Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5104/2010
U r t e i l v om 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C20/2007 vom
17. Februar 2009 die Beschwerde des 1962 geborenen kosovarisch
serbischen Doppelbürgers A._______ gegen einen abweisenden
Einspracheentscheid der IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA) vom 30. November 2006 teilweise gutgeheissen,
den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an
die IVSTA zurückgewiesen hat, damit diese nach Durchführung weiterer
medizinischer Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 14. Juni 2010 das Leistungsbegehren
von A._______ erneut abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und
dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche
Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung
in der Sache ergangen sei,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Ernest Osmani, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung sowie die Gewährung einer Invalidenrente
beantragt hat,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 26. November 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht und der
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400. innert Frist geleistet wurde,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht
angefochten wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende
Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 29. März 2011 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C4828/2010 sistiert
hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom
7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat,
dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht
von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn eine entscheidwesentliche
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Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl.
BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts C20/2007 vom 17. Februar 2009 fortsetze
und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,
dass demnach auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht
näher einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400. dem Beschwerdeführer auf ein von ihm
anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C20/2007 vom 17. Februar
2009 fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft
stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.
zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl
adresse)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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