B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5080/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5080/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, geboren
1972, reiste am 1. November 2013 in die Schweiz ein (N-Dossier act. A6).
Am 14. November 2013 gab sie sich mit Schreiben ihrer damaligen Rechts-
vertretung an das Bundesamt für Migration (BFM, seit 1.1.2015 SEM) als
Ehefrau von C._______ (geb. 1. Januar 1986, Eritrea, in der Schweiz an-
erkannter und wohnhafter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme, N […]) zu
erkennen und ersuchte um Asyl, ohne das Begehren zu begründen (N-
Dossier act. A1/2).
B.
Am 28. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in Altstätten zu ihrer Person und zu ihren Asylgrün-
den befragt (N-Dossier act. A6).
C.
Nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens einen Eurodac-
Abgleich vorgenommen hatte, stellte sich heraus, dass die Beschwerde-
führerin am 18. September 2007 in Italien als Asylbewerberin mit Geburts-
datum 7. November 1986 registriert worden war und subsidiären Schutz
erhalten hatte (N-Dossier A18). In der Folge beendete das BFM das Dub-
lin-Verfahren am 10. Februar 2014 und führte das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durch (N-Dossier A16). Mit Schreiben vom 2. April
2014 sicherte die zuständige italienische Behörde eine Rücknahme der
Beschwerdeführerin zu (N-Dossier A18). In der Folge trat die Vorinstanz
auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Juni 2014 nicht ein und verfügte
gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Sie
wies die Beschwerdeführerin weiter an, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten könne sie in Haft
genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden (N-Dossier
A26). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 17. Juli 2014 ab (kant.-act. 10).
D.
C._______ stellte am 25. Juli 2014 für die Beschwerdeführerin ein Famili-
ennachzugsgesuch (kant.-act. 17).
E.
Am 6. resp. 12. August 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom
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25. Juni 2014 bei der Vorinstanz einreichen. Diese wies das Gesuch mit
Verfügung vom 18. August 2014 ab (kant.-act. 37). Eine dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
25. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (kant.-act. 49).
F.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt hatte
(BFM-act. 2), verhängte das BFM gegen die Beschwerdeführerin am
12. August 2014 ein vom 13. August 2014 bis 12. August 2017 geltendes
Einreiseverbot (BFM-act. 3). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung
dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und ent-
zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Es machte
geltend, die Beschwerdeführerin habe durch die zuständige Behörde aus
der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort vollstreckbar er-
klärt werden müssen (Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens).
Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher gestützt auf Art. 67
AuG (SR 142.20) angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs ge-
machten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
G.
Aufgrund eines Haftbefehls für eine Ausschaffungshaft des Migrationsamts
des Kantons St. Gallens vom 24. Juli 2014, wurde die Beschwerdeführerin
am 12. August 2014 verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen (kant.-
act. 20). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kan-
tonspolizei St. Gallen gab sie zu Protokoll, dass sie die Schweiz freiwillig
verlassen möchte (kant.-act. 21). Am Folgetag wurde sie nach Italien aus-
geschafft (BFM-act. 6).
H.
Mit Schreiben vom 13. August 2014 wandte sich der Rechtsvertreter an
das kantonale Migrationsamt und ersuchte um einen Widerruf des Haftbe-
fehls (kant.-act. 29). Mit Fax des gleichen Tages teilte das kantonale Mi-
grationsamt dem Rechtsvertreter mit, dass es aufgrund der Aktenlage nicht
bereit sei, den Haftbefehl zu widerrufen (kant.-act. 30). Mit Eingabe vom
26. August 2014 liess die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsrekurs-
kommission des Kantons St. Gallen u.a. um Feststellung der Rechtswid-
rigkeit der Ausschaffungshaft und in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Mit Verfügung vom 28. August
2014 wies der Präsident der Verwaltungsrekurskommission das Gesuch
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Seite 4
um unentgeltliche Rechtspflege ab (kant.-act. 44). Eine hiergegen erho-
bene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 2. Dezember ebenfalls abgewiesen (kant.-act. 93). Das
Bundesgericht hiess mit Urteil vom 19. August 2015 eine dagegen erho-
bene Beschwerde gut (kant.-pag. 89).
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin unter Missachtung des Einreiseverbots
erneut in die Schweiz eingereist war, wurde sie mit Verfügung des Migrati-
onsamts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2014 wiederum aus der
Schweiz weggewiesen (kant.-pag. 41 und 45).
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2014 liess die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vom BFM ver-
fügten Einreiseverbots beantragen. In formeller Hinsicht liess sie um un-
entgeltliche Rechtspflege ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen vorgebracht, als sie am 12. August 2014 gemäss Haftbefehl vom
24. Juli 2014 in Ausschaffungshaft genommen worden sei, sei ein Gesuch
um Familiennachzug vom 24. Juli 2014 des religiös und damit gemäss
Art. 8 EMRK rechtsverbindlich angetrauten Ehemannes beim kantonalen
Migrationsamt hängig gewesen. Das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
ein prozedurales Aufenthaltsrecht sei unbeantwortet geblieben. Des Wei-
teren sei aufgrund des Familiennachzugsgesuchs ein Wiedererwägungs-
gesuch vom 6. August 2014 bei der Vorinstanz betreffend Aufhebung der
Wegweisungsverfügung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Juli 2014 hängig. Schliesslich sei bei der Vorinstanz zum Zeitpunkt
der Ausschaffung auch ein Gesuch um Familienasyl hängig gewesen.
Nachdem in der Beschwerde vom 8. Juli 2014 versehentlich nicht die Auf-
hebung des Nichteintretensentscheids vom 25. Juni 2014 verlangt worden,
aber auf das Recht auf Familieneinheit gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31)
hingewiesen worden sei, habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlas-
sen, ihr Gelegenheit zur Behebung des offensichtlichen Widerspruchs zwi-
schen Beschwerdeantrag und -begründung zu geben. Obschon all dies der
kantonalen Vollzugsbehörde im Anschluss an den Erlass der Haftverfü-
gung bekannt gewesen sei, habe es die erstinstanzliche Haftbehörde un-
terlassen, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Gegen die sogenannte
kleine Ausschaffungshaft gebe es rechtswidrigerweise nie eine Rechtsmit-
telbelehrung und für ein wirksames Rechtsmittel sei die Zeit jedes Mal zu
knapp. Das Einreiseverbot sei angesichts der Gründe für eine Einreise res-
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pektive der hängigen Verfahren unzulässig, insbesondere unverhältnis-
mässig. Für die Ausschaffungshaft habe es zum Zeitpunkt der Festnahme
keinen Grund mehr gegeben. Das Einreiseverbot gelte sinnwidrigerweise
für alle Schengenstaaten, weshalb sie am 13. August 2014 nicht nach Ita-
lien hätte reisen dürfen.
K.
Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 11. September 2014, einge-
gangen beim Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2014, ergän-
zend mit, dass die Beschwerdeführerin einen verlängerbaren italienischen
Reisepass für Ausländer der "Questura di Caltanisetta/Ufficio Immigrazi-
one" (Nr. […]) besitze. Dieser würde für alle vom italienischen Staat aner-
kannten Regierungen gelten, wozu auch die Schweiz gehöre. Die Be-
schwerdeführerin sei somit berechtigt, jederzeit in die Schweiz einzureisen.
Das Einreiseverbot sei unvereinbar mit dem Schengener Abkommen. Die
angefochtene Verfügung enthalte keine Begründung, inwiefern das Einrei-
severbot mit dem Schengener-Abkommen vereinbar sein solle. Insofern
sei die Verfügung ungenügend begründet worden.
L.
Am 26. September 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Be-
schwerdeführerin ein und führte im Wesentlichen ergänzend aus, das drei-
jährige Einreiseverbot sei unverhältnismässig, da die zivile Trauung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und C._______ eingeleitet worden sei.
M.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 liess der Rechtsvertreter dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Suspensionsverfügung der Vorinstanz, datiert
vom 25. November 2014, zukommen. Der Beschwerdeführerin wurde eine
Aussetzung des Einreiseverbots vom 1. bis zum 14. Dezember 2014
zwecks Vorbereitung der Heirat erteilt. Der Rechtsvertreter liess darum er-
suchen, die Beschwerdeführerin persönlich zu den Lebensbedingungen in
Italien zu befragen. Er begründete dies damit, sie habe in Italien keine öf-
fentlichen Fürsorgeleistungen erwirken können, insbesondere keine ent-
sprechend den Vorgaben der EU, sondern sei zeitweise zur Nächtigung im
Freien gezwungen. Die Lebensbedingungen würden deshalb eine ernied-
rigende Behandlung gemäss Art. 3 EMRK darstellen.
N.
Der Rechtsvertreter reichte am 9. Dezember 2014 eine Kopie des italieni-
schen Reisepasses der Beschwerdeführerin zu den Akten.
C-5080/2014
Seite 6
O.
Am 10. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter im Namen der Be-
schwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2015 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (kant.-pag. 67). Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 7. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat (kant.-act. 75).
P.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014
aus, sie habe die Suspension des Einreiseverbots zwecks Vorbereitung
der Heirat am 11. Dezember 2014 bis zum 15. Januar 2015 verlängert, da
das Verfahren nicht habe abgeschlossen werden können. Die Ausschrei-
bung im SIS II werde am 16. Januar 2015 aufgehoben (Aufhebung wäh-
rend laufender Suspension sei technisch nicht möglich). Im Übrigen wurde
um Abweisung der Beschwerde ersucht.
Q.
Mit Suspensionsverfügung vom 16. Januar 2015 setzte die Vorinstanz das
Einreiseverbot zwecks Vorbereitung der Heirat bis zum 15. Februar 2015
aus.
R.
Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik vom 19. Februar 2015 vorbrin-
gen, das Begehren um Familiennachzug ihres Ehemannes vom 24. Juli
2014 sei noch beim kantonalen Migrationsamt hängig. Ebenso das Gesuch
um ein prozessuales Aufenthaltsrecht. Für den Wegweisungsvollzug und
den Erlass eines Einreiseverbots hätte korrekterweise vorgängig ein Ent-
scheid über dieses Begehren abgewartet werden müssen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei aufgrund eines Haftbefehls vom 24. Juli 2014 erfolgt. Die-
ser sei fehlerhaft gewesen, weil er keine Rechtsmittelbelehrung enthalten
habe.
S.
Mit Suspensionsverfügung vom 18. Juni 2015 setzte die Vorinstanz das
Einreiseverbot zwecks Heirat vom 26. Juni bis zum 3. Juli 2015 aus.
T.
Der Rechtsvertreter reichte am 11. August 2015 einen Auszug aus dem
Eheregister betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Des Weite-
ren ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bun-
desgerichtlichen Verfahrens betreffend Ausschaffungshaft.
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Seite 7
U.
Am 3. September 2015 (recte: 4. August 2015) teilte der Rechtsvertreter
mit, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015 auf dem Zivilstandamt
X._______ C._______, einen anerkannten Flüchtling geheiratet habe.
Demnach sei eine Einreisesperre nicht mehr gerechtfertigt. Das kantonale
Migrationsamt weigere sich weiterhin, über das Gesuch um ein prozedura-
les Aufenthaltsrecht für die Dauer des hängigen Verfahrens betreffend Ein-
schluss der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehe-
mannes zu befinden.
V.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der
Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten
darf, kann nur das bestehende Einreiseverbot Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens sein (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. m.H.). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten,
soweit die Aufhebung des Einreiseverbots beantragt wird (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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Seite 8
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Rechtsvertreter ersuchte in seiner Eingabe vom 11. August 2015 um
Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Ver-
fahrens betreffend Ausschaffungshaft. Da sich das Bundesverwaltungsge-
richt während des Verfahrens für die Begründung des Einreiseverbots nicht
auf die Ausschaffungshaft abstützte, sondern diesem andere Motive zu-
grunde legte (vgl. Motivsubstitution E. 5.3.) und das Verfahren vor Bundes-
gericht mit Urteil vom 19. August 2015 abgeschlossen wurde (vgl. Bst. H),
ist das Gesuch um Sistierung des Verfahrens hinfällig geworden.
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-
ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Bst. c).
Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet. Darunter fällt auch die Zuwider-
handlung gegen Normen des Ausländerrechts. Unkenntnis oder Fehlin-
terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen dabei kei-
nen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemass-
nahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über
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die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit auslän-
derrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un-
klarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer C-2888/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6.2 m.H.).
4.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Be-
hörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung wie folgt: "Die Ausländerin
musste durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen und
die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt werden (Ausschaffung im
Rahmen des Dublin-Verfahrens). Die Anordnung einer Fernhaltemass-
nahme gestützt auf Art. 67 AuG scheint daher ohne Weiteres als angezeigt.
Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermögen
keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen."
5.2 Ausgehend vom Wortlaut der Begründung stützte sich die Vorinstanz
zunächst auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG, wonach Einreiseverbote verfügt
werden können, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort
vollstreckbar ist. Sie begründet dies jedoch in keiner Weise bzw. unzutref-
fend (Dublin-Verfahren eingestellt). Da für die Entscheidfindung andere
Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, kann diese Frage offen bleiben.
5.3 Des Weiteren stützte sich die Vorinstanz auf die gegen die Beschwer-
deführerin verhängte Ausschaffungshaft und somit auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c
AuG. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei dieser - entgegen der
Annahme der Vorinstanz - nicht um eine Ausschaffungshaft im Rahmen
des Dublin-Verfahrens handelte, da die Vorinstanz dieses Verfahren am
10. Februar 2014 beendet hatte und anschliessend das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchführte (vgl. Bst. C). Die Frage, ob die Aus-
schaffungshaft rechtmässig ergangen ist, ist noch nicht rechtskräftig ent-
schieden (vgl. Bst. H). Sie kann auch offen bleiben, darf doch das Bundes-
verwaltungsgericht seinen Entscheid anders begründen als die Parteien
oder die Vorinstanz. Es kann dabei die Verfügung im Ergebnis gleich be-
lassen, dieser aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution;
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Seite 10
vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1136, siehe auch Ausführungen in
E. 2 in fine).
6.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, indem sie rechtswidrig
in die Schweiz einreiste und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG setzte.
6.1 Gemäss den gleichlautenden, allgemeinen Einreisevoraussetzungen
von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]) müssen ausländische Personen, die in die
Schweiz einreisen wollen, im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedo-
kumente sein, welche sie zum Überschreiten der Grenze berechtigen so-
wie über ein Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist (vgl. auch Art. 3
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR, 142.204]).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die
Schweiz in Italien über einen subsidiären Schutz ("Protezione sussidiaria").
Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht es ihr, für einen Aufenthalt von maximal
drei Monaten innerhalb einer Halbjahresperiode ohne Visum in die
Schweiz einzureisen (vgl. Weisungen AuG des SEM,
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa >
Aufenthalt bis 90 Tage > Anhang 1, Liste 2 Ausweis- und Visumvorschriften
- besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit >
Ziff. 2.3 > Anhang 2 Visahandbuch I > Italien S. 32). Dennoch war die Ein-
reise vom 1. November 2013 in die Schweiz rechtswidrig, da die Beschwer-
deführerin mit der Absicht eingereist war, ein Asylgesuch zu stellen und
nicht etwa nach Ablauf von 90 Tagen nach Italien zurückzukehrte (vgl. Bst.
A – C). Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin, nachdem das Einreiseverbot am 12. August
2014 gegen sie verhängt worden war, erneut rechtswidrig in die Schweiz
einreiste (vgl. Bst. I). Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus in Italien kann sie
sich überdies nicht auf eine Notstandssituation berufen.
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Seite 11
6.3 Mit den rechtswidrigen Einreisen in die Schweiz setzte die Beschwer-
deführerin Gründe für die Verhängung eines Einreiseverbots (vgl. Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG).
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht von
Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll hier andere Ausländerinnen und Aus-
länder angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die aus-
länderrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die
Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben.
Vorliegend kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwer-
deführerin zwei Mal rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist. Eine kon-
stante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörde ist somit unab-
dingbar, um der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaf-
fen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3928/2015 vom 27. November 2015
E. 6.2 m.H.).
7.3 An privaten Interessen liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie
habe am 29. Juni 2015 auf dem Zivilstandamt X._______ einen anerkann-
ten Flüchtling geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin,
dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – ein
Familiennachzugsgesuch ist beim kantonalen Migrationsamt hängig – son-
dern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigun-
gen des Familien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich,
als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Die ent-
scheidende Frage lautet, ob der Malus, den die Beschwerdeführerin
dadurch erfährt, dass sie in ihrer Eigenschaft als eine ausländische Person
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Seite 12
ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einreiseverbot belegt wird,
vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Diese Erschwernis
besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu bewilligungsfreien Kurz-
aufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs oder Ähnlichem, sondern in
der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine Suspension des Einrei-
severbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5 VwVG). Den Beteiligten bleibt dessen
unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich in Italien zu treffen und den Kon-
takt mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestell-
ten, erheblich relativierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die
Pflege der Beziehung zu ihrem Ehemann in der Schweiz (vgl. dazu BVGE
2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3 m.H.)
7.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreisever-
bot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht der die Fernhal-
temassnahme auslösenden Gründe sowie gestützt auf vergleichbare Fälle
(vgl. bspw. Urteil des BVGer 3928/2015 vom 27. November 2015 E. 6.4
m.H.) gelangt das Gericht allerdings zur Auffassung, dass die ausgespro-
chene Dauer von drei Jahren zu lang ist und dem öffentlichen Interesse an
der Fernhaltung der Beschwerdeführerin mit einem Einreiseverbot von
zwei Jahren Dauer hinreichend Rechnung getragen wird.
8.
Nach dem bisher Gesagten verletzte die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre
bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführe-
rin verhängte Einreiseverbot auf zwei Jahre – bis zum 12. August 2016 –
zu befristen. Soweit sie sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin be-
züglich Löschung der SIS-Ausschreibung bezieht, ist sie gegenstandslos
geworden (vgl. Bst. P).
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Eingabe vom 11. September
2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt einer Be-
freiung von der Pflicht zur Tragung allfälliger Verfahrenskosten ersuchen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Pflicht zur Bezahlung allfäl-
liger Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig im Sinne des
C-5080/2014
Seite 13
Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3.b S. 205). Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation
des Rechtssuchenden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. m.H.). Der Nachweis der
Bedürftigkeit obliegt der Partei (Urteil des BGer 2A.502/2006 vom 4. Ja-
nuar 2007 E. 4.1).
9.3 Das Begehren der Beschwerdeführerin war nicht aussichtslos und die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde nachgewiesen. Demzufolge
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu-
heissen.
9.4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerde-
führerin grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Ge-
währung der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG).
9.5 Ein Anspruch auf eine (gekürzte) Parteientschädigung besteht nicht, da
keine verhältnismässig hohen Kosten angefallen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
C-5080/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann und sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Einreiseverbot wird bis zum 12. August 2016 befristet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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