B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5082/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 6. September 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1967 geborene, verheiratete, österreichische Staatsange-
hörige A._______ lebt in Österreich. Er war von August 2009 bis und mit
März 2011 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-
act. 2 und 7). Am 26. Juni 2018 meldete sich A._______ über den österrei-
chischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung an (IV-act. 2).
A.b Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 (IV-act. 17) forderte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______
auf, bis zum 21. Juli 2019 Unterlagen (namentlich: Fragebogen für den Ver-
sicherten, ärztliche Berichte und Name und Adresse des behandelnden
Arztes) zur Beurteilung des Leistungsgesuchs einzureichen.
A.c Mit Mahnung vom 5. August 2019 (IV-act. 20) erinnerte die IVSTA
A._______ daran, dass er noch Unterlagen einreichen müsse. Sie setzte
ihm dafür eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Mahnschreibens. Die IV-
STA drohte ihm an, im Unterlassungsfalle auf das Leistungsbegehren nicht
einzutreten.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 (IV-act. 21) trat die IVSTA auf das
Gesuch vom 26. Juni 2018 um Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die verlangten
Unterlagen nicht eingereicht worden seien.
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 6. September 2019 erhob A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. September 2019 (Post-
aufgabe am 26. September 2019; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens und
reichte nebst der angefochtenen Verfügung und Korrespondenz mit der IV-
STA auch den ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten ein. Zur Be-
gründung führte er aus, von der Pensionsversicherungsanstalt in Öster-
reich sei eine Invalidität festgestellt worden und er sei davon ausgegangen,
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dass die Feststellung des Anspruchs zwischen den Sozialversicherungs-
trägern geklärt werde. Ferner machte er geltend, seine Frau habe das
Schreiben der IVSTA vom 5. August 2019 bei der Post abgeholt und dann
sei es zwischen seinen Unterlagen verloren gegangen. Ausserdem habe
er sich in den vergangenen Wochen in einem gesundheitlich sehr instabi-
len Zustand befunden, was auch ärztlich dokumentiert sei.
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 (BVGer-act. 2) ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 28. Oktober
2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 (BVGer-act. 7) bean-
tragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde und die Rückwei-
sung der Sache an die IVSTA zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur
Begründung führte sie aus, mit Blick auf die ärztlichen Unterlagen sei es
denkbar, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage gewesen sei, fristgerecht auf die Aufforderung zur Einreichung
von Unterlagen zu reagieren. Unter diesen Umständen könne nicht davon
ausgegangen werden, der Versicherte habe die Mitwirkung in schuldhafter
Weise verweigert. Ausserdem habe man festgestellt, dass die angefoch-
tene Verfügung noch vor Ablauf der 30-tägigen Mahnfrist ergangen sei.
C.d Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (BVGer-act. 10) ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz um
Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses und gab seine Bankver-
bindung bekannt.
C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und
Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr.
465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor-
liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im
Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. September 2019)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb
finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung
vom 6. September 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften,
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die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
3.
Vorliegend zu prüfen ist, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Septem-
ber 2019 – wie von den Parteien beantragt – aufzuheben und die Sache
zur Wiederaufnahme des Verfahrens an die IVSTA zurückzuweisen ist.
3.1
3.1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kom-
men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean-
spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol-
gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungs-
pflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es
muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Ver-
halten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann
gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise er-
kennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 92).
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3.1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Per-
son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder
den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mit. Zwischenentscheide schliessen das Verfahren nicht ab,
sondern stellen bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar.
Zwischenentscheide sind nicht mittels Vorbescheid mitzuteilen (URS MÜL-
LER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern, 2010,
Rz. 2086). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbe-
scheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Ge-
hörsanspruch hinaus (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 2014, Art. 57a, S. 554 mit Hinweis). Ein Vorbescheid
ist auch dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt wurde und eine versicherte Person beispielsweise einer an-
geordneten Begutachtung immer noch nicht Folge leistet und die IV-Stelle
den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten ablehnen will:
Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1 IVG ist eindeutig; ein vorgesehener End-
entscheid über ein Leistungsbegehren (oder den Entzug oder die Herab-
setzung einer bisher gewährten Leistung) ist mit einem Vorbescheid mitzu-
teilen (URS MÜLLER, a.a.O., Rz. 2102; Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3). Sind die Anspruchsvoraus-
setzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten
Person vollumfänglich entsprochen, so können die Leistungen gemäss
Art. 74ter Bst. a bis g IVV ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Ver-
fügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden.
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
vorliegend mit Schreiben vom 21. Mai 2019 aufgefordert hat, Unterlagen,
die zur Prüfung des Leistungsbegehrens notwendig sind, einzureichen. Da
der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat
ihn die IVSTA mit Einschreiben vom 5. August 2019 gemahnt und darauf
hingewiesen, dass nach unbenutzter Frist auf das Gesuch nicht eingetre-
ten würde. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das Mahnverfahren
korrekt durchgeführt, was unbestritten ist. Allerdings hätte die Vorinstanz
am 6. September 2019 keine Verfügung erlassen dürfen, da sie zuerst
noch einen Vorbescheid über den vorgesehenen Entscheid hätte erlassen
müssen, zumal es sich dabei um einen Endentscheid betreffend Leistungs-
begehren handelt und keine Ausnahme gemäss Art. 74ter IVV vorliegt (vgl.
E. 3.1.2 hiervor). Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht einge-
räumt hat – zu jenem Zeitpunkt auch die 30-tägige Mahnfrist noch nicht
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abgelaufen war, sodass auch aus diesem Grund noch kein Entscheid an-
gezeigt war. Ob zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
– wie er sinngemäss geltend macht – die Mitwirkung nicht in schuldhafter
Weise verweigert hat, ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, da
die Verfügung bereits aus den genannten Gründen aufzuheben ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem
Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. September
2019 aufzuheben ist, als die Sache an die IVSTA zur Wiederaufnahme des
Verfahrens und anschliessendem Entscheid über das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten
sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun-
gen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah-
men von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG).
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden
Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm bekannt zu gebendes
Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenso wenig Kosten aufzu-
erlegen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE).
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Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, wes-
halb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind. Dem Beschwerdeführer ist somit keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensaus-
gang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den
Sachverhalt abklärt und über den Anspruch des Beschwerdeführers erneut
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: