Abtei lung II I
C-5107/2008
{T 0/2}
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
W._______,
vertreten durch Fürsprecher Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(Ausstandsbegehren).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5107/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. September 2004 aufgrund der
Ehe mit einem Schweizer Bürger erleichtert eingebürgert in der
Schweiz. Mit Verfügung vom 8. April 2008 erklärte das Bundesamt für
Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung für nichtig.
B.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 13. Mai
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahren C-
[...]) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Juni 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten.
D.
Am 2. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin um Erlass
der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Dieses Gesuch wurde vom zuständigen Instruktionsrichter X._______
(unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers Y._______) mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Juni 2008 als Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und als solches abge-
wiesen. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde bis
zum 2. Juli 2008 erstreckt. Zur Begründung der Abweisung wurde im
Wesentlichen angeführt, der bürgerrechtliche Begriff der ehelichen
Gemeinschaft unterscheide sich von demjenigen des Zivilrechts. Er
verlange über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft. Es werde nicht bestritten, dass es vor und nach
der Hochzeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehegatten
nie zu einer intimen Beziehung gekommen sei und die Ehe mithin nie
vollzogen worden sei. Der Ehemann sei mit zum Teil opaken Begrün-
dungen vertröstet worden. Ebenso sei unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin schon kurz nach der Hochzeit immer häufiger bei ih-
rer Schwester übernachtet habe, sich dann auch öfters in der Zweit-
wohnung aufgehalten habe und sich die Ehegatten eigentlich nur noch
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an den Sonntagen gesehen hätten. Allein schon aufgrund dieser Um-
stände ergebe sich unabhängig davon, ob ein ehebrecherisches Ver-
hältnis vorgelegen habe oder nicht, dass zumindest seitens der Be-
schwerdeführerin von Anfang an (und somit vor Abgabe der gemeinsa-
men Erklärung) gar kein Wille zur Führung einer tatsächlichen Lebens-
gemeinschaft im obgenannten Sinne bestanden habe. Die Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe und die angebotenen Beweismittel seien
aufgrund einer summarisch vorgenommenen Prüfung nicht geeignet,
die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen. Da-
raus folge, dass das Begehren der Beschwerdeführerin als aussichts-
los erscheine.
F.
Am 1. Juli 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin den einverlangten
Kostenvorschuss und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren ge-
gen den Instruktionsrichter X._______ sowie gegen den Gerichts-
schreiber Y._______. Die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008
beziehe sich nicht auf die angefochtene Verfügung und deren Be-
gründung, sondern auf eine andere Verfügung und eine andere Be-
gründung, die sich der Instruktionsrichter selber zusammengereimt ha-
be. Da die für Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ of-
fenbar massgeblichen Behauptungen in der angefochtenen Verfügung
zu Recht gar nie erhoben worden seien, habe auch kein Anlass be-
standen, sie zu bestreiten. Das BFM habe die Nichtigerklärung auf ei-
nen ganz anderen Sachverhalt gestützt, nämlich auf angeblich falsche
Angaben und das Verheimlichen von Tatsachen im Rahmen des Ein-
bürgerungsverfahrens. Die Begründung in der Zwischenverfügung vom
12. Juni 2008 vermittle den Eindruck, dass die Beschwerde – ohne
Prüfung der eingereichten und beantragten Beweismittel – auf jeden
Fall abgewiesen werden soll, möge auch die vorinstanzliche Begrün-
dung noch so falsch sein. Die in der fraglichen Zwischenverfügung ge-
machten Behauptungen über das Fehlen einer tatsächlichen Lebens-
gemeinschaft würden von der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht be-
stritten. Solches sei auch in der angefochtenen Verfügung nie behaup-
tet worden und die entsprechenden Ausführungen seien frei erfunden.
Die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 beruhe auf einer äusserst
willkürlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das
Mass der Willkür werde durch die Tatsache unterstrichen, dass gleich-
zeitig der von der Vorinstanz behauptete und in der Beschwerde be-
strittene Sachverhalt als völlig irrelevant qualifiziert werde. Das habe
aber nichts mit richterlicher Beweiswürdigung zu tun, sondern entspre-
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che dem Ersetzen einer Verwaltungsverfügung durch eine andere. Da-
zu seien die mit der Instruktion der Beschwerde beauftragten Gerichts-
personen nicht befugt. Noch gravierender seien die Ausführungen,
wonach die Ehe der Beschwerdeführerin "nie vollzogen" worden sei.
Im kanonischen und teilweise auch im islamischen Recht würden sol-
che Vorstellungen, welche die Ehe auf eine auf die Erzeugung von
Nachwuchs orientierte Sexgemeinschaft beschränken, existieren. Im
schweizerischen Recht gebe es diese Vorstellung nicht. Die eheliche
Gemeinschaft sei durch das einträchtige Zusammenwirken für das
Wohl der Gemeinschaft charakterisiert. Eine Ehe sei "vollzogen", wenn
sich die Eheleute vor dem Zivilstandsamt das Jawort geben würden.
Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde werde somit mit einem völlig
willkürlich festgestellten Sachverhalt und mit Moralvorstellungen be-
gründet, die in der schweizerischen Rechtsordnung keine Grundlage
hätten. Aufgrund der Kumulation derartiger Abwegigkeiten bestehe ein
objektiv begründetes Misstrauen der Beschwerdeführerin, dass die mit
der Beurteilung der Beschwerde betrauten Gerichtspersonen vorein-
genommen seien.
G.
Mit Stellungnahme vom 6. August 2008 beantragen Richter X._______
und Gerichtsschreiber Y._______ die Abweisung des Ausstands-
begehrens. Der Umstand, dass Richter bzw. Gerichtsschreiber die
Aussichten einer Beschwerde in einer Zwischenverfügung abwägen
würden, begründe für sich alleine noch keine Voreingenommenheit.
Was den Einwand des "willkürlich festgestellten Sachverhalts" bzw.
des "Zugrundelegens eines anderen Sachverhalts als in der angefoch-
tenen Verfügung" betreffe, so wäre dies primär in einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren gegen die Zwischenverfügung betreffend Nicht-
gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Zu den
irrigen Vorstellungen des Parteivertreters in Sachen Sachverhaltsfest-
stellung genüge schliesslich der blosse Verweis auf Art. 12 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), eigentlich Grundwissen für ei-
nen berufsmässigen Rechtsvertreter. Im Übrigen wende das Bundes-
verwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an, sei gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und könne eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Es könne somit die Ver-
fügung im Ergebnis auch gleich belassen werden, ihr aber andere Mo-
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tive zugrunde gelegt werden. Anstatt "Moralvorstellungen" anprangern
zu wollen, wäre dem Rechtsvertreter ein Blick in die geltende Recht-
sprechung gut angestanden. Gemäss geltender Praxis gelte die eheli-
che Gemeinschaft im Bürgerrecht – anders als im Zivilrecht – als "une
communauté de vie étroite, de toit, de table et de lit". Worin eine "Ku-
mulation derartiger Abwegigkeiten" bestehen solle, sei nicht nachvoll-
ziehbar.
H.
In ihrer Replik vom 8. September 2008 hält die Beschwerdeführerin an
ihrem Ausstandsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend
wird insbesondere ausgeführt, der unsachliche Ton der Stellungnahme
vom 6. August 2008 und die wiederholte Beschimpfung des Rechtsver-
treters als völlig unqualifiziert würden illustrieren, dass die beiden Ge-
richtspersonen – entgegen ihrer eigenen Behauptung – nicht unvorein-
genommen seien.
I.
Die Replik wurde den betroffenen Gerichtspersonen am 16. Septem-
ber 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Ver-
fügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen sol-
cher Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
zur Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4
E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffend den Ausstand
von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestrit-
ten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
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richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung
des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen
von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1)
anwendbar (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-1786/2007 vom 16. Juli 2007 E. 1.3).
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so
hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ausstandsbegehren vom 1. Juli 2008
in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008, mit
welcher ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren C-[...] durch den zuständigen Instruktions-
richter X._______, unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers
Y._______, abgewiesen wurde. Das vor weiteren Prozesshandlungen
bzw. -anordnungen gestellte schriftliche Ausstandsbegehren ist somit
als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten (vgl. zu den zeit-
lichen Anforderungen YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Com-
mentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April
2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zur
Beschwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Ausstandsbe-
gehrens in diesem Verfahren legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf das
Begehren ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Ausstandsgründe sind in Art. 34 Abs. 1 BGG aufgezählt. Vor-
liegend kommt keiner der speziellen Tatbestände von Art. 34 Abs. 1
Bst. a – d BGG in Frage. Gemäss der Auffangbestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG haben Richter und Richterinnen bzw. Gerichts-
schreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand zu treten, wenn
sie "aus anderen Gründen" befangen sein könnten. Diese General-
klausel stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 23 Bst. b und c des
aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
(OG, BS 3 531; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131 BGG)
überein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38).
2.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet ebenso
wie Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenom-
menen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden
Umständen entschieden wird (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hin-
weisen).
2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächli-
che Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände
glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36
Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfin-
den einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvorein-
genommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl.
BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangen-
heit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden.
Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses abge-
gebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulas-
sen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, BGE
133 I 89 E. 3.3 S. 92 f., je mit Hinweisen). Die Abweisung eines Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde genügt indessen für sich alleine nicht
(vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff., BVGE 2007/5 E. 3.6). Richterliche
Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die
Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richte-
rin ebenfalls nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Grün-
de zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität be-
ruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederhol-
te Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten
darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom
23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Ausstandsbegehren stützt sich im Wesentlichen auf die Zwi-
schenverfügung vom 12. Juni 2008, mit welcher das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
gewiesen wurde. Die Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Be-
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schwerde durch die an der Zwischenverfügung als Instruktionsrichter
bzw. Gerichtsschreiber involvierten Gerichtspersonen beruhe auf einer
willkürlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ei-
ner für die Beschwerdeführerin nicht voraussehbaren Auswechslung
der Begründung. Zudem hätten sich Richter X._______ und Gerichts-
schreiber Y._______ bei ihrer Entscheidung auf ausserrechtliche Mo-
ralvorstellungen gestützt, indem sie das Bestehen einer Ehe im bür-
gerrechtlichen Sinne von geschlechtlichen Kontakten der Ehegatten
abhängig gemacht hätten.
3.1.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem
Rechtsvertreter geltend gemachten Rechtsfehlern ist vorweg festzu-
halten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Zwi-
schenverfügung vom 12. Juni 2008 mit Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anzufechten, obwohl ihr
diese Möglichkeit offen gestanden hätte (vgl. Art. 82 ff. i.V.m. Art. 93
Abs. 1 Bst. a BGG). Zwar schliessen sich das Ausstands- und das
Rechtsmittelverfahren nicht gegenseitig aus, doch sind allfällige Ver-
fahrensfehler oder materielle Rechtsverletzungen in erster Linie auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen und kann ein
Ausstandsbegehren nicht als Ersatz für eine (unterlassene) Beschwer-
de dienen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 137 mit Hinweisen, DONZALLAZ, a.a.O.,
N. 568 mit Hinweisen).
3.1.2 Wie bereits erwähnt wurde, genügt sodann der alleinige Um-
stand, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtsperso-
nen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abgewiesen haben, nicht, um den Anschein der Befangenheit zu erwe-
cken. Aus der Begründung der fraglichen Zwischenverfügung geht zu-
dem explizit hervor, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde lediglich auf einer summarischen Prüfung der vorliegen-
den Akten beruht hat (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008, E. 2
und 6). Es kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden,
Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ hätten sich
bereits eine endgültige Meinung in der Sache gebildet und seien im
vorliegenden Verfahren nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen zu
urteilen.
Die beiden Gerichtspersonen sind im Rahmen einer summarischen
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Prüfung der Akten zum (vorläufigen) Schluss gelangt, dass seitens der
Beschwerdeführerin von Anfang an kein Wille zur Führung einer tat-
sächlichen Lebensgemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne bestanden
habe. Gestützt auf diese Einschätzung wurde darauf verzichtet, auf die
in der Beschwerde eingereichten und angebotenen Beweismittel be-
treffend das von der Vorinstanz in der Verfügung vom 8. April 2008 an-
geführte (nachträgliche) aussereheliche Verhältnis der Beschwerde-
führerin einzugehen. Aus diesen Erwägungen in der Zwischenverfü-
gung vom 12. Juni 2008 ergeben sich indessen keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass Richter X._______ und Gerichtsschreiber
Y._______ im Falle neuer Beweismittel bezüglich des ursprünglichen
Ehewillens nicht bereit oder in der Lage wären, auf ihre provisorische
Einschätzung zurückzukommen und die vorderhand unterlassene
Prüfung der Beweismittel betreffend das angebliche aussereheliche
Verhältnis der Beschwerdeführerin nachzuholen bzw. gegebenenfalls
zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwer-
de zu gelangen. Ein Indiz für eine Voreingenommenheit von Richter
X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ lässt sich – entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters – schliesslich auch nicht aus der in
der Zwischenverfügung verwendeten Argumentation ableiten, mit
welcher vom angeblichen Fehlen geschlechtlicher Kontakte zwischen
den Ehegatten auf einen nicht vorhandenen Willen zur Führung einer
tatsächlichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde. Wie auch aus
der Stellungnahme vom 6. August 2008 hervorgeht, stützten sich die
beteiligten Gerichtspersonen bei ihren diesbezüglichen Ausführungen
– ob zu Recht oder zu Unrecht – offensichtlich auf die vom
Bundesgericht verwendete Definition des bürgerrechtlichen Begriffs
der ehelichen Gemeinschaft, wonach die Ehe auch durch das
Bestehen einer geschlechtlichen Gemeinschaft charakterisiert werde
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E.
3: "la conception de la communauté conjugale que la loi fédérale sur la
nationalité tend à protéger [...] implique une communauté de vie
étroite, de toit, de table et de lit"). Konkrete Anhaltspunkte, dass es
sich bei den fraglichen Erwägungen um eine Äusserung persönlicher
Moralvorstellungen der an der Zwischenverfügung beteiligten
Gerichtspersonen handeln könnte, liegen demgegenüber nicht vor
(vgl. zur Unzulässigkeit weltanschaulich-politischer Äusserungen
KIENER, a.a.O., S. 224).
3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren auf die
mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 erfolgte Abweisung des Ge-
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suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stützt, erweist
sich das Begehren somit als unbegründet.
3.2 Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts macht die Beschwer-
deführerin zudem geltend, die Befangenheit des Richters X._______
und des Gerichtsschreibers Y._______ werde durch den unsachlichen
Ton in der Stellungnahme vom 6. August 2008 und die wiederholte
Beschimpfung des Rechtsvertreters als völlig unqualifiziert illustriert.
3.2.1 Richterliche Äusserungen zur Person oder zum Verhalten der
Prozessbeteiligten sind unter dem Blickwinkel der Unvoreingenom-
menheit dann problematisch, wenn sie despektierlich, kränkend oder
beleidigend sind und eine persönliche Abneigung zum Ausdruck brin-
gen (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 133 f., KIENER, a.a.O., S. 100, je mit Hin-
weis; s. auch BVGE 2008/13 E. 10.5). Demgegenüber vermögen blos-
se scherzhafte oder ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisun-
gen, Unhöflichkeiten oder Ungehaltenheit praxisgemäss in der Regel
keine Parteilichkeit zu begründen (vgl. BGE 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.,
SCHINDLER, a.a.O., S. 135, KIENER, a.a.O., S. 102, je mit Hinweisen). Die
Unbefangenheit eines Entscheidungsträgers kann namentlich nicht be-
reits dann angezweifelt werden, wenn er das Verhalten eines Verfah-
rensbeteiligten "mit deutlichen Worten" kritisiert; dies zumindest solan-
ge die richterlichen Äusserungen bei einer Würdigung der Verfahrens-
gesamtheit eine angemessene Reaktion auf ein bestimmtes Verhalten
darstellen und sachlich gerechtfertigt erscheinen (SCHINDLER, a.a.O.,
S. 134 f., KIENER, a.a.O., S. 102 f., je mit Hinweisen). Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass der Ausstand in einem Spannungsverhältnis
zum Anspruch auf Beurteilung der Streitsache durch einen auf ab-
strakte Weise bestimmten Spruchkörper steht und die Befangenheit
auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin an-
zunehmen ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.71
mit Hinweisen).
3.2.2 Die von Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______
unterzeichnete Stellungnahme vom 6. August 2008 enthält zwei Pas-
sagen, die unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Parteien auf
einen unvoreingenommen, unparteiischen Richter einer genaueren
Betrachtung bedürfen. So wurde darin ausgeführt, dass bezüglich der
"irrigen Vorstellungen" des Parteivertreters in Sachen Sachverhalts-
feststellung der blosse Verweis auf Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
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genüge, was "eigentlich Grundwissen für einen berufsmässigen
Rechtsvertreter" sei. Zudem wurde dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin vorgehalten, dass ihm "anstatt Moralvorstellungen
anprangern zu wollen", "ein Blick in die geltende Rechtsprechung gut
angestanden" wäre.
Diese Erwägungen weisen einen belehrenden, mit einer negativen
Wertung behafteten Tonfall auf und lassen jene Zurückhaltung vermis-
sen, welche von Richterinnen und Richtern grundsätzlich erwartet wer-
den darf (vgl. zu den richterlichen Verhaltensmaximen: Kiener, a.a.O.,
S. 100 mit Hinweisen). Zugunsten der betroffenen Gerichtspersonen ist
indessen zu berücksichtigen, dass es sich in beiden Fällen um eine in-
haltlich nachvollziehbare Kritik an dem zum Teil provokativ formulierten
Ausstandsbegehren handelt. So wurde darin etwa der Vorwurf erho-
ben, die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 beziehe sich auf eine
andere Verfügung und eine andere Begründung, die sich der Instruk-
tionsrichter "selber zusammengereimt" habe, beruhe auf Ausführun-
gen, die "frei erfunden seien" und stütze sich auf eine "äusserst will-
kürliche" Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; ausserdem
solle das Ganze nach Massstäben beurteilt werden, die "allenfalls den
Moralvorstellungen der beiden Herren entsprechen, aber in der
schweizerischen Rechtsordnung keinerlei Grundlage" finden würden.
Die in der Stellungnahme vom 6. August 2008 verwendeten Formulie-
rungen können sodann bei objektiver Betrachtungsweise nicht als "Be-
schimpfung" bezeichnet werden, auch wenn sie vom Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin offenbar subjektiv als solche empfunden wur-
den. Im Weiteren ist bei einer Würdigung des gesamten Verfahrensab-
laufs auch zu berücksichtigen, dass sich die beanstandeten Äusserun-
gen von Richter X._______ und Gerichtsschreiber Y._______ auf die
Stellungnahme vom 6. August 2008 beschränken. Anlass für die
Einreichung des Ausstandsbegehrens war jedoch die Zwischen-
verfügung vom 12. Juni 2008, welcher – wie bereits gesehen (vgl.
oben Ziff. 3.1) – keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit
der beteiligten Gerichtspersonen entnommen werden können. Zwar
kann sich die Befangenheit einer Gerichtsperson auch erst nachträg-
lich ergeben, beispielsweise als Folge einer unangemessenen Reakti-
on auf ein Ausstandsbegehren (vgl. KIENER, a.a.O., S. 104 f.). Den frag-
lichen Äusserungen kann jedoch für sich alleine nicht ein Gewicht bei-
gemessen werden, welches die betroffenen Gerichtspersonen im Ver-
fahren C-[...] bei objektiver Betrachtungsweise als befangen erschei-
nen lassen würde.
Seite 11
C-5107/2008
4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren vom 1. Juli
2008 als unbegründet; es ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Aus-
standsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren vom 1. Juli 2008 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen
- die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13