem höheren Funktionsausfall in
der angestammten Tätigkeit auszugehen, als ursprünglich vom RAD ange-
nommen worden sei.
- Am 7. Februar 2018 nahm Dr. Aa._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie vom medizinischen Dienst, zur weiteren Entwicklung der
Krankheit aus psychiatrischer Sicht ausführlich Stellung (Beilage zu BVGer
act. 23).
5.6 Im hängigen Beschwerdeverfahren machten die Vorinstanz (BVGer
act. 23) und die Beschwerdeführerin (BVGer act. 17) von der Gelegenheit
Gebrauch, aufgrund des mittlerweile ergangenen Grundsatzurteils des
Bundesgerichts BGE 143 V 418 eine Stellungnahme abzugeben. Die Be-
schwerdeführerin legte ein weiteres Attest vor, das eine Verschlechterung
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Seite 22
des psychischen Zustands beschreibt. Gestützt auf die Stellungnahme ih-
res medizinischen Dienstes vom 7. Februar 2018 hielt die IVSTA fest, die
Beschwerden seien nachvollziehbar als Angsterkrankung mit sekundären
depressiven Beschwerden eingeordnet worden, mit dem E._______-Gut-
achten vom April 2014 sei es möglich, die Standardindikatoren zu diskutie-
ren. Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 22. Februar 2018
(BVGer act. 25) geltend, sie leide an einer Demenzerkrankung.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig erhoben hat. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die me-
dizinische Aktenlage den Anforderungen des strukturierten, indikatorenba-
sierten Beweisverfahrens genügt.
6.1 Nach BGE 141 V 281 hat der Entscheid über den Anspruch auf eine
IV-Rente beim Vorliegen von ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndro-
malen Leidenszuständen in einem strukturierten Beweisverfahren zu er-
folgen. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionel-
len Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter
Verwendung der nachfolgenden Indikatoren zu erbringen: Kategorie "funk-
tioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung"
(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde; Behandlungserfolg oder -
resistenz; Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persön-
lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und "sozialer
Kontext" sowie der Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhal-
tens) mit den Komplexen Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni-
veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Behandlungs- und ein-
gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281
E. 4.1.3).
6.2 Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht die Anwendung des indika-
torengeleiteten Beweisverfahrens auf sämtliche psychischen Erkrankun-
gen mit der Begründung ausgedehnt, dass auch bei diesen Störungen im
Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestünden. Gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren jedoch nicht per se ih-
ren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rü-
gen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; BGE
137 V 210 E. 6).
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Seite 23
6.3 Zunächst ist zu prüfen, ob das polidisziplinäre E._______-Gutachten
vom 28. Mai 2014 den allgemeinen Beweisanforderungen standhält (vgl.
E. 4.4 und E. 4.5 hiervor).
6.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Bb._______, Facharzt für
Psychiatrie, genügt den beweisrechtlichen Anforderungen. Es überzeugt in
Bezug auf Aufbau, erhobene Befunde und die medizinische Würdigung,
auch vor dem Hintergrund der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychi-
atrische Gutachten der SGPP (SZS 05/2016 S. 435 ff.). Das ausführliche
Gutachten gibt eingehend die Anamnese sowie die von der Beschwerde-
führerin geäusserten Beschwerden wieder. Es beruht auf einem ausführli-
chen Untersuchungsgespräch, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben
und setzt sich einlässlich mit den bereits vorhandenen medizinischen Un-
terlagen auseinander. Ferner beschreibt der Gutachter in nachvollziehba-
rer und widerspruchfreier Weise den aktuellen Gesundheitszustand der
Versicherten im Begutachtungszeitpunkt, wobei er auch auf die Frage der
Entwicklung des Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung
(Zentrum C._______ (...), 2010) eingeht.
6.3.2 Auch hinsichtlich der somatischen Teilgutachten kommt das Bundes-
verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss,
dass die Expertisen von Dr. Cc._______, Facharzt für Neurologie, und von
Dr. Dd._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die allgemeinen An-
forderungen erfüllen, die an den Beweiswert gestellt werden. Insgesamt,
auch in Hinsicht auf die allgemeinmedizinische Begutachtung durch Dr.
Ee._______, erweist sich das polydisziplinäre Gutachten als beweiskräftig,
beruht auf ausführlichen Anamnesen und Untersuchungen der Beschwer-
deführerin und berücksichtigt die Vorakten, wenn auch den Gutachtern –
wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht alle damals vorhandenen
somatischen Berichte der behandelnden Ärzte vorgelegen sind.
So ist davon auszugehen, dass die Gutachter keine Einsicht in vier Kurz-
atteste der behandelnden Ärzte hatten, weshalb zu untersuchen ist, ob In-
dizien bestehen, die gegen die Erfüllung sämtlicher Anforderungen an ein
externes Gutachten sprechen, um die volle Beweiskraft zu entfalten (vgl.
E. 4.4 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist dadurch aber
die Schlüssigkeit der gutachtlichen Beurteilung nicht beeinträchtigt worden.
6.3.2.1 Im E._______-Gutachten sind in der Auflistung der medizinischen
Dokumentation folgende Berichte nicht erwähnt: Kurzattest von Dr.
S._______, Orthopäde, vom 6. Juli 2013 (Diagnose: M17 Gonarthrosis I
C-5067/2016
Seite 24
dex.; Vorakten 96), Attest von Dr. R._______, Interne Medizin, vom 3. Ja-
nuar 2014 (Diagnosen: Primäre Hyperthyreose, HTA, DM Typ II mit senso-
motorischer Polyneuropathie E11 G61; Vorakten 97) und zwei Berichte
über Kontrolluntersuchungen bei Dr. Q._______, Neuropsychiaterin, vom
30. Mai 2013 und vom 9. Januar 2014 (Diagnosen: „idem“ bzw. „F– 33;
Diabetes mellitus Typ 2 Polyneuropathia s. m.; Hypertensia art; CTS bill
Radiculopathia C7 I. dex; Radiculopathia L5 et SI bill; St post op ETC coxae
I. dex aa VIII“; Vorakten 95).
Die genannten vier Berichte bestehen aus der Auflistung von Diagnosen
inklusive Behandlungsmethoden und geben keine Auskunft über deren
Herleitung. Sodann ergibt sich aus der medizinischen Dokumentation (be-
ziehungsweise Auflistung im Gutachten), dass die in den vier Attesten ent-
haltenen Beschwerden und Diagnosen den Gutachtern bekannt waren und
im Zuge der Begutachtung abgeklärt wurden.
6.3.2.2 Dr. R._______ wiederholte im Kurzbericht vom 3. Januar 2014
(Vorakten 97) nur jene Diagnosen, die bereits im Elektroneuromyographie-
Befund vom 3. April 2013 (Vorakten 66) gestellt worden waren, der den
Gutachtern vorgelegen ist. Zudem erscheint der Bericht von Dr. R._______
vom 3. Januar 2014 zweifelhaft, weil er sich darin auf die Ergebnisse eines
Laborbefunds von „Konsilium“ berufen konnte, welcher jedoch laut Akten-
lage erst am 4. Januar 2014 erstellt worden ist (Vorakten 81). Die von Dr.
R._______ wiederholten Diagnosen, die aus dem Elektroneuromyogra-
phie-Befund stammen, bildeten sodann auch die Grundlage der drei Be-
richte des RAD (Vorakten 76), die zum Entscheid der Vorinstanz führten,
eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Die auch von Dr.
R._______ diagnostizierten Leiden konnten sodann ausführlich und mit
überzeugendem Befund und Begründung im Gutachten abgeklärt werden.
6.3.2.3 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin von Anbeginn an Kniebe-
schwerden geltend gemacht, die auch im orthopädischen Kurzarztbericht
von Dr. S._______ vom 6. Juli 2013 genannt wurden. Aufgrund ihrer Anga-
ben und dem Röntgenbefund „geschwächter Knorpel im Bereich des me-
dialen Kondylus“ diagnostizierte Dr. S._______ damals eine Gonarthrosis
und verordnete Injektionen (Vorakten 96). Im später erstellten orthopädi-
schen E._______-Teilgutachten wurde hingegen eine Gonarthrose diffe-
renzialdiagnostisch (101/93) und mit überzeugender Argumentation auf der
Grundlage aktueller Bildgebung des Instituts Ff._______ vom 29. April
2014 (Vorakten 100) ausgeschlossen. Die Kniebeschwerden seien auf An-
zeichen einer beidseitigen Patellachondropathie zurückzuführen, welche
C-5067/2016
Seite 25
sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Vorakten 101/95). Im Weiteren
hat der RAD-Arzt in seinem Schlussbericht vom 14. Juli 2014 (Vorakten
104) das Ergebnis der E._______-Begutachtung, wonach eine Patel-
lachondropathie vorliege, gestützt. Hinsichtlich der festgestellten Gesund-
heitsschäden sind somit – trotz anders lautender Diagnosestellung des be-
handelnden Arztes – keine ausreichenden Indizien erkennbar, die gegen
die Zuverlässigkeit der E._______-Expertise, welche nach dem Bericht von
Dr. S._______ erstellt wurde, sprechen, zumal beweisrechtlich das schlüs-
sige Ergebnis der Abklärung des Knieleidens im Rahmen einer externen
Begutachtung die Beurteilung des behandelnden Arztes überwiegt (vgl. E.
hiervor).
6.3.2.4 Jedoch ist in Anbetracht der im orthopädischen E._______-Teilgut-
achten von Dr. Dd._______ genannten Funktionseinschränkungen eine In-
konsistenz zur darauffolgenden versicherungsmedizinischen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit erkennbar. Sowohl er als auch der begutachtenden
Neurologe, Dr. Cc._______, erachteten – trotz der bekannten Einschrän-
kungen – eine Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise als Zimmer-
mädchen weiterhin als voll zumutbar. Diese versicherungsmedizinische
Beurteilung leuchtet hingegen aufgrund des Anforderungsprofils nicht ein.
Vielmehr überzeugt die Argumentation des Expertenrapportes des medizi-
nischen Dienstes der Vorinstanz vom 10. November 2016, wonach auf die
nachvollziehbar festgestellten Funktionseinbussen abzustellen und des-
halb eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Be-
ruf vorzunehmen sei (vgl. E. 7.3 hiernach).
6.3.2.5 Insbesondere sind die im orthopädischen Teilgutachten beschrie-
benen Funktionseinbussen – die Beschwerdeführerin sei noch für leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar – durch die erhobenen Befunde
abgedeckt und erklärbar. Anlässlich der Statuserhebung (2014) fand sich
neben einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, welches bereits im
Zentrum C._______-Gutachten (2010) beschrieben worden war, neu auch
eine endgradige Schmerzhaftigkeit der rechten Hüfte. Bildgebend wurden
degenerative Veränderungen der Intervertebral-Gelenke am lumbosacra-
len Übergang, eine beginnende Arthrose der rechten Hüfte, sowie eine Pe-
ritendinose der rechten Schulter mit Anzeichen für ein Impingement fest-
gestellt. Es ist somit – gegenüber 2010 – von einer neuerlichen Verschlech-
terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen.
6.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgut-
achten den allgemeinen Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Auch
C-5067/2016
Seite 26
durch die sorgfältig erhobenen somatischen Befunde wurde in den weite-
ren Teilgutachten nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund der Verände-
rungen im Bewegungsapparat körperliche Tätigkeiten mit Heben von Las-
ten, die mehr als 10 kg wiegen, und zudem auch mit häufigem Bücken oder
mit Kauern einhergehen, wie auch über-Kopf-Arbeiten nicht mehr zumut-
bar sind. In der Gesamtbeurteilung wird im E._______-Gutachten eine
40%ige Leistungsminderung geschätzt, wobei die somatischen und psy-
chischen Beeinträchtigungen nicht additiv gesehen wurden.
6.4 Wie bereits erwähnt, ist die neue Rechtsprechung zu ätiologisch-pa-
thogenetisch unklaren syndromalen Leidenszuständen (BGE 141 V 281)
wie auch zu Depressionen und psychischen Leiden auf alle im Zeitpunkt
der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (BGer
9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). In sinngemässer Anwendung
ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigen-
gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich-
ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren
erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter
Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.
In Hinblick auf den psychischen Zustand stehen im E._______-Gutachten
(2014) die Angstsymptome im Vordergrund, wobei im Vergleich zum frühe-
ren Zentrum C._______-Gutachten die 2010 noch im Vordergrund stehen-
den Anzeichen einer Depression als sekundär erkannt wurden. Die psychi-
atrische Symptomatik wurde aber im Jahr 2014 gleichermassen leistungs-
einschränkend bewertet wie im Jahr 2010. Die medizinische Einschätzung
der Leistungsfähigkeit liegt damit – seit 2010 gleichbleibend – für sämtliche
Tätigkeitsbereiche bei 40%, wobei die Schätzung aufgrund der von Dr.
Bb._______ festgestellten Funktionseinschränkungen – wie nachfolgend
aufzuzeigen ist – nachvollziehbar ist.
Aus der Stellungnahme des medizinischen Dienstes, Dr. Aa._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Februar 2018 (BVGer
act. 23) geht sodann eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den
Standardindikatoren hervor. Wie hiernach aufzuzeigen sein wird, können
allfällige diesbezügliche Mängel des Gutachtens als geheilt angesehen
werden.
6.4.1 Die Gutachter gingen insgesamt von einer Leistungsfähigkeit von
60% aus. Hinsichtlich der Kategorie „Funktioneller Schweregrad“, Komplex
„Gesundheitsschädigung“ (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) sagt die im
C-5067/2016
Seite 27
E._______-Gutachten diagnostizierte Angststörung (ICD-10 F41.9; mit
Tendenz zur Agoraphobie und episodischer Panikstörung F.41.0) an sich
noch nichts über eine Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und
Symptome respektive über die Schwere des Krankheitsgeschehens aus.
Die daraus folgenden individuellen Funktionseinschränkungen wurden
aber in dem Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt. Die Beschwerdeführe-
rin ist demzufolge aufgrund einer eigenständigen Krankheit vermindert be-
lastbar, vermindert stressbelastungsfähig und verfügt über ein reduziertes
Durchhaltevermögen. Gemäss der medizinischen Beurteilung des Exper-
ten sind mit der inneren Angespanntheit Konzentrationsschwierigkeiten
verbunden. Deshalb und auch wegen der immer wieder wiederkehrenden
Panikstörung mit Hyperventilationstendenz nehme die Fehlerneigung bei
der Arbeit zu. Im Gegensatz zur Erstverfügung liege aber keine somato-
forme Schmerzstörung mehr vor; die geltend gemachten Beschwerden
seien in den Hintergrund getreten, hingegen müsse eine unspezifische
Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden (Vorakten 101/36). Zur
Frage des Einflusses der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit führte der Ex-
perte sodann konkret an, dass aufgrund der Fussschmerzen eine Tätigkeit
als Zimmermädchen fraglich sein könne (Vorakten 101/37). Diese Ein-
schätzung steht in Einklang mit den bereits diskutierten Befunden des or-
thopädischen Teilgutachtens, wonach davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin könne nicht mehr als 10 kg aufheben, sie sei nicht in der
Lage, sich häufig zu bücken, zu kauern, weiter seien ihr auch über-Kopf
Arbeiten nicht mehr zumutbar (vgl. E. 6.3.3 hiervor).
Gemäss dem Bundesgericht ist nicht ausschlaggebend, dass der Ortho-
päde keine klare Diagnose fassen konnte, da sowohl die objektivierbaren
als auch die medizinisch nicht oder nicht klar fassbaren Beschwerdebilder
grundsätzlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuschränken und somit
einen Rentenanspruch zu begründen vermöchten. Die subjektiv von der
versicherten Person geltend gemachten Funktionseinschränkungen seien
hierfür stets einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Hierbei
seien die Indizien, wie sie im Rahmen der Praxis zu den organisch nicht
nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern regelmässig zu berücksichti-
gen seien, miteinzubeziehen. Mangels Nachweises der invalidisierenden
Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (das heisst bei Beweislo-
sigkeit), sei zu vermuten, dass sich der beklagte Gesundheitsschaden nicht
invalidisierend auswirke (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 3.3.2 und 4.1).
6.4.2 Bezüglich inhaltlichem Denken äusserte die Versicherte zum Explo-
rationszeitpunkt laut E._______-Gutachten deutliche Symptome aus dem
C-5067/2016
Seite 28
Formenkreis der generalisierten Angststörung und der Panikstörung, eher
sekundär Symptome aus dem depressiven Formenkreis (Vorakten
101/32). Sie sei sehr einfach strukturiert und wenig fähig, ihre Befindlich-
keitsstörung exakt zu schildern (Vorakten 101/32, 101/35). Die einfache
Strukturierung dürfte laut Gutachter dafür mitverantwortlich sein, dass sie
im Umgang mit den Beschwerden kein günstiges Coping habe lernen kön-
nen (Vorakten 101/36).
6.4.3 Wie sodann vom medizinischen Dienst zutreffend aufgezeigt wurde
(BVGer act. 23), setzt sich das Gutachten hinreichend mit den Komplexen
Persönlichkeit, sozialer Kontext und Konsistenz auseinander (BGE 141 V
281 E. 4.3.2, 4.3.3. 4.4): Zum Komplex Persönlichkeit ist nochmals auf die
einfache Strukturierung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Im Gutach-
ten wurde konkret festgehalten, dass dies eine Auswirkung auf die Thera-
pierbarkeit habe (zu dieser Frage vgl. auch E. 6.4.5 und 6.4.6 hiernach). In
den Teilgutachten halten die Experten zudem unabhängig voneinander
fest, dass es sich um eine sehr ängstliche, teils hilflos wirkende Person
handle.
Zum Komplex sozialer Kontext kann Folgendes festgehalten werden:
Wie der medizinische Dienst in zutreffender Weise festhält, ist hierfür in
Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin in einer intakten Ehe und
mit guter Beziehung zur im gleichen Haus wohnenden Tochter lebe. Ihre
Lebensgestaltung sei krankheitsbedingt eher zurückgezogen. Sie verlasse
ihre Umgebung kaum, aufgrund ihrer Angst, zu stürzen. Im Haus und Gar-
ten übernehme sie noch einfache Tätigkeiten. Gelegentlich erhalte sie Be-
such von Bekannten. Ihre Lebensgestaltung sei zwar eher zurückgezogen,
was im Wesentlichen auf ihre Ängste zurückzuführen sei, die intakten fa-
miliären Beziehungen würden aber auf relevante persönliche Ressourcen
schliessen lassen. Die Pflege sozialer Kontakte sei zeitlich beschränkt
möglich, Aktivitäten des täglichen Lebens seien jedoch eingeschränkt. Auf-
grund der nach wie vor vorhandenen Sozialkompetenz seien der Be-
schwerdeführerin Anstrengungen zumutbar, sich beruflich wieder zu reha-
bilitieren (Vorakten 101; BVGer act. 23).
6.4.4 Das Bundesgericht begründete die Aufhebung der vormals ergange-
nen abweisenden Entscheide (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.b) damit, dass
in den medizinischen Beurteilungen des polydisziplinären Gutachtens des
Zentrum C._______ vom 23. März 2010 (Vorakten 35) als Diagnose mit
C-5067/2016
Seite 29
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelschwere Episode, festgehalten worden sei,
wodurch – im Gegensatz zur damaligen Beurteilung der IV-Stelle und des
Verwaltungsgerichts D._______ – eine eindeutige Verschlechterung des
psychischen Zustandes seit der psychiatrischen Erstbeurteilung (Novem-
ber 2007) festgestellt worden sei. Hingegen ging für das Bundesgericht aus
der Aktenlage nicht hervor, ob der Versicherten eine willentliche Überwin-
dung der Einschränkung möglich und zumutbar sei; zudem sei nicht klar
gewesen, ob die auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren
genügend berücksichtigt worden seien.
Auch unter der neuen Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörun-
gen bzw. psychischen Leiden (vgl. E. 6.1 und 6.2 hiervor) sind die damals
vom Bundesgericht beanstandeten invaliditätsfremden Faktoren zu be-
rücksichtigen, und zwar ebenfalls unter dem Aspekt „Sozialer Kontext“ (Ab-
grenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eru-
ierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits).
Im Zentrum C._______-Gutachten aus dem Jahr 2010 stellte der Psychia-
ter bei der Versicherten Denkstörungen im Sinne einer hypochondrisch ver-
stehbaren Angst beziehungsweise depressiven Symptomatik kombiniert
mit Ängsten (vor neuerlichem Sturz, Hilflosigkeit, danach auf einen Roll-
stuhl angewiesen zu sein) fest, woraus damals auch gewisse belastende
psychosoziale Faktoren resultierten (etwa Spannungen in der Ehe; vgl.
Vorakten 35/34 f.). Sie habe primär depressiv auf den Zusammenbruch ei-
nes Lebenskonzeptes reagiert; pathologisch sei dies, weil ihr die Zusam-
menhänge nicht bewusst seien, sodass ihr die Verarbeitung einer depres-
sivierenden Lebenssituation nicht möglich gewesen sei, die teils eine
Transformierung in psychosomatische Symptome erfahren habe. Antide-
pressiva könnten die Probleme grundsätzlich nicht lösen, hierfür sei eine
vertiefte psychiatrische Betreuung notwendig (Vorakten 35/38 f.).
Im E._______-Gutachten aus dem Jahr 2014 konnte der Psychiater zwar
noch gewisse soziokulturelle Probleme feststellen, die jedoch gemäss der
Stellungnahme des RAD vom 18. November 2013 als untergeordnet ange-
sehen werden können, weil die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurück-
gekehrt sei (Vorakten 76). Insbesondere haben sich im Zeitpunkt der Be-
gutachtung des E._______ keine invaliditätsfremden psychosozialen Fak-
toren feststellen lassen. Vielmehr habe Angst – aus dem Formenkreis einer
generalisierten Angststörung – eine wesentliche Rolle gespielt für die psy-
chische Fehlentwicklung (Vorakten 101/35). Der Gutachter kam sodann
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Seite 30
nachvollziehbar zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand allein aus
psychiatrischer Sicht seit 2010 nicht verschlechtert habe, wobei er mit
überzeugender Argumentation darstellte, dass die Klinik praktisch dieselbe
sei, wie sie 2010 im Zentrum C._______-Gutachten beschrieben worden
sei (Vorakten 101/37).
Aus der medizinischen Aktenlage ist somit für die Klärung der Frage des
Einflusses invaliditätsfremder Faktoren auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ableitbar, dass – nach Rückweisung der Sache durch
das Bundesgericht – für den Gutachter zum Explorationszeitpunkt 2014
keine solchen Faktoren erkennbar waren.
6.4.5 Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene
Leidensdruck ergibt sich aus dem Gutachten dahingehend, dass die Be-
schwerdeführerin, die nach dem Sturz Mitte 2005 keiner beruflichen Tätig-
keit mehr nachgekommen ist, 2007 und 2008 in (…) und H._______ stati-
onäre Aufenthalte durchlief und sich regelmässig ambulanten psychiatri-
schen Behandlungen unterzog (einmal pro Monat sowohl in der Schweiz
als auch nach der Rückkehr in Serbien). Jedoch führten die Behandlungen
zu keiner Änderung der feststellbaren krankheitsbedingten Leistungsein-
busse (zum schlechten Coping beziehungsweise dem Einfluss der Persön-
lichkeitsstruktur vgl. E. 6.4.2 und E. 6.4.3 hiervor). In den Stellungnahmen
des RAD sind zur Frage der Therapierbarkeit wiederholt Aussagen doku-
mentiert, die übereinstimmend auf eine Therapieresistenz hinweisen (vgl.
zusammenfassend RAD vom 1. September 2014: „malheureusement, il n’y
a pas de traitement régulièrement efficace connu et l’administration d’anti-
dépresseurs ne donne de bon résultats que pour un nombre restreint de
patients“; Vorakten 107). Dr. Gg._______, Psychiater des RAD, hält in der
Stellungnahme vom 4. Juli 2014 fest, es seien Hinweise auf eine neuroti-
sche Persönlichkeitsentwicklung vorhanden und gegen Neurosen gebe es
kein Medikament (Vorakten 104).
6.4.6 Zusammenfassend sind nach erfolgter neuer Abklärung keine IV-
fremden Faktoren erkennbar, die einen Einfluss auf den psychischen Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin haben. Die Beschwerdeführerin
ist seit 2009 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und es liegt seit-
her kein Behandlungserfolg vor.
6.4.7 Zur Frage der Konsistenz hält der psychiatrische Gutachter fest, die
Beschwerdeschilderung sei ungenau, dies sei jedoch Folge der einfachen
C-5067/2016
Seite 31
Strukturierung der Beschwerdeführerin. Vorliegend sind keine krankheits-
fremden Gesichtspunkte erkennbar, welche im Vordergrund stünden, und
die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defi-
zite behindern würden.
6.5 Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. Bb._______
(E._______, 2014) nachvollziehbar und überzeugend sind. Aus psychiatri-
scher Sicht hat er schlüssig festgehalten, dass seit dem Zentrum
C._______-Gutachten (Begutachtungszeitpunkt: Februar 2010) aufgrund
einer eigenständigen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bis-
herigen und in einer angepassten Tätigkeit festzustellen sei. Aus den so-
matischen Teilgutachten und der Gesamtbeurteilung des E._______-Gut-
achtens (Begutachtungszeitpunkt: April 2014) treten sodann auch somati-
sche Funktionseinschränkungen hervor, die nach schlüssiger Einschät-
zung des Experten Dr. Bb._______ verhindern könnten, dass die Be-
schwerdeführerin wiederum in ihrem angestammten Beruf als Zimmermäd-
chen tätig werde.
Auf der Basis des E._______-Gutachtens ist von zwei eingetretenen Ver-
schlechterungen des Gesundheitszustandes (2010 und 2014) und von
zwei Revisionszeitpunkten auszugehen.
6.6
6.6.1 Da das beweiskräftige E._______-Gutachten über zwei Jahre vor
dem Erlass der Verfügung vom 2. August 2016 erstellt wurde, ist zu über-
prüfen, inwieweit sich die Vorinstanz in ihren weiteren Beurteilungen des
Krankheitsverlaufs auf dieses Gutachten und die Stellungnahmen des
RAD bzw. des medizinischen Dienstes stützen konnte. Soweit die von der
Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte bei gleichlau-
tenden Diagnosen die verbliebene Restarbeitsfähigkeit teilweise anders
einschätzen, vermögen sie jedoch die Ergebnisse des Gutachtens nicht in
Frage zu stellen.
6.6.2 Die nach der Begutachtung attestierte Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustandes wurde vom medizinischen Dienst vom Aus-
mass her als nicht nachvollziehbar eingeschätzt. Diesbezüglich hielt be-
reits der Psychiater des medizinischen Dienstes, Dr. Y._______, am 4. Juli
2015 fest, dass es sich – krankheitsbedingt – um passagere Zustände
handle (Vorakten 123). Auch wurde bei der aktuellsten Verlaufsbeurteilung
vom 7. Februar 2018 (Beilage zu BVGer act. 23) von Dr. Aa._______,
C-5067/2016
Seite 32
Fachärztin für Psychiatrie, mit schlüssiger Argumentation das Vorliegen ei-
ner schweren Depression verneint. Etwa sei nicht nachvollziehbar, dass
die Medikation trotz einer bedeutenden Verschlechterung (schwere de-
pressive Episoden/Depressionen, Suizidgefahr) von den behandelnden
Ärzten beibehalten worden sei, sodass bis zum Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung von keiner Verschlechterung der bekannten psychischen
Leiden ausgegangen werden könne. Auch im Rahmen des ausführlichen
Untersuchungsgesprächs hat Dr. Bb._______, Facharzt für Psychiatrie, die
Versicherte auf Suizidalität angesprochen (Vorakten 101/55), woraufhin
diese weinte und ihm antwortete, Suizid wäre für sie eine Option gewesen,
wenn sie in die Psychiatrie hätte müssen (in der Anamnese wird zuvor im
Kontext zu den Symptomen „Weinen“ und „Atemnot“ festgehalten, ihr sei
in Serbien im Januar 2014 vom behandelnden Psychiater eine solche Ein-
weisung verordnet worden, sie habe jedoch davon abgesehen, aus Angst,
ihr Zustand könnte sich verschlimmern [vgl. Vorakten 101/29]; aus der Ak-
tenlage ist sodann ersichtlich, dass der behandelnde Psychiater bereits im
Bericht vom 14. Januar 2014 anamnestisch Suizidgedanken festhielt und
die Diagnose F33.3 stellte [Vorakten 84], wobei die angeblich von ihm ins
Spiel gebrachte Einweisung in diesem Kontext nicht erwähnt wird). Der
Gutachter kam sodann im April 2014 – relativ zeitnah zur Diagnosestellung
durch den behandelnden Psychiater – aufgrund seines schlüssigen Unter-
suchungsbefunds zum Ergebnis, die Depressivität sei sekundär. Bei dieser
Sachlage ist auch die Einschätzung des medizinischen Dienstes, dass hin-
sichtlich der später vorgebrachten Verschlechterung mit Diagnosen aus
dem depressiven Formenkreis von einem weitgehend gleichbleibenden
Zustand – mit jeweils passageren Verschlechterungen und Verbesserun-
gen – auszugehen sei, überzeugend und überwiegt die später zu den Ak-
ten gereichten Berichte der behandelnden Ärzte.
6.6.3 In somatischer Hinsicht schätzten die behandelnden Ärzte die Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit von Beginn an schwerer ein (vgl. E. 5.3.7
hiervor) als nach ihnen die Gutachter und der RAD. In der Würdigung über-
wiegen auch hier die beweiskräftigen Aussagen des E._______-Gutach-
tens die Einschätzung der behandelnden Ärzte. Seit der E._______-Begut-
achtung stellte der behandelnde Orthopäde eine langsam voranschrei-
tende Verschlechterung des Zustands fest (vgl. Vorakten 134). Am 30. Juli
2014 berichtete er, die Versicherte könne keine körperlich anstrengenden
Tätigkeiten ausführen. Einmal, im Dezember 2015, attestierte er eine Ar-
beitsunfähigkeit (Vorakten 141), dann wiederum im August 2016 – zeitnah
zur angefochtenen Verfügung – bestätigte er eine noch vorhandene Rest-
arbeitsfähigkeit, wobei ihr körperliche Anstrengungen nicht zumutbar seien
C-5067/2016
Seite 33
(Beilage zu BVGer act. 1). Im orthopädischen E._______-Teilgutachten
konnten nur sehr spärliche objektivierbare organische Veränderungen fest-
gestellt werden. Auch konnten im neurologischen Teilgutachten bei begin-
nender Polyneuropathie keine Funktionsausfälle festgestellt werden. Bei
dieser Beurteilung ist von keiner wesentlichen Veränderung der bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bekannten Funktionsbeeinträchti-
gungen auszugehen.
6.7
Im Weiteren erweist sich die novenrechtliche Zulässigkeit der nach dem
2. August 2016 eingereichten Arztberichte, insofern sie neue Diagnosen
enthalten, als nicht gegeben.
6.7.1 Der Beschwerdeführerin wurde im Arztbericht vom 9. August 2016
erstmals eine leichte kognitive Störung attestiert (F06.7; differenzialdiag-
nostisch F32.3, F00.1; vgl. Beilage zu BVGer act. 1). Das Beweismittel ist
erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden, weshalb
es sich von vorneherein als unzulässig erweist, sofern es sich nicht auf
vorbestandene Tatsachen bezieht (vgl. E. 2.2). Der medizinische Dienst
hielt zunächst fest, die Diagnosestellung vom 9. August 2016 sei nicht
glaubhaft. Im Januar 2018 stellte der behandelnde Arzt die Diagnose einer
Demenz vom Alzheimer Typ. Dr. Aa._______ vom medizinischen Dienst
konnte in dem Bericht vom Februar 2018 zur Sicherung der Diagnose res-
pektive Differentialdiagnose aufgrund fehlender Untersuchungen und Tests
nicht abschliessend Stellung nehmen. Die Diagnose passe zu den Schil-
derungen des Ehemannes mit Verhaltensauffälligkeiten und Beeinträchti-
gungen im Alltag, sowie auch zur seit 2015 mehrfach erwähnten zeitlichen
Desorientierung und zur leichten Beeinträchtigung der kognitiven Leis-
tungsfähigkeit vor allem für kürzlich zurückliegende Ereignisse. Dies sei
allerdings auch jeweils im Zusammenhang mit starken Ängsten feststellbar
gewesen. Erst 2018 sei die Medikation um ein Antidementivum ergänzt und
die Antidepressiva abgesetzt worden. Das hoch dosiert verordnete Ben-
zodiazepin wurde erst 2018, gemäss Arztbericht vom Januar 2018, etwas
reduziert (laut Angaben des medizinischen Dienstes könnten diese Medi-
kamente bei Demenz paradox wirken und grundsätzlich die kognitive Leis-
tungsfähigkeit beeinträchtigen).
6.7.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vergesslichkeit wurden be-
reits im voll beweiskräftigen Gutachten von Dr. Bb._______ in der Anam-
nese vom April 2014 festgehalten und im Rahmen der Befunderstellung
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Seite 34
berücksichtigt beziehungsweise überprüft, wobei sich zum Untersuchungs-
zeitpunkt im April 2014 kein beeinträchtigtes Frischleistungsgedächtnis ge-
zeigt habe (Vorakten 101/33). Hingegen gibt der behandelnde Psychiater
in einem zeitnahen Rahmen dazu am 14. Januar 2014 an, eine Vergess-
lichkeit betreffend kürzlich zurückliegender Ereignisse beobachtet zu ha-
ben (Vorakten 84). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die
diagnostizierte Angststörung laut nachvollziehbarer Argumentation des
medizinischen Dienstes mit kognitiven Beeinträchtigungen einhergehen
kann. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, bei den
medizinischen Berichten, welche nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung eingereicht wurden und eine kognitive Störung betreffen, handle es
sich um ein echtes Novum, welches im Rahmen einer Neuanmeldung zu
prüfen sei.
6.7.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich beim Arztbe-
richt datierend sieben Tage nach der angefochtenen Verfügung, mit dem
die Beschwerdeführerin – neu – eine gravierende psychische Störung gel-
tend macht, um ein neues Beweismittel handelt, das sich im Gegensatz zu
den anderen in späteren Arztberichten erwähnten bekannten Leiden auf
eine neue Tatsache bezieht. Dieses Vorbringen kann im vorliegenden Ver-
fahren keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies gilt auch für
die neu geltend gemachten somatischen Leiden, wie für die von Dr.
R._______ im undatierten Bericht festgestellten Krankheiten (vgl. E. 5.4
hiervor; insbes. Kardiomyopatie und Angina pectoris).
6.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage eine zuverlässige Einschätzung, in welchem Mass die Beschwer-
deführerin Einschränkungen unterliegt, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 2. August 2016 vorgenommen werden
kann. In medizinischer Hinsicht ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch
die Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden (Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG).
7.
7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die IVSTA die der Beschwerdeführerin
verbleibende Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ermittelt hat, oder ob in die-
sem Zusammenhang zusätzliche Abklärungen vonnöten sind.
7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe der Arztper-
son, die körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen zu bestimmen, und
C-5067/2016
Seite 35
bezüglich der Abschätzung der Folgen der ermittelten Gesundheitsbeein-
trächtigung eine so substanziell wie möglich begründete Schätzung der Ar-
beitsunfähigkeit abzugeben. Auf dieser Grundlage nimmt die rechtsanwen-
dende Behörde eine juristische Beurteilung der Frage vor, welche Arbeits-
leistungen einer Person noch zugemutet werden können, das heisst wel-
che konkreten leidensangepassten Tätigkeiten für sie geeignet sind. Für
die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens sind nötigen-
falls, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, die Fachpersonen der
beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193
E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom
25. Januar 2013 E. 3.2.1).
7.3 Festzustellen ist, dass die Gutachter gestützt auf die vorgenommenen
Untersuchungen, Erhebungen und unter Berücksichtigung der Vorakten
begründete, nachvollziehbare Einschätzungen der Funktionseinbussen
vorgenommen haben. Laut Vernehmlassungsantrag habe sodann der RAD
im Schlussbericht vom 14. Juli 2014 (Vorakten 104) nicht richtig beurteilt,
welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausführen könne.
7.3.1 Auf der Grundlage der erhobenen Befunde und Funktionseinbussen
hielt der RAD-Arzt Dr. U._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 14.
Juli 2014 (Vorakten 104/ 4) fest, es sei insgesamt auf eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 46% zu schliessen. Er ging davon aus, dass so-
wohl in der angestammten Tätigkeit als auch in den von ihm aufgelisteten
Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht von 40%
bei einer körperlichen Leistungseinschränkung von 10 % vorliegen würde.
Darauf gestützt bestimmte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad in der Höhe
von 40% (vgl. angefochtene Verfügung vom 2. August 2016, Beilage zu
BVGer act. 1). Hingegen ist dem nachträglich im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Protokoll des Expertenrapportes vom 10. November 2016
(Vorakten 167) zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin ab April 2014 im angestammten Beruf viel stärker beeinträchtigt
sei, als ursprünglich im Schlussbericht vom 14. Juli 2014 angenommen
wurde. Ab dem 29. April 2014 sei daher von einer 70%igen Arbeitsunfähig-
keit im angestammten Beruf auszugehen. Wie bereits erwähnt, wurden im
E._______-Gutachten vom 28. Mai 2014 (Vorakten 101) unter anderem
aus fachärztlicher orthopädischer Sicht folgende Funktionseinschränkun-
gen festgestellt: Heben von Lasten, die mehr als 10 Kilo wiegen; häufiges
Bücken oder Kauern; über-Kopf-Arbeiten.
C-5067/2016
Seite 36
7.3.2 Die Stellungnahme des Expertenrapportes, wonach in Hinblick auf
das Anforderungsprofil für Zimmermädchen (Leintücher wechseln, Matrat-
zen heben, Bettdecken wechseln; Sanitäranlagen, Spiegel, Fenster put-
zen, Vorhänge wechseln, Staubsaugen, Möbel abstauben, im notwendigen
Arbeitstempo den Wäschewechsel durchführen) im angestammten Beruf
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe, ist
nachvollziehbar. Etwa kann die Beschwerdeführerin einen Arm nicht mehr
vollständig vom Körper abheben (vgl. Abduktion/Adduktion- und Vorwärts-
extensionseinschränkungen rechts; Vorakten 101/91) und sie kann sich
auch nicht mehr häufig bücken. Es leuchtet nicht ein, wie sie dann Sani-
täreinrichtungen putzen oder unter dem Mobiliar in Hotelzimmern staub-
saugen soll. Für die anderen Verweistätigkeiten, bei denen es sich um ein-
fache Tätigkeiten im Dienstleistungssektor handelt (vgl. Vorakten 104: etwa
Wachdienste [auf Parkplätzen oder als Pförtnerin], mehrheitlich sitzende
Tätigkeiten im Detailhandel oder einfache Hilfstätigkeiten im administrati-
ven Bereich), geht die Vorinstanz gestützt auf die E._______-Expertise und
die Einschätzung des medizinischen Dienstes nachvollziehbar von einer
noch möglichen adaptierten Tätigkeit von 60% aus. Dies scheint auch in
Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anamnese plausi-
bel, wonach sie noch einfache Tätigkeiten im Haus und Garten auf dem
familieneigenen Bauernhof ausüben könne (vgl. Vorakten 101). Hingegen
wird bei der Festlegung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und
Bestimmung des Invalideneinkommens auch den psychischen Sympto-
men (eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, gedankliche Blockierung,
Fehlerneigung infolge der Angststörung) besonderes Gewicht einzuräu-
men sein.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rechtsgenügliche fach-
ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf so-
wie in den noch zumutbaren Verweistätigkeiten vorliegt. Die Vorinstanz hat
sich in ihrem Vernehmlassungsantrag in zutreffender Weise auf die fach-
ärztlich relevante Stellungnahme des Expertenrapportes (darunter die
Fachrichtungen Neurologie, physikalische Medizin und Rehabilitation so-
wie Rheumatologie) gestützt, der die erheblichen Funktionseinschränkun-
gen in Anbetracht des Arbeitsprofils im angestammten Beruf der Beschwer-
deführerin nachvollziehbar bewertete. Damit ist hinreichend dargelegt,
dass in der Beurteilung der Funktionseinschränkungen im angestammten
Beruf von der Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 14. Juli 2014
abzuweichen ist.
C-5067/2016
Seite 37
7.5 Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist von zwei Revisionszeit-
punkten auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ergibt, dass die Be-
schwerdeführerin zunächst in psychischer Hinsicht unter relevanten Beein-
trächtigungen litt, zu denen im weiteren Krankheitsverlauf IV-relevante so-
matische Beschwerden hinzukamen. Zu prüfen bleibt, ab welchem Datum
aus medizinischer Sicht von IV-relevanten Änderungen des Gesundheits-
zustands auszugehen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist dies
ab Februar 2011 (E. 7.5.1) und ab Juli 2014 (E. 7.5.2) der Fall.
Daraus ergibt sich für den Zeitpunkt des Entstehens eines Rentenan-
spruchs – im Gegensatz zum Beschwerdebegehren – Folgendes:
7.5.1 Nach der letzten rechtskräftigen Verfügung vom April 2008 berichtete
erstmals der behandelnden Psychiater, Dr. N._______, am 8. Juli 2009 von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Er ging von einer Ar-
beitsunfähigkeit von 60 % aus, wobei sich der Gesundheitszustand seiner
Ansicht nach bereits seit Herbst 2008 entsprechend verschlechtert habe.
Am 10. August 2009 schätzte die behandelnde Hausärztin, Dr. O._______
die Arbeitsunfähigkeit auf 60%. Demgegenüber ging das Zentrum
C._______ nach der Begutachtung vom Februar 2010 von einer 40%igen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus. Die psychische Beeinträchti-
gung wurde vom psychiatrischen Teilgutachten des E._______ (2014), das
volle Beweiskraft entfaltet, „ab Anfang 2010“ mit überzeugenden Argumen-
ten bestätigt (vgl. Vorakten 101). Die Beweiskraft des Zentrum C._______-
Gutachtens wurde in der Frage der gutachtlich geschätzten Leistungsein-
schränkung weder vom Verwaltungsgericht des Kantons D._______ noch
vom Bundesgericht in Zweifel gezogen (aufgrund der Aktenlage liess sich
damals jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob diese Einschränkung in-
validisierend sei). Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend
zum Schluss, dass seit dem C._______-Gutachten aus dem Jahr 2010
(Begutachtung 8. – 12. Februar 2010) erstmals mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine relevante Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands feststellbar ist. Für den Zeitraum davor
liegen keine hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen vor.
Ein Rentenanspruch kann daher erstmals – nach Ablauf der einjährigen
Wartefrist (vgl. E. 3.2 hiervor) – frühestens ab dem 1. Februar 2011 entste-
hen und nicht – wie von der Vorinstanz unzutreffend festgehalten – ab Ja-
nuar 2011.
C-5067/2016
Seite 38
7.5.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der externe Experte aus dem
Fachgebiet Orthopädie im Begutachtungszeitpunkt im Februar 2010 – im
Gegensatz zur orthopädischen Begutachtung vom April 2014 – noch keine
Veränderungen im Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin feststellen
konnte, die geeignet erscheinen, ihre Leistungsfähigkeit in IV-relevanter
Weise einzuschränken. Damit ist ab April 2014 eine weitere IV-relevante
Veränderung im Krankheitsverlauf hinreichend wahrscheinlich, wobei
diese gemäss Aktenlage – wie aufgezeigt (vgl. E. 7.3.2) – einen relevanten
Einfluss auf die Tätigkeit im angestammten Beruf als Zimmermädchen be-
ziehungsweise Reinigungskraft entfaltet. Demnach kann eine Änderung
des Rentenanspruchs frühestens ab Juli 2014 vorliegen (vgl. E. 3.4 hier-
vor).
7.6 Nach dem Gesagten sind die darüber hinausgehenden Beschwerde-
begehren hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung eines Rentenan-
spruchs (ab 2008) mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer entspre-
chenden Veränderung der Verhältnisse abzuweisen.
8.
Im Folgenden sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab April 2014 ver-
änderten gesundheitlichen Einschränkungen zu überprüfen.
8.1 Die Vorinstanz ging trotz des fortgeschrittenen Alters der Beschwerde-
führerin von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbleibenden Rest-
arbeitsfähigkeit aus. Sie kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin stün-
den auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsgelegenheiten
wie beispielsweise Überwachungsarbeiten oder einfache administrative
Hilfstätigkeiten zur Verfügung und es sei ihr ein entsprechender Berufs-
wechsel zumutbar. Vom medizinischen Dienst sind diverse Verweistätig-
keiten bezeichnet worden, die mehrheitlich keine besondere Berufsausbil-
dung voraussetzten.
8.2 Was die Verwertbarkeit des verbleibenden 60 %-Pensums anbelangt,
so ist gemäss der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der für die
Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Ar-
beitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschie-
denster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlang-
ten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich
des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatz-
möglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
C-5067/2016
Seite 39
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege-
benheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel-
len- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent-
gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut-
bare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des BGer 9C_277/2016
vom 15. März 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.3 Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Für den
Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Ar-
beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist dabei auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_134/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.1).
8.4 Die im (…) 1955 geborene Beschwerdeführerin war in dem für die rich-
terliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der letzten Begutachtung
(April 2014) 59 Jahre alt. Die ihr verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Ein-
tritt ins AHV-Alter betrug zum Verfügungszeitpunkt somit noch gut fünf
Jahre. Sie war im Rahmen ihrer letzten Anstellung über 10 Jahre beim glei-
chen Arbeitgeber als Zimmermädchen beschäftigt. Dennoch ist nicht ohne
Weiteres davon auszugehen, dass sie dadurch befähigt wäre, ausserhalb
ihres Berufs ihre Kenntnisse gleichermassen im Rahmen einer anderen
beruflichen Tätigkeit erbringen zu können.
8.5 Das Bundesgericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ei-
nes über 61-jährigen Versicherten verneint, der über keine Berufsausbil-
dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50%
zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,
dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun-
gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen
Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde.
Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene
C-5067/2016
Seite 40
Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Ver-
sicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwer-
den, ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61
Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in
Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte. Bejaht
wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jähri-
gen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physi-
scher Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale
Probleme) um 30% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Rechtspre-
chungsübersicht aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27.
September 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1349/2014 vom 2. Mai 2016 E. 9).
8.6 Vorliegend dürften zwar die ärztlich beschriebenen gesundheitlichen
Einschränkungen wie auch das Alter bei der Suche nach einer Stelle er-
schwerend ins Gewicht fallen. Dennoch ist bei Berücksichtigung dieser
konkreten Gegebenheiten davon auszugehen, dass in den angeführten
Verweistätigkeiten (vgl. E. 7.3.2) Arbeitsangebote existieren, zumal Hilfsar-
beiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätz-
lich altersunabhängig nachgefragt werden (8C_657/2010 vom 19. Novem-
ber 2010 E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin ist trotz Einschränkungen im-
mer noch im Rahmen eines 60%-Pensums arbeitsfähig. Physisch weiter-
hin zumutbar sind leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, Kauern und
über-Kopf-Arbeiten, und psychische Limitierungen bestehen insbesondere
in Form einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Fehlerneigung
(vgl. E. 6.4.1 hiervor). Dem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten
(Vorakten 101/36 f.) ist zu entnehmen, sie leide an depressionsähnlichen
Symptomen, weil sie sich zurückziehe und am Leben und auch an der Ar-
beit nicht mehr teilnehme, was sich immer wieder in einer Negativspirale
negativ auf das Selbstwertgefühl auswirke. Aufgrund der Klinik, des weiter
bestehenden guten Antriebsverhaltens und der immer noch vorhandenen
Sozialkompetenz seien ihr Anstrengungen zumutbar, sich beruflich zu re-
habilitieren. Sie sei aus psychiatrischer Sicht 60% arbeitsfähig und könne
fünf Stunden täglich in einer kognitiv überschaubaren, mehrheitlich sitzen-
den, wechselbelastenden Tätigkeit eingesetzt werden (Vorakten 101/38).
Die Einschätzung steht im Einklang mit den anamnestischen Angaben, wo-
nach die Beschwerdeführerin, die auf einem kleinen Bauernhof lebe, ein-
fache Tätigkeiten ausübe und ihrer Tochter zur Hand gehe (Vorakten
101/77, 101/15, 101/19). Zwar wird eine Verwertbarkeit auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt – wie vom RAD vorgeschlagen – im Detailhandel, als
Kassierin oder in der Produktion (etwa Fliessbandarbeit; feinmechanische
C-5067/2016
Seite 41
Arbeiten) schon aufgrund der Fehlerneigung zu verneinen sein. Auch er-
scheint ein Einsatz im (online-)Marketing am ausgeglichenen Arbeitsmarkt
aufgrund der hierfür erforderlichen Umschulung und der herabgesetzten
psychischen Fähigkeiten unrealistisch. Jedoch sind einfache Hilfstätigkei-
ten im Dienstleistungsbereich (Kopierarbeiten, Verteilung interner Post,
Empfang/Rezeption), bei denen den Gedankenblockaden und der herab-
gesetzten Konzentrationsfähigkeit Rechnung getragen werden kann, noch
möglich und gemäss beweiskräftigem Gutachten die für einen Berufswech-
sel erforderlichen Ressourcen als gegeben zu erachten. Wie erwähnt, sind
ihr Anstrengungen zur beruflichen Rehabilitierung möglich, wohingegen
sich die fehlende Erwerbstätigkeit laut Gutachter verstärkt negativ auf die
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin auswirke. Bei dieser
Sachlage ist zumindest von der Existenz von Nischenarbeitsplätzen aus-
zugehen, bei denen – trotz der beschriebenen krankheitsbedingten Kon-
zentrationsschwierigkeiten und Fehlerneigung (vgl. E. 6.4.1 hiervor) – mit
einem gewissen Entgegenkommen der Arbeitgebenden für Behinderte ge-
rechnet werden kann, wobei die genannten Verweistätigkeiten im Fall der
59-jährigen Beschwerdeführerin auch nicht nur mehr in so eingeschränkter
Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennen würde (vgl. E. 8.4.2 hiervor).
8.7 Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist aufgrund der konkreten Um-
stände davon auszugehen, dass die über keine eigentliche Berufsausbil-
dung verfügende Beschwerdeführerin bei einer noch verbleibenden Aktivi-
tätsdauer von fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitgeber finden würde, der sie für
eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit im Umfang von fünf Stunden
täglich einstellen würde.
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad korrekt
ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin war seit 2010 in der angestammten
Tätigkeit und in Verweistätigkeiten gleichermassen 40% eingeschränkt.
Bezüglich 2014 liegt eine Änderung der Arbeitsfähigkeit im angestammten
Beruf vor. Der Invaliditätsgrad ist für zwei verschiedene Zeitabschnitte nach
Massgabe der jeweils zumutbaren Arbeitsfähigkeit separat zu ermitteln
(vgl. E. 9.5 für 2011 und E. 9.7 für 2014).
9.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
C-5067/2016
Seite 42
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
9.2 Die Bemessung der Invalidität von Personen, die im Gesundheitsfall
eine volle Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt hätten, hat durch die allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Bei dieser Me-
thode berechnet die Verwaltung zuerst das sogenannte Valideneinkom-
men. Erfasst wird damit das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesund-
heitsschaden erzielt werden könnte (vgl. nachfolgend E. 9.4). Davon zieht
sie das Invalideneinkommen ab. Darunter ist das Erwerbseinkommen zu
verstehen, das nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durch-
führung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht
werden könnte (vgl. nachfolgend E. 9.5). Aus der Differenz zwischen dem
Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen resultiert eine Einkom-
menseinbusse. Dieser Fehlbetrag wird in Prozenten ausgedrückt, welche
dem Invaliditätsgrad entsprechen (vgl. nachfolgend E. 9.6).
9.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
9.4
9.4.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Abgehen vom
zuletzt erzielten Verdienst bedarf besonderer Begründung (BGer
9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2).
C-5067/2016
Seite 43
9.4.2 Gemäss Aktenlage war die Beschwerdeführerin ohne Berufsab-
schluss und zuletzt vom 8. Juni 1996 bis zum 31. März 2006 als Zimmer-
mädchen angestellt.
9.4.3 Zur Frage der Ermittlung des IV-Grades bezog sich die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung auf die Ausführungen und Berechnungen ihrer
Fachdienste/Wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 25. November
2016 (Vorakten 169). Um eine Verzerrung durch die Indexierung auf lange
Dauer zu vermeiden, ermittelte die IVSTA das hypothetische Validenein-
kommen, indem sie sich für den Einkommensvergleich auf die Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) 2012 abstützte (zur Anwendbarkeit der LSE 2012
und spätere betreffend die Bestimmung des Invalidenlohns vgl. BGE 142
V 178). Dabei ging die IVSTA von einem monatlichen Bruttolohn 40 Stun-
denwoche für eine Arbeitnehmerin im Kompetenzniveau 1 in der Branche
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (55-56) im Jahr 2012, auf-
gerechnet auf die betriebsübliche Anzahl Arbeitsstunden von 42.4 Stunden
pro Woche im Jahr 2012 aus und errechnete den monatlichen Validenlohn
von Fr. 3884.90 (3665 : 40 x 42.4). Ebenfalls basierend auf den LSE 2012
nahm die Vorinstanz sodann die Berechnung des Invalideneinkommens
vor und kam nach Ermittlung eines Leidensabzugs von 25% zum Ergebnis,
es bestehe „eine Einkommenseinbusse von 40% ab 2010 (Arbeitsunfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit) und von 52% ab 29.04.2014“.
Die vorinstanzliche Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens
anhand der LSE (gemäss der Tabelle TA1_skill_level für die Branche Gast-
gewerbe/Beherbergung und Gastronomie 55-56, Kompetenzniveau 1
Frauen) ist mit der langen Betriebsabwesenheit der Beschwerdeführerin
ausreichend begründet (vgl. E. 9.4.1 hiervor). Wie festgestellt (vgl. E. 7.5.1
hiervor), ist aber von einem frühestmöglichen Beginn des Rentenan-
spruchs am 1. Februar 2011 auszugehen. Für die Berechnungen kommen
daher nicht die LSE 2012 sondern die LSE 2010 unter Berücksichtigung
der entsprechenden Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen wö-
chentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2011 zur Anwendung (für den zweiten
Referenzzeitpunkt ist auf die LSE 2014 abzustellen, vgl. E. 9.7 hiernach).
9.5
9.5.1 Aus der Aktenlage wird nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz für den
ersten Referenzzeitpunkt (1. Februar 2011) eine Einkommenseinbusse
von 40% ermittelt hat (vgl. Vorakten 169; Beilage zu BVGer act. 1). Unter
Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 9.1 bis 9.4 hiervor)
ergibt sich zum IV-Grad ab 1. Februar 2011 Folgendes:
C-5067/2016
Seite 44
9.5.2 Zur Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist der
branchenübliche Monatslohn Fr. 3‘714.– (LSE 2010, TA1, 55-56, Anforde-
rungsniveau 4) unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung heranzuzie-
hen (1%iger Anstieg gegenüber 2010, Nominallohnindex Frauen), weshalb
von einem Wert von Fr. 3‘751.14 auszugehen ist. Aufgerechnet auf die be-
triebsübliche Anzahl Arbeitsstunden im Jahr 2011 (42.3 Stunden pro Wo-
che in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ergibt
sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 3‘966.83.
9.5.3 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist zu prüfen, ob der
statistische Lohn durch einen Leidensabzug zu korrigieren ist.
9.5.3.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne aus invalidi-
tätsfremden Gründen herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönli-
chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens-
bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate-
gorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen
Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen
(BGE 126 V 75 E. 5). Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann er-
folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versi-
cherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich
bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 134 V
322 E. 5.2).
9.5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der zu überprüfende Ent-
scheid, den die IVSTA nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang
mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen
hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Bei der
Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schät-
zung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das So-
zialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6).
9.5.3.3 Aufgrund der persönlichen Umstände des Falles, insbesondere der
Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden, des
Alters (59 Jahre), der Dauer der Betriebszugehörigkeit (ca. 10 Jahre), des
Mangels an einer abgeschlossenen Ausbildung und des Grades der Zu-
mutbarkeit der Verweistätigkeiten sah die IVSTA eine Reduktion von 25%
C-5067/2016
Seite 45
des Invalidenlohns (basierend auf statistischen Daten) als gerechtfertigt
(vgl. Vorakten 169).
In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanz-
liche Festsetzung des Abzugs wie folgt zu prüfen: Die Gewährung ist als
solche nicht zu beanstanden, da insbesondere in Anbetracht der im psy-
chiatrischen Gutachten beschriebenen multiplen Beschwerden gute
Gründe vorliegen, weshalb die Beschwerdeführerin in zumutbaren Tätig-
keiten nur mehr eingeschränkt leistungsfähig ist (vgl. BGer 9C_617/2010
vom 10. Februar 2011 E. 4.2 i.V.m. BGE 126 V 75; BGE 134 V 322 E. 5.3).
Auch das fortgeschrittene Alter wurde nachvollziehbar berücksichtigt, wo-
bei es sich nicht um einen losgelösten Faktor, der separat quantifizierbar
wäre, handelt, sondern um ein in einer Gesamtsicht zu berücksichtigendes
Element (vgl. BGE 126 V 75 E. 5).
Insbesondere begründete die IVSTA den 25%igen Abzug vom zu ermitteln-
den Invalideneinkommen wegen einer zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit
auf 60% hinzutretenden Einschränkung mit den Funktionseinschränkun-
gen infolge des Gesundheitsschadens. Der aufgrund der Erkrankung – bei
seit 2010 gleichbleibender Symptomatik – vom Arbeitgeber in Kauf zu neh-
mende erhöhte Ausfall im Rahmen der noch möglichen Berufsausübung
von fünf Stunden täglich wurde im E._______-Gutachten eingängig darge-
stellt (vgl. Vorakten 101; zum Beispiel plötzlich auftretende Atemnot, häufi-
ges Weinen, Agoraphobie). Es leuchtet ein, dass dies einen geringeren
Verdienst zur Folge haben kann (zum Beispiel wegen erhöhtem Bedarf an
Rückzugsmöglichkeiten). Aus der Aktenlage lassen sich sodann keine ob-
jektiven Gründe ableiten, wonach das Alter von knapp 56 Jahren – statt der
für die Festsetzung des Abzugs von der IVSTA angenommenen 59 Jahre
– im Fall der Beschwerdeführerin zu einer anderen Gewichtung beim Lei-
densabzug führen sollte, da ein fortgeschrittenes Alter vorlag. Somit be-
steht kein triftiger Grund, vom vorgenommenen Leidensabzug von 25%
abzuweichen (vgl. E. 9.5.3.2 hiervor).
9.5.4 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stützte
sich die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsantrags in Anwen-
dung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach bei der Verwendung von
LSE-Löhnen in der Regel auf den branchenübergreifenden Totalwert abzu-
stellen ist (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 4), auf die Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) 2012 ab. Beim Invalideneinkommen ermittelte sie
den monatlichen Bruttolohn 40 Stundenwoche für eine Frau, welche de-
mensprechend einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
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(Kompetenzniveau 1) ausübte im Dienstleistungssektor (45-96) mit der üb-
lichen Anzahl Arbeitsstunden des Sektors im Jahr 2012 von 41.7 Stunden
pro Woche in der Höhe von Fr. 4147.07 (3978 / 40 x 41.7).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass für die Ermittlung des Invali-
deneinkommens auf die LSE 2010 abzustellen ist (vgl. E. 9.4 hiervor).
Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE –Tabelle TA1, Zeile „Total“ an (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Seit dem
IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014 entspricht die
TA1 der Tabelle TA1_skill_level. Im Weiteren hat das Bundesgericht fest-
gehalten, dass bisweilen auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2
„Produktion“ oder Sektor 3 „Dienstleistungen“) oder gar einzelner Bran-
chen abgestellt werde, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Ein-
zelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfä-
higkeit Rechnung zu tragen (BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2).
Bei den vorliegenden Symptomen kann bei einem Wechsel in eine Ver-
weistätigkeit nicht von einer sektorübergreifenden Verwertbarkeit der Rest-
arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. E. 8 hiervor). Deshalb ist auf-
grund der Einzelfallumstände auf den Lohn bei Erbringung sonstiger
Dienstleistungen abzustellen.
9.5.5 Beim Invalideneinkommen ist ausgehend von einem monatlichen
Bruttolohn von Fr. 3‘950.– (40 Stundenwoche für eine Frau, welche einfa-
che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausübte in der Bran-
che Erbringung v. sonst. Dienstleistungen [94-96] im Jahr 2010), angepasst
an die Lohnentwicklung – die Berücksichtigung ergibt Fr. 3‘989.50 – und
mit der üblichen Anzahl Arbeitsstunden der Branche im Jahr 2011 von 42
Stunden pro Woche ein Wert von Fr. 4‘189.– zu ermitteln.
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung einer Tätigkeit von 60% sowie
eines Leidensabzugs von 25% ein Invalideneinkommen von gerundet
Fr. 1‘885.– (4‘189 x 0.6 x 0.75).
9.5.6 Die Erwerbseinbusse beträgt daher 52.48%, gerundet 52%
([3‘966.83 – 1‘885] x 100 / 3‘966.83) und entspricht damit nicht dem von
der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrad von 40%.
9.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab
1. Februar 2011 eine halbe Rente zusteht, da von einem IV-Grad von 52%
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auszugehen ist. Auch ein allfälliger Anspruch auf Parallelisierung der Vali-
den- und Invalideneinkommen ändert an diesem Ergebnis nichts.
9.7 Für die weitere Berechnung eines neuen Rentenanspruchs ab 2014
sind die Tabellenwerte der LSE 2014 heranzuziehen.
9.7.1 Der hier für die Ermittlung des Valideneinkommens anwendbare
branchenübliche Monatslohn betrug im Jahr 2014 Fr. 3‘767.– (LSE 2014,
Arbeitnehmerin Kompetenzniveau 1 in der Branche Gastgewerbe/Beher-
bergung und Gastronomie [55-56]). Aufgerechnet auf die betriebsübliche
Anzahl Arbeitsstunden im Jahr 2014 (42.4 Stunden pro Woche, Gastge-
werbe/Beherbergung und Gastronomie [55-56]) ergibt sich ein hypotheti-
sches Valideneinkommen von gerundet Fr. 3‘993.–.
9.7.2 Beim Invalideneinkommen ist zunächst ausgehend von einem mo-
natlichen Bruttolohn von Fr. 4‘100.– (40 Stundenwoche für eine Frau, wel-
che einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art [Kompetenz-
niveau 1] ausübte in der Branche Erbringung v. sonst. Dienstleistungen
[94-96] im Jahr 2014) und mit der üblichen Anzahl Arbeitsstunden der Bran-
che im Jahr 2014 von 41.8 Stunden pro Woche ein Wert von Fr. 4‘284.50
zu ermitteln. Der Leidensabzug beträgt – wie von der Vorinstanz nachvoll-
ziehbar festgelegt – 25% (vgl. E. 9.5.3 hiervor).
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung einer Tätigkeit von 60% sowie
eines Leidensabzugs von 25% ein Invalideneinkommen von gerundet Fr.
1‘928.– (4‘284.50 x 0.6 x 0.75).
9.7.3 Die Erwerbseinbusse beträgt daher 51.71%, gerundet 52% ([3‘993 –
1‘928] x 100 / 3‘993) und entspricht damit dem von der Vorinstanz ermittel-
ten Invaliditätsgrad von 52% ([3884.90 – 1866.18] x 100 / 3884.90).
9.8 Nach dem Gesagten ist der Vernehmlassungsantrag der IVSTA auf An-
erkennung eines Anspruchs auf eine halbe Rente insofern gutzuheissen,
als dieser nicht erst ab Juli 2014, sondern bereits ab Februar 2011 festzu-
stellen ist. Ein allfälliger Anspruch auf Parallelisierung der Validen- und In-
valideneinkommen vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
10.
10.1 Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, bei der im Rahmen
der Begutachtung vom Februar 2010 eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands festgestellt wurde, ab 1. Februar 2011 einen Anspruch auf
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eine halbe Invalidenrente hat. Nachdem im April 2014 eine weitere Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde, kam es zu
keiner relevanten Änderung der Erwerbseinbusse, es bleibt ein Anspruch
auf eine halbe Rente ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen. Soweit sie in Bezug auf die Rentenhöhe und den Beginn der
Rentenauszahlung darüber hinausgeht, ist sie abzuweisen.
10.2 Da sich wegen der im Beschwerdeverfahren eingereichten medizini-
schen Akten fundierte Hinweise darauf ergeben, dass sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung invalidi-
tätsrelevant verschlechtert haben könnte (siehe E. 6.7 hiervor), sind die
Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. August 2016 (Beilage zu
BVGer act. 1) und vom 30. Januar 2018 (Beilage zu BVGer act. 20) ent-
sprechend der Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 7. Februar 2018
und der Vorinstanz vom 14. Februar 2018 (BVGer act. 23 inkl. Beilage) als
Neuanmeldung zu betrachten. Die Sache ist daher nach rechtskräftigem
Abschluss dieses Verfahrens zur Prüfung einer rentenrelevanten Gesund-
heitsverschlechterung an die Vorinstanz zu überweisen.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Da die Vorinstanz während dem Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, die Beschwerde in einem erheb-
lichen Ausmass zu Gunsten der Beschwerdeführerin gutzuheissen, wobei
der Beschwerdeführerin bereits ab Februar 2011 eine halbe Rente zusteht,
gilt die Beschwerdeführerin in diesem Umfang als teilweise obsiegende
Partei. Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind daher aus diesem
Grund auf Fr. 260.– zu reduzieren. Der Vorinstanz werden trotz dem teil-
weisen Unterliegen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten, reduzierten Verfahrens-
kosten von Fr. 260.– werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
800.– verrechnet und der Differenzbetrag von Fr. 540.– wird der Beschwer-
deführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
11.2 Die teilweise obsiegende, durch eine nichtanwaltliche Vertretung ver-
tretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorin-
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Seite 49
stanz. Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschä-
digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und weitgehend mit-
tels Verweis auf beigelegte Arztberichte und Eingaben im vorinstanzlichen
Verfahren begründet. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so-
wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi-
gungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 600.– gerechtfertigt (inkl. Aus-
lagen, ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWST
[SR 641.20]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die angefochtene Verfügung vom 2. August 2016 wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe
Rente.
2.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vor-
instanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente und zur Beur-
teilung der Neuanmeldung vom 18. August 2016 im Sinne von E. 10.2.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 260.– auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– verrechnet. Die Restanz von Fr. 540.– wird der Beschwerdefüh-
rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückbezahlt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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