B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5104/2013
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Nichteintreten.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 12. September
2013 die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im
Folgenden auch: Vorinstanz), vom 7. August 2013 betreffend
Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch um Ausrichtung von
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Neuanmeldung
einzutreten und diese sei materiell zu prüfen,
dass die Vorinstanz am 13. November 2013 ihre Vernehmlassung vor-
gelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu materieller
Prüfung des Anspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dr. med. B._______) in
seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013, die dem Beschwerde-
führer mit der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, zur
Auffassung gelangte, dass es aufgrund der vorgelegten neuen Unter-
lagen aus medizinischer, insbesondere kardiologischer Sicht angezeigt
sei, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes und den Anspruch auf eine Rente materiell zu prüfen,
dass auch der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift auf
den Standpunkt stellt, sei Gesundheitszustand habe sich seit der
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letzten Beurteilung rentenrelevant verschlechtert, was sich aus den
vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen der
Auffassung ist, dass aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) glaubhaft gemacht worden ist, so dass die Vorinstanz den
geltend gemachten Anspruch materiell hätte prüfen müssen,
dass sich die angefochtene Nichteintretensverfügung damit als rechts-
widrig erweist,
dass daher die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache ausnahmsweise in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist, damit sie den geltend gemachten Leistungsanspruch
materiell prüfe und neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt (Art. 10
VGKE),
dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwalts-
honorar einschliesslich Auslagen auf Fr. 2'200.- festzusetzen ist (Art.
64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in
der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, keine
Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2
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Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7742/2009 vom 9. August 2012]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 wird aufgehoben und
die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den geltend
gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Je ein Doppel der Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November
2013 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober
2013 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Je ein Doppel der
Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November 2013 und der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
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