B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5086/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Peter Bürkli, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, berufliche Massnahmen;
Entscheid der IVSTA vom 4. Juli 2018.
C-5086/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), österreichi-
scher Staatsangehöriger, geboren am (…) 1962, verheiratet, mit heutigem
Wohnsitz in (…), Deutschland, arbeitete ab 1989 mit Unterbruch in der
Schweiz, zuletzt von Mai 2009 bis Dezember 2017 als Restaurantfach-
mann im Hotel B._______ in (…) (Akten der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons C._______ [SVA-act.] 5; 8.1 S. 2 ff.; 8.2 S. 1; 11.1 S. 11).
B.
B.a Am 30. November 2017 meldete er sich bei der Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA) für Leistungen der In-
validenversicherung an. Dabei machte er geltend, er leide an einem Burn-
out wegen Mobbing am Arbeitsplatz, an einer Depression, an Schlafstörun-
gen seit Sommer 2016, an Suizidgedanken seit dem Winter 2016/2017 und
an einer akuten Suizidalität (SVA-act. 5). Die SVA führte in der Folge Ab-
klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Am 23. De-
zember 2017 erstattete Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, ein konsiliarisches Gutachten, in welchem er den Versicher-
ten als zu 50% arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtete (SVA-act. 11.1
S. 3 ff.).
B.b Nachdem die SVA im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen mit
Schreiben vom 9. April 2018 zuerst mitteilte, sie gewähre Beratung und
Unterstützung bei der beruflichen Integration (SVA-act. 17), hielt sie mit
gleichentags verfasstem Vorbescheid fest, das Gesuch um Eingliede-
rungsmassnahmen werde abgewiesen, da sich der Beschwerdeführer in-
folge Einstellung der Taggelder des schweizerischen Krankentaggeldversi-
cherers bei der deutschen Arbeitslosenkasse angemeldet habe; damit ent-
fielen Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (SVA-act.
18). Der Versicherte bestritt mit Einwand vom 1. Mai 2018, dass der An-
spruch auf berufliche Massnahmen entfallen sei, gemäss Arbeitslosen-
kasse stehe er aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht
mehr zur Verfügung beziehungsweise zu unter 15 Stunden pro Woche
(SVA-act. 22 S. 3). Am 11. Mai 2018 teilte die Agentur für Arbeit in (…) mit,
der Entscheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld werde ab 1. Mai
2018 aufgehoben (SVA-act. 26 S. 3). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte
der Versicherte seinerseits mit, er habe sich von der Arbeitslosenkasse per
1. März 2018 abgemeldet, da Taggelder bis zu diesem Zeitpunkt nachbe-
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Seite 3
zahlt worden seien; die bereits erhaltenen Leistungen werde er zurückbe-
zahlen (SVA-act. 25). Am 8. Juni 2018 stellte er der SVA schliesslich einen
begründeten Einwand zu und erneuerte seinen Antrag auf Gewährung be-
ruflicher Massnahmen (SVA-act. 26 S. 1).
B.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) den Antrag auf Gewährung
beruflicher Massnahmen ab (SVA-act. 32 S. 11).
B.d Am 21. August 2018 verfügte die Agentur für Arbeit in (…) die Rück-
nahme ihrer Leistungen für den Monat März 2018 und deren Rückerstat-
tung bis 7. September 2018 (SVA-act. 32 S. 18). Mit Arztzeugnis vom 29.
August 2018 und begleitendem Schreiben vom 31. August 2018 wies der
behandelnde Psychiater/Psychotherapeut daraufhin, dass der Versicherte
wegen eines starken Rückfalls vom 12. Juli bis 16. August 2018 in der psy-
chiatrischen Klinik in (…) stationär habe behandelt werden müssen. Die
berufliche Reintegration habe in dieser Zeit abgebrochen werden müssen
und könne aktuell noch nicht wiederaufgenommen werden (SVA-act. 29).
C.
C.a Am 6. September 2018 erhob A._______ gegen die Verfügung der IV-
STA vom 4. Juli 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die vollständige
Feststellung des Sachverhalts und die Gewährung beruflicher Massnah-
men auch nach dem 9. April 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Beizug der Verfahrensakten und amtliche Erkundigung bei
der Agentur für Arbeit (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Am 28. September 2018 teilte der behandelnde Psychiater/Psychothe-
rapeut mit, sein Patient sei weiterhin aus medizinisch-psychiatrischen
Gründen krankheitshalber arbeitsunfähig und erhole sich nur langsam
(SVA-act. 31).
C.c Am 2. Oktober 2018 zahlte der Beschwerdeführer aufforderungsge-
mäss den Kostenvorschuss von Fr. 800.– in die Gerichtskasse ein (B-act.
3 bis 5).
C.d Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 beantragte die Vorinstanz
– unter Verweis auf die undatierte Stellungnahme der SVA, in welcher
diese auf weitere Ausführungen verzichtete – die Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 7).
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C.e Mit Schreiben vom 13. November 2018 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht an die Agentur für Arbeit in (…) und ersuchte diese um Aus-
kunft zum aktuellen Status des Beschwerdeführers und zum Stand der bis-
her gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenkasse (B-act. 8). Die Agen-
tur für Arbeit nahm am 21. November 2018 Stellung (B-act. 9).
C.f Nach zweimalig erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Rep-
lik vom 6. März 2019 Stellung zur Auskunft der Agentur für Arbeit in (…).
Er wies daraufhin, dass die ausbezahlten Arbeitslosengelder nicht eigent-
liche Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewesen seien, sondern
Leistungen sozialhilferechtlicher Natur (B-act. 16).
C.g Eingeladen zur Stellungnahme verzichtete die SVA am 1. April 2019
auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz ihrerseits hielt mit Duplik vom
5. April 2019 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Be-
stätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 18).
C.h Am 11. April 2019 brachte der Instruktionsrichter die vorinstanzliche
Duplik inkl. Verzicht der SVA auf eine Stellungnahme dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des
ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
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Seite 5
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt – bis zum gesundheitsbedingten Ab-
bruch der beruflichen Tätigkeit – als Grenzgänger in (…) (im Kanton
C._______) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An-
meldung, in (…) (Deutschland), wo er heute noch lebt. Unter diesen Um-
ständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zuständig.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 4. Juli 2018, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat. Der
Beschwerdeführer beantragt in seinen Eingaben ans Bundesverwaltungs-
gericht die ergänzende Klärung des Sachverhalts und Feststellung, dass
er über einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verfüge. Prozess-
thema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber
der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen hat.
C-5086/2018
Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie
die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die
Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnun-
gen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS
2015 345, AS 2015 353). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme
der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie
vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen
noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines Leistungsanspruches
der Invalidenversicherung alleine nach der schweizerischen Rechtsord-
nung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen nicht geändert hat (vgl. Urteile des BVGer
C-5379/2017 vom 3. Oktober 2019 E. 3 und C-3985/2012 vom 25. Februar
2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung eines allfälligen An-
spruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen alleine
nach schweizerischem Recht.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 4. Juli 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
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Seite 7
Verwaltungsverfügung (hier: 4. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
5.
5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be-
drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er-
werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass-
nahme ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung [AS 2007 5129; BBl 2005 4459]).
5.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt indessen eine be-
stehende Versicherteneigenschaft voraus (vgl. Wortlaut „Versicherte“ in
Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht
daher frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwil-
lige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung
(Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind
unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und na-
türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art.
1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]).
5.3 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche vorliegend Anwendung fin-
det (vgl. vorangehend E. 4.1), sieht in diesem Zusammenhang in Anhang
XI gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 Anhang II FZA die nachfolgende
Nachversicherungsnorm (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung,
vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März
2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345) vor:
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Seite 8
Nr. 8: „Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen
Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil
er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls o-
der Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für
den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung
einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, so-
fern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf-
nimmt.“
5.4 Dieser Nachversicherungsschutz (Versicherungsfiktion) wurde in Ziffer
1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in
der AHV/IV/EL (nachfolgend: KSBIL), Stand: 4. April 2016 (abrufbar auf der
Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] unter
-> Kreisschreiben -> KSBIL alle
Versionen) konkretisiert (vgl. BVGE 2017 V/7 E. 6.7).
Hiernach gelten Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes,
die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Ar-
beitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den
schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht
mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der
Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf
den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dieser An-
spruch endet jedoch unter anderem beim Bezug einer Leistung der Arbeits-
losenversicherung des Wohnlandes.
6.
6.1 Mit der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz für die
Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungs-
massnahmen explizit auf die vorgenannte Regelung gemäss Randziffer
1011 des KSBIL.
6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen beschwerdeweise geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Zum einen habe
die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen für den Monat März 2018 zurückge-
nommen, demnächst sollten auch die Leistungen für den Monat April 2018
widerrufen werden. Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit seien am
1. Mai 2018 eingestellt worden; die Gelder seien grösstenteils zurückbe-
zahlt worden. Zum andern hätten die Leistungen vorliegend nicht den Cha-
rakter von Arbeitslosengeldern, sondern von Sozialhilfegeldern, da die
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Seite 9
Agentur für Arbeit erkannt habe, dass der Beschwerdeführer wegen Krank-
heit nicht leistungsfähig sei. Schliesslich sei mit der Regelung in Rz. 1011
der KSBIL keine genügende gesetzliche Regelung gegeben.
6.3 Im Beschwerdeverfahren verzichteten SVA und IVSTA auf weitere Aus-
führungen und verwiesen auf die Begründung in der angefochtenen Verfü-
gung. Dieser ist zu entnehmen, dass – gestützt auf Rz. 1011 des KSBIL –
der Nachversicherungsschutz endet, wenn Leistungen der Arbeitslosen-
versicherung des Wohnsitzlandes bezogen werden. Da der Beschwerde-
führer sich bei der deutschen Arbeitslosenkasse bzw. der Agentur für Arbeit
in (…) angemeldet und Leistungen bezogen habe, entfalle der Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen. Massgebend sei der faktische Bezug, un-
abhängig von der Rückzahlung einer bereits bezogenen Leistung (SVA-
act. 18, 32 S. 11).
6.4 Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundes-
agentur für Arbeit in (…) – entsprechend dem Verfahrensantrag des Be-
schwerdeführers auf deren Beizug – am 13. November 2018 zu einer Stel-
lungnahme eingeladen. Dabei hat er die Agentur um Beantwortung der
Fragen ersucht, welches der aktuelle Status des Beschwerdeführers in der
deutschen Arbeitslosenversicherung sei, ob die Leistungen der Agentur für
Arbeit nicht nur für den Monat März, sondern auch den Monat April 2018
widerrufen worden seien, und welche Leistungen insgesamt vom Be-
schwerdeführer bezogen worden seien (B-act. 8). Die Bundesagentur für
Arbeit in (…) teilte mit Stellungnahme vom 21. November 2018 mit, der
Versicherte habe Arbeitslosengeld in folgenden Zeiträumen bezogen: 1. bis
30. April 2018, 28. Juni bis 11. Juli 2018, 17. August bis 14. November
2018. Vom 12. Juli bis 16. August 2018 habe er eine Rehabilitationsmass-
nahme absolviert und Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung
bezogen. Das Arbeitslosengeld für März 2018 sei zurückgefordert worden,
nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er habe nun doch für März
2018 Krankentaggelder (der E._______ Versicherungen) erhalten. Eine
Rückforderung für April 2018 sei derzeit nicht beabsichtigt, nachdem auch
kein Grund dafür ersichtlich sei. Für die Zeit vom 1. April bis 13. September
2018 sei die Zahlung von Arbeitslosengeld gestützt auf § 145 Sozialgesetz-
buch (SGB) III ("Leistungsunfähigkeit für mind. 6 Monate: weil sie [die Per-
son] wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfä-
higkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich um-
fassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann,
die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksich-
C-5086/2018
Seite 10
tigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine vermin-
derte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht festgestellt worden ist") erfolgt. Ab 14. September 2018 sei die Zah-
lung nach § 136 SGB III ("Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anspruch auf Ar-
beitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung") erfolgt.
Ab 14. September 2018 habe sich der Beschwerdeführer wieder dem Ar-
beitsmarkt zur Verfügung gestellt, nachdem die Arbeitslosenversicherung
festgestellt habe, dass er wieder leistungsfähig sei. Seit dem 15. November
2018 stehe der Beschwerdeführer wieder in einem Beschäftigungsverhält-
nis und beziehe keine Leistungen mehr (B-act. 9).
6.5 Bestritt der Beschwerdeführer einwandweise noch, die Leistungen be-
zogen zu haben, und machte er geltend, sie danach wieder (vollumfäng-
lich) zurückbezahlt zu haben, ergibt sich aus der Stellungnahme der Agen-
tur für Arbeit in (…) vom 21. November 2018 und auch aus den Ausführun-
gen in der Replik, dass Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversi-
cherung an den Beschwerdeführer geflossen und auch nicht (vollständig)
zurückbezahlt worden sind (B-act. 9, 16). So wurden aufgrund der Stel-
lungnahme der Agentur für Arbeit nur die Zahlungen für den Monat März
2018 von der Agentur zurückgefordert und hat der Beschwerdeführer vom
1. April bis am 14. November 2018 Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung bezogen. Unklar bleibt in der Antwort der Agentur für Arbeit zu letzte-
rer Aussage zwar, ob die Zahlungen im Zeitraum vom 1. Mai bis 27. Juni
2018 unterbrochen worden waren oder das Arbeitslosengeld durchgehend
"in der Zeit vom 01.04.2018 bis 13.09.2018" gemäss § 145 SGB IIII bezahlt
worden ist. Entscheidend ist vorliegend jedoch, ob ein Leistungsbezug er-
folgte oder nicht. Der Beschwerdeführer hat den Leistungsbezug aus der
deutschen Arbeitslosenkasse replikweise nicht (mehr) bestritten, weshalb
feststeht, dass die Voraussetzungen zur Nichtgewährung von Eingliede-
rungsmassnahmen der Invalidenversicherung entsprechend Rz. 1011
KSBIL grundsätzlich gegeben sind.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit der Rz. 1011 der
KSBIL bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese der Regelung in Ab-
schnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 des Anhangs XI des FZA entspricht (s. oben E.
5.3) und diese Regelung in der Praxis vom BGer bestätigt worden ist (vgl.
BGE 133 V 137 E. 7; BGE 132 V 244 E. 6.4; BGE 132 V 53 E. 6 und die
nachfolgenden Ausführungen), weshalb er mit dieser Rüge nicht durch-
dringt.
C-5086/2018
Seite 11
6.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe – entgegen dem ursprüng-
lichen Sinn und Zweck von Rz. 1011 der KSBIL – Gelder der Agentur für
Arbeit in (…) bezogen, die sozialhilferechtlichen Charakter hätten und Ein-
gliederungsmassnahmen in der Schweiz nicht entgegenstünden, ist auf
das Nachfolgende zu verweisen:
6.7.1 Zum Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen der schweize-
rischen Behörden und des Bezugs von Arbeitslosengeldern hatte das Bun-
desgericht unter Bezugnahme auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz festge-
halten, dass – auch wenn Ziff. 9 Bst. o § 1 des Abschnitts A von Anhang II
des FZA keine zeitliche Beschränkung für den Nachversicherungsschutz
betreffend Eingliederungsmassnahmen vorsehe – der Nachversicherungs-
schutz nicht zeitlich unbegrenzt gelte. Dieser ziele darauf ab, im Sinne ei-
ner Übergangslösung und ohne Einschränkungen die Rückkehr der in der
Schweiz invalid gewordenen Person in ihr Wohnsitzland zu ermöglichen,
wo das dortige Recht zur Anwendung komme. Die Nachversicherung ende
spätestens, wenn der Fall aus Sicht der schweizerischen Invalidenversi-
cherung mit der Auszahlung einer Rente (und ohne dazu parallel geplante
Eingliederungsmassnahmen) oder der erfolgreichen Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen werden könne. Das gleiche
gelte, wenn der Betroffene ausserhalb der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
aufnehme oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Wohnsitzstaat
beziehe (BGE 132 V 244 E. 6.4.1).
Bereits zuvor (BGE 132 V 53) führte das BGer aus, dass die Verordnung
Nr. 1408/71 auf der Konzeption beruhe, dass der migrierende Arbeiter bei
der Arbeitssuche von den bestmöglichen Bedingungen der Arbeitslosen-
versicherung profitieren können müsse; für den echten Grenzgänger seien
die besten Chancen dafür zweifellos am Ort des Wohnsitzes gegeben. Je-
denfalls bestehe zwischen den Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslo-
senversicherung und den beruflichen Massnahmen der Invalidenversiche-
rung eine Gleichartigkeit der Ziele. Diese Gleichartigkeit rechtfertige es,
dass im Fall eines Grenzgängers die beruflichen Massnahmen der Invali-
denversicherung dem Schicksal der Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung folgten (E. 6.4). Unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts sei
die gleichzeitige Gewährung von beruflichen Massnahmen der (schweize-
rischen) Invalidenversicherung mit einer Arbeitslosenentschädigung nach
der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates nicht vereinbar mit der Pflicht des
als arbeitslos Gemeldeten, dem zuständigen Arbeitslosenamt am Wohnort
zur Verfügung zu stehen. Eine berufliche Eingliederung nach Art. 17 IVG
C-5086/2018
Seite 12
könnte den Erfolg von Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslo-
senversicherung vereiteln (und umgekehrt). Der Grundsatz der Einheit des
Rechts ziele darauf ab, eine Kumulation oder ein Durcheinander der
Rechte und Pflichten, die sich bei gleichzeitiger oder alternativer Anwen-
dung verschiedener Gesetzgebungen ergäben, zu verhindern (E. 6.5).
Deshalb sei die Gleichsetzung der Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit Ziel und
Zweck der genannten Bestimmung in Anhang II FZA vereinbar. Auch wenn
diese Bestimmung nur die Wiederaufnahme einer Tätigkeit explizit nenne,
schliesse sie andere Möglichkeiten wie den Bezug von Arbeitslosenent-
schädigungen im Wohnsitzstaat, die ein Ersatzeinkommen für die Leistung
von Arbeit darstellten, nicht zwingend aus (E. 6.6).
In BGE 133 V 137 bestätigte das Bundesgericht, dass echte Grenzgänger
bei Vollarbeitslosigkeit ausschliesslich Leistungen aufgrund von Versiche-
rungs- oder Beschäftigungszeiten im Beschäftigungsstaat nach dem Recht
des Wohnstaates erhalten. Diese Regelung beruhe auf der Annahme, dass
die Vermittlungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Wohnort am
Grössten seien. Die strikte Verweisung des vollarbeitslosen echten Grenz-
gängers auf den Arbeitsmarkt des Wohnstaates in Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff.
ii der Verordnung Nr. 1408/71 sei nur für den Fall aufgehoben, dass dieser
zum Beschäftigungsstaat persönliche und berufliche Bindungen solcher Art
aufrechterhalte, dass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliede-
rung habe. Es sei jedoch Sache des Beschäftigungsstaats zu entscheiden,
ob eine besonders enge Bindung bestehe (E. 7.1).
6.7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als "echter"
Grenzgänger im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu quali-
fizieren ist, zumal aus den Akten nicht zu erkennen ist, er habe zum Be-
schäftigungsstaat (Schweiz) persönliche und berufliche Bindungen solcher
Art aufrechterhalten, dass er dort die besten Aussichten auf Wiedereinglie-
derung habe. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöri-
ger, hat in Österreich seinen Lehrabschluss als Restaurantfachmann ge-
macht, hatte seinen Wohnsitz bis im Alter von 20 Jahren in Österreich (bis
April 1982), lebte danach bis Januar 1989 in Deutschland, danach in der
Schweiz und hat später (Anmerkung Gericht: Datum nicht aktenkundig)
Wohnsitz in (…)/Deutschland genommen, wo er heute mit seiner Ehefrau
in einer Eigentumswohnung lebt. Zwar weist er mit der fünfmonatigen Aus-
bildung zum Betriebsleiter Gastronomie in (…) (Januar bis Mai 2000), sei-
nen Tätigkeiten als Geschäftsführer im F._______ in (…) (von Oktober
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1994 bis Februar 2007), im G._______ in (…) (von Januar 2007 bis No-
vember 2008; SVA-act. 11.1 S. 3) und der Beschäftigung als Restaurant-
fachmann im Hotel B._______ AG in (…) seit Mai 2009 bis 2017 (SVA-act.
8.1 S. 2) schwergewichtig Berufserfahrung in der Schweiz auf, jedoch ist
er in dieser Funktion vielseitig und ortsunabhängig einsetzbar (SVA-act. 5).
Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, er habe zur Schweiz
eine besondere persönliche und berufliche Bindung im obgenannten Sinne
aufrechterhalten, sodass er dort die besten Aussichten auf Wiedereinglie-
derung habe. Zu seiner Familie in Österreich habe er regen Kontakt; er
habe auch Kontakte zu ehemaligen Kollegen während der Berufstätigkeit
im Gasthof H._______, (…)/Deutschland (SVA-act. 11.1 S. 8 und 12). Zu
erwähnen bleibt, dass er sich aus eigenem Entschluss bei der Agentur für
Arbeit in (…) zum Bezug von Arbeitslosengeldern gemeldet hat.
6.7.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Leistungen der Agentur für Arbeit in
(…) ausschliesslich gestützt auf Rechtstitel der Arbeitslosenversicherung
(SGB III, Viertes Kapital "Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld", "Regelvo-
raussetzungen": § 136 bis 144, "Sonderformen des Arbeitslosengeldes": §
145 f.) gesprochen worden sind. Auch wenn die Agentur einen Teil der Leis-
tungen gestützt auf Art. 145 SGB III wegen Minderung der Leistungsfähig-
keit gesprochen hat, war der Beschwerdeführer (spätestens) ab April 2018
bei der deutschen Arbeitslosenversicherung als Arbeitsloser erfasst und
bezog im Zeitraum vom 1. April bis 14. November 2018 (mit fraglichem Un-
terbruch vom 1. Mai bis 27. Juni 2018) Gelder der Arbeitslosenversiche-
rung, die dazu dienten, dem Beschwerdeführer die Integration ins Arbeits-
leben und Überbrückung des Arbeitslosenstatus zu ermöglichen. Ab 14.
September 2018 galt der Beschwerdeführer zudem wieder als leistungsfä-
hig, weshalb er ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. November 2018 Arbeits-
losengeld nach § 136 SGB III ("Anspruch auf Arbeitslosengeld": Anspruch
auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung)
bezog. Damit war der Beschwerdeführer ab April 2018 unzweifelhaft Bezü-
ger von Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung, weshalb er
aus der eigenen (unzutreffenden) Beurteilung, es hätten Leistungen sozi-
alhilferechtlichen Charakters vorgelegen, nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten kann.
6.8 Damit steht fest, dass der Nachversicherungsschutz des Beschwerde-
führers spätestens am 31. März 2018 gemäss Rz. 1011 KSBIL endete. Ab
diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Einglie-
derungsmassnahmen (wie beispielsweise die von der SVA am 9. April 2018
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ursprünglich angekündigte Beratung und Unterstützung bei beruflicher In-
tegration) gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung mehr.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner finan-
ziellen Situation zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gezwun-
gen gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, welche ihn zur dor-
tigen Anmeldung bewogen hatten, für das Erlöschen des Nachversiche-
rungsschutzes keine Rolle spielen (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-
6425/2017 vom 13. Mai 2019 E. 6.6 und C-5963/2016 vom 3. April 2017
E. 5.3.4). Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss
Rz. 1011 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung
des Wohnlandes definitiv endet, hat der Beschwerdeführer – solange er
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält – auch nach ei-
ner Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen
Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweize-
rischen Invalidenversicherung.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Juli
2018 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 6.
September 2018 abzuweisen ist.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in der glei-
chen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach dem Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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