Abtei lung II I
C-507/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
J._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph B. Koch,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-507/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer, geboren 1977,
gelangte im Mai 1995 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die
Schweiz. Er erhielt im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung,
die in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Wirkung
bis zum 24. Januar 2003.
B.
Am 24. Juni 1997 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo
mit einer Frau aus seinem Kulturkreis. Diese gelangte anschliessend
als Asylbewerberin in die Schweiz. Am 26. Januar 1999 wurde hier ein
gemeinsamer Sohn geboren. Ende Juli 2000 kam es zur gerichtlichen
Trennung der Ehegatten. Der Sohn wurde unter die Obhut des Be-
schwerdeführers gestellt. Die Ehefrau war schon kurz zuvor in ihr Hei-
matland zurückgekehrt, nachdem ihr Asylgesuch abgelehnt worden
war. Am 6. September 2001 wurde die Ehe im Kosovo geschieden.
Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhielt der Beschwerde-
führer. Am 12. Oktober 2001 verheiratete er sich im Kosovo erneut mit
einer Frau aus seinem Kulturkreis. Die Ehefrau kam am 21. Februar
2002 in die Schweiz und erhielt im Kanton St. Gallen eine Jahresauf-
enthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 1. Dezember
2002 wurde eine gemeinsame Tochter geboren.
C.
In der Nacht vom 9. auf den 10. März 2002 griffen vier Männer in ei-
nem Club in R._______ einen Gast an und fügten ihm zahlreiche (mit-
telschwere) Verletzungen zu. Dabei brachten die Angreifer eine Pisto-
le, ein Brecheisen, einen Aschenbecher und eine Glasflasche zum
Einsatz. Beim Überfall wurden zwei Schüsse abgegeben. Der Tat ver-
dächtigt wurde unter anderem auch der Beschwerdeführer. Er befand
sich in diesem Zusammenhang vom 13. März bis zum 11. April 2002 in
Untersuchungshaft.
D.
In der Nacht vom 27. Mai 2002 verübten drei Männer einen Überfall
auf ein Ehepaar in O._______ (SG). Gemäss Rapport der Kantonspoli-
zei drangen sie dabei in ein Ladengeschäft ein, behändigten Geld aus
der Kasse, begaben sich anschliessend in die darüberliegende Woh-
nung, weckten und bedrohten das dort anwesende Ehepaar und zwan-
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gen den Geschäftsinhaber unter Waffengewalt zur Öffnung des vor-
handenen Tresors. Der Beschwerdeführer wurde auch hier der Tatbe-
teiligung verdächtigt und zur Verhaftung ausgeschrieben. Er hatte sich
aber offenbar in seine Heimat abgesetzt.
E.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 widerrief die Migrationsbehörde
des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und forderte sie zur Ausreise auf. Dieser Entscheid
wurde auf Beschwerden hin sowohl vom kantonalen Justiz- und Poli-
zeidepartement (Entscheid vom 16. Dezember 2002) wie auch vom
kantonalen Verwaltungsgericht (Urteil vom 18. März 2003) bestätigt.
F.
Am 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführer – dessen Aufent-
haltsbewilligung inzwischen erloschen war – in Kleinandelfingen ange-
halten und festgenommen. In der darauf folgenden Untersuchungshaft
bestätigte er zum einen seine Beteiligung an den beiden Delikten. Zum
andern stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer wegen des
Raubüberfalls vom 27. Mai 2002 bereits am 8. Juli 2002 im Kosovo in
Untersuchungshaft gesetzt und am 30. April 2003 von einem Gericht
in Prizren zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren verurteilt worden war.
Die Strafe hatte er in einem Gefängnis im Kosovo verbüsst.
G.
Am 20. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina
ausgeschafft, dies nachdem die Strafverfolgungsbehörde des Kantons
St. Gallen in Anbetracht der Höhe der bereits gegen ihn ausgespro-
chenen Strafe auf eine Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem
Überfall vom 10. März 2002 im Club in R._______ verzichtet hatten.
H.
Bereits zuvor, am 13. Dezember 2006, verhängte die Vorinstanz auf
Antrag des Kantons St. Gallen über den Beschwerdeführer eine Einrei-
sesperre für die Dauer von 10 Jahren. Zur Begründung wurde ausge-
führt, der Beschwerdeführer sei im Ausland wegen Raubes vorbestraft.
Seine Anwesenheit sei deshalb unerwünscht. Gleichzeitig entzog die
Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt lässt der Beschwerdeführer beantragen, die Einreisesperre sei
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aufzuheben, eventualiter sei deren Dauer auf 2 Jahre zu beschränken.
Zur Begründung bringt er vor, die Massnahme sei nicht verhältnis-
mässig. Er habe seine Strafe wegen des begangenen Delikts verbüsst,
und er bereue heute sein früheres Verhalten. Es bestehe keine Gefahr,
dass er erneut straffällig würde. Zudem habe er ein erhebliches priva-
tes Interesse daran, ungehindert in die Schweiz reisen zu können. Hier
lebe nämlich sein Sohn, welcher von seinem Bruder bzw. seiner Mutter
aufgezogen werde. Die Kindsmutter lebe im Kosovo, sie sei dort wie-
der verheiratet und wolle nichts mehr von ihrem Sohn in der Schweiz
wissen. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) ein grosses Anliegen,
dass er seinen Sohn ab und zu besuchen könne.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf die bruta-
len Begleitumstände der beiden Überfälle, an denen der Beschwerde-
führer beteiligt war und auf die Möglichkeit, für allfällige Besuche sei-
nes Sohnes bei der zuständigen schweizerischen Vertretung im Aus-
land ein Visum zu beantragen. Der Beschwerdeführer machte von dem
ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
K.
Ab Ende 2007 führte das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen ein
umfangreiches Ermittlungsverfahren durch gegen verschiedene Perso-
nen aus dem Kosovo und aus Serbien im Zusammenhang mit dem
Verdacht auf banden- und gewerbsmässigen Diebstahl. Im Rahmen
dieser Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2008 aber-
mals in der Schweiz angehalten und in Untersuchungshaft genommen.
Aus den Akten des kantonalen Ausländeramtes St. Gallen zu schlies-
sen hat er die Beteiligung zumindest an zwei im November 2007 be-
gangenen Einbruchdiebstählen eingestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Einreisesperre eine Verfügung im er-
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wähnten Sinne und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/1 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfü-
gung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Re-
gelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.
4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer
die Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist dem
Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der
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verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3
ANAG).
4.2 Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einrei-
sesperre der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallen-
der Polizeigüter begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpoli-
zeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 ff. E. 2c S. 89, 465 ff. E. 3a S. 467 f.). Die
Frage, ob eine Polizeigefahr im dargelegten Sinne besteht, lässt sich
naturgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das
bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten
Ausländer als „“unerwünscht“, deren Verhalten in der Vergangenheit
darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind,
sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung da-
her im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f.
sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom
18. Juni 2008 E. 4.2, C-139/2006 vom 11. März 2008 E. 3.2 oder
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2; Entscheide des EJPD,
publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 63.1, 60.4,
58.53 sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfer-
nungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes
und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschul-
schriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 11984, S.
79 f., mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im Falle von
ausländischen Staatsangehörigen, die ein gemeinrechtliches Verbre-
chen oder Vergehen begangen haben, regelmässig erfüllt (VPB 63.1,
57.14; vgl. ferner den Ausweisungstatbestand des Art. 10 Abs. 1 Bst. a
VwVG).
4.3 Mit seiner Beteiligung an den beiden im Jahre 2002 begangenen
Überfällen hat der Bescherdeführer unbestreitbar den Fernhaltegrund
der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gesetzt.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme dem Grundsatz nach so-
wie von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergan-
gen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stel-
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lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse
des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Über-
legungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.
127 f.).
5.2 Das der Massnahme zugrunde gelegte Fehlverhalten des Be-
schwerdeführers wiegt objektiv schwer. Er hat sich innert kürzester
Frist an zwei bandenmässig verübten Überfällen beteiligt. In beiden
Fällen wurde Waffengewalt angewendet. Im einen Fall wurden einer
Person vorsätzlich gravierende Verletzungen zugefügt, im andern Fall
wurde ein Ehepaar im Schlaf überrascht, massiv bedroht und beraubt.
Für seine Beteiligung an letzterem Delikt wurde der Beschwerdeführer
von einem ausländischen Gericht zu einer vierjährigen Gefängnisstra-
fe verurteilt.
5.3 Was die subjektive Seite betrifft, so fehlt dem Beschwerdeführer
(trotz gegenteiliger Beteuerungen) ganz offensichtlich der Wille oder
die Fähigkeit, sich an die im Gastland herrschende Rechtsordnung zu
halten. Das zeigt sich auf eindrückliche Weise im Umstand, dass er in
jüngster Vergangenheit selbst die bestehende Einreisesperre missach-
tete, um hier in der Schweiz weitere (offensichtlich wiederum banden-
mässige) Delikte zu begehen.
5.4 An privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, sein
Sohn lebe hier und es sei ihm wichtig, das Kind ab und zu besuchen
zu können. Zur Frage, ob er überhaupt eine intakte und gelebte Bezie-
hung zu seinem Kind in der Schweiz hat, äussert sich der Beschwer-
deführer nicht. Dass eine enge Beziehung bestehen würde, kann
schon aufgrund der in der Prozessgeschichte aufgezeigten Verhältnis-
se nicht angenommen werden. Wohl zu Recht beruft sich der Be-
schwerdeführer denn auch nicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit
einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben, wie sie in
allgemeiner Weise in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) bzw. in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützt werden.
Die Interessenlage des Beschwerdeführers ist auch insofern zu relati-
vieren, als er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft für Einreisen in die
Schweiz visumspflichtig, also sowieso einem besonderen Bewilli-
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gungsverfahren unterworfen ist und die Einreisesperre (bzw. das neu-
rechtliche Einreiseverbot) nicht als absolutes Verbot, sondern als Ver-
bot unter Bewilligungsvorbehalt ausgestaltet ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 3
ANAG bzw. Art. 67 Abs. 4 AuG). Es steht dem Beschwerdeführer somit
frei, zu familiären Zwecken und für beschränkte Zeit bei der Vorinstanz
um Suspension der Fernhaltemassnahme zu ersuchen. Das persönli-
che Interesse daran, im Zusammenhang mit Einreisen keinen beson-
deren Restriktionen unterworfen zu werden, erscheint unter diesen
Umständen als gering und vermag gegen die aufgezeigten öffentlichen
Interessen nicht aufzukommen.
5.5 Die Massnahme ist auch in ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Be-
reits die der Verfügung zugrunde gelegte Delinquenz rechtfertigt
grundsätzlich eine langjährige Fernhaltung. Kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer die Aktualität einer von ihm ausgehenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bis in die jüngste Vergan-
genheit auf eindrückliche Weise unter Beweis gestellt hat. Die zehnjäh-
rige Einreisesperre erweist sich unter diesen Umständen als verhält-
nismässig.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 266 405 retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
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