B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5087/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Schweden),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung
(Verfügung vom 21. August 2018).
C-5087/2018
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1944 geborene, seit 1. Januar 2008 in Schweden wohnhafte
Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist seit 3. April 1979 mit B._______, geb. (…) 1955, ver-
heiratet (vgl. act. 28, S. 1 f.; act. 30, S. 3 f.; act. 51, S. 1). Aus der Ehe
gingen vier Kinder hervor; C._______ (geb. […] 1979), D._______ (geb.
[…] 1981), E._______ (geb. […] 1985) und F._______ (geb. […] 1997). Seit
1. Oktober 1979 hatte der Versicherte Anspruch auf Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV; ab 1. Oktober 1979 eine ganze
IV-Rente [vgl. act. 19, S. 28, 31, 34], ab 1. Juli 1986 eine halbe IV-Rente
[act. 19, S. 3-11, 16-18, 36], vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 eine ganze
IV-Rente [act. 19, S. 1] und ab 1. Januar 2007 wieder eine halbe IV-Rente
[act. 20, S. 1 f.; act. 53, S. 24]).
B.
B.a Am 8. Januar 2009 meldete sich der Versicherte (vgl. act. 51, S. 1) zum
Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) bei der Ausgleichskasse G._______ in (…) an (act. 27,
S. 2), welche die Anmeldung zuständigkeitshalber der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) übermittelte (act. 27,
S. 1; act. 28).
B.b Die von der SAK durchgeführte Vergleichsrechnung ergab, dass die
Berechnungsgrundlagen der AHV-Altersrente im Vergleich zu jenen der IV-
Rente für den Versicherten vorteilhafter waren (act. 34, S. 7 f.). Mit Verfü-
gung vom 25. Juni 2009 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'751.-
zu. (act. 33). Der Rentenberechnung wurden eine Beitragszeit von 44 vol-
len Versicherungsjahren (anwendbare Rentenskala: 44), 14 Erziehungs-
gutschriften sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom-
men von Fr. 42'408.- zugrunde gelegt (act. 33, S. 2; act. 34). Der Anspruch
auf eine Altersrente sowie deren Höhe wurden dem Versicherten von der
SAK jährlich bestätigt (act. 37, 45, 57, 61, 65, 71, 93). Zuletzt betrug die
Altersrente monatlich Fr. 1'805.- (act. 102).
B.c Mit Verfügung vom 9. April 2018 wurde dem Versicherten in Ersatz der
Verfügung vom 8. Mai 2013 (recte: Verfügung vom 25. Juni 2009) mit Wir-
kung ab 1. Mai 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'633.- zu-
gesprochen (act. 119). Der Rentenberechnung lagen eine Beitragszeit von
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14 vollen Versicherungsjahren (anwendbare Rentenskala: 44) sowie ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'250.- zu-
grunde (act. 119, S. 3).
B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2018 sowie die Wieder-
ausrichtung der Altersrente in Höhe von Fr. 1'805.- mit Wirkung ab 1. Mai
2018. Er beanstandete im Wesentlichen, dass ihm ohne Erklärung bzw.
Begründung die Altersrente von Fr. 1'805.- auf Fr. 1'633.- gekürzt worden
sei (act. 120).
B.e Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2018 wies die SAK die Ein-
sprache des Versicherten ab. Zur Begründung hielt die SAK hauptsächlich
fest, dass mit dem Beginn des Anspruchs der Ehefrau des Versicherten auf
eine Altersrente ab dem 1. Mai 2018 die Einkommen der Ehegatten zusam-
mengerechnet und gegenseitig hälftig angerechnet worden seien. Da die
Ehefrau erst im Mai 1982 in die Schweiz gekommen sei und die Eheleute
die Schweiz im Dezember 2007 verlassen hätten und somit ab 2008 nicht
mehr AHV-versichert gewesen seien, seien die Einkommen von 1982 bis
2007 geteilt worden. Die Summe der vom Versicherten von 1982 bis 2007
erzielten Einkommen habe sich durch die Einkommensteilung von
Fr. 761'827.- auf Fr. 393'449.- reduziert, womit auch das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen eine entsprechende Kürzung erfahren
habe. Diese Begründung hätte in der Rentenverfügung eigentlich enthalten
sein müssen, sei aber irrtümlicherweise nur in der Rentenverfügung der
Ehefrau erwähnt worden (act. 121).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
4. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 21. August 2018 und die Weiterausrichtung der bis April 2018 gewähr-
ten Rente (in Höhe von monatlich Fr. 1'805.-). Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass
seine Ehefrau erst im Mai 1982 in die Schweiz gekommen und AHV-versi-
chert gewesen sei. Seine Ehefrau sei bis zur Heirat am 3. April 1979 Bür-
gerin von (…) gewesen und habe bis zur Auswanderung nach Schweden
selbst oder durch ihn AHV-Beiträge geleistet. Zudem sei sie von 1972 bis
zur Geburt des Sohnes am 1. Mai 1979 bei H._______ in (…) tätig gewe-
sen. Im Weiteren fehlten bei seiner Ehefrau Erziehungsgutschriften für die
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Jahre 1981 und 1982. Von Oktober 1979 bis März 1981 seien sie in Eng-
land gewesen. Im Gegensatz zu ihm habe seine Ehefrau in dieser Zeit of-
fenbar keine AHV-Beiträge geleistet. Schliesslich scheine auch das mass-
gebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht zu stimmen. So sei am
24. Februar 2012 von Fr. 43'152.- ausgegangen worden, am 9. April 2018
hingegen noch von Fr. 35'250.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfol-
gend: BVGer-act.] 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2018 und unter Beilage eines Ren-
tenberechnungsblattes vom 4. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids. In der Begründung hielt sie fest, dass der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau seit April 1979 verheiratet seien, weshalb eine
Einkommensteilung erst ab dem Kalenderjahr 1980 in Betracht kommen
würde, sofern beide Ehegatten AHV-versichert gewesen seien. In ihrem
Rentenantrag habe die Ehefrau folgende Wohnsitze im Ausland angege-
ben: vom 7. Oktober 1979 bis 30. April 1981 in Grossbritannien und seit
8. Oktober 2007 in Schweden. Der Beschwerdeführer sei von Januar 1980
bis März 1981 freiwillig AHV-versichert gewesen. Tatsächlich sei damit
auch die Ehefrau von Januar 1980 bis März 1981 automatisch mitversi-
chert gewesen gemäss damals geltendem Gesetz. Mithin müsste die
Hälfte des Einkommens 1980 und 1981 des Beschwerdeführers der Ehe-
frau zufliessen. Zudem hätte die Ehefrau für die Jahre 1980 und 1981 An-
spruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschriften, welche dem Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2018 ganz angerechnet
worden seien. Dies hätte zur Folge, dass die Erziehungsgutschrift für den
Beschwerdeführer geringer ausfallen würde. Da nun aber die angefoch-
tene Altersrente des Beschwerdeführers mit den für ihn günstigeren Grund-
lagen der IV-Rente berechnet worden sei, hätten die erwähnten Korrektu-
ren keinen Einfluss auf die Höhe seiner Altersrente. Diese bleibe gleich,
nämlich Fr. 1'633.- (BVGer-act. 3).
E.
Nachdem die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung einer
Replik ungenutzt abgelaufen war (BVGer-act. 4, 5), wurde der Schriften-
wechsel mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 abgeschlossen
(BVGer-act. 6).
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
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– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines
Wohnsitzes in Schweden besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler
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Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die
Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen-
dung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch
die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012
erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den
EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Best-
immungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf
Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2;
BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011
E. 2.3).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerde-
führer hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erfor-
derliche Alter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) im Juni 2009
erreicht. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am
1. Juli 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG).
Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu die-
sem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156
E. 5.2; BGE 117 V 121 E. 3 und E. 4.8 unten).
3.
3.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 21. August 2018, mit welchem diese ihre Verfügung vom 9. April 2018
respektive die darin infolge der Entstehung des Altersrentenanspruchs der
Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Mai 2018 neu festge-
setzte Altersrente des erstrentenberechtigten Beschwerdeführers in Höhe
von monatlich Fr. 1'633.- bestätigt hat.
3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü-
gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt
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Seite 7
es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo-
raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131
V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet,
Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechts-
verhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Verfügung gleichgestellt sind Ein-
spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 21. August 2018 bilden der
mit Wirkung ab 1. Mai 2018 neu festgesetzte Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine Altersrente bzw. deren Berechnungsgrundlagen den An-
fechtungsgegenstand. Aus diesem Grund können die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nur insoweit geprüft werden, als sie einen Einfluss auf die
Höhe seiner Altersrente haben. Soweit der Beschwerdeführer darüber hin-
aus eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen der Altersrente seiner Ehe-
frau verlangt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Denn gemäss der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung gemachten
und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Angabe hat die Ehefrau des
Beschwerdeführers keine Einsprache (bzw. Beschwerde) gegen ihre Al-
tersrentenverfügung erhoben, womit diese unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist.
4.
4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art.
21 Abs. 2 AHVG).
4.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf
eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]; vgl. auch Rz. 3116, 3118 und 5651 der Wegleitung des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Ja-
nuar 2018, gültig ab 1. Januar 2003).
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Seite 8
4.3 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die
Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung
der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den
Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). In Ablösungsfällen ist
die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das
für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ein-
schliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrunde zu legen (Rz. 5655
RWL). Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, ist die zum Vergleich her-
anzuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestim-
men (Rz. 5656 RWL). Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen er-
mittelt. Ein Karrierezuschlag zum massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommen wird bei dieser Berechnung nicht gewährt, auch wenn ein
solcher bei der Berechnung der bisherigen Invalidenrente zu berücksichti-
gen war (Rz. 5657 RWL).
Festzuhalten ist, dass bei der Ablösung der bisherigen IV-Rente durch eine
neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung
die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Haupt-
rente nicht ausschliesst (BGE 117 V 121 E. 3; vgl. auch Urteil des EVG
[heute: BGer] H 88/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1.1).
4.4 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer im
Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden
(sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet
(vgl. Art. 52b AHVV).
4.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
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grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (nachfolgend: BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt,
indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1
gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ers-
ten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr
des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.
4.6 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt ha-
ben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Ein-
kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberech-
tigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst renten-
berechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweize-
rischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG; vgl. auch Art.
50b Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr
nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahrs aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 Satz 1
AHVV). Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung der Ehe (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV).
4.7 Versicherten wird gemäss Art. 29sexies AHVG für diejenigen Jahre eine
Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für
eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben (Abs. 1 Satz 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Be-
trag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG
im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer-
den Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur
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Seite 10
während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das
Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Er-
ziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Bei verheirateten
Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der
Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten zu den Erziehungsgut-
schriften, insbesondere deren Anrechnung für den Fall, dass lediglich ein
Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs.
4 AHVV wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte
nicht in der schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgut-
schrift angerechnet.
4.8 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte ren-
tenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften mass-
gebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in
der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG; Urteil des
BGer 9C_641/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2). Die Neuberechnung dieser
Rente wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen.
Dabei sind für den erstrentenberechtigten Ehegatten dieselben Vergleichs-
rechnungen – nunmehr unter Einbezug der geteilten Einkommen – vorzu-
nehmen, die für die Festsetzung der bisherigen Rente massgebend waren
(Rz. 5708 RWL). Für die beiden neu ermittelten Renten ist der Plafond
nach den allgemeinen Regeln zu prüfen (Rz. 5710; vgl. Art. 35 AHVG). War
der erstrentenberechtigte Ehegatte vor dem Anspruch auf seine Altersrente
in rentenbegründendem Ausmass invalid, so ist für diesen nebst der Neu-
berechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Rentenalters noch eine
Neuberechnung der Invalidenrente vorzunehmen. Ausgerichtet wird die
Rente, welche für das Ehepaar im Gesamtbetrag (inkl. Rente des anderen
Ehegatten und allfälligen Kinderrenten) günstiger ist (Rz. 5711 RWL; Urteil
des EVG H 277/99 vom 5. Juni 2001 E. 2b).
5.
5.1 Vorliegend bezog der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entste-
hung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente (am 1. Juli 2009) eine IV-
Rente (vgl. Sachverhalt A). Damit handelte es sich um einen Ablösungsfall,
und die Vorinstanz nahm entsprechend 2009 eine Vergleichsrechnung vor
für die Beurteilung, ob die Berechnung der Altersrente mit den für die IV-
Rente massgebenden Grundlagen für den Beschwerdeführer vorteilhafter
ist. Da dies nicht der Fall war, wurde die Altersrente nach den Grundlagen
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Seite 11
der AHV im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs bestimmt. Der
Beschwerdeführer wies – unter Anrechnung von Jugendjahren – eine voll-
ständige Beitragsdauer von 44 Jahren auf, womit die Rentenskala 44 an-
wendbar war. Es wurden ihm für die Erziehungsjahre vom 1. Januar 1980
(Geburt des ersten Kindes: […] 1979) bis 31. Dezember 2007 (Auswande-
rung nach Schweden per 1. Januar 2008) 28 halbe Erziehungsgutschriften
angerechnet. Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen be-
trug Fr. 42'408.-. Daraus resultierte eine monatliche Altersrente von
Fr. 1'751.- (vgl. act. 33, S. 2; act. 34) bzw. inflationsbereinigt zuletzt
Fr. 1'805.- (act. 102).
5.2 Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers (durch Vorbezug der
Rente um ein Jahr, vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG i.V.m
Art. 40 Abs. 1 AHVG) per 1. Mai 2018 ebenfalls AHV-rentenberechtigt ge-
worden war, berechnete die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers
unter Vornahme der Einkommensteilung neu. Durch die Einkommenstei-
lung und gegenseitige Einkommensanrechnung reduzierte sich die Ein-
kommenssumme des Beschwerdeführers, was zu einem geringeren
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und damit zu einer
im Vergleich zur Rentenzusprache im Juni 2009 geringeren Altersrente
führte (vgl. act. 121). Da der Beschwerdeführer vor Entstehung seines An-
spruchs auf eine Altersrente eine IV-Rente bezog, nahm die IV-Stelle im
Sinne eines Vergleichs auch eine Neuberechnung der Altersrente anhand
der für die IV-Rente massgebenden Berechnungsgrundlagen vor. Im Ge-
gensatz zur AHV, wo der Eintritt des Rentenalters als Versicherungsfall gilt,
ist im Rahmen der IV der Eintritt der Invalidität als Versicherungsfall mass-
gebend. Da die Invalidität beim Beschwerdeführer bereits im Oktober 1979
und damit in dem noch nicht der Einkommensteilung unterliegenden Jahr
der Eheschliessung ([…] 1979) eintrat, findet im Rahmen der Rentenbe-
rechnung nach den Grundlagen der IV keine Einkommensteilung statt. Zu-
dem werden in dieser Berechnung auch keine Erziehungsgutschriften be-
rücksichtigt, da das erste Kind des Beschwerdeführers 1979 geboren
wurde und somit Erziehungsgutschriften erst ab 1980 anrechenbar sind.
Damit erfahren die bei der Berechnung der IV-Rente im Jahr 1979 zu-
grunde gelegten Elemente keine Änderung. Es ist daher – wie bereits im
Zeitpunkt der Entstehung des IV-Rentenanspruchs im Oktober 1979 – von
einer Einkommenssumme von Fr. 154'092.- auszugehen (vgl. act. 18,
S. 32; vgl. IK-Auszüge, act. 21; act. 52, act. 33, S. 4: Einkommenssumme
der massgebenden Jahre nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. 1965
bis 1978). Unter Berücksichtigung des anwendbaren Aufwertungsfaktors
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Seite 12
von 1.3 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 200'320.-, welchem ein Karrie-
rezuschlag von 10 % hinzuzurechnen ist (Fr. 220'352.-; vgl. act. 18, S. 3).
Dividiert durch die (vollständige) Beitragsdauer von 14 Jahren (1965 bis
1979) ergibt sich im Jahr 1979 ein massgebendes durchschnittliches Jah-
reseinkommen von Fr. 15'739.- bzw. inflationsbereinigt bis 2018 von Fr.
35'250.- (vgl. Berechnungsblatt, S. 13, Beilage zu BVGer-act. 3). Im Ergeb-
nis resultiert somit eine Rente in Höhe von Fr. 1'633.- (vgl. Rententabellen
des BSV von 2018, gültig ab 1. Januar 2015, Tabelle "Rentenskala 44", S.
18; AHV > Grundlagen AHV >
Weisungen Renten, abgerufen am 20.1.2020). Die entsprechende Berech-
nung der Vorinstanz (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3) ist nicht zu beanstan-
den. Da die Altersrente mit den IV-Berechnungsgrundlagen im Vergleich zu
der mit den AHV-Berechnungsgrundlagen ermittelten Altersrente höher
ausfiel und damit für den Beschwerdeführer sowie in der Gesamtbetrach-
tung vorteilhafter war (vgl. Rz. 5711 RWL), sprach ihm die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG zu Recht eine Altersrente in Höhe
von Fr. 1'633.- zu.
5.3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gemachten Beanstan-
dungen, wonach seiner Ehefrau zusätzliche Beitragszeiten und Erzie-
hungsgutschriften hätten angerechnet werden müssen, beziehen sich –
soweit sie überhaupt einen Einfluss auf die Altersrente des Beschwerde-
führers haben können – auf die Zeit ab 1980 und betreffen damit aus-
schliesslich die AHV-Berechnungsgrundlagen. Tatsächlich hat die
Vorinstanz – wie in der Vernehmlassung ausgeführt – übersehen, dass die
mit dem Beschwerdeführer von Oktober 1979 bis März 1981 (vgl. act. 16,
S. 3) im Ausland weilende Ehefrau in der Zeit von Januar 1980 bis März
1981 AHV-versichert war (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3, S. 5). Gemäss da-
mals geltender Gesetzeslage war sie aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer in diesem Zeitraum freiwillig AHV-versichert war, auto-
matisch mitversichert (vgl. Art. 2 Abs. 4 AHVG in der von 1954 bzw. 1969
bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3a).
Daraus folgt, dass für die Zeit von Januar 1980 bis März 1981 die Einkom-
men der Ehegatten hälftig zu teilen und gegenseitig anzurechnen sind. Da
die Ehefrau des Beschwerdeführers im erwähnten Zeitraum kein Einkom-
men erzielt hat, würde die Hälfte des Einkommens des Ehemannes von
1980 und 1981 (1980: Fr. 2'000.-, 1981: Fr. 3'602.-) der Ehefrau zufliessen,
womit sich die Einkommenssumme des Ehemannes um Fr. 2'801.- redu-
zieren würde. Im Weiteren folgt aus der AHV-Unterstellung der Ehefrau für
die Zeit von Januar 1980 bis März 1981, dass diese Anspruch auf die Hälfte
der Erziehungsgutschriften für die Jahre 1980 und 1981 hätte. Gemäss
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Angabe der Vorinstanz in der Vernehmlassung wurden dem Beschwerde-
führer in der der Verfügung vom 9. April 2018 zugrunde liegenden Berech-
nung für diese Jahre fälschlicherweise zwei ganze Erziehungsgutschriften
angerechnet (vgl. BVGer-act. 3, S. 2). Nach dem Gesagten würde die Vor-
nahme der erwähnten Korrekturen (Einkommensteilung sowie hälftige An-
rechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1980 und 1981) einzig
dazu führen, dass die gemäss den AHV-Grundlagen berechnete Alters-
rente des Beschwerdeführers niedriger ausfallen würde (nämlich
Fr. 1'572.-, vgl. Rentenberechnungsblatt vom 4. Oktober 2018, S. 12, Bei-
lage zu BVGer-act. 3). Da die gemäss den AHV-Berechnungsgrundlagen
ermittelte Altersrente jedoch bereits gemäss der Verfügung vom 9. April
2018 tiefer war als die nach den IV-Grundlagen berechnete Altersrente,
änderte sich im Ergebnis nichts. Dem Beschwerdeführer wäre nach wie vor
die auf den Berechnungsgrundlagen der IV basierende Altersrente in Höhe
von Fr. 1'633.- zuzusprechen.
5.4 Der Beschwerdeführer hat schliesslich noch vorgebracht, das von der
Vorinstanz ermittelte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
könne nicht stimmen, da ihm am 24. Februar 2012 Fr. 43'152.- angerech-
net worden seien, in der bestrittenen Verfügung vom 9. April 2018 hingegen
nur noch Fr. 35'250.-. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dem in der
Mitteilung der SAK vom 24. Februar 2012 erwähnten Betrag um das vor
der Einkommensteilung und gemäss den AHV-Grundlagen ermittelte
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen handelt. Nach Durch-
führung der Einkommensteilung per 1. Mai 2018 beträgt das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss AHV-Berechnungsgrundla-
gen noch Fr. 32'430.- und liegt damit unter dem nach den IV-Berechnungs-
grundlagen ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 35'250.- (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3, S. 12. f.). Wie bereits
erwähnt, gibt es an der diesbezüglichen Berechnung der Vorinstanz nichts
zu beanstanden.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, somit als
unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 21. August 2018 zu bestätigen.
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Seite 14
7.
7.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 3
AHVG).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zu.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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