B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5100/2013
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, BA-X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. August 2013.
C-5100/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 15. Februar 1959 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter
oder Beschwerdeführer), bosnischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Bos-
nien, arbeitete von 1985 bis 1996 in der Schweiz und entrichtete in dieser
Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung. Von 2002 bis am 28. Februar 2010 arbeitete er als selbstän-
diger Schreiner in seinem Heimatland Bosnien (Akten der Vorinstanz [doc.]
22 p. 3). Ab dem 25. September 2009 musste er sich mehrfach für mehrere
Tage ins Krankenhaus begeben (doc. 35-38). Mit Beschluss vom 30. De-
zember 2011 sprach ihm der bosnische Versicherungsträger mit Wirkung
ab dem 4. Oktober 2011 eine bosnische Invalidenrente zu (doc. 13).
B.
Über den bosnischen Versicherungsträger stellte der Beschwerdeführer
auch bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vo-
rinstanz) einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente (Formular
YU/CH 4, doc. 15). Aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen
stellte der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012
(doc. 54) eine entzündliche Polyneuritis (G61) verbunden mit einer Tetra-
parese mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein reaktiv depres-
siver Zustand, eine Diskushernie und eine beginnende Gonarthrose ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest.
C.
Mit zweitem Vorbescheid vom 16. Juli 2013 (doc. 67) stellte die Vorinstanz
eine Erwerbseinbusse von 77% ab dem 23. März 2010 fest, weshalb der
Beschwerdeführer ab dem 25. September 2010, nach Ablauf des Warte-
jahres, Anspruch auf eine ganze Rente habe. Da der Antrag jedoch am 11.
April 2012 gestellt worden sei, könne die Rente erst ab dem 1. Oktober
2012 ausgerichtet werden. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Au-
gust 2013 (doc. 70, 72) bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid.
D.
Mit Beschwerde vom 11. September 2013 (Beschwerdeakten [B-act.] 1)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Er beantragte, ihm sei ab dem 1. Juni 2010 eine ganze IV-Rente
zuzusprechen oder die Sache sei neu abzuklären.
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Seite 3
Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, er habe seinen Antrag um
Ausrichtung einer schweizerischen IV-Rente bereits am 16. Juni 2011 ge-
stellt (S. 3), was aus den beigelegten Unterlagen (Beschluss des bosni-
schen Versicherungsträgers vom 30. Dezember 2011 [Beilage 1.3], Be-
scheinigung [Beilage 1.4]), hervorgehe. Zudem sei laut den Austrittsberich-
ten der Ärzte die Arbeitsunfähigkeit bereits drei Monate vor dem 25. Sep-
tember 2009 eingetreten.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 (B-act. 2) einver-
langte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 7. Oktober 2013 einbe-
zahlt (B-act. 6).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 (B-act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, der RAD-Arzt habe
deutlich festgehalten, dass keine medizinischen Dokumente vorlägen, wel-
che auf einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor der Hospitalisation vom 25.
September 2009 hindeuteten. Hinsichtlich des Anmeldedatums beschei-
nige das Formular YU/CH 4 eine Anmeldung am 11. April 2012, entspre-
chend der staatsvertraglichen Vorgehensweise.
G.
In der Replik vom 23. Dezember 2013 (B-act. 10) machte der Beschwer-
deführer geltend, im Formular YU/CH 4 sei nur das Beglaubigungsdatum
(11.4.2012), nicht aber das Empfangsdatum der Anmeldung eingetragen.
Auf demselben Formular fehle auch die Unterschrift des Versicherten so-
wie das Datum, an welchem dieses eingereicht worden sei. Das Formular
sei von einem Referenten des Versicherungsträgers ausgefüllt worden.
Das vom Versicherten am 16. Juni 2011 ausgefüllte Formular sei beim Ver-
sicherungsträger offensichtlich verloren gegangen.
H.
Mit Duplik vom 10. Januar 2014 (B-act. 12) hielt die Vorinstanz mangels
neuer Sachverhaltselemente an den bisherigen Feststellungen und den
gestellten Anträgen fest.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 (B-act. 13) sandte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vo-
rinstanz vom 10. Januar 2014 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-her zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
C-5100/2013
Seite 5
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Ju-go-
slawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali-gen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-staaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bos-
nien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herze-
gowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozial-
versicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechen-de Ver-
waltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh-rung des
Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Ab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-ten, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva-lidenver-
sicherung gehört, einander gleich, soweit – wie vorliegend – nichts anderes
bestimmt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3416/2013 E.
4.1).
Folglich bestimmt sich der streitige Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatli-
chen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab Juni 2009 bzw.
Oktober 2012 strittig, weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom
6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision)
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Seite 6
massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar.
Die 5. IV-Revision brachte für den Beginn des Rentenanspruchs eine we-
sentliche Veränderung mit sich: Bis zum 31. Dezember 2007 entstand der
Rentenanspruch bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung, falls die übrigen
Voraussetzungen vorgelegen hatten (vgl. dazu Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Seit dem 1. Januar
2008 entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach der Geltendmachung bei der Invalidenversicherung (vgl. Art.
29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Die 6. IV-Revision brachte zum
Beginn des Rentenanspruchs keine Neuerungen.
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invali-
ditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-nahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
2.6 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art.
36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
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Seite 7
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbese-
hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr be-
zieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-ses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-gen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundes-verwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In die-sem Rah-
men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-richte zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-ten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-desge-
richts] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
4.
4.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-
stand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü-
gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
schwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE
110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
C-5100/2013
Seite 8
4.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anmeldung
geltend, er habe seinen Antrag um Ausrichtung einer schweizerischen IV-
Rente bereits am 16. Juni 2011 gestellt (B-act. 1 S. 3), was aus den beige-
legten Unterlagen (Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom
30. Dezember 2011 [Beilage 1.3] und der Bescheinigung [Beilage 1.4]) her-
vorgehe. Die Vorinstanz dagegen führt aus, hinsichtlich des Anmeldeda-
tums bescheinige das Formular YU/CH 4 eine Anmeldung am 11. April
2012, entsprechend der staatsvertraglichen Vorgehensweise. Aufgrund
dieser gegensätzlichen Auffassungen ist das Datum der Anmeldung um-
stritten. Es ist Streitgegenstand und nachfolgend zu prüfen.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die medizinischen Vorausset-
zungen für die Ausrichtung einer Rente seien laut den Austrittsberichten
der Ärzte bereits drei Monate vor dem 25. September 2009 eingetreten (B-
act. 1 S. 3). Die Vorinstanz dagegen stellte in der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung vom 14. August 2013 fest, der Beschwerdeführer sei
– in medizinischer Hinsicht und gestützt auf den RAD-Bericht vom 1. Juli
2013 (doc. 66) – ab dem 25. September 2009 in seiner angestammten Tä-
tigkeit zu 100% arbeitsunfähig; in einer Verweistätigkeit sei er ab dem 23.
März 2010 zu 65% arbeitsunfähig, mit einer Erwerbseinbusse von 77%
(doc. 70 p.2).
4.3 Zwar liegen hier unterschiedliche Auffassungen darüber vor, ab wel-
chem Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung ei-
nes Rentenanspruchs vorgelegen hätten. Da aber – wie zu zeigen sein
wird (vgl. E. 6 hinten) – das Anmeldedatum frühestens auf den 16. Juni
2011 fällt, damit das Leistungsgesuch ohnehin nach dem Recht der 5. und
6. IV-Revision (s. E. 2.3) zu prüfen ist und gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG
(in seiner Fassung geltend ab 1. Januar 2008) der Rentenanspruch frühes-
tens sechs Monate nach der Anmeldung d.h. am 1. Dezember 2011 ent-
stehen konnte, ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer
bereits ab drei Monaten vor September 2009 oder ab 23. März 2010 in
seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt bzw. arbeitsunfähig war. Die
Vorinstanz hat in der Begründung zur angefochtenen Verfügung festgehal-
ten, der Rentenanspruch bestehe seit dem 25. September 2010 (doc. 70
p. 2); dieses Datum liegt jedenfalls vor dem 1. Dezember 2011. Aufgrund
des Gesagten kann die Frage nach dem Datum des Eintritts der Erwerbs-
unfähigkeit in Höhe von 77% im vorliegenden Fall offen gelassen werden.
4.4 Somit bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz den Zeitpunkt der An-
meldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung und damit
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Seite 9
den Beginn des von ihr anerkannten Rentenanspruchs richtig festgesetzt
hat.
5.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Formu-
lar E 205 (Versicherungsverlauf in der Schweiz) eine Gesamtversiche-
rungszeit von 107 Monaten aufweist (doc. 11 p. 2), womit er die Mindest-
beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
5.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6
Monate nach Anmeldung (vgl. vorne E. 2.3 und E. 2.5). Wer eine Versiche-
rungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger
in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art.
29 Abs. 1 ATSG). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen-
den Verfahren relevante Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die Frage nach dem Rentenbeginn auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2, und 4 des So-
zialversicherungsabkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
3318/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 2.1 sowie C-2984/2012 vom 21. No-
vember 2013 E. 3.1).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der hier anwendbaren Verwaltungsvereinbarung be-
treffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (vgl. vorne
E. 2.1) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige,
die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Lan-
desanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu
verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch
Art. 65 Abs. 1 IVV). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum
des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständig-
keit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Anga-
ben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3
Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet
darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter
(Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. Urteil BVGer A-
3318/2012, E. 3.3).
C-5100/2013
Seite 10
5.3 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass auf Seite 7 des Formulars
YU/CH 4 links unter "lieu et date" das Datum vom 11. April 2012 (Beglau-
bigung) eingetragen ist, rechts davon befindet sich der Stempel der Amts-
stelle des bosnischen Versicherungsträgers. Das Formular ist offensicht-
lich – aufgrund der versierten und sehr gut leserlichen Handschrift – von
einem Referenten des Versicherungsträgers ausgefüllt worden, wie dies
der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegt und von der Vorinstanz nicht
bestritten wird. Der Referent des bosnischen Versicherungsträgers hat das
Eingangsdatum auf der dafür vorgesehenen Spalte im Anmeldeformular
YU/CH 4 nicht vermerkt (vgl. doc. 15 S. 1 rechte Spalte). Die Vorinstanz
stützt sich in ihrer Vernehmlassung bei der Festsetzung des Anmeldeda-
tums auf das Beglaubigungsdatum vom 11. April 2012. Daneben stützt sie
sich in genereller Weise auf das Formular YU/CH 4 sowie auf die staats-
vertraglich geregelte Vorgehensweise (B-act. 8 S. 2, 2. Abschnitt).
5.4 Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, im Formular YU/CH 4
sei nur das Beglaubigungsdatum (11.4.2012), nicht aber das Empfangsda-
tum der Anmeldung eingetragen (B-act. 10). Aus dem Beschluss vom 30.
Dezember 2011 (B-act. 1 Beilage 1.3) sowie der Bescheinigung des bos-
nischen Versicherungsträgers (B-act. 1 Beilage 1.4) gehe klar hervor, dass
der Beschwerdeführer den Antrag um eine schweizerische IV-Rente be-
reits am 16. Juni 2011 gestellt habe. In diesen Dokumenten werde an meh-
reren Stellen der serbische Begriff "INO broj" erwähnt. "INO broj" sei die
Abkürzung für "ausländischer Versicherungsträger". Dies bedeute, dass
der Versicherte an diesem Datum den Rentenantrag sowohl für die bosni-
sche als auch für die schweizerische Versicherung gestellt habe (B-act. 1
S. 3). Auf dem Formular YU/CH 4 fehle auch die Unterschrift des Versi-
cherten sowie das Datum, an welchem dieses ausgefüllt worden sei. Das
Formular sei von einem Referenten des Versicherungsträgers ausgefüllt
worden. Das vom Versicherten am 16. Juni 2011 ausgefüllte Formular sei
beim Versicherungsträger offensichtlich verloren gegangen (B-act. 10).
6.
6.1 Laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Beglaubigungsda-
tum des ausländischen Versicherungsträgers für die Bestimmung des An-
meldedatums nicht entscheidend (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3907/2012 vom 19. Mai 2014, E. 5.1, 5.3). Somit ist vorliegend nicht auf
das Datum vom 11. April 2012 als Anmeldedatum abzustellen. Laut Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 kann
auf das Datum der Unterschrift des Beschwerdeführers abgestellt werden,
C-5100/2013
Seite 11
wenn der ausländische Versicherungsträger – wie vorliegend – auf der ers-
ten Seite des Formulars das "Datum des Gesuchs" nicht eingetragen hat
(E. 5.7.3). Auf dem Formular befindet sich jedoch keine Unterschrift des
Beschwerdeführers, weshalb vorliegend auch nicht darauf abgestellt wer-
den kann.
6.2 Hingegen befinden sich im Dossier der Beschluss des bosnischen Ver-
sicherungsträgers vom 30. Dezember 2011 bezüglich Ausrichtung einer In-
validenrente (B-act. 1 Beilage 1.3) sowie eine Bestätigung (Beilage 1.4).
Aus beiden Dokumenten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am
16. Juni 2011 beim ausländischen Versicherungsträger zum Bezug einer
Invalidenrente angemeldet hat, wie der Vertreter des Beschwerdeführers
zu Recht ausführt. Dies lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer sich
zu diesem Zeitpunkt – am 16. Juni 2011 – auch für den Bezug einer Inva-
lidenrente nach IVG angemeldet hat.
Im Dossier befinden sich zudem zwei Schreiben des Vertreters des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz vom 6. Oktober 2011 und vom 30. Ja-
nuar 2012, in welchen er um Mitteilung ersucht, ob die IV-Anmeldung sei-
tens des bosnischen Versicherungsträgers eingetroffen sei (doc. 7, 12).
Weiter befindet sich in den Akten ein Gesuch des ausländischen Versiche-
rungsträger um Begutachtung des Versicherten vom 23. August 2011 (doc.
17 p. 2 doc. 33 p. 1/2), welche am 4. Oktober 2011 erfolgt ist. Diese drei
Schreiben bestärken die Vermutung, dass der Beschwerdeführer das Leis-
tungsbegehren bereits vor dem 6. Oktober 2011 beim bosnischen Versi-
cherungsträger eingereicht hat (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3318/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 4.2.3; C-6055/2010 vom 4.
März 2013 E. 4.2.2; C-4456/2009 vom 15. Oktober 2010 E. 5.2.5; C-
7830/2008 vom 31. August 2010 E. 4.4). Es ist somit mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1) erstellt, dass sich der Beschwerdeführer
am 16. Juni 2011 zum Bezug einer Invalidenrente nach IVG angemeldet
hat und nicht, wie die Vorinstanz festgestellt hat, am 11. April 2012.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführ am 16. Juni
2011 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat. Damit ist dem Be-
schwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1
ATSG ab dem 1. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2012 festgesetzt
und der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Rente ab 1. Juni 2010
C-5100/2013
Seite 12
beantragt hat, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung vom 14. August 2013 insoweit aufzuheben.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Aus-
gangsgemäss ist der Beschwerdeführer als mehrheitlich obsiegende Partei
zu betrachten und hat reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.- zu tragen.
Diese sind dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
400.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdefüh-
rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer-legen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-wen-
digen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-genden
Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Hono-rarnote
eingereicht, weshalb die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Ak-
ten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem
Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Partei-entschädigung
von Fr. 500.- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 14. August 2013 wird teilweise aufgehoben und dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente
zugesprochen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt.
Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag
C-5100/2013
Seite 13
von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück-
erstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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