Abtei lung II I
C-5096/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5096/2007
Sachverhalt:
A.
C._______, Inhaberin der Einzelfirma Shark Kebab & Pizza in Oster-
mundigen (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) wur-
de mit Verfügung vom 31. März 2005, welche unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist, rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder
Vorinstanz) angeschlossen (act. 7/3a). Gemäss Kontokorrentauszug
vom 7. August 2006 (act. 7/22b Beilage) ergab sich per 4. August 2006
ein Saldo an Beiträgen und Kosten von Fr. 9'863.25 zugunsten der
Auffangeinrichtung, den diese der Beschwerdeführerin zuzüglich
Mahnspesen von Fr. 50.- mit Mahnung vom 7. August 2006 in Rech-
nung stellte (act. 7/22b). Am 29. August 2006 liess die Auffangeinrich-
tung die Beschwerdeführerin für den Austand von Fr. 9'863.25 zuzüg-
lich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, insgesamt Fr. 10'013.25,
nebst Zins von 6 % seit dem 22. August 2008, betreiben (act. 7/23),
worauf diese am 29. September 2006 Rechtsvorschlag erhob (act.
7/24).
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 (act. 1/1) verpflichtete die Vorinstanz
die Arbeitgeberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages
von Fr. 9'863.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 22. August 2006, zuzüg-
lich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von
Fr. 100.-, und auferlegte ihr die Kosten der Verfügung von Fr. 525.-.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 26. Juli 2007 (Da-
tum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1). Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, die Betragsabrechnungen würden auf unzutreffenden AHV-Lohn-
bescheinigungen basieren und seien deshalb nicht korrekt. So habe
sie durch ihren Buchhalter der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom
8. Juni 2007 die AHV-Lohnabrechnungen für die Jahre 2005 und 2006
mitsamt den AHV-Schlussabrechnungen sowie eine Taggeldbescheini-
gung für den Arbeitnehmer K._______ zustellen lassen, welche indes
unberücksichtigt geblieben seien. Auch treffe nicht zu, dass die Be-
schwerdeführerin auf die Mahnung der Auffangeinrichtung nicht geant-
wortet habe, ausserdem sei die Post an die Geschäftsadresse des Be-
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triebs zugestellt worden, obwohl dieser per 30. Juni 2006 aufgegeben
worden sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2007 (act. 7) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die erste Rechnungstel-
lung sei am 1. Juni 2005 aufgrund der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Diensteintritts- und Austrittsabrechnungen sowie der
AHV-Lohnbescheinigungen und den gültigen Beitragsordnungen 2005
– 2007 erfolgt. Anschliessend habe die Vorinstanz verschiedene Folge-
abrechnungen erstellt, welche sich aufgrund von Korrekturinformatio-
nen ergeben hätten, welche sie von der Beschwerdeführerin erhalten
habe. Der gemahnte Betrag ergebe sich aus der Saldierung des Kon-
tokorrentstandes per 3. November 2006.
E.
In ihrer Replik vom 23. Januar 2008 (act. 9) hielt die Beschwerdeführe-
rin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwer-
de vom 26. Juli 2007 fest. Ergänzend führte sie aus, auch die weiteren
Beitragsforderungen von Fr. 4'837 sowie Fr. 26'368.25, welche die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung geltend mache, seien unzutreffend,
da sie auf nicht korrekten AHV-Lohnangaben basierten, weshalb sie
auch diese Forderungen bestreite.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2008 (act. 11) an
ihren Begehren und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung
vom 26. November 2007 fest. Ergänzend führte sie dabei aus, der mit
der angefochtenen Verfügung ausgewiesene Ausstand von Fr.
10'113.25 entspreche dem Saldo des Prämienkontokorrents per 4. Au-
gust 2006 zuzüglich Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten und der
weiter ausgewiesene Ausstand von Fr. 4'837.- entspreche dem Saldo
des Prämienkontokorrents per 3. November 2006. Gemäss Auszug
aus dem Betreibungskontokorrent belaufe sich der Ausstand per
31. Dezember 2007 somit auf Fr. 26'368.25.
G.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wurde die Duplik der Beschwer-
deführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abge-
schlossen. Mit Eingabe vom 8. März 2008 präzisierte die Beschwerde-
führerin, nie die Unterstellung unter das BVG während der Betriebszeit
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bis 30. Juni 2006 bestritten zu haben, jedoch die Höhe der Forderun-
gen.
H.
Den mit Verfügung vom 7. August 2007 (act. 2) eingeforderten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführerin am 27. August
2007 einbezahlt.
I.
Mit gleicher Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Innerhalb der ange-
setzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfü-
gung vom 10. Dezember 2008 (act. 14) hat das Bundesverwaltungsge-
richt eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers be-
kannt gegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist
keine Ausstandsbegehren eingegangen.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im
Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 19. Juni 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die
Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Be-
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schwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nach-
dem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf das ergriffene Rechtsmittel im Rahmen des Streitgegenstandes
(vgl. hinten E. 3) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet wie erwähnt
die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitge-
genstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des
durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf
Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfü-
gungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung
vom 19. Juni 2007 die Beschwerdeführerin angewiesen, den Betrag
von Fr. 9'863.25 sowie die Kosten, die sich mit diesem Ausstand erge-
ben, zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht, wie die Vorinstanz darlegt,
dem Saldo des laufenden Prämienkontos per 4. August 2006 und um-
fasst die in der Zeitspanne vom 31. Dezember 2005 bis 3. Juli 2006
aufgelaufenen Beiträge und Kosten (act. 7/22b). Diese Forderung be-
streitet die Beschwerdeführerin mit ihrer vorliegenden Beschwerde
vom 26. Juli 2007. Darüber hinaus bestreitet sie in ihrer Replik noch
weitere Forderungen, welche die Vorinstanz angeblich in Rechnung
gebracht habe, nämlich eine solche von Fr. 4'837.- und eine andere
von Fr. 26'368.25. Der Vernehmlassung und Duplik der Vorinstanz so-
wie ihren Akten lässt sich entnehmen, dass erstere dem Saldo des
Prämienkontokorrents per 3. November 2006 (act. 7/22c) entspricht
und mit Mahnung vom 6. November 2006 in Rechnung gestellt wurde,
während letztere dem Saldo des Betreibungskontokorrents per 27. No-
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vember 2007 (act. 7/26) entspricht. Diese Forderungen gehören somit
nicht zum Anfechtungsgegenstand und auch nicht zum Streitgegen-
stand im vorliegenden Verfahren. Auf die diesbezüglichen Rügen der
Beschwerdeführerin sowie die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 26. November 2007 vorgebrachte Begründung ist deshalb
nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 Wie die Vorinstanz darlegt und sich auch aus den Akten ergibt,
setzt sich die Forderung in ihrer angefochtenen Verfügung, d.h. der
Saldo des laufenden Prämienkontos von Fr. 9'863.25 gemäss Konto-
korrentauszug per 4. August 2006 (act. 7/22b), wie folgt zusammen:
● Dem Ausstand von Fr. 565.25 an aufgelaufenen Zinsen (vgl. Konto-
korrentauszug per 27. November 2007, act. 7/25) sowie den ausser-
ordentlichen Kosten von insgesamt Fr. 150.- welche die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin mit ihrer Mahnung vom 6. Februar 2006
(act. 7/22a) in Rechnung gestellt hatte.
● Den Beiträgen gemäss Beitragsrechnung vom 18. Mai 2006 (act.
7/8) von Fr. 9'427.- zuzüglich rückwirkende Zinsen von Fr. 221.-,
insgesamt Fr. 9'648.-. Dabei handelt es sich um die Beiträge für die
Wiederversicherung des Arbeitnehmers A._______ für die Zeit-
spanne von November 2004 bis Dezember 2005.
● Der Überweisung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2006 von
Fr. 500.- .
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei bei der
Festsetzung der Beiträge in ihren Beitragsabrechnungen von unzutref-
fenden Löhnen ausgegangen. Insbesondere habe sie die Korrekturen
nicht berücksichtigt, welche ihr die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 8. Juni 2007 unter Beilage der entsprechenden Belege mitgeteilt
habe. Unter diesen Belegen, welche die Beschwerdeführerin ins Recht
legt (act. 1/3 Beilage), befindet sich je eine Schlusslohnbescheinigung
der Ausgleichskasse AHV/IV des Kantons Bern betreffend die Jahre
2005 und 2006 sowie die Abrechnung der Generali Versicherung vom
2. Februar 2006 betreffend die Ausrichtung von Erwerbsausfall-Taggel-
dern an den Arbeitnehmer K._______ infolge Krankheit in der Zeit vom
31. Oktober 2005 – 31. Januar 2006.
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4.3 Von diesen Angaben sind für die vorliegend bestrittene Beitrags-
rechnung einzig die Beiträge für den Arbeitnehmer A._______ relevant
(vgl. E. 4.1). Danach wurde diesem gemäss Lohnbescheinigung der
AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2005 ein Bruttolohn von Fr. 22'000.- für
4 Monate ausgerichtet. Von derselben AHV-Lohnbescheinigung ist
auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. act. 7/4c). Die Beiträge, welche
korrekt berechnet wurden, entsprachen gemäss der geltenden Bei-
tragsordnung (bei einem Alter von 41 Jahren) 18.5 % des koordinier-
ten Lohnes von Fr. 43'425.- (act. 7/4e). Letzterer entsprach einem ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 BVG umgerechneten Jahreslohn von Fr. 66'000.-
abzüglich dem Koordinationsbetrag von Fr. 22'575 gemäss Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in der Fassung ge-
mäss Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2005, AS 2004 4643). Des Weiteren wurde ein Beitrag von
Fr. 1'391.- für die Zeitspanne vom 1. November bis 31. Dezember 2004
belastet (act. 7/8), welcher von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird. Insgesamt lässt sich der in Rechnung gestellte Betrag für periodi-
sche Beiträge von Fr. 9'427.- nicht beanstanden. Die Belastung von
rückwirkenden Zinsen von Fr. 221.- liegt in Ziff. 4 Lemma 6 der An-
schlussbedingungen für die Einzelfirma C._______ begründet
(act. 7/3c), welche einen integrierenden Bestandteil des Zwangsan-
schlusses bilden (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG vom 31. März 2005 [act. 7/3a]).
Was die ebenfalls belasteten aufgelaufenen Zinsen von Fr. 565.25 so-
wie die ausserordentlichen Kosten von insgesamt Fr. 150.- anbelangt,
betreffen diese, wie dem Kontokorrentauszug per 27. November 2007
(act. 7/25) zu entnehmen ist, frühere Beitragsausstände von
Fr. 24'221.- (per 1. Juli 2005). Diese Kosten sind ebenfalls in Ziff. 4 der
Anschlussbedingungen begründet.
Unbestritten ist schliesslich die von der Beschwerdeführerin getätigte
Zahlung von Fr. 500.- per 3. Juli 2006 (act. 7/22b Beilage 1).
4.4 Somit steht fest, dass die Vorinstanz den Saldo des laufenden
Prämienkontos von Fr. 9'863.25 korrekt berechnet hat. Die in der ange-
fochtenen Verfügung sodann in Rechnung gestellten Mahn- und Inkas-
sokosten von Fr. 150.- sind gemäss Ziff. 4 der Anschlussbedingungen
begründet und wurden der Beschwerdeführerin mit der Mahnung vom
7. August 2006 ausdrücklich angedroht. Die ebenfalls in Rechnung ge-
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stellten Betreibungskosten von Fr. 100.- ergeben sich aus der Ausstel-
lung des Zahlungsbefehls (act. 7/24). Der verfügungsweise geltend ge-
machte Verzugszins auf Fr. 9'863.25 seit dem 22. August 2006 ist ge-
mäss Art. 66 Abs. 2 BVG ebenfalls geschuldet. Gemäss Ziff. 4 Lemma
4 der Anschlussbedingungen werden die Zinsen mit dem vom Stif-
tungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträ-
ge berechnet. Vorliegend ist zwar ein entsprechender Beschluss des
Stiftungsrates nicht aktenkundig, doch wird die Höhe des Verzugszins-
satzes von 6 % von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestrit-
ten. Schliesslich lassen sich auch die der Beschwerdeführerin aufer-
legten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung) nicht beanstanden.
4.5 Nach dem Gesagten wurde die Arbeitgeberin von der Vorinstanz
mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2007 zu Recht zur Zah-
lung der ausstehenden Beiträge einschliesslich der Kosten angewie-
sen. Die Beschwerde ist deshalb – insoweit darauf einzutreten ist – ab-
zuweisen.
5.
5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unter-
liegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden den Vorinstanzen
und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens-
kosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt sind, der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihr ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
5.3 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche-
rung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4)
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- - das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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