B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5082/2013
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger, Rechtsan-
walt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision; Verfügung vom 13. August 2013.
C-5082/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene, heute in ihrer Heimat Spanien wohnhafte A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren
1988 bis 2005 in der Schweiz mit krankheitsbedingten Unterbrüchen als
Küchenhilfe erwerbstätig beziehungsweise bezog hier Leistungen der Ar-
beitslosenversicherung und leistete dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 6 und
53).
B.
Am 13. Juli 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit
September 1998 bestehende Fibromyalgie bei der IV-Stelle des Kantons
B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Inva-
lidenversicherung an (IV-act. 5). Nach einem Rechtsmittelverfahren vor
dem Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ (Urteil vom
24. Oktober 2001; IV-act. 29) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gut-
achten des Zentrums C. vom 28. Dezember 2002 ein (IV-act. 40) und
sprach der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 27. Juni 2003
eine halbe Rente ab 1. Oktober 1999 bei einem IV-Grad von 50 % zu (IV-
act. 48). Dieser Rentenanspruch wurde revisionsweise mit Mitteilung vom
12. Mai 2006 bestätigt (IV-act. 56).
C.
Infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien übermittelte die IV-Stelle
das Dossier am 27. Februar 2007 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-
act. 4).
D.
Im Mai 2011 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (IVSTA-act. 10)
und holte über den spanischen Versicherungsträger einen psychiatri-
schen Bericht von Dr. med. D._______ vom 1. Juni 2011 (IVSTA-act. 17),
einen orthopädischen Bericht von Dr. med. E._______ vom 2. Juni 2011
(IVSTA-act. 18) sowie einen ärztlichen Formularbericht E 213 von
Dr. med. F._______ vom 16. Juni 2011 (IVSTA-act. 16) ein. Nach Konsul-
tation des internen medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 22 und 25) stellte
die IVSTA mit Vorbescheid vom 3. August 2011 die Aufhebung der Rente
in Aussicht (IVSTA-act. 27).
C-5082/2013
Seite 3
Aufgrund des dagegen erhobenen Einwands (IVSTA-act. 32) und der von
der Versicherten eingereichten ärztlichen Berichte von
Dr. med. G._______ vom 30. September 2011, von Dr. med. H._______
vom 29. August 2011 sowie des Hausarztes vom 20. September 2011
(IVSTA-act. 31), gab die IVSTA ein psychiatrisch-rheumatologisches Gut-
achten in der Schweiz in Auftrag (IVSTA-act. 45). Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie, wurde am
9. November 2012, das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. J._______, Facharzt für Rheumatologie, am 7. November 2012
(Untersuchungsdatum) und die interdisziplinäre Beurteilung am
19. November 2012 erstattet (IVSTA-act. 59 und 60). Nachdem
Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. L._______, Facharzt für Rheumatologie, beide vom medizini-
schen Dienst der IVSTA, am 15. Februar 2013 (IVSTA-act. 67) bezie-
hungsweise am 10. Juli 2013 (IVSTA-act. 69) dazu abschliessend Stel-
lung genommen hatten, hob die IVSTA mit Verfügung vom 13. August
2013 die bisherige Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustan-
des per 1. Oktober 2013 auf (IVSTA-act. 71).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 4. September 2013 (Poststempel: 6. September 2013)
und Ergänzung vom 5. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (BVGer-
act. 1 und 9).
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 eingeforderten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) leistete die
Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 (BVGer-act. 6).
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11), worauf der Schriften-
wechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2013 ab-
geschlossen wurde (BVGer-act. 12).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5082/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. September 2013 einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
die Verfügung vom 13. August 2013, mit der die Vorinstanz die seit 1. Ok-
tober 1999 ausgerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin
aufgehoben hat. Mit Blick auf den Gesundheitsschaden, wie er der bishe-
rigen Rentenleistung zugrunde lag (Fibromyalgiesyndrom), hätte die Vor-
instanz prüfen können, ob eine Revision nach Bst. a Abs. 1 Schlussbe-
stimmungen der Änderungen vom 18. März 2011 des IVG (erstes Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision) in Frage kommt. Sie hat den Rentenan-
spruch jedoch auf der Grundlage einer ordentlichen Rentenrevision nach
Art. 17 ATSG beurteilt. Aufgrund der Parteibegehren streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz zu
Recht die Aufhebung der halben Invalidenrente verfügt hat, weil sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige (IV-act. 21)
und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 ab-
gelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
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Seite 5
handlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit
– wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vor-
sehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257
E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord-
nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-
3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorlie-
gend die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. August 2013) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. August 2013 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
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Seite 6
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung begründet als solche gemäss der Rechtsprechung
noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die soma-
toforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens-
anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie-
dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicher-
te Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder-
grund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erhebli-
cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozia-
ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss-
glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; «Flucht in die Krankheit»); das Scheitern einer konse-
quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepräg-
ter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus-
nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstren-
gung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9, BGE 130 V 352). Die im Be-
reich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze
werden bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibro-
myalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
C-5082/2013
Seite 7
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins-
besondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei-
sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei
gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile
des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur-
teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe-
messung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
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Seite 8
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut-
achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuer-
kennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Ein
Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein
vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Ver-
fahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht,
den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswür-
digung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffas-
sung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungs-
träger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass
davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zumindest weitere Ab-
klärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des BGer 8C_412/2013 vom 11. De-
zember 2013 E. 4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass auf das psychiatrisch-
rheumatologische Gutachten von Dr. I._______ und Dr. J._______ abzu-
stellen sei. Gestützt darauf sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Renten-
zusprache eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
Demzufolge liege eine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die seit dem
9. November 2012 (Datum der psychiatrischen Expertise) eine Arbeitsun-
fähigkeit und eine Erwerbseinbusse von nur noch 25 % verursache und
daher kein Rentenanspruch mehr bestehe.
5.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des
Gutachtens von Dr. I._______ und Dr. J._______. Sie stellt sich auf den
Standpunkt, dass gestützt auf das voll beweiskräftige psychiatrische Gut-
achten von Dr. G._______ ein schweres psychisches Leiden ausgewie-
sen sei, das weiterhin einen Rentenanspruch begründe.
5.3 Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Juni 2003
(IV-act. 48), als die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorge-
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Seite 9
nommen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
13. August 2013 (IVSTA-act. 71) in anspruchsrelevanter Weise verändert
hat und ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genü-
gend abgeklärt erweist.
6.
6.1 Die im Juni 2003 erfolgte Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Okto-
ber 1999 beruht auf der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit in der ange-
stammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %. Diese
Feststellung entstammt dem auf psychiatrischen, rheumatologischen so-
wie allgemein- und arbeitsmedizinischen Untersuchungen beruhenden
Gutachten des Zentrums C._______ vom 28. Dezember 2002 (IV-
act. 40), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt wurden:
– Depressive Störung schweren Grades
– Fibromyalgiesyndrom
Als weitere Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
wurden zudem genannt:
– Beginnende, altersentsprechende, degenerative Veränderungen des Ach-
senskeletts
– Haltungsinsuffizienz
– Funktioneller Beckenschiefstand und funktionelle (reversible, nicht fixierte)
angedeutete Skoliose
6.2 In der rheumatologischen Beurteilung wurde zusammengefasst fest-
gehalten, dass ein Fibromyalgiesyndrom mit Generalisierung in praktisch
sämtliche Weichteilstrukturen vorliege. Aus rheumatologischer Sicht kön-
ne bei einem solchen Ausmass der Beschwerden das Leiden nicht als in-
validitätsfremd beurteilt werden, weshalb das Schmerzausmass und die
Generalisierung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt
werden müssten, auch wenn keine pathologischen Veränderungen ge-
funden worden seien. Im gesamten Symptomenkomplex sei auch die zu
diesem Schmerzsyndrom gehörende Erschöpfbarkeit, verminderte Leis-
tungsfähigkeit durch chronische Übermüdung bei schlechtem Schlaf und
verminderte muskuläre Resistenz und Belastbarkeit in der Beurteilung zu
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Seite 10
berücksichtigen. Der Rheumatologe beurteilte die Restarbeitsfähigkeit
aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Küchen-
hilfe wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit als noch zu 50 %
ausgewiesen. Diese Arbeitsunfähigkeit von 50 % schliesse allfällige psy-
chische Beeinträchtigungen ein, wobei keine entsprechenden strukturel-
len psychischen Diagnosen erkennbar seien, welche die Kriterien einer
Invalidität erfüllen könnten.
6.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. M._______ hielt im Wesentli-
chen fest, dass die Beschwerdeführerin an einer klinisch manifesten,
schweren Depression leide. Klinisch seien die Zeichen einer schweren
Depression mit einer ausgeprägten Beeinträchtigung der emotionalen Er-
lebnisfähigkeit und Modulation, einer sichtbaren Rigidität und Einschrän-
kung der Beweglichkeit sowie eine massive Störung der Vitalgefühle auf-
fällig. Dazu geselle sich eine vorschnelle Erschöpfbarkeit und ein unter
der Belastung zunehmendes Schmerzsyndrom. Dank guten familiären
und arbeitsmässigen Bedingungen habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
erhalten werden können. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin
aber weder am Arbeitsplatz noch zu Hause belastbar und einsetzbar, so
dass höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen
und aus Schmerzgründen resultiere.
6.4 In der interdisziplinären Beurteilung wurde die Restarbeitsfähigkeit in
der aktuellen Tätigkeit als Küchenhilfe, die als angepasst betrachtet wur-
de, mit 50 % beurteilt.
7.
7.1 In der nun strittigen Verfügung vom 13. August 2013 stützt sich die
Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I._______ vom
9. November 2012, auf das rheumatologische Gutachten von
Dr. J._______ vom 7. November 2012 (Untersuchungsdatum) sowie de-
ren interdisziplinäre Beurteilung vom 19. November 2012 (IVSTA-act. 59
und 60). Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
– Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-
10 F33.0)
C-5082/2013
Seite 11
Als weitere Diagnose ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
wurde genannt:
– Fibromyalgieforme Panalgie seit 1998
7.2 Dr. I._______ führte aus, dass die im psychiatrischen Gutachten des
Zentrums C._______ vom 17. Dezember 2002 angeführten Symptome
keiner schwergradigen depressiven Episode, sondern eher einer mit-
telgradigen Episode entsprächen, zumal insbesondere keine Suizidalität
bestanden habe. Zudem sei damals keine angepasste Therapie durchge-
führt worden, was bei einer schwergradigen Episode ein ärztlicher Kunst-
fehler wäre. Die Beschwerdeführerin gehe auch in Spanien nicht in eine
regelmässige Therapie, sondern besuche lediglich gelegentlich einen
Psychiater wegen der Medikamenteneinstellung. Die Anamnese zeige,
dass die Beschwerdeführerin gelegentlich stärkere Phasen von Depressi-
vität erlebt habe, was im September 2011 der Fall gewesen sein solle. Sie
gebe an, aufgrund der Schmerzen manchmal verstimmt zu sein, Selbst-
wertprobleme zu haben und ermüdbar zu sein. Objektiv sei sie in der La-
ge, einen regelmässigen Tagesablauf zu gestalten, Kontakte zu pflegen
und grösstenteils den Haushalt zu führen. Der heutige Befund zeige eine
mässige Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei im Kontakt aufge-
schlossen, oft fröhlich und schwinge stimmungsmässig mit. Da es ge-
mäss den Akten mehrmals zu depressiven Episoden gekommen sei,
müsse eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden.
Diese zeige seit anfangs 2012 ein leichtgradiges Ausmass. Die lange
Phase der Arbeitsuntätigkeit und die fehlende Motivation zur Wiederauf-
nahme einer beruflichen Tätigkeit seien ungünstige krankheitsfremde
Faktoren. Bezüglich der sogenannten Förster-Kriterien hielt der Gutachter
fest, dass eine leichtgradige psychische Komorbidiät vorliege, keine
chronische körperliche Begleiterkrankung bestehe, die soziale Integration
nicht verloren gegangen sei, keine auffällige Persönlichkeitsstruktur vor-
liege und die Schmerzproblematik progredient und chronifiziert sei. Zwei
der Kriterien würden zutreffen, dies jedoch nicht in einem derartigen
Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 25 % eingeschränkt sei.
7.3 Dr. J._______ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten fest,
dass sich bei der aktuellen Untersuchung keine relevanten, abnormen
Befunde objektivieren lassen würden. Im Vordergrund stünden die gene-
ralisierten Schmerzen ohne strukturelle Vorzugslokalisationen, so dass
eigentlich keine Fibromyalgie vorliege, sondern die Diagnose einer fibro-
myalgieformen Panalgie zutreffender sei, was aber aus versicherungs-
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rechtlicher Sicht keinen Unterscheid mache. Schon zum Zeitpunkt der
Zusprechung der Rente sei wie heute keine Pathologie im Bereich des
Bewegungsapparates objektivierbar gewesen. Seit der letzten Revision
habe sich somatisch nichts verändert: Es bleibe bei der somatischen Di-
agnose von polytopen Schmerzen ohne erkennbares körperliches Sub-
strat. Dr. J._______ beurteilte die Beschwerdeführerin aus rheumatologi-
scher Sicht als voll arbeitsfähig.
7.4 In der interdisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin seit vielen Jahren über generalisierte Schmerzen klage,
die sie am Arbeiten hindern würden. Eine zugrundeliegende organische
Pathologie für diese Schmerzen sei nie gefunden worden und sei auch
heute nicht erkennbar. Aus Sicht des Rheumatologen sei die Beschwer-
deführerin sowohl für eine Erwerbstätigkeit wie auch für den Haushalt ar-
beitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könnten die vom Rheumatologen
festgestellten Schmerzen, die keine zugrundeliegende organische Patho-
logie erkennen liessen, als Ausdruck einer psychosomatischen Überlage-
rung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf-
gefasst werden. Die leichte psychische Komorbidität führe zur Annahme
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 25 %. Aus interdiszi-
plinärer Sicht könne vollumfänglich auf den psychiatrischen Gesichts-
punkt abgestellt werden.
8.
8.1 Gesamthaft entsprechen die Gutachten von Dr. I._______ und
Dr. J._______ den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 4.6): Die Beschwerde-
führerin wurde ihrer geltend gemachten Beschwerden entsprechend um-
fassend abgeklärt, die Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen
(IVSTA-act. 60 S. 6 f.; IVSTA-act. 59 S. 6 ff.), berücksichtigen die geklag-
ten Beschwerden (IVSTA-act. 60 S. 4 f.; IVSTA-act. 59 S. 5) und wurden
in Kenntnis der Vorakten (IVSTA-act. 60 S. 2 f.; IVSTA-act. 59 S. 2 ff.) ab-
gegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammen-
hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und
die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Des Weiteren
wurde eine interdisziplinäre Untersuchung durchgeführt (vgl. Urteil des
BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Ar-
beitsfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden
fachärztlichen Gesamtbeurteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Bei
seiner Einschätzung der psychischen Ressourcen der Beschwerdeführe-
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rin, mit den Schmerzen umzugehen, hat der begutachtende Psychiater
auch die gemäss Rechtsprechung massgebenden Kriterien (IVSTA-
act. 60 S. 10) beachtet und sich daran orientiert. Er hat sich dazu geäus-
sert, ob eine psychische Komorbidität gegeben ist oder weitere Umstände
vorliegen, welche die Schmerzbewältigung der Beschwerdeführerin be-
hindern (vgl. Urteil des BGer 9C_620/2013 vom 26. März 2014 E. 3.2).
Die Gutachten von Dr. I._______ und Dr. J._______ äussern sich auch
zum revisionsspezifischen Beweisthema aus medizinischer Sicht (Ge-
genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes; vgl.
Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
8.2 Der im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 gestellten Diag-
nose einer depressiven Störung schweren Grades lagen im Wesentlichen
eine massive Einschränkung der emotionalen Erlebnisfähigkeit und der
Spannkraft, eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, ein deutlich ein-
geschränkter Antrieb und ein sozialer Rückzug zugrunde. Dr. I._______
fand dagegen Ende 2012 keine Einschränkung des Antriebs, keinen sozi-
alen Rückzug und keine deutliche Verstimmung mehr vor, weshalb er ei-
ne gegenwärtig leichtgradige Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung diagnostizierte. Neben der abweichenden diagnostischen Erfas-
sung sind auch ausgehend von den effektiv erhobenen psychiatrischen
Befunden zu den beiden Vergleichszeitpunkten wesentliche Unterschiede
im medizinischen Substrat auszumachen. In diesem Sinn hielt auch
Dr. K._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seiner Stel-
lungnahme vom 15. Februar 2013 (IVSTA-act. 67) fest, dass aus dem
Gutachten von Dr. I._______ eindeutig hervorgehe, dass sich die depres-
sive Verstimmung derart verbessert habe, dass heute die klassische
Symptomatik einer Depression nicht mehr bestehe. Der Gutachter legte
insgesamt nachvollziehbar dar, dass sich der Gesundheitszustand aus
psychiatrischer Sicht erheblich verbessert hat, da sich zwischenzeitlich
die Depression zurückgebildet hat, was sich im Übrigen auch mit der
Aussage der Beschwerdeführerin deckt, wonach sich ihr psychischer Zu-
stand in den letzten Jahren verbessert habe (IVSTA-act. 60 S. 5).
8.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Rentenanspruch
liesse sich allein gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Privatgut-
achten von Dr. G._______ vom 30. September 2011, der eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit einer ängstlich-depressiven Störung
und einem sekundären Fibromyalgiesyndrom sowie leichte kognitive Ver-
änderungen mehrerer Funktionen diagnostiziert und eine Arbeitsunfähig-
keit von 60 % attestiert, begründen, kann dem nicht gefolgt werden. Dem
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Bericht von Dr. G._______ kann allein deshalb keine volle Beweiskraft
zugemessen werden, weil die Einschätzung nicht in Kenntnis sämtlicher
Vorakten abgegeben wurde beziehungsweise sich mit diesen inhaltlich
nicht erkennbar auseinandersetzt. So wird in der Beschwerde auch aus-
drücklich erwähnt, dass der spanische Facharzt keine Kenntnis vom psy-
chiatrischen Gutachten der SYMBA aus dem Jahre 2002 gehabt habe. Im
Übrigen basiert seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 60 % nicht
auf einer gemäss der Rechtsprechung notwendigen Auseinandersetzung
mit den massgebenden Kriterien.
8.4 Der Bericht von Dr. G._______ vermag auch keine konkreten Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. I._______ und
Dr. J._______ zu begründen. Beide Gutachter haben ihre Einschätzung
in Kenntnis des Berichts von Dr. G._______ abgegeben und sich mit die-
sem auseinandergesetzt. Insofern ergeben sich daraus keine Aspekte,
die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind. Dr. I._______ hielt fest, dass er aufgrund der von Dr. G._______
angeführten neuropsychologischen Befunde einen Benton-Test durchge-
führt habe. Dieser habe aber keine derartigen Befunde nachgewiesen. Es
könne Dr. G._______ zugestimmt werden, dass vermutlich die Fibromy-
algie mit ihrer Schmerzsymptomatik die neuropsychologische Verarbei-
tung der Beschwerdeführerin erschwere. Diese Problematik sei also be-
reits in der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
enthalten. Weiter führte er aus, dass die im September 2011 vorhandene
milde neuropsychologische Problematik heute klinisch und testpsycholo-
gisch nicht mehr nachweisbar sei. Es habe damals vermutlich eine mit-
telgradige depressive Episode bestanden, welche sich anfangs 2012 in
eine leichtgradige verbessert habe. Diese Ausführungen sind nachvoll-
ziehbar und decken sich auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin,
dass es ihr bei der Begutachtung durch Dr. G._______ tatsächlich etwas
schlechter gegangen sei, sich unterdessen aber wieder eine Besserung
eingestellt habe (IVSTA-act. 60 S. 6).
8.5 Gegen die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, es habe im Zeit-
punkt der Begutachtung durch Dr. I._______ ein im Vergleich unveränder-
ter psychischer Gesundheitszustand und eine schwerwiegende psychi-
sche Erkrankung vorgelegen, spricht einerseits auch, dass die Be-
schwerdeführerin keine regelmässige psychotherapeutische Behandlung
in Anspruch nimmt und andererseits die Gestaltung ihres Alltags. Nach
eigenen Angaben stehe sie morgens um 8 Uhr auf, esse etwas, versuche
im Haushalt Einiges zu erledigen, fahre Auto, erledige die Einkäufe und
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treffe sich mit Kolleginnen (IVSTA-act. 60 S. 5). Die weiter geäusserte Kri-
tik der Beschwerdeführerin, dass die Untersuchung im Rahmen der psy-
chiatrischen Begutachtung lediglich 15 Minuten gedauert habe, ist akten-
widrig und angesichts der Angaben im Gutachten zur Anamnese zweifel-
haft. Dem Gutachten von Dr. I._______ ist zu entnehmen, dass die Un-
tersuchung vom 6. November 2011 von 7.50 Uhr bis 9.15 Uhr gedauert
habe (IVSTA-act. 60 S. 1). Massgebend ist im Übrigen insbesondere, ob
der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. dazu
Urteil des BGer 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3). Auch die Kritik an
der Diagnostik durch Dr. I._______ ist unbegründet, hat er diese doch
anhand des wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem ICD-10
vorgenommen (vgl. Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versi-
cherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in
Schweizerische Ärztezeitung [SAeZ] 2004 S. 1051). Dem testmässigen
Erfassen der Psychopathologie ist im Rahmen der psychiatrischen Explo-
ration zudem generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Aus-
schlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (BGE 8C_839/2013 vom
13. März 2014 E. 4.2.2.1).
8.6 Weiter ist auch die (pauschale) Kritik am rheumatologischen Gutach-
ten unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern
Dr. J._______ wichtige Aspekte im Rahmen der Begutachtung nicht er-
kannt oder nicht gewürdigt hat. So bestätigt auch Dr. L._______ vom me-
dizinischen Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2013
(IVSTA-act. 69) die Einschätzung von Dr. J._______, wonach die geltend
gemachten Schmerzen auf keinem objektiven medizinischen Substrat be-
ruhen und bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
8.7 Schliesslich ergeben sich auch aus dem über den spanischen Versi-
cherungsträger eingeholten psychiatrischen Bericht von Dr. D._______
vom 1. Juni 2011 (IVSTA-act. 17), dem orthopädischen Bericht von
Dr. E._______ vom 2. Juni 2011 (IVSTA-act. 18) sowie dem ärztlichen
Formularbericht E 213 von Dr. F._______ vom 16. Juni 2011 (IVSTA-
act. 16) wie auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
rheumatologischen Bericht von Dr. H._______ vom 29. August 2011 so-
wie dem hausärztlichen Bericht vom 20. September 2011 (IVSTA-act. 31)
keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. I._______ und
Dr. J._______ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, was im Übri-
gen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Auf die
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Kritik am psychiatrischen Bericht von Dr. D._______ ist nicht näher ein-
zugehen, da sich die Vorinstanz nicht auf dessen Einschätzung abge-
stützt hat.
8.8 Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. I._______
und Dr. J._______ erweist sich hinsichtlich der entscheidenden Fragen
insgesamt als überzeugend und wird insbesondere durch den Bericht von
Dr. G._______ nicht in Frage gestellt. Es genügt in jeder Hinsicht den gel-
tenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die be-
schwerdeweise dagegen vorgebrachten Gesichtspunkte erweisen sich
als nicht stichhaltig.
9.
9.1 Im massgebenden Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 51 Jahre alt
und bezog die Rente weniger als 15 Jahre. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die medizinisch attes-
tierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten, weshalb unmittelbar auf eine Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. Urteile des
BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1, 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2 und 9C_768/2009 vom 10. September 2010
E. 4.1.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt
auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemäss der inter-
disziplinären Beurteilung von Dr. I._______ und Dr. J._______ vom
19. November 2012 die Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
verfügte. Im Übrigen bestand bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache
im Jahr 2003 zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen
Tätigkeit, welche als angemessen beurteilt wurde. Da es sich bei der letz-
ten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe gemäss ärztlicher
Einschätzung um eine an das Leiden angepasste Tätigkeit handelt, durfte
die Vorinstanz auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs ver-
zichten.
9.2 Geht es um die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente,
ist die Anspruchsänderung in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV
vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mo-
nats an wirksam (vgl. Urteil des BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007
E. 6.1). Insofern ist es nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die Rente
mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 aufgehoben hat.
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10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das psychiatrisch-
rheumatologische Gutachten von Dr. I._______ und Dr. J._______ eine
revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie das
Fehlen einer anspruchsbegründenden Invalidität ausgewiesen sind. So-
mit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
11.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG).
Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des
Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der
Art der Prozessführung auf CHF 405.50 festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Als Bundesbehörde
hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 405.50 werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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