Abtei lung II I
C-5093/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Zustelldomizil: Herr Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Altersrente, Einspracheverfügung vom 7. Juni 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5093/2010
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer), geboren _______ 1934, serbischer
Staatsangehöriger, war im Jahr 1979 von März bis Dezember in der
Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische
Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. 18/20).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 übermittelte der serbische Sozial-
versicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das
vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular Anmeldung für eine
Altersrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland, worin er um eine
Altersrente ersuchte (act. 1-5).
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wies die SAK das Rentengesuch
ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer mit vorliegend 10 Monaten
nicht erfüllt sei. Weiter teilte sie mit, die einbezahlten AHV/IV-Beiträge
könnten nicht zurückerstattet werden (act. 25).
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit undatiertem
Schreiben Einsprache bei der SAK ein (eingegangen am 16. März
2010). Er beantragte, ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, die fehlen-
den Beitragsmonate nachzuzahlen, damit er die gesetzlich erforder-
liche Beitragszeit von 12 Monaten erreiche.
D.
Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheverfügung vom 7. Juni
2010 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass im
schweizerischen Rechtssystem keine Möglichkeit bestehe, nach Er-
reichen des Rentenalters fehlende Beitragszeiten mit einem Mindest-
beitrag zu ergänzen (act. 30).
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 2. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragte erneut, ihm sei die nachträgliche Einzahlung der
fehlenden Beitragsmonate zu bewilligen. Diesen Antrag begründete er
insbesondere damit, er habe im Zeitpunkt der Vollendung seines
65. Altersjahres auf kosovarischem Gebiet gelebt. In dieser Zeit habe
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Krieg geherrscht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich um
die schweizerischen Versicherungszeiten zu kümmern (BVGer act. 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Einspracheverfügung
mit der Begründung, es bestehe keine Möglichkeit zur Nachzahlung
fehlender Beiträge zur Auffüllung der gesetzlich verlangten Mindest-
beitragsdauer von 12 Monaten (BVGer act. 5).
G.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 20. August 2010 ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bekannt (BVGer act. 3/6).
H.
Mit Verfügung vom 25. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer act. 7). Er
liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen, worauf der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 abgeschlossen
wurde (BVGer act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 7. Juni
2010, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer
Rente abgewiesen hat.
2.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Aus-
nahme im Sinn von Art. 32 vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
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das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
2.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG,
Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grund-
sätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134
V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt dort.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat an-
erkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
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genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmun-
gen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
3.1 Vorliegend ist streitig und daher zu prüfen, ob die Vorinstanz das
Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech-
net werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt
länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war
und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Bei-
tragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in
der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG).
3.4 Gemäss individuellem Kontoauszug hat der Beschwerdeführer in
der Schweiz von März bis Dezember 1979 gearbeitet und Beiträge an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Dies entspricht
lediglich einer Beitragszeit von zehn Monaten und berechtigt den Be-
schwerdeführer nicht zum Bezug einer Rente. Belege, die den Nach-
weis für eine längere Beitragszeit erbringen, legt der Beschwerde-
führer nicht ins Recht. Er macht auch nicht geltend, es gäbe solche
oder die Berechnung der Beitragszeit sei falsch.
3.5 Die schweizerische Gesetzgebung kennt keine Rechtsgrundlage,
die dem Beschwerdeführer das Recht einräumen würde, freiwillige
AHV-Beiträge für fehlende Beitragszeiten zu leisten, um damit einen
Rentenanspruch zu erwerben.
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3.6 Die Vorinstanz hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung einer Rente mangels Nichterfüllen der Mindestbeitragszeit
zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist somit im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Un-
begründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 7. Juni
2010 ist zu bestätigen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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