B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5068/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5068/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1985) ist mexikanische Staatsangehörige,
lebt und arbeitet als Tourismusangestellte in Mexiko. Am 7. Januar 2015
reiste sie via Frankfurt a. Main in den Schengen-Raum ein, um gemäss
eigenen Angaben Europa zu bereisen. Mit touristischen Absichten reiste
sie in die Schweiz weiter, um zuerst befreundete Personen in Pfäffikon SZ
zu besuchen. Diese anerboten ihr, während ihres Europaaufenthalts, den
Standort Pfäffikon – und somit ihre Wohnung – als Ausgangspunkt für ihre
Reisen in andere europäische Städte zu benutzen.
B.
Bei ihrer Ausreise am 29. Juni 2015 nach London wurde die Beschwerde-
führerin am Flughafen Zürich anlässlich der Grenzkontrolle von der Flug-
hafenpolizei angehalten. In der gleichentags erfolgten polizeilichen Einver-
nahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 8. Mai 2015 von
Palma de Mallorca in die Schweiz eingereist und sie sich nicht bewusst
gewesen sei, dass sie sich insgesamt nur 90 Tage im Schengen-Raum
hätte aufhalten dürfen. Sie sei davon ausgegangen, dass die 90-tägige
Frist jeweils in jedem Land neu zu zählen beginne. Wegen ihres rechtswid-
rigen Aufenthalts bzw. Überschreitung der Dauer des bewilligungsfreien
Aufenthalts wurde sie verzeigt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör
im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer Fernhaltemassnahme ge-
währt.
C.
Am 1. Juli 2015 ist die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückge-
kehrt.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 13. Juli 2015 ge-
genüber der Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von ei-
nem Jahr und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 67
AuG (SR 142.20) aus, die Beschwerdeführerin habe sich während mehr
als 30 Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im
Schengen-Raum aufgehalten. Gemäss ständiger Rechtsprechung und
Praxis liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs ge-
machten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
C-5068/2015
Seite 3
Gleichzeitig wurde verordnet, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschrei-
bung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Ein-
reiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Diese
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2015 durch die
Schweizer Vertretung in Mexiko eröffnet.
E.
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 11. August 2015 wurde die
Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b
i.V.m. Abs. 3 und Art. 120 Abs. 1 Bst. a AuG aufgrund rechtswidrigen Ver-
weilens im Lande nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts sowie der Miss-
achtung der An- und Abmeldepflichten nach den Art. 10–16 AuG verurteilt
und mit einer Busse von Fr. 350.- bestraft. Dieser erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2015 liess die Beschwerdeführe-
rin durch ihren Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben, mit dem Antrag, das Einreiseverbot sei aufzuheben. Hierzu wird
noch einmal sinngemäss vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht
gewusst habe, dass sie sich maximal 90 Tage im gesamten Schengen-
Raum hätte aufhalten dürfen und es bereue, dass sie vorgängig an ihren
Aufenthalt nicht genügend Abklärungen getroffen habe.
G.
Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2015
für die Abweisung der Beschwerde aus. Zur Begründung bringt sie vor,
dass seit der am 13. Juli 2015 erlassenen Verfügung keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids
rechtfertigen könnten, vorgebracht worden seien.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
C-5068/2015
Seite 4
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung des Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und da-
her ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 AuG kann das SEM gegenüber weggewiesenen
ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Wegwei-
sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
C-5068/2015
Seite 5
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-
übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3818). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände ist im Einzelfall
eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster
Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor, sich
während mehr als 30 Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus
illegal im Schengen-Raum aufgehalten zu haben. Damit liege gemäss
ständiger Praxis und Rechtsprechung ein ernstzunehmender Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sinne von Art. 67 AuG vor.
4.2 Die Einreise von Drittstaatangehörigen in das Hoheitsgebiet der
Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
C-5068/2015
Seite 6
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März
2016, S. 1–52], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens vom 14. Juni 1985 [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S.
19–62]), das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AuG).
Es vermittelt visumspflichtbefreiten Ausländerinnen und Ausländern, zu de-
nen die Beschwerdeführerin als mexikanische Staatsangehörige gehört
(vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind [Abl. L 336 vom 18. Dezember
2009, S. 1–3 sowie ABl. L 81/1 vom 21. März 2001]), unter anderem das
Recht, sich im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei zu bewegen,
höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten
vom Datum der ersten Einreise an, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c,
d und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 20
Abs. 1 SDÜ). Ohne Bedeutung ist hierbei, ob sich der zulässige Höchstau-
fenthalt von drei Monaten auf einen oder mehrere Aufenthalte verteilt und
ob er einen oder mehrere Schengen-Staaten betrifft (vgl. Urteil des BVGer
C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Dagegen werden Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten vom Schengen-Recht
nicht erfasst. Ihre Rechtmässigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen
Recht. Einreisen in die Schweiz werden von zusätzlichen Voraussetzun-
gen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums, abhängig ge-
macht (Art. 2 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein-
reise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Aufenthalte ausserhalb
des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens sind der Bewilli-
gungspflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht er-
werbstätige Personen und Art. 11 AuG für erwerbstätige Personen). Im zu-
letzt erwähnten Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an den be-
willigungsfreien Aufenthalt, den Art. 10 Abs. 1 AuG nicht erwerbstätigen
Ausländern zugesteht, Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten ange-
rechnet werden (vgl. Ziff. 3.1.1 der Weisungen des SEM zur Aufenthaltsre-
gelung [Stand: 6. Januar 2016], online verfügbar unter:
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländer-
bereich > 3 Aufenthaltsregelung, besucht am 31. März 2016; ferner PHI-
LIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK zum
C-5068/2015
Seite 7
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010 N 9 zu
Art. 10; vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 E. 7.2).
4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich über den bewilligungs-
freien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten zu haben, macht
aber in diesem Zusammenhang geltend, dass sie aufgrund ihres Reise-
zwecks (Tourismus) als mexikanische Staatsangehörige zu einem visums-
freien Aufenthalt berechtigt gewesen und ferner davon ausgegangen sei,
dass die Frist in jedem Schengen-Staat neu zu zählen beginne. Bei der
polizeilichen Einvernahme am 29. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin am 7. Januar 2015 in den Schengen-Raum einreiste
und der bewilligungsfreie Aufenthalt am 6. April 2015 abgelaufen ist. Somit
hat sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung bereits mehr als 30
Tage widerrechtlich im Schengen-Raum aufgehalten. Vor diesem Hinter-
grund ist auch das Argument der Beschwerdeführerin irrelevant, dass sie
am 8. Mai 2015 von Palma de Mallorca her kommend wieder in die
Schweiz eingereist und am 29. Juni 2015 auf dem Weg nach London ge-
wesen sei.
In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen die Beschwerdeführerin straf-
und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass für die
Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen aus-
länderrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der aus-
ländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden
kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthalts-
vorschriften – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – stellen
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt,
sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit auslän-
derrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklar-
heiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des BVGer
C-2438/2014 vom 14. November 2014 E. 5.4. m.H.).
4.5 Die Beschwerdeführerin hat mit der nicht unerheblichen Überschrei-
tung des bewilligungsfreien Aufenthaltes im Schengen-Raum den Fernhal-
tegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
C-5068/2015
Seite 8
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich – wie oben ausgeführt – während
insgesamt fast drei Monaten rechtswidrig im Schengen-Raum auf. Vorlie-
gend kann somit objektiv nicht von einem leichten Fehlverhalten ausge-
gangen werden, besteht doch an der Einhaltung von Einreise- und Aufent-
haltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dabei liegt insbe-
sondere ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der
Fernhaltung der Beschwerdeführerin vor, dies auch im Sinne einer konti-
nuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin zu sehen, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1; vgl. Ziff. 3.1.1 der Weisungen
des SEM zur Aufenthaltsregelung, a.a.O.). Es besteht somit ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
5.3 Auch subjektiv gesehen ist das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht
zu bagatellisieren, hat sie doch durch ihr Verhalten gegen straf- und aus-
länderrechtliche Bestimmungen verstossen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Das
öffentliche Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführe-
rin lässt sich mit den von ihr geltend gemachten persönlichen und berufli-
chen Interessen nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen ist die Fernhal-
temassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt
vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Beschwer-
deführerin bleibt es freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die
zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu bean-
tragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3
m.H.).
C-5068/2015
Seite 9
5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt somit zum Ergebnis, dass das auf ein Jahr befristete Einreiseverbot
an der untersten Grenze des in der Praxis Üblichen liegt und das Vorhaben
der Beschwerdeführerin, ihren beruflichen Werdegang im Tourismus weiter
zu verfolgen, indem sie einen einjährigen Deutschkurs in der Schweiz be-
suchen möchte, dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird (vgl. Urteil
des BVGer C-3823/2014 vom 26. November 2014).
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist
nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom
28. Dezember 2006). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Be-
schwerdeführerin – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die
Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren
(vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
C-5068/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind durch den am 16. September 2015 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: