B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5102/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente,
Einspracheentscheid SAK vom 17. August 2012.
C-5102/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1948 geborene schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin
X._______ (nachfolgend Versicherte) absolvierte vom 10. Juni 1963 bis
zum 30. April 1966 eine kaufmännische Lehre bei der Bank A._______,
bei welcher sie nach dem Lehrabschluss vom 1. Mai bis zum 30. Sep-
tember 1966 weiterhin als Bankangestellte tätig war (BVGer-act. 7, SAK-
act. 6 und 13). Ab dem 3. Oktober 1966 besuchte sie für drei Monate den
hauswirtschaftlichen Kurs an der Haushaltungsschule des Kantons
B._______, zu welchem sie mittels Verfügung vom 30. August 1966 unter
Androhung einer Strafanzeige bei Nichtfolgeleistung vom Erziehungs-
Departement des Kantons B._______ aufgeboten wurde (SAK-act. 13 –
S. 10/10). Am 27. Dezember 1966 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz
von C._______ nach D._______ DE und heiratete am 7. Juni 1968 den
deutschen Staatsangehörigen Y._______ (BVGer-act. 7, SAK-act. 22).
B.
Am 8. Juli 2010 stellte die Versicherte bei der Deutschen Rentenversiche-
rung zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK)
Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab 1. August 2010; dieser er-
reichte die SAK am 12. Oktober 2011 (SAK-act. 22). Mit Verfügung vom
26. Januar 2012 (SAK-act. 27) wies die SAK den Rentenantrag der Versi-
cherten ab und führte zur Begründung aus, die Abklärungen hätten erge-
ben, dass ihr lediglich 9 Beitragsmonate im Jahr 1966 angerechnet wer-
den könnten und die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdau-
er daher nicht erfüllt sei.
B.a Gegen die Abweisungsverfügung vom 26. Januar 2012 erhob die
Versicherte am 24. Februar 2012 Einsprache (SAK-act. 28) und verwies
auf ihr früheres Schreiben vom 21. Februar 2011 (SAK-act. 17), in wel-
chem sie darlegte, ihr Vater, Z._______, habe während der drei Monate,
in welchen sie den hauswirtschaftlichen Kurs besucht habe, den Pflicht-
beitrag zur Erhaltung des Rentenanspruchs einbezahlt. Da sie am 30. Ap-
ril 1966 die Lehre bei der Bank A._______ abgeschlossen und anschlies-
send bis zum 30. September 1966 dort gearbeitet habe, würden sich für
das Jahr 1966 inklusive der drei Monate, während derer sie den haus-
wirtschaftlichen Kurs besucht habe, insgesamt 12 Beitragsmonate erge-
ben.
B.b Nachdem eine im Rahmen des Einspracheverfahrens getroffene Ab-
klärung der SAK beim Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons
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Seite 3
B._______ bezüglich allfälliger Aufenthaltsbewilligungen und der Aufent-
haltszeiten der Versicherten ergebnislos blieb (SAK-act. 32), wies die
SAK die Einsprache vom 24. Februar 2012 mit Einspracheentscheid vom
17. August 2012 ab (SAK-act. 33). Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, im Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) der Versi-
cherten sei von der Ausgleichskasse Nr. 89 (Ausgleichskasse für das
Schweizerische Bankgewerbe) für das Jahr 1966 ein Einkommen in der
Höhe von Fr. 5'150.- eingetragen worden. Zwar würden im IK-Auszug An-
gaben über die genauen Beitragsmonate für dieses Jahr fehlen, weshalb
grundsätzlich die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitrags-
dauer in den Jahren 1956 bis 1968" heranzuziehen wären. Gestützt auf
das Arbeitszeugnis der Bank A._______ vom 29. September 1966 könne
jedoch für die Ermittlung der genauen Beitragsmonate für das Jahr 1966
auf die Anwendung dieser Tabellen verzichtet und eine Beitragszeit von
9 Monaten angerechnet werden. Entsprechend liege kein volles Beitrags-
jahr vor und es bestehe somit auch kein Anspruch auf eine Altersrente.
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 erhob die Versi-
cherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Septem-
ber 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1)
und beantragte, dass auch die Monate Oktober bis Dezember 1966, wäh-
rend derer sie den hauswirtschaftlichen Kurs besuchte, als Beitragsmona-
te anerkannt werden, da ihre Eltern für diese Zeitperiode einen Pauschal-
betrag zur Absicherung der Rente einbezahlt hätten. Mit der Beschwerde
reichte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid,
das Aufgebot zum Besuch des hauswirtschaftlichen Kurses vom Erzie-
hungs-Departement des Kantons B._______ vom 30. August 1966, ein
Zeugnis der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule vom 24. Dezember
1966, ein Arbeitszeugnis der Bank A._______ vom 29. September 1966
sowie ihren AHV-Versicherungsausweis in Kopie ein.
C.a Mit Vernehmlassung vom 23. November 2012 (BVGer-act. 4) bean-
tragte die SAK (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde
und führte zur Begründung ergänzend aus, nachdem die Beschwerdefüh-
rerin keine Belege eingereicht habe, aus welchen die für die Periode von
Oktober 1966 bis Dezember 1966 entsprechenden AHV-Abzüge ersicht-
lich seien, sei es gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich, eine Be-
richtigung des IKs vorzunehmen. Daraus ergebe sich, dass nebst den
bisher angerechneten neun Beitragsmonaten keine zusätzlichen Bei-
tragszeiten angerechnet werden könnten.
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C.b In ihrer Replik vom 11. Januar 2013 (BVGer-act. 7) wies die Be-
schwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass der Besuch des haus-
wirtschaftlichen Kurses dannzumal Pflicht gewesen sei. Mit der Replik
reichte sie nebst den bereits eingereichten Unterlagen Kopien der folgen-
den Dokumente ein: einen Lebenslauf, einen IK-Auszug vom 7. Oktober
2005, eine Anmeldebestätigung der Stadt D._______ DE vom 27. De-
zember 1966, ihren Schweizer Pass vom 1. April 1966 mit einer Aufent-
haltserlaubnis für Deutschland vom 3. Januar 1967, eine Matrikelkarte
des Schweizerischen Generalkonsulats D._______ vom 9. April 1969 so-
wie eine Erklärung über die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts
vom 13. April 1968.
C.c Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 20. Februar 2013 (BVGer-act. 9)
an ihrem Antrag der Beschwerdeabweisung fest und führte ergänzend
aus, das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Zeugnis für die haus-
wirtschaftliche Ausbildung vom 24. Dezember 1996 (recte: 1966) sei ei-
nem Schulzeugnis gleichzustellen und entspreche keinesfalls einem Ar-
beitszeugnis. Ausserdem stelle die eingereichte Anmeldebestätigung vom
27. Dezember 1966 keine Wohnsitzbestätigung dar und es gehe aus ihr
nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem 27. Dezember 1966
ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen (BVGer-act. 10).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusam-
menfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist
demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-deutsche Staatsangehöri-
ge und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
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2.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.2.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung ei-
ner schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmun-
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gen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen in-
tertemporal-rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei-
lung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht
sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom
17. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Abweisungsverfügung
vom 26. Januar 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung
der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung der Mindestbei-
tragsdauer verneint hat.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenren-
te haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkom-
men, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön-
nen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1 ff.). Die
Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach
ihrem IK, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d
AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in
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Seite 8
Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen
nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass
daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist ge-
mäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit nähe-
ren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968
(z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse,
zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf
die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten
Tabellen des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwen-
dung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzich-
tet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Er-
werbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleich-
wertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. be-
wiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit
weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis
erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren Vorhan-
densein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich er-
scheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105).
Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Ver-
waltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung
an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und fest-
zustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall
der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a
[betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
spruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Be-
richtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
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Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V
97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesam-
te Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre,
für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen
ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3
AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte
schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterli-
chen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene
Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141
Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozial-
versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.
Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt
der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz
ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus
eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträ-
ge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine
Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).
4.
4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beitragspflicht der
Beschwerdeführerin (geb. … 1948) am (…) 1966 entstand (vgl. Art. 3
Abs. 2 Bst. a AHVG) und ab dem Datum der Wohnsitznahme in
D._______ DE am 27. Dezember 1966 endete, nachdem die Beschwer-
deführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der obligatorischen Versiche-
rungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG unterstellt war und sich auch
nicht der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG anschloss; dem-
entsprechend sind im IK-Auszug einzig im Jahr 1966 Beitragszeiten er-
fasst (SAK-act. 38). In der Zeitdauer vom 1. Januar 1966 bis zum
30. September 1966 war die Beschwerdeführerin bei der Bank A._______
angestellt (vgl. Sachverhalt A. hiervon), welche der Ausgleichskasse für
das Schweizerische Bankgewerbe Nr. 89 ein Einkommen von insgesamt
Fr. 5'150.- meldete (SAK-act. 38).
4.2 Die Erfüllung der Beitragspflicht für die Monate Januar bis September
1966 wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten und ist
ferner aufgrund des IK-Auszugs sowie des Arbeitszeugnisses der Bank
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A._______ vom 29. September 1966 als erwiesen zu erachten. Strittig ist
hingegen, ob in der Zeitdauer von 1. Oktober bis zum 31. Dezember
1966, in welcher die Beschwerdeführerin den im Kanton B._______ obli-
gatorischen hauswirtschaftlichen Kurs besuchte, Beiträge geleistet wur-
den. Die Vorinstanz verneinte dies und berücksichtigte diese drei Monate
in der Rentenberechnung daher nicht als Beitragszeit, wobei sie sich auf
das bezeichnete Arbeitszeugnis und den IK-Auszug stützte. Die Be-
schwerdeführerin macht demgegenüber jedoch geltend, um ihren Ren-
tenanspruch zu sichern, habe ihr Vater während dieser Zeit einen Pau-
schalbeitrag für sie einbezahlt, weshalb insgesamt 12 Beitragsmonate
vorlägen und somit ein Rentenanspruch gegeben sei.
4.3 Der IK-Auszug weist nebst dem Eintrag der Ausgleichskasse für das
Schweizerische Bankgewerbe (Einkommen von Fr. 5'150.-) keine weite-
ren Beiträge auf (vgl. E. 4.1 hiervon). Sollte es zutreffen, dass der Vater
der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober bis Dezember 1966,
während derer die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war, Beiträge
für sie geleistet hat, wäre hierfür die Ausgleichskasse des Kantons
B._______, in welchem sich die von ihr besuche Hauswirtschaftliche
Fortbildungsschule sowie ihr damaliger Wohnsitz befand, zuständig ge-
wesen. Nachdem daher ausgeschlossen werden kann, dass die geltend
gemachten Pauschalbeiträge im Eintrag der Ausgleichskasse für das
Schweizerische Bankgewerbe enthalten sind und im IK-Auszug keine
weiteren Einträge vorhanden sind, kommt der Beschwerdeantrag, die
Monate Oktober bis Dezember 1966 als zusätzliche Beitragszeit anzuer-
kennen, einem Antrag auf Berichtigung der IK-Eintragungen gleich. Hat
eine versicherte Person jedoch wie vorliegend gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben (IK-Auszug vom 7. Oktober
2005, Beilage zur Replik, act. 7), ist eine Berichtigung von Eintragungen
im IK ausschliesslich dann möglich, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig
ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.3 vorne).
4.4 Obschon die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens neue Unterlagen nachgereicht hat, finden sich darunter keine Quit-
tungen, Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege oder anderweitige Doku-
mente, welche als Nachweis der geltend gemachten Bezahlung von Bei-
trägen für die Monate Oktober bis Dezember 1966 dienen. Auch ergaben
die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen bei den
weiteren, nebst der Vorinstanz vorliegend beteiligten Ausgleichskassen
des Kantons E._______, des Kantons B._______ sowie für das Schwei-
zerische Bankgewerbe (Kassen Nr. …) keine Hinweise auf weitere Bei-
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tragszahlungen (vgl. act. 11-13). Nachdem in den Akten keine Dokumente
zum Nachweis der Zahlung der fraglichen Beiträge enthalten sind und
sich auch keine entsprechenden Hinweise oder zumindest Indizien finden
lassen, die für eine solche Zahlung sprechen würden, ergibt sich keine of-
fenkundige Unrichtigkeit der IK-Eintragungen, noch konnte der volle Be-
weis dafür erbracht werden. Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein
müssen, damit Eintragungen im IK berichtigt werden können, sind dem-
entsprechend vorliegend nicht gegeben.
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es dürfe durch den Pflicht-
besuch des dreimonatigen obligatorischen hauswirtschaftlichen Kurses
kein Rentenanspruch verloren gehen (vgl. Ausführungen im Lebenslauf,
welcher mit der Replik eingereicht wurde, act. 7), gilt zu beachten, dass
die erfolgte Abweisung des Rentenantrags aufgrund einer Nichterfüllung
der Mindestbeitragszeit nicht unmittelbar auf den Besuch des obligatori-
schen Kurses zurückzuführen ist. Für das Jahr 1966 wurden von der Be-
schwerdeführerin Beiträge basierend auf einem Einkommen von
Fr. 5'150.- geleistet, womit sie die Mindestbeiträge für dieses Jahr erfüllt
hat. Die Mindestbeitragszeit bezieht sich indessen auf die gesamte Versi-
cherungszeit, weshalb es der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles offen gestanden hätte, Beiträge im Rahmen der frei-
willigen Versicherung zu leisten, um beim Erreichen des Rentenalters
Beitragszeiten von insgesamt mehr als 11 Monaten aufweisen zu können.
Daraus folgt, dass der Besuch des obligatorischen hauswirtschaftlichen
Kurses nicht als Ursache für die Nichtentstehung des Rentenanspruchs
zu betrachten ist.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von neun Monaten
angerechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten
Versicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung
der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen An-
spruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen
und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2012 zu bes-
tätigen.
5.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
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5.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kos-
tenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173. 320.2]). Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Es folgt das Urteilsdispositiv.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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