Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5105/2010
U r t e i l v om 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien X._______ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand Obligatorische Unfallversicherung,
Unterstellung bei der Suva.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ SA mit Sitz in Y._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug "La
produzione, la vendita e l'esportazione di protesi, componenti e forniture
mediche nonchè delle relative tecnologie; attività di importexport di
questi prodotti; operazioni su scala internazionale, in particolare
concludendo e stipulando contratti d'assistenza tecnica generale e di
fornitura di installazioni, impianti, apparecchi e macchinari nei settori
dell'impiantistica industriale nel ramo chimico e farmaceutico e dei
prodotti derivati".
Mit Verfügungen vom 9. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin
für die obligatorische Unfallversicherung per 1. Januar 2010 dem
Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva, nachfolgend: Vorinstanz) unterstellt und für die
Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 15D, Stufe 051, für die
Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 084 zugeteilt.
Der dagegen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2009, mit welcher
die Beschwerdeführerin die Befreiung von der SuvaPflicht beantragt
hatte, erteilte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung, beschränkte das
Verfahren auf die Frage der Unterstellung und wies diese mit Entscheid
vom 15. Juni 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2010 bzw. der
Verfügungen vom 9. November 2009 sowie die Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz
falle. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verfügungen vom
9. November 2009 seien nichtig, da diese mit "Versicherungsunterlagen"
bezeichnet worden seien. Zudem fehle der Hinweis auf die Unterklasse.
Die Vorinstanz weigere sich, zur Einreihung in die Prämientarife Stellung
zu nehmen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die
Beschwerdeführerin führe einen Detailhandelsbetrieb für medizinisch
technische Produkte und nicht einen Betrieb der "Informations und
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Elektrotechnik", wodurch die Zugehörigkeit zur Klasse 15D des
Prämientarifs der Berufsunfallversicherung begründet würde. Es handle
sich um einen gegliederten Betrieb, bei dem der Betriebsteil Detailhandel
den Hauptbetrieb ausmache. Die Voraussetzungen für eine Unterstellung
bei der Vorinstanz seien somit nicht erfüllt. Überdies sei der
Unterstellungsanspruch der Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin verjährt und verstosse gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben: Bisher sei die Frage der Unterstellung unter den
Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz stets verneint worden. Die
ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin hätten sich inzwischen
nicht geändert. Die Unterstellung als solche sowie die Zuteilung zu den
Prämientarifen der Berufs und der Nichtberufsunfallversicherung sei
willkürlich erfolgt.
C.
Mit Zwischenentscheid vom 29. September 2010 hat das
Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Streitgegenstand bilde vorliegend einzig die Frage, ob der Betrieb der
Beschwerdeführerin dem SuvaObligatorium unterstehe.
Einreihungsfragen und die Prämienhöhe würden erst nach der
rechtskräftigen Unterstellung geklärt. Abklärungen der SuvaAgentur
A._______ (z.T. gemeinsam mit einer Vertreterin der
Beschwerdeführerin) hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin u.a.
Metall und Kunststoff maschinell bearbeite und solche Arbeiten technisch
vorbereite, leite und überwache. Damit seien die
Unterstellungsvoraussetzungen erfüllt, was anlässlich des
Einspracheverfahrens umfassend überprüft worden sei. Bezüglich den
Vorbringen formeller Natur sei zu bemerken, dass die Vorinstanz stets
korrekt vorgegangen sei und im Laufe des Verfahrens mehrmals
persönlich informiert habe; die Beschwerdeführerin sei umfassend
angehört worden. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht davon
ausgehen können, dass die Unterstellung ihres Betriebes stets verneint
würde; nach Angaben des Vorgängerbetriebs auf dem 1997 ausgefüllten
Fragebogen sei der Betrieb damals "im Moment nicht operativ und es sei
keine Aufnahme der operativen Tätigkeit in nächster Zeit zu erwarten". In
diesem Formular werde auf die Meldepflicht gegenüber der Vorinstanz
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hingewiesen. Die Unterstellung unterstehe keiner Verjährung und für die
Berufung auf den Vertrauensgrundsatz bestehe kein Raum.
E.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. November 2010 an ihren
Rechtsbegehren fest. Sinngemäss führt sie aus, die Verfügungen vom
9. November 2009 würden nicht den Anforderungen an eine Verfügung
genügen und seien somit nichtig. Eine wirksame Einsprache sei nicht
möglich gewesen, da ihr nicht mitgeteilt worden sei, in welche (Prämien)
Unterklasse sie eingereiht werde. Die Festlegung der Unterklasse sei
entscheidend und müsse auch im vorliegenden Verfahren Gegenstand
sein; die Qualifikation des Betriebscharakters und damit die Frage der
Zuständigkeit der Vorinstanz hänge mit der Einstufung in die
Prämientarife zusammen. Die überwiegende Mehrheit der
Unternehmungen, Forschungsanstalten und Forschungslabors der
Beschwerdeführerin würden keine Produkte herstellen; es handle sich um
einen gegliederten Betrieb. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liege
in der Forschungs und Entwicklungstätigkeit sowie der Beratung der
medizinischen Leistungserbringer. Die Qualifikation eines Betriebs müsse
im Dispositiv der Verfügung festgehalten werden.
F.
Mit Duplik vom 23. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz Nichteintreten
auf den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Feststellung der
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs; dieser hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt
werden müssen. Zudem bilde der Einspracheentscheid vom 15. Juni
2010 ausschliesslicher Anfechtungsgegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die Beschränkung auf die Frage der Unterstellung im
Rahmen des Einspracheverfahrens sei zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) i.V.m. Art. 31 f.
sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in
der Form einer Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des
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Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids
durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert und durch deren
einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten
rechtsgenüglich vertreten.
Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und
Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens
vorgenommene Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die
Frage der Unterstellung, unter Ausklammerung der Einreihung in den
Prämientarif, ist nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts
8C_889/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet diese Praxis in konstanter Rechtsprechung als zulässig, sofern
der Einsprache und in der Folge auch der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt wird und die Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen
Entscheid für die Zukunft vollzogen wird (eingehend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3 mit
Hinweisen); diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die
dahingehenden Rügen der Beschwerdeführerin fehl gehen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterstellungsverfügungen
vom 9. November 2009 seien nichtig, da die Begründungspflicht verletzt
worden sei und die Verfügungen auch weitergehend den formellen
Anforderungen an eine Verfügung nicht standhalten würden, u.a. da die
Qualifikation des Betriebes im Dispositiv der Verfügungen nicht
festgehalten worden sei.
3.1. Die Beschwerdeführerin zielt auf die Aufhebung der Unterstellung
ihres Betriebes unter die Suva ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Unterstellungsverfügungen vom 9. November 2009 darüber hinaus als
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nichtig erklärt werden sollten, können diese doch, nachdem Einsprache
und auch Beschwerde erhoben worden ist, bis zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts weder Rechtskraft erlangen noch weitere
Wirkungen entfalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2010 vom
3. Januar 2011 E. 2; vgl. auch unten E. 3.3). Zudem ist kein
Nichtigkeitsgrund aktenkundig.
3.2. Die Limitierung der Einsprache und Beschwerdeprüfung (vgl. oben
E. 2) führt für sich allein in der Regel noch nicht zu einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin
geht schon deshalb fehl, weil die Vorinstanz über die Einreihung in den
Prämientarif noch nicht abschliessend befunden hat. Die aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht bezieht
sich nur auf die jeweiligen Regelungstatbestände, nicht auch auf erst in
späteren Verfahrensstadien zu klärende Aspekte. Erst nach Vorliegen
eines rechtskräftigen Unterstellungsentscheids wird die Vorinstanz und im
Falle eines Weiterzugs die Beschwerdeinstanz über die Einreihung in den
Prämientarif befinden. Dabei wird die Vorinstanz zu gegebener Zeit auch
das rechtliche Gehör zu wahren haben und entsprechend ihre
Begründungspflicht beachten. Insoweit bleiben der Beschwerdeführerin
dannzumal alle Rechte gewahrt, sodass der Einwand, die Vorinstanz
hätte sich in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht zu diesem Punkt
geäussert, unbegründet und für das vorliegende Verfahren unerheblich ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2). Ob
die formellen Anforderungen an eine Verfügung hinsichtlich der
Einreihung in den Prämientarif eingehalten worden sind, ist angesichts
der zulässigen Einschränkung des Verfahrensgegenstands (vgl. oben
E. 2) somit nicht zu prüfen.
3.3. In Bezug auf die Unterstellungsfrage gelten die Verfügungen vom
9. November 2009 im Beschwerdeverfahren aufgrund des
Devolutiveffektes (Art. 54 VwVG) als inhaltlich mitangefochten (BGE 134
II 142 E. 1.4 mit Hinweisen). Anfechtungsgegenstand bildet im
vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch allein der
Einspracheentscheid der Vorinstanz, der die vorangehenden
Verfügungen vom 9. November 2009 ersetzt und an deren Stelle tritt
(HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N. 16 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1807), weshalb die Einhaltung der
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formellen Anforderungen an die Verfügungen vom 9. November 2009
vorliegend nicht zu überprüfen ist.
In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid macht die
Beschwerdeführerin sodann nicht geltend, die formellen Anforderungen
(an das Dispositiv) seien nicht erfüllt.
4.
Streitig bleibt die Frage der Unterstellung des Betriebs der
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz.
4.1. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die
Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen
betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Das
Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen
Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und
zwingenden Auflistung (Kranken und Unfallversicherung,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427
E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert
sind. Unterstellungsrechtlich ist entscheidend, ob es sich bei einem
Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder
ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Bei einem
gegliederten Betrieb ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile
zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung
festzulegen (Art. 66 Abs. 2 Bst. ac UVG i.V.m. Art. 88 der Verordnung
über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV,
SR 832.202]). Liegt dagegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines
(oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten
Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund
dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung
ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009
UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren
Betrieb zu Unrecht als ungegliedert qualifiziert. Es liege ein gegliederter
Betrieb vor. Die Beschwerdeführerin begründet dies im Rahmen der
Beschwerde damit, dass die Herstellung von Produkten nicht zum
üblichen Tätigkeitsbereich des Betriebs gehöre. Sie führe einen
Detailhandelsbetrieb für medizinischtechnische Produkte, welcher den
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Hauptbetrieb bilde. In der Replik führt sie aus, der Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeit liege in der Forschungs und Entwicklungstätigkeit
sowie der Beratung von medizinischen Leistungserbringern.
4.3. Die Vorinstanz hat den Betrieb der Beschwerdeführerin als
ungegliederten Betrieb qualifiziert und gestützt auf Art. 66 Abs. Bst. e und
m UVG ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt.
4.3.1. Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen
einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als
Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft)
aufweist und im Wesentlichen Arbeiten ausführt, die in den üblichen
Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009
UV Nr. 58] E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 327 E. 5b).
Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne
ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in – zentral oder
dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem
gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich
eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher
Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung
aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder
Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten
Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs
geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b).
4.3.2. Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich
nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich
beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung
zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der
Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich
im oben umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt
es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder
vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die
Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer
Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum
normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören.
Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen
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Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 327
E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2949/2008 vom 16. März
2010 E. 3.1.2).
4.3.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz gestützt auf den
Zweckbeschrieb der Beschwerdeführerin im Handelsregister (vgl.
Sachverhalt A.) und die Umschreibung ihrer Tätigkeit auf ihrem
Internetauftritt im September 2008 Abklärungen zu den betrieblichen
Verhältnissen bei der Beschwerdeführerin aufgenommen hat; am
11. September 2008 hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die
Ermächtigung gestützt auf Art. 103 UVV erteilt, Informationen bei ihrem
privaten Unfallversicherer einzuholen. Im Protokoll des Augenscheins vor
Ort vom 21. April 2009, welcher zusammen mit einer Vertreterin der
Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, hat der zuständige Suva
Mitarbeiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Entwicklung,
Herstellung und dem Verkauf von (technischen) Medizinprodukten tätig
ist: Die Beschwerdeführerin entwickelt orthopädische Prothesen (Hüft
und Kniegelenke), Navigationsgeräte für chirurgische Eingriffe an
Gelenken sowie Geräte für die minimalinvasive Chirurgie bzw.
Laparoskopie, produziert und verkauft diese. Zu diesem Zweck wird ein
technisches Büro für Forschung und Entwicklung sowie verschiedene
Werkstätten für die maschinellen Arbeiten (Dreh, Fräse und
Schleifarbeiten) betrieben. Es existieren drei Sektoren innerhalb der
Unternehmung: Orthopädie, Chirurgie, Forschung und Entwicklung. Zum
damaligen Zeitpunkt waren ca. 160 Personen bei der Beschwerdeführerin
angestellt. Sie verfügt über zwei Tochtergesellschaften in der Schweiz,
mit insgesamt sechs Angestellten, und über mehrere unabhängige
Tochtergesellschaften im Ausland. Die Versicherungsdeckung gemäss
UVG erfolgt durch ein privates Versicherungsunternehmen.
4.3.4. Die Beschwerdeführerin beschreibt ihren Tätigkeitsbereich auf ihrer
Website wie folgt:" X._______ group is an industrial group mainly active
in the field of production and sales of medical products. X._______ S.A.
owns a property where it’s administrative, technical and production
facilities are located and where more than 300 direct employees work in
10 branches in the world. The Research and development is divided into
three main areas, a Hip Team, a Knee Team and a CAS Team and are
under the direction of the R&D Director and the Medical Director. During
one year 30.000 working hours are entirely dedicated to the research and
development of new products. Our current research embraces different
areas: Computer Assisted Surgery, Hip and Knee prosthetic range
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extension, Research in different quality aspects of polyethylene, minimally
Invasive surgery techniques for Hip and Knee."
Das Heranziehen von Werbeauftritten im Internet zur
Sachverhaltsfeststellung ist grundsätzlich zulässig, entbindet aber
regelmässig nicht von einer konkreten Ermittlung der Betriebsverhältnisse
an Ort und Stelle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2949/2008
vom 16. März 2010 E. 3.3.5), was vorliegend erfolgt ist.
4.3.5. Die Beschwerdeführerin führt somit offenkundig einen
ungegliederten Betrieb: Sämtliche Tätigkeiten bilden einen einzigen,
zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden
Tätigkeitsbereich. Es handelt sich vorliegend um einen innovativen
Entwickler und Produzenten von hochtechnologischen medizinal
technischen Komponenten. Die sinngemäss als Hauptbetrieb
angegebene Sektion Forschung und Entwicklung sowie Beratung von
medizinischen Leistungserbringern sind durchaus branchenübliche
Vorkehren, die als Bestandteile der typischen Betriebstätigkeit zu werten
sind, und werden vorliegend vom Begriff des Betriebscharakters
miterfasst. Dieser einheitliche Betriebscharakter wird durch die
organisatorische Trennung in Sektionen nicht aufgehoben (vgl. oben
E. 4.3.1). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich
vorwiegend um einen Detailhandelsbetrieb, kann nicht gefolgt werden.
Darüber hinaus widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie
einmal argumentiert, sie sei ein Detailhandelsbetrieb, und später im
Verfahren geltend macht, der Hauptbetrieb liege in der Forschung und
Entwicklung.
4.3.6. Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e UGV sind die Arbeitnehmer von
Betrieben, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell
bearbeiten sowie Giessereien bei der Suva obligatorisch versichert.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer von Betrieben, für die technische
Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. e
(Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG). Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen
i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Bst. e gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder
Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten (Art. 76 Abs. 1
UVV). Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind
gemäss Art. 76 Abs. 2 UVV dem Bearbeiten gleichgestellt. Dadurch, dass
die Beschwerdeführerin Prothesen, Navigationsgeräte für chirurgische
Eingriffe an Gelenken sowie Geräte für die minimalinvasive Chirurgie
bzw. Laparoskopie produziert, ist zumindest das Unterstellungskriterium
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nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e erfüllt, da sie dort genannte Stoffe mit
entsprechenden Gerätschaften be und verarbeitet.
Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt (vgl. oben
E. 4.3.5) und der Betrieb das genannte Unterstellungskriterium erfüllt,
erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das
Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten
nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist (vgl. oben E. 4.1).
4.4. Die Beschwerdeführerin vermag gestützt auf den
Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Ausfüllen
eines Formulars im Jahre 1997, welches dazu führte, dass der Betrieb
der Beschwerdeführerin bzw. der Vorgängerbetrieb nicht der Vorinstanz
unterstellt wurde, weil angegeben wurde, operativ nicht tätig zu sein und
dies in nächster Zeit auch nicht zu beabsichtigen, stellt keine geeignete
Vertrauensgrundlage dar und vermag nicht die Erwartung zu begründen,
der Betrieb werde nach Aufnahme der operativen Tätigkeit nicht der Suva
unterstellt. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 59 Abs. 1
UVG verpflichtet gewesen, innert 14 Tagen die Eröffnung des Betriebs zu
melden, worauf sie beim Ausfüllen des Formulars auch hingewiesen
worden ist. Allfällige Folgen der Verletzung der Meldepflicht sind
vorliegend jedoch nicht zu beurteilen.
Dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident der Beschwerdeführerin
die von der Vorinstanz ausgestellten Formulare für die Unterstellung trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht gegengezeichnet hat, weil er, gemäss
Aktennotiz zu einem Telefongespräch der Vorinstanz mit einer Vertreterin
der Beschwerdeführerin, keinen Bedarf sah, den Versicherer zu
wechseln, ist für die Unterstellung unerheblich, da der Betrieb der
Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen der Suva zu unterstellen ist
(Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. e und m UVG).
4.5. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, der
„Unterstellungsanspruch“ der Suva sei verjährt und das Vorgehen der
Suva verstosse gegen Treu und Glauben. Die Unterstellung im Bereich
von Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgt von Gesetzes wegen, weshalb nicht ein
Anspruch der Suva in Frage steht. Nach der Rechtsprechung verbietet
auch der Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die
bereits seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG
versichert sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C3019/2008 vom
29. April 2010 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
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Seite 12
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Betrieb der
Beschwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden auf Fr. 2'500.– festgesetzt und mit dem am 30. Dezember 2010
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2500.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– Das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken und
Unfallversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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