B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5070/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Frankreich)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente (Wiedererwägung);
Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2014.
C-5070/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherte/Beschwerdeführerin), geboren 1961,
Staatsangehörige der Schweiz (IV-act. 1 p. 1, 71 p. 1) mit derzeitigem
Wohnsitz in O._______ (Frankreich) ist in der Schweiz aufgewachsen (IV-
act. 17 p. 8, 67 p. 15), welche sie 2013 in Richtung Frankreich verliess (IV-
act. 68, 69 p. 1, 70). Sie arbeitete 1984 bis 1997 als Camion-, Taxi- und
Buschauffeuse und 2001/2002 als Austrägerin bzw. Telefonistin. 2003 bis
2006 arbeitete sie im Rahmen einer Umschulung als Treuhand-Praktikan-
tin bzw. Sachbearbeiterin Buchhaltung, bevor sie 2007 nochmals stunden-
weise Camions führte (IV-act. 67 p. 15).
B.
B.a Am 06. September 1996 (IV-act. 1) reichte die Versicherte eine Anmel-
dung zum Bezug von IV-Leistungen, speziell Berufsberatung und Umschu-
lung, aufgrund dauernder Schmerzen und Schwindelanfälle nach insge-
samt drei Unfallgeschehen in den Jahren 1987, 1990 und 1994 ein. Auf-
grund dieser Beschwerden könne sie ihren damals ausgeübten Beruf als
Chauffeuse seit März 1996 nicht mehr ausüben. In den Akten ist zu einem
späteren Zeitpunkt, im Jahr 1998 (IV-act. 17 p. 11), auch ein weiteres, vier-
tes Unfallgeschehen verzeichnet.
B.b Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 1996 einen Anspruch
auf Versicherungsleistungen aus Unfall und wies mit Einspracheentscheid
vom 20. Februar 1997 eine dagegen erhobene Einsprache ab (IV-act. 5).
B.c Nach einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 7. März 1997; IV-
act. 6) und einer neuropsychologischen Begutachtung durch die Dres.
C._______ und D._______ der Neurologischen Klinik und Poliklinik des
Spitals E._______ (Gutachten vom 12. Mai 1999; IV-act. 15 p. 26 ff.) wurde
infolge fehlender interdisziplinärer Beurteilung der Beschwerdebilder ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Am 07. September 2000
erstattete MEDAS F._______ sein Gutachten. Darin hielten die begutach-
tenden Ärzte Dres. G._______ und H._______ als Hauptdiagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom und zer-
vikozephale Beschwerden sowie eine gemischte dissoziative Störung
(Konversionsstörung) und als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit einen subluxierbaren Nervus ulnaris im Sulcus beidseits,
rechts mehr als links, sowie einen Verdacht auf leichtes Thoracic outlet-
C-5070/2014
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Syndrom (Schultergürtel-Kompressionssyndrom fest. Die Ätiologie der
Chronizität der zervikalen Beschwerden bleibe nach so vielen Jahren un-
klar, möglicherweise habe damals schon eine somatoforme Komponente
eine Rolle gespielt. Tatsache sei jedenfalls, dass nie ein radikuläres Aus-
fallsyndrom festgestellt worden sei und auch nie andere somatische Affek-
tionen, die geeignet gewesen seien, dieses Beschwerdebild zu erklären. In
Anbetracht der Beeinträchtigung auf gesamtmedizinischem Gebiet, den
chronischen Beschwerden und Schmerzen, des funktionellen (subjektiv,
ohne körperliche Symptome) Hemisyndroms und der Beeinträchtigung der
kognitiven Funktionen müsse gesagt werden, dass die Explorandin, da-
mals (1994) in dieser besonderen Tätigkeit als Bus-Chauffeuse praktisch
nicht arbeitsfähig gewesen sei, wie sie es auch heute nicht sei. Aus medi-
zinischer Sicht sei die Explorandin für jede körperlich mittelschwere, rü-
ckenadaptierte und insbesondere den Nacken nicht belastende Tätigkeit in
Wechselhaltung vollschichtig arbeitsfähig (IV-act. 17 p. 23 f.). Auch im Be-
richt der Beruflichen Abklärungsstelle I._______ vom 4. Mai 2001 wurde
die Versicherte – aufgrund einer Arbeitsabklärung vom 12. März bis 6. April
2001 – als für eine körperlich mittelschwere, rückenadaptierte und insbe-
sondere den Nacken nicht belastende Tätigkeit in Wechselhaltung zu
100% arbeitsfähig beurteilt (IV-act. 21).
B.d Mit Verfügung vom 25. März 2002 (IV-act. 27) stellte die IV-Stelle
J._______ fest, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 31% kein An-
spruch auf eine Invalidenrente; dieser Entscheid wurde vom Verwaltungs-
gericht des Kantons N._______ mit Urteil vom 09. Oktober 2002 (IV-
act. 32) gestützt, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Hingegen über-
nahm die IV-Stelle die Kosten für eine Einarbeitung im Bereich Telefonmar-
keting und allgemeine Sekretariatsarbeiten (IV-act. 30, 33), Abklärungen
im Bereich Buchhaltung (IV-act. 34), ein(e) Umschulung/Arbeitstraining im
Bereich Treuhand (IV-act. 37) und doppelte Buchhaltung/Rechnungswe-
sen (IV-act. 41, 46, 49, 52). Diese Massnahmen wurden bis Januar 2008
(IV-act. 54 p. 2) erfolgreich abgeschlossen.
B.e Während der laufenden beruflichen Massnahmen wurde, nachdem die
Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte (IV-act.
54 p. 2), per 09. August 2005 ein Verlaufsgutachten (Zwischenanamnese
seit erster Begutachtung im August 2000, vgl. IV-act. 47 p. 4 und 8) der
bereits zuvor involvierten Gutachterstelle F._______ erstattet. Sie diagnos-
tizierte als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine disso-
ziative Störung (Konversionsstörung gemischt), eine depressive Störung,
zur Zeit leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem
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Syndrom, akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, eine somato-
forme Schmerzstörung sowie als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine Tendovaginitis Stenosans Dig. III rechts, ein Status
nach Tonsillektomie sowie ein Status nach zweimaliger Hämorrhoidenope-
ration 1991 und 1993. Seit Mai 2003 absolviere die Versicherte eine Um-
schulung zur kaufmännischen Sachbearbeiterin. Durch die psychische
Konstellation sei die Versicherte in ihrer psychophysischen Belastbarkeit
eingeschränkt. Die Einschränkung für die derzeit ausgeübte Bürotätigkeit
betrage 40%. Sicher habe diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im jet-
zigen Ausmasse bei Beginn der beruflichen Massnahmen im Mai 2003 be-
standen (IV-act. 47 p. 1-28).
B.f Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung im Januar 2008 erach-
teten die IV-Stelle J._______ und der Regionale Ärztliche Dienst der Inva-
lidenversicherung (RAD) aufgrund der langen Verlaufsgeschichte und in
Ergänzung der polydisziplinären Begutachtungen vom 07. September
2000 (Sachv. B.c) und 09. August 2005 (Sachv. B.e), eine erneute Ver-
laufsbegutachtung als angezeigt (IV-act. 54).
B.g Das Verlaufsgutachten der schon zuvor involvierten Gutachterstelle
F._______ wurde am 07. Juli 2009 (IV-act. 55) erstattet und diagnostizierte
interdisziplinär als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine dissoziative Störung der Bewegung und Empfindung, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlichkeit mit akzentuierten
(histrionischen) Zügen sowie als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine substituierte Hypothyreose, gegenwärtig euthyreot,
eine muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich und verdachtsweise
eine chronische Sinusitis maxillaris links (IV-act. 55 p. 26). Bezüglich der
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine gewisse Verminderung
des Durchhaltevermögens, welches sich einerseits in einer gewissen Im-
pulsivität der Versicherten unter Belastung, andererseits in einer Zunahme
des Schmerzleidens mit entsprechender Symptomatik (Klagen über
Schmerzen, Konzentrationsstörungen und anderes mehr) äussere. In psy-
chisch wenig belastenden Tätigkeiten sei die Versicherte zu 70%, als Sach-
bearbeiterin Rechnungswesen zu 60% arbeitsfähig.
B.h Der RAD übernahm die gutachterlichen Feststellungen in seine Stel-
lungnahme vom 30. September 2009 (IV-act. 56 p. 3), worauf die IV-Stelle
J._______ der Versicherten mittels Vorbescheid vom 27. Oktober 2009 (IV-
act. 57) eine Viertelsrente ab Mai 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrads
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Seite 5
von 48% in Aussicht stellte. Am 17. März 2010 (IV-act. 63 p. 8) erging als-
dann eine entsprechende Verfügung.
C.
C.a Am 27. März 2012 (IV-act. 64 p. 1) leitete die IV-Stelle J._______ eine
amtliche Revision der Invalidenrente ein. Die Versicherte gab auf dem Re-
visionsfragebogen eine Verschlechterung ihres Allgemeinzustands und ih-
rer Schmerzen an; zusätzlich leide sie unter Stuhl- und Harninkontinenz,
weshalb sie das Haus kaum noch verlassen könne und für alltägliche Ver-
richtungen auf die Hilfe der Tochter angewiesen sei. Der behandelnde
Hausarzt bestätigte am 02. August 2012 (IV-act. 65) eine im März 2012
hinzugetretene Kniekontusion links mit möglichen Binnenschäden sowie
die Stuhlinkontinenz. Er erachte die Versicherte seit März 2010 als Bus-
und Lastwagen-Chauffeuse voll arbeitsunfähig sowie die Therapiemöglich-
keiten als ausgeschöpft.
C.b Der RAD erachtete am 09. Oktober 2012 (IV-act. 66) eine erneute po-
lydisziplinäre Begutachtung als angezeigt.
C.c Das Gutachten durch die MEDAS K._______, erstellt durch Ärzte der
Fachbereiche Psychiatrie & Psychotherapie, Innere Medizin, Neurologie
und Orthopädische Chirurgie, erfolgte am 25. Juli 2013 (IV-act. 67 p. 1-48)
und erkannte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr.
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten:
Somatoforme Schmerzstörung (F45.4), Primärpersönlichkeit mit emotional
instabilen, vermeidenden, unreifen, selbstunsicheren Anteilen und sozialen
Ängsten (ohne Krankheitswertigkeit), Status nach Analfistel-Operation mit
verbleibender gelegentlicher Stuhlinkontinenz, episodische Migräne mit
zeitweiliger Aura, auch mit passageren vestibulären Migräne-Äquivalenten,
chronisch wiederkehrende Cervikodorsalgien bei beginnenden degenera-
tiven HWS- und BWS-Veränderungen, wiederkehrende Gonalgien links,
wiederkehrende Sprunggelenkarthralgien beidseits, Spreizfuss beidseits,
Adipositas. Es ergebe sich nach sorgfältiger Exploration und ausführlicher
körperlicher Untersuchung eine Diskrepanz zwischen den subjektiv ge-
schilderten Beschwerden und den bei der Untersuchung objektivierbaren
Defiziten. Im Vordergrund stehe dabei eine seit 2000 bekannte somato-
forme Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsvariante, beides ohne ver-
sicherungsmedizinische Relevanz. Die in somatischer Hinsicht diagnosti-
zierten Störungen seien ebenfalls weitgehend überwindbar. Somit ergäben
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sich interdisziplinär im Konsens keine Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit als auch in einer geeigneten Verweistä-
tigkeit (LW-Chauffeuse / Sachbearbeiterin). Retrospektiv bestehe das at-
testierte Ausmass der Arbeitsfähigkeit seit etwa Ende 2011, infolge einer
Verbesserung der psychiatrisch begründbaren Beschwerdesymptomatik.
Prognostisch werde jedoch wegen der länger bestehenden beruflichen
Pause eine abgestufte berufliche Integration unter Supervision der IV emp-
fohlen, um ein besseres Ergebnis bei der beruflichen Wiedereingliederung
zu erzielen (IV-act. 67 p. 26 und 28).
C.d Nach aufgrund des Wegzugs der Versicherten aus der Schweiz
(Sachv. A) übernommener Zuständigkeit orientierte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) über die Weiteausrich-
tung der bisherigen Viertelsrente ab 1. Dezember 2013 (IV-act. 68).
C.e Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2014 informierte die IVSTA über ihre
Absicht, die bisher ausgerichtete Viertelsrente aufzuheben (IV-act. 73). Sie
stütze sich dabei auf ihr Recht zur Wiedererwägung, da in der rentenbe-
gründenden Verfügung vom 17. März 2010 (IV-act. 63 p. 8) die nach da-
maliger Praxis des Bundesgerichts bereits anzuwendenden Förster-Krite-
rien nicht berücksichtigt worden seien, weshalb die Verfügung offensicht-
lich unrichtig gewesen sei. Nach dem neu eingeholten Gutachten bestehe
auch keine rentenbegründende Invalidität mehr.
C.f Die Versicherte liess gegen den Vorbescheid am 24. März 2014 (IV-
act. 77) einwenden, die Förster-Kriterien seien aufgrund ihres völligen so-
zialen Rückzugs und ihrer bis heute anhaltenden psychiatrischen Leiden
erfüllt. Aufgrund des Widerspruchs der Darstellung der Versicherten zum
Ergebnis der neuesten amtlichen Begutachtung sei ein unabhängiges in-
terdisziplinäres Gutachten einzuholen.
C.g Im Rapport der Vorinstanz mit den Ärzten des medizinischen Dienstes
vom 26. Juni 2014 (IV-act. 81) wurden die vorgebrachten Einwände gewür-
digt, die Förster-Kriterien aber als sowohl zur Zeit der Rentenzusprache
wie auch der neueren Begutachtung als klar nicht erfüllt beurteilt. Eine
nochmalige Begutachtung sei nicht notwendig.
C.h Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 (IV-act. 83) hob die Vorinstanz die In-
validenrente der Versicherten wiedererwägungsweise auf und sprach ihr
ab September 2014 jeglichen Rentenanspruch ab.
C-5070/2014
Seite 7
D.
D.a Gegen die rentenaufhebende Verfügung erhob die Versicherte am
20. August 2014 (Datum Postaufgabe: 4. September 2014) Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfü-
gung vom 11. Juli 2014, die Weiterausrichtung der zuvor gewährten Invali-
denrente sowie eventualiter eine neue, objektive Begutachtung (Beschwer-
deakten [B-act.] 1). Sie rügt, ihr sozialer Rückzug und die ergebnislose
Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten seien im Rahmen der Förster-
Kriterien ungenügend bzw. nicht berücksichtigt worden. Aus einer stationä-
ren Verkürzung der Wirbelsäule ergäben sich chronisch entzündete Wirbel
mit entsprechenden Einschränkungen und ab 2005 seien schleichend mit-
telschwere Depressionen hinzugetreten; sinngemäss sei deshalb der Ge-
sundheitszustand unrichtig festgestellt worden. Die Feststellungen im neu-
esten amtlichen Gutachten stimmten überhaupt nicht, insbesondere sei ein
Bericht des Hausarztes vom 03. August 2012 (recto 02. August 2012;
Sachv. C.a) falsch übernommen worden, attestiere dieser doch 100% Ar-
beitsunfähigkeit und nicht volle Arbeitsfähigkeit, und würden die Tiere der
Mutter und der Tochter fälschlicherweise der Beschwerdeführerin zuge-
schrieben. Gemäss einem beigelegten Radiologiebericht vom 06. Dezem-
ber 2012 seien neu ventrale Spondylosen festgestellt worden. Eine zahn-
ärztliche Bestätigung vom 07. September 2014 (B-act. 5; nachgereicht)
führt aus, es seien zuvor Extraktionen durchgeführt worden.
D.b Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 07. November 2014
(B-act. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Extraktion der
Zähne wie auch die radiologischen Diagnosen seien den Gutachtern be-
kannt, der eingereichte Radiologiebericht gar an diese gerichtet gewesen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei ihr Hausarzt auch
richtig zitiert worden; dass die Gutachter zu einer begründet abweichenden
Einschätzung kommen, sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern von 2009
und 2013, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestehe, seien die
medizinischen Experten wie auch zuvor die IV-Stelle J._______ klar zur
Überzeugung gelangt, dass die Förster-Kriterien nie in relevantem Aus-
mass erfüllt gewesen seien.
D.c In ihrer Replik vom 16. Februar 2015 (B-act. 16; ergänzt am 26. Feb-
ruar 2015, siehe B-act. 18) rügt die Beschwerdeführerin, sie selbst habe
keine Revision beantragt und die Förster-Kriterien hätten anlässlich der
Begutachtung 2009 noch gar nicht bestanden. Den Gutachten aus den
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Jahren 2000, 2005 und 2009 sei durchgehend die Diagnose einer somato-
formen Schmerzstörung zu entnehmen und die Kriterien seien aufgrund
ihres sozialen Rückzugs, der Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten
und ihrer Depression erfüllt. Die Gutachter hätten immerhin emotionale In-
stabilität und das Gutachten aus dem Jahr 2005 gar Panikattacken sowie
Angstzustände beschrieben. Im Vergleich zum Gutachten 2005 hätten die
neuen Gutachter zudem Narben übersehen und offensichtlich falsche, weil
trotz Alter verbesserte, Beweglichkeitswerte notiert. Das früher attestierte,
chronische zervikozephale Schmerzsyndrom sowie ein Beckentiefstand
würden auch nicht spontan besser. Während der letzten amtlichen Begut-
achtung seien keine Toiletten zur Verfügung gestanden, die sie hätte auf-
suchen können, ihre Inkontinenz aber aufgrund von Einlagen nicht aufge-
fallen.
Eine ihr gutachterlich zugemutete, den Nacken nicht belastende, also lie-
gende Tätigkeit existiere nicht. Sie habe entgegen den gutachterlichen Be-
schreibungen ab 2007 niemals zu 60% chauffiert, sondern maximal 20%,
und kümmere sich auch nicht selbst um die familieneigenen Tiere. Ihr Über-
gewicht, entgegen dem Gutachten sicher keine Adipositas, sei auf die Me-
dikation zurückzuführen und von ihr nicht beeinflussbar. Eine Verbesse-
rung ihres Gesundheitszustands ab 2011 sei nicht belegbar und die ange-
gebene (neurologische) Untersuchungsdauer von 2.5h überhöht. Ihre
Schmerzbekundungen während der Untersuchung seien nicht gehört wor-
den und eine organische Grundlage durch die Bildgebung bewiesen.
D.d Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 31. März 2015 (B-
act. 20) ihren Standpunkt, worauf der Instruktionsrichter den Schriften-
wechsel am 02. April 2015 (B-act. 21) schloss.
D.e Am 23. April 2015 (B-act. 22) orientierte die Vorinstanz über eine Ein-
gabe der Gutachter der MEDAS K._______ vom 10. April 2015, die eine
bei ihnen eingegangene 'Reklamation' der Beschwerdeführerin betreffend
die wiedergegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt
im August 2012 (Sachv. C.a) auf ein falsches Verständnis der Beschwer-
deführerin zurückführten. Die Wiedergabe sei korrekt.
D.f Mit ihrer Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Instruktionsrichter ge-
währte diese mit Verfügung vom 12. November 2014 (B-act. 9).
C-5070/2014
Seite 9
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die
Beschwerdeführerin ist in Frankreich domiziliert. Die angefochtene Verfü-
gung vom 11. Juli 2014 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen.
C-5070/2014
Seite 10
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt
auch kein gesetzlich der Zuständigkeit entzogener Sachverhalt vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Ihre Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde nach
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Sachv. D.f) verzichtet. Auf
die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.1.1 Die Vertragsparteien wenden in der bis 31. März 2012 gültigen Fas-
sung des FZA die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung
1408/71, ABl. L 149/2 vom 05. Juli 1971) und Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
L 74/1 vom 27. März 1972) mit den Anpassungen vom 15. Juli 2003 (ABl.
L 187/55 vom 26. Juli 2003) und 06. Juli 2006 (ABl. L 270/67 vom 29. Sep-
tember 2006) an.
3.1.2 Nach Beschluss 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März
2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April 2012) wurden die anwendbaren Verord-
nungen ab 01. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung
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Seite 11
883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 284/1 vom 30. Oktober 2009) ersetzt (Art. 8, 15, Anhang II Art. 1 Abs. 1
FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA in der aktuellen Fassung).
3.2 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung
883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitglied-
staat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang
II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.3 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale
Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verord-
nung 883/2004). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht
des Arbeitsorts (Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Verein-
barung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter
Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004).
3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an-
wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz,
bei Domizil in Frankreich, einem Mitgliedsstaat gemäss FZA (Präambel
FZA; Art. 2 Verordnung 883/2004). Der persönliche Geltungsbereich der
Verordnung 883/2004 ist damit erstellt.
3.5.2 Sie begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter
den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls
Leistungen bei Krankheit in den sachlichen Geltungsbereich der Verord-
nung 883/2004 fallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883/2004).
C-5070/2014
Seite 12
3.5.3 Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2014 wurde nach Inkraft-
treten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 01. April 2012 erlas-
sen, bezieht sich allerdings auf einen Sachverhalt ab Mai 2003. Die zeitli-
che Anwendbarkeit europäischen Koordinationsrechts ist damit zweifels-
ohne erstellt; welche der beiden Verordnungen konkret Anwendung findet
kann, da sie sich in den hier relevanten Punkten nicht widersprechen, offen
bleiben.
3.5.4 Die Beschwerdeführerin hat ihre Ansprüche gegenüber der Invali-
denversicherung durch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz erworben,
weshalb koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar ist. Das Kon-
ventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gege-
benenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung kon-
ventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvor-
schriften.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 11.
Juli 2014 eine mit Verfügung vom 17. März 2010 gewährte Viertelsrente,
die sich auf einen Sachverhalt ab Mai 2003 abstützt, wegen zweifelloser
Unrichtigkeit der Rentenverfügung aufgehoben hat. Deshalb sind ab 1. Ja-
nuar 2003 die Bestimmungen des ATSG und der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Für die Beurteilung des Leistungsan-
spruchs sind vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG und
die IVV in der Fassung vom 22. März 1991 (3. IV-Revision, AS 1991 2377)
respektive vom 21. August 1991 (AS 1991 2116), bis zum 31. Dezember
2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die
IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 be-
ziehungsweise AS 2003 3859) anwendbar. Für Leistungsansprüche ab 1.
Januar 2008 ist auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
C-5070/2014
Seite 13
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]).
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert ha-
ben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Best-
immungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung
zitiert.
4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden-
versicherung, 2010, §21, m.w.H.). Das Risiko der Nicht-Beweisbarkeit, also
die objektive Beweislast, trägt für leistungsbegründende Tatsachen die ver-
sicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1), für anspruchshindernde oder -
aufhebende Tatsachen hingegen die IV-Stelle (MÜLLER, N 1538).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende, ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine solche liegt zudem nur vor,
insoweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
– ihre Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
C-5070/2014
Seite 14
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Ab einem Invaliditätsgrad von 40% wird eine Viertelsrente, ab 50% eine
halbe Rente, ab 60% eine Dreiviertelsrente und ab 70% eine ganze Rente
ausgerichtet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Unter Geltung der 3. IV-Revision wurde
anstelle einer Dreiviertelsrente bereits ab einem Invaliditätsgrad von 66⅔%
eine ganze Rente ausgerichtet (Art. 28 Abs. 1 IVG in der damals gültigen
Fassung).
4.5 Der Sozialversicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfü-
gungen im Rahmen einer Wiedererwägung zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der ursprüngliche Entscheid muss bereits im Verfü-
gungszeitpunkt unrichtig gewesen sein, d.h. auf einem falsch festgestellten
Sachverhalt beruhen oder in falscher Anwendung des Gesetzes ergangen
sein. Entscheidend ist nicht die Grobheit des Fehlers, sondern der Grad
der Überzeugung, dass die Entscheidung objektiv unrichtig und nicht etwa
eine vertretbare Ermessensentscheidung war (z.G. KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 2009, Art. 53 Rz. 31f). Erheblich ist eine Berichtigung bei wieder-
kehrenden Leistungen immerhin schon dann, wenn nur eine geringfügige
Korrektur anzunehmen ist (KIESER, Art. 53 Rz. 34).
4.6 Wird eine laufende Invalidenrente im Rahmen einer Revision oder ei-
ner Wiedererwägung reduziert bzw. aufgehoben, erfolgt die Anpassung
nicht rückwirkend, sondern auf den zweiten, der Zustellung der Verfügung
folgenden Monat hin (Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 lit. a IVV;
MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2014,
Art. 30-31 N 110; KIESER, Art. 25 N 57). Ausgenommen bleiben Fälle, in
denen der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt oder seiner Meldepflicht
nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Ein höherer Renten-
anspruch wird vom Monat des Revisionsgesuchs, der Einleitung der amtli-
chen Revision oder der Entdeckung des Mangels des früheren Entscheids
an berücksichtigt (Art. 88bis Abs. 1 IVV; BGE 129 V 433 E. 5.2).
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
C-5070/2014
Seite 15
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE
122 V 158 E. 1.a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefoch-
tene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, son-
dern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss,
die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5.b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
C-5070/2014
Seite 16
5.5.1 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer
9C_410/2008 vom 08. September 2008 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
5.5.2 Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter
Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (BGE 125 V 351
E. 3.b; AHI 2001 S. 114 E. 3.b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3.b.bb, m.w.H.).
Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3.b.cc, Urteil EVG I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.5.3 Die beweisrechtliche Würdigung bei pathogenetisch-ätiologisch un-
klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage soll nach am 03. Juni 2015 geänderter Praxis des Bundesge-
richts in zwei Stufen erfolgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). In einer ersten
Stufe soll der funktionelle Schweregrad der Beschwerden bestimmt wer-
den; dazu sind insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg (oder aber -resistenz)
und Komorbiditäten zu bestimmen. Im Gegensatz zur früheren Praxis des
Bundesgerichts werden hier aber auch mobilisierbare Ressourcen zur Be-
schwerdekompensation, in Form der Persönlichkeitsstruktur und des sozi-
alen Kontexts, berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.2, 4.3.3). In einem
zweiten Schritt ist dann eine Konsistenzprüfung vorzunehmen. Wesentlich
ist dabei zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Einschränkung
C-5070/2014
Seite 17
gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen auftritt und in wel-
chem Ausmass Behandlungsoptionen wahrgenommen bzw. vernachläs-
sigt werden, ob also ein entsprechender Leidensdruck manifestiert wird
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1, 4.4.2).
6.
6.1 Mit Urteil vom 12. März 2004 (BGE 130 V 352) präzisierte das Bundes-
gericht die ältere Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstö-
rung allein noch keine hinreichende Basis für eine invalidisierende Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle. Nur in Ausnahmefällen dürfe von
einer Unüberwindbarkeit der Störung ausgegangen werden, nämlich falls
eine ausgewiesene psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, In-
tensität, Ausprägung und Dauer oder andere qualifizierte, mit einer gewis-
sen Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien vorlägen. Dazu zählte das
Bundesgericht die sogenannten 'Förster-Kriterien' einer chronischen kör-
perlichen Begleiterkrankung bei mehrjährigem Krankheitsverlauf und un-
veränderter oder progredienter Symptomatik, eines ausgewiesenen sozia-
len Rückzugs aus allen Belangen des Lebens, eines verfestigten, thera-
peutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn) sowie eines unbefriedigenden Behandlungsergebnis-
ses trotz konsequent verfolgter ambulanter/stationärer Massnahmen mit
unterschiedlichem Ansatz bei vorhandener Motivation und Eigenanstren-
gung der versicherten Person. In danach folgenden Urteilen dehnte das
Bundesgericht diese Rechtsprechung auf andere pathogenetisch-ätiolo-
gisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi-
sche Grundlage aus, so mit Urteil vom 09. Februar 2007 (BGer I 9/07) auf
dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen.
6.2 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 17. März 2010 lag der zustän-
digen IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten des F._______ vom 07. Juli
2009 (IV-act. 55) mit den Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
einer dissoziativen Störung der Bewegung und Empfindung, einer somato-
formen Schmerzstörung sowie von akzentuiert histrionischen Persönlich-
keitszügen vor (vgl. Sachv. B.g). Die im F._______-Gutachten vom 07.
September 2000 (Sachv. B.c) noch aufgeführte Diagnosen eines chroni-
schen Zervikalsyndroms und die im Verlaufsgutachten vom 09. August
2005 festgehaltene depressive Störung (Sachv. B.e) waren nicht mehr ent-
halten und diese Differenz auch begründet.
C-5070/2014
Seite 18
6.3 Als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend wurden demnach im Zeitpunkt
der Rentengewährung ausschliesslich der bundesgerichtlichen Überwind-
barkeitsrechtsprechung unterliegende Beschwerdebilder festgestellt. Das
F._______-Gutachten vom 7. Juli 2009 beschreibt auch ein schweres und
unbewusstes psychoneurotisches Leiden, welches insbesondere durch ei-
nen primären Krankheitsgewinn aufrechterhalten werde (IV-act. 55 p. 21).
Die Überwindbarkeitsrechtsprechung und die Kriterien zur ausnahmswei-
sen Annahme einer invaliditätsbegründenden Unüberwindbarkeit werden
aber weder im Gutachten noch in der späteren Beurteilung durch den RAD
oder durch die Vorinstanz selbst (Sachv. B.h) als solche thematisiert. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Überwindbarkeitsrechtsprechung berücksichtigt
und eine genaue Prüfung der bundesgerichtlichen Kriterien erfolgt wäre.
Nach der Aktenlage war eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit vielmehr
nicht erstellt.
6.4 Die rentenbegründende Verfügung vom 17. März 2010 (Sachv. B.h)
erging demnach nicht unter Berücksichtigung der damals geltenden und
konkret anwendbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung. Jedoch geht
die Rüge der Beschwerdeführerin, die Förster-Kriterien hätten noch gar
nicht bestanden, fehl (vgl. E. 6.1). Die damalige Unterlassung der Vo-
rinstanz stellt eine Verletzung von Bundesrecht (vgl. Urteil des BGer
9C_936/2011 vom 21. März 2012 E. 3.1 2. Abschnitt und E. 3.3) und auch
keine zu schützende Ermessensentscheidung dar (vgl. zur Würdigung
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-561/2011 vom 12. August
2013 E. 4.5.4). Bei – wie vorliegend – gegebener Erheblichkeit einer wie-
derkehrenden Leistung führt dies zur Möglichkeit einer Wiedererwägung
durch die Vorinstanz (E. 4.5), ohne dazu über ein vorhergehendes Revisi-
onsgesuch der Beschwerdeführerin verfügen zu müssen. Die angefochte-
ne Verfügung vom 11. Juli 2014 durfte sich deshalb auf die Bestimmungen
zur Wiedererwägung stützen.
7.
7.1 Nachdem die ursprünglich rentenbegründende Verfügung in Wiederer-
wägung gezogen wurde, bleibt der frühere Rentenanspruch der Beschwer-
deführerin unberührt und ist eine allfällig niedrigere Neufestsetzung der
Rente nur für die Zukunft zu berücksichtigen (E. 4.6).
7.2 Zur Feststellung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit
hat die Vorinstanz im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Wiederer-
C-5070/2014
Seite 19
wägung ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS K._______ einge-
holt (Gutachten vom 25. Juli 2013; Sachv. C.c). Die Beschwerdeführerin
stellt unter anderem den Beweiswert dieses amtlichen Gutachtens in
Frage, weshalb die Erfüllung der Anforderungen an ein beweiskräftiges
Gutachten (E. 5.5) zu prüfen ist.
7.2.1 Das Gutachten enthält einen (psychiatrischen) Hauptteil von 29 Sei-
ten sowie Teilgutachten der Inneren Medizin, der Neurologie und Orthopä-
die, basierend auf den Vorakten sowie persönlichen Untersuchen im Zeit-
raum vom 28. November 2012 bis 06. Dezember 2012. Die Ergebnisse von
Tests und Bildgebung werden in den jeweiligen Teilen direkt besprochen.
7.2.2 Der Hauptteil beginnt mit einer Darstellung des Auftrags und des
Sachverhalts anhand der Vorakten, die zudem ausführlich zitiert und zu-
sammengefasst werden. Auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte
Attest des Hausarztes vom 03. August 2012 (recto 02. August 2012;
Sachv. D.a) wird – entgegen der Rüge – korrekt zitiert. Von der Beschwer-
deführerin zusätzlich mitgebrachte oder selbst angeforderte Aktoren wer-
den hier keine verzeichnet, wohl aber in einzelnen Teilgutachten referen-
ziert.
7.2.3 Es folgt eine ausführliche Anamnese nach Angaben der Beschwer-
deführerin. An aktuellen Leiden gibt die Beschwerdeführerin an: starke
Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens, des Kopfs und des
Schultergürtels, wechselnde Sensibilitätsstörungen sowie Kraftverlust der
rechten Hand, Schwindel, Stuhl- und Urininkontinenz, Durchschlafstörun-
gen aufgrund der Schmerzen, Mastopathie mit psychischer Beeinträchti-
gung und akut eine Kniekontusion links. Die beschwerdeweise betonte De-
pression ist in der Darstellung gegenwärtiger Beschwerden durch die Be-
schwerdeführerin nicht enthalten.
7.2.3.1 In der psychiatrischen Untersuchung vom 04. Dezember 2012 stellt
der Teilgutachter eine Primärpersönlichkeit mit emotional instabilen, ver-
meidenden, unreifen und selbstunsicheren Anteilen fest. Die Beschwerde-
führerin wirke in ihrer Stimmungslage ausgeglichen, spontan, offen und le-
bendig, schildere aber Symptome leichter sozialer Ängste. Aktenkundige
depressive Symptome bestünden derzeit nicht, weder sei sie affektiv auf-
fällig noch bestünden kognitive Einschränkungen oder ein sozialer Rück-
zug. Erkennbar seien leichte Beeinträchtigungen auf Ebene der psychoso-
matischen Funktionen und im Interaktionsverhalten.
C-5070/2014
Seite 20
7.2.3.2 Der internistische Teilgutachter notiert nach seiner Untersuchung
am 03. Dezember 2012 eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit des
Kopfes aufgrund muskulärer Verspannungen und einen adipösen Ernäh-
rungszustand. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule, der grossen Gelenke
und Schultern sei hingegen altersentsprechend normal.
7.2.3.3 In der neurologischen Untersuchung vom 28. November 2012 stellt
der Teilgutachter das Fehlen einer auffallenden Bewegungsreduktion oder
eines Schmerzausdrucksverhaltens fest. Eine Hypästhesie und Hypalge-
sie werde wiederholt und reproduzierbar exakt bis auf die Mittellinie ange-
geben, während die Bauchhautreflexe symmetrisch auslösbar seien. Der
Muskeltonus der Extremitäten sei seitengleich normal, Trapezius und pa-
razervikale Muskulatur nicht pathologisch verspannt oder verhärtet.
7.2.3.4 Der orthopädische Teilgutachter untersuchte die Beschwerdeführe-
rin am 06. Dezember 2012. Er notiert die Angabe von Druckschmerzen
über den Dornfortsätzen Th3-Th11 sowie Druckempfindlichkeit an der linea
nuchae über den Referenzpunkten C5-C7. Die Wirbelsäule, Schultern, El-
lenbogen und Handgelenke sowie die Hüften seien schmerzfrei und frei
beweglich. Das mitgebrachte MRI-Bild des linken Knies zeige unauffällige
Gegebenheiten, eigens erstellte Röntgenbilder eine Streckfehlhaltung der
Halswirbelsäule, deutliche Chondrose C5/C6, leichtgradig C4/C5 und
C6/C7 sowie diskrete ventrale Spondylosen der Brustwirbelsäule.
7.2.3.5 Als aktuelle Diagnosen, sämtliche ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit, nennt das Gesamtgutachten vom 25. Juli 2013 eine soma-
toforme Schmerzstörung, eine Primärpersönlichkeit mit emotional instabi-
len, vermeidenden, unreifen und selbstunsicheren Anteilen sowie sozialen
Ängsten (ohne Krankheitswert), episodische Migräne mit zeitweiliger Aura
und passageren vestibulären Migräne-Äquivalenten, chronisch wiederkeh-
rende Zervikodorsalgien bei beginnenden, degenerativen Veränderungen
der Hals- und Brustwirbelsäule, rezidivierende Gonalgien links, rezidivie-
rende Sprunggelenksarthralgien beidseitig, Spreizfuss beidseitig und Adi-
positas.
7.2.4 Die genannten Leiden der Beschwerdeführerin wurden sämtlich in
den jeweiligen Teilgutachten der Inneren Medizin (IV-act. 67 p. 32 f.), der
Neurologie (IV-act. 67 p. 24, 38 f.), der Orthopädie (IV-act. 67 p. 25 f., 42-
44) und der Psychiatrie (IV-act. 67 p. 20-22) berücksichtigt. Die klinischen
Untersuchungen und Beobachtungen in den somatischen Teilgutachten er-
C-5070/2014
Seite 21
scheinen umfassend und schlüssig. Die Zusammenhänge und medizini-
schen Schlussfolgerungen der Teilgutachten wie auch der Gesamtdiskus-
sion erscheinen ausführlich und begründet. Es sind hier insbesondere
keine medizinischen Widersprüche oder unbegründete Abweichungen von
Vordiagnosen bzw. Auslassungen erkennbar.
Betreffend die psychiatrische Betrachtung fällt neben Widersprüchlichkei-
ten in der Anamneseerhebung (bspw. bezüglich der Tierpflege und dem
Arbeitspensum ab 2007) auf, dass die depressive Symptomatik ohne wei-
tere Begründung als nur 'gelegentlich' vorgekommen charakterisiert wird,
obwohl das vorhergehende Gutachten 2009 noch von einem Grundkonflikt
und damit einem längerfristigen Geschehen ausging. Während dort noch
ein schweres psycho-neurotisches Leiden im Rahmen eines polysympto-
matischen Verlaufs der dissoziativen Störung attestiert wurde, sieht der
Gutachter, Dr. L._______, nun nur eine als leichtgradig zu identifizierende
somatoforme Schmerzstörung. Dabei bleibt unklar, ob diese Diagnose ei-
gens bestätigt oder lediglich aus den früheren Gutachten übernommen
wurde und wie sich die Qualifikation als leichtgradig begründet. Eine dis-
soziative Störung wird schliesslich gar nicht mehr diskutiert, obwohl die Be-
schwerdeführerin weiter über ein, im Vorgutachten vom 07. Juli 2009 klar
dissoziativ begründetes, exakt bis zur Mittellinie reichendes Hemisyndrom
mit Hypästhesie und Hypalgesie (IV-act. 55 p. 14 f., 20, 26 f.) klagt. Unter
diesen Voraussetzungen kann an der attestierten, aber nicht weiter be-
gründeten, Verbesserung des Beschwerdebilds ab 'Ende 2011' nicht fest-
gehalten werden.
7.2.5 Die Beschwerdeführerin rügt neben der psychiatrischen auch die so-
matische Befundung, indem offensichtlich falsche Werte gemessen und or-
ganische Grundlagen fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden seien.
Die beschwerdeweise bemängelten Werte – sowohl der Beweglichkeit wie
auch der Körperlänge und des Gewichts – sind naturgemäss mit einer ge-
wissen Ungenauigkeit behaftet und auch von der Tageszeit (bspw. Körper-
länge und -gewicht) abhängig. Es ergibt sich vorliegend kein Anhaltspunkt
für ihre Falsifikation oder die Annahme, dass organische Grundlagen über-
sehen worden wären. Die Diagnose der Adipositas, definiert als ein Body-
Mass-Index von 30 oder mehr (vgl.
/home/patienten_besucher/adipositas_wissen.html, abgeru-
fen am 17. Dezember 2015), wurde nach den verzeichneten Gewichtswer-
ten korrekterweise gestellt (IV-act. 67 p. 31, 37, 42), und Hinweise auf
'chronisch entzündete Wirbel', wie sie die Beschwerdeführerin geltend
C-5070/2014
Seite 22
macht, wurden von keinem der Gutachter notiert. Ebenso wurde die Bild-
gebung schlüssig diskutiert und erscheinen nicht eigens aufgeführte Nar-
ben funktionell unbedeutend. Die ausschliesslich im ersten polydisziplinä-
ren Gutachten des F._______ im Jahr 2000 aufgestellte Diagnose eines
Zervikalsyndroms schliesslich bezeichnet allgemein den Halswirbelsäulen-
bereich betreffende Beschwerden, nicht zwingend bedingt durch Schäden
an der Wirbelsäule. Deren Beurteilung hat sich - entgegen der replikweise
geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach solche Beschwer-
den nicht einfach wegfielen (act. 16 S. 3) nach aktuellen bildgebenden und
insbesondere klinischen Befunden zu richten (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5082/2013 vom 22. September 2014 E. 8.5 m.w.H.).
Wenn die Beschwerdeführerin die Dauer der neurologischen Untersu-
chung als überhöht angegeben rügt, folgt daraus nicht zwingend ein Man-
gel am Gutachten. Nach Praxis des Bundesgerichts kommt es grundsätz-
lich nicht auf die Dauer einer Untersuchung an, sondern auf inhaltlich voll-
ständige und im Ergebnis schlüssige ärztliche Folgerungen (Urteil BGer
8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Das fragliche Teilgutachten be-
schreibt ausführlich die relevanten Beschwerden und diskutiert diese im
Hinblick auf selbst erhobene Befunde. Selbst falls die Untersuchung nur
1½h statt 2½h gedauert hätte, wie von der Beschwerdeführerin vorge-
bracht, spricht damit nichts gegen eine Verwertbarkeit der Erkenntnisse.
Einen zusätzlichen Vorwurf erhebt die Beschwerdeführerin mit der Rüge,
ihre Schmerzbekundungen während der Untersuchung der Wirbelsäule
seien nicht gehört worden. Tatsächlich verzeichnet das orthopädische Teil-
gutachten das Fehlen einer Schmerzangabe und das internistische Teilgut-
achten benennt keine solche; im internistischen Teilgutachten wird aber
endgradig ein 'leichter' Schmerz verzeichnet. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass auch diese Symptomatik, die subjektive Aspekte aufweist und
sich im vorhergehenden Gutachten analog darstellte, in der Konsenskon-
ferenz berücksichtigt wurde.
Während das amtliche Gutachten vom 25. Juli 2013 von Fachärzten erstellt
wurde (E. 5.5.1) und für die somatischen Teilbereiche nach den obigen
Ausführungen keine Indizien für eine ausnahmsweise Unzuverlässigkeit
ersichtlich sind (E. 5.5.2), vermag die psychiatrische Befundung nicht zu
überzeugen. Sie erfüllt zudem nicht die Kriterien der neueren Bundesge-
richtspraxis zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage; insbesondere
fehlt vorliegend eine Beurteilung der zu prüfenden Standardindikatoren
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(E. 5.5.3). Das Gutachten kann deshalb vorliegend keinen vollen Beweis
für den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin erbringen.
8.
8.1 Den Feststellungen der Vorinstanz kann damit nicht gefolgt werden, da
sie sich ausschliesslich auf das, wie dargestellt, nicht voll beweiskräftige
Gutachten der MEDAS K._______ stützt. Dieser Mangel ist durch eine er-
gänzende bidisziplinär durchzuführende rheumatologisch-psychiatrische
Begutachtung unter Berücksichtigung der neueren Bundesgerichtspraxis
und sorgfältiger Anamnese zu beheben.
8.2 Der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche ist schwer-
gewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens zu führen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2), auch wenn das Gericht reformatorisch entscheiden kann (Art. 61
VwVG). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist ein Verfahren jedenfalls zu-
rück zu verweisen, falls eine Gutachtensergänzung ansteht (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4) bspw. im Lichte neuerer Rechtsprechung zu verfahren ist
(Urteil BGer 8C_10/2015 vom 05. September 2015 E. 6.4).
8.3 Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zur ergänzenden Begutach-
tung und Neubeurteilung zurückzuverweisen. Der mit der verfügten Aufhe-
bung der Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Be-
schwerde dauert bei diesem Resultat auch für den Zeitraum dieses Abklä-
rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE
129 V 370 E. 4.3).
9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden allerdings keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Da sie im Beschwerdeverfahren keinen Rechtsver-
treter beauftragt hat, sind die Kosten aber verhältnismässig gering und ist
von einer Entschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 4 VwVG, Art. 7 Abs. 4
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zu ergänzen-
den Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der E. 8.1 an die Vo-
rinstanz zurückverwiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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