Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5070/2011
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Kosovo),
Zustelladresse: Herr B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 29. Juni 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 die Einsprache des am
21. November 1945 geborenen kosovarischen Staatsbürgers A._______,
mit Wohnsitz im Kosovo (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer, vgl. act. SAK/3.27, 28, 34), vom 11. Dezember 2010
gegen die Abweisung seines Rentenbegehrens mit der Begründung
abwies, zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestehe seit dem 1. April
2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr und vorliegend sei der
Versicherungsfall – Vollendung des 65. Altersjahrs – erst am 21.
November 2010, d.h. nach Beendigung des Abkommens mit dem
Kosovo, eingetreten (act. SAK/5, 8),
dass der Beschwerdeführer mit "Klage" vom 5. September 2011
(Poststempel) den Einspracheentscheid der SAK beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Zusprache einer Altersrente
beantragte (act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe als Beschwerde
entgegennahm,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in
der Schweiz bekanntgab (act. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
Einspracheverfügung beantragte (act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass dem Beschwerdeführer die mit normaler Post in den Kosovo
versandte Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 erst im August 2011
eröffnet werden konnte (vgl. act. SAK/9 und 10 [Begleitschreiben zum
2. Versand durch die SAK vom 5. August 2011]), die Beschwerde
demnach fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher
zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in
Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens
in der Sache neu verfüge,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
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dass dem bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht vertretenen
Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage keine notwendigen,
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
6. Dezember 2011 mit dem vorliegenden Urteil inkl. Beilagen (act. 9) zur
Kenntnis zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung
des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 6. Dezember 2011, inkl. Beilagen)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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