B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A_______,
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
B_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010.
C-
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am C_______ geborene Beschwerdeführer ist französischer Staats-
angehöriger und war in den Jahren 1992 bis 2005 in D_______ als Rolla-
den- und Storenmonteur erwerbstätig. Während seiner Erwerbstätigkeit in
der Schweiz als Grenzgänger entrichtete er Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 10). Am 15.
Februar 2005 zog er sich bei einem Treppensturz eine Hüft- und Ge-
sässkontusion zu. Am 24. März 2006 meldete er sich zum Bezug einer
Invalidenrente an, nachdem die Schweizerische Versicherungsanstalt
(SUVA) ihre Versicherungsleistungen eingestellt hatte, da sich die Be-
schwerden als nicht mehr unfallbedingt erwiesen (act. 17).
B.
In der Folge ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
den Sachverhalt und holte ein rheumatologisches Gutachten bei
E_______ ein (act. 26). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 3. April 2008 im Wesentlichen mit, dass sie beab-
sichtigte, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad un-
ter 40% liege und deshalb kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2008 Einwand und bean-
tragte, es sei ein neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, da er
primär an einer neurologischen Erkrankung leide (act. 38).
C.
Aufgrund der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände beauftragte
die IVSTA die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am 16. Juni
2008, einen gutachterlichen Bericht zu erstellen (act. 43). Die asim führte
in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten durch und liess den Be-
schwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsy-
chologisch und psychiatrisch untersuchen. In der Gesamtbeurteilung kam
die asim zum Schluss, dass die Einschränkungen somatischer Art blieben
und sich rheumatologisch begründen liessen. Alle übrigen Fach-
Gutachten liessen entweder keine gesundheitliche Störung diagnostizie-
ren oder nur solche, die für die Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz seien.
Insgesamt bestehe für adaptierte Verweistätigkeit körperlich leichter Na-
tur, wechselbelastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von
Lasten mehr als 5 kg, nicht gehäuft über Kopf, ohne Besteigen von Lei-
tern, Gerüsten oder kleineren Treppenstufen, eine 80%-ige Arbeitsfähig-
C-
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keit. Im angestammten Beruf bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, sofern
sie nicht den gemachten Einschränkungen Rechnung trage (act. 49).
D.
Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
26. Mai 2009 im Wesentlichen mit, es werde beabsichtigt, das Leistungs-
begehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und des-
halb kein Rentenanspruch bestehe (act. 54). Dagegen erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Einwand und reichte ei-
nen ärztlichen Bericht des Neurologen F_______ vom 9. Dezember 2008
zu den Akten (act. 55).
E.
Mit Bericht vom 30. Juni 2009 nahm der regionalärztliche Dienst (RAD)
Stellung zu den in der Eingabe gemachten Einwänden (act. 57). Mit Ein-
gabe vom 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ergänzenden
Bericht von F_______ vom 18. Juni 2009 ein, worin dieser sich zur Ar-
beitsfähigkeit äussert (act. 59). Mit Bericht vom 21. September 2009
nahm der RAD nochmals Stellung (act. 60).
F.
Mit Schreiben vom 16. November 2009 stellte die IVSTA im Auftrag des
RAD Rückfragen an die asim (act. 63). Diese nahm am 4. Februar 2010
dazu Stellung (act. 64). Am 20. April 2010 reichte der Beschwerdeführer
einen radiologischen Untersuchungsbericht zu den Akten. Mit Bericht vom
28. April 2010 äusserte sich der RAD dazu und zur Stellungnahme der
asim vom 4. Februar 2010 (act. 67).
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität ab
(act. 69).
H.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab Februar
2006 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Darüber hinaus sei die
Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen.
C-
Seite 4
I.
Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juli
2010 einverlangte Kostenvorschuss ging am 27. Juli 2010 ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung
vom 31. August 2010 beantragte sie Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2010
zur Replik zugestellt.
K.
Die Replik des Beschwerdeführers ging am 8. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorinstanz am 11. Novem-
ber 2010 zur Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz nahm am 23. No-
vember 2010 Stellung dazu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59
ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
Der Beschwerdeführer besitzt die französische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Frankreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1)
haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
C-
Seite 6
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben. Da die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom
10. Juni 2010, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Ja-
nuar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-
Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zitiert.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Abweisung seines
Rentenbegehrens beruhe auf teilweise unklaren und widersprüchlichen
Gutachten. Das neurologische Gutachten der neurologisch-
neurochirurgischen Poliklinik G_______ vom 31. Dezember 2008 komme
zum Schluss, dass aus rein neurologischer Sicht in einer angepassten
Tätigkeit im angestammten Beruf keine Einschränkungen resultieren
würden. Es sei bis heute nicht abgeklärt worden, wie eine angepasste Tä-
tigkeit unter Berücksichtigung der neurologischen Beschwerden auszu-
sehen hätte. Die Beurteilung hätte sich einerseits auf Aufgaben in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit und andererseits auf Aufgaben in einer ange-
passten Tätigkeit beziehen müssen.
Weiter komme die asim in ihrem Gesamtgutachten zum Schluss, dass die
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und nicht
durch die gemischt axonal-demylelinisierende Polyneuropathie erklärt sei.
Es sei widersprüchlich, einerseits zu behaupten, die Arbeitsfähigkeit sei
ausschliesslich aufgrund von rheumatologischen Beschwerden einge-
schränkt, und andererseits festzuhalten, dass die in der Gesamtbeurtei-
lung aufgeführten Bedingungen an eine angepasste Tätigkeit auch aus
neurologischer Sicht gelten würden. Ferner würden weitere neurologische
Abklärungen empfohlen, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass deren Er-
C-
Seite 7
gebnisse in jedem Fall ohne Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit bleibe. Auch darin sei ein Widerspruch zu sehen.
Schliesslich werde der nachträglich eingereichte neurologische Bericht
von F_______ vom 18. Juni 2009 von der asim nicht berücksichtigt. In
diesem Bericht werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer kaum
eine Arbeitsfähigkeit attestiert und die teilzeitliche Wiederaufnahme einer
Arbeit nur diskutiert werden könne, wenn diese Arbeit mit keinerlei physi-
schem Effort verbunden sei. Diese Beurteilung stimme mit dem neurolo-
gischen Gutachten vom 31. Dezember 2008 nicht überein.
4.2 Die IV-Stelle H_______ nimmt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Au-
gust 2010 wie folgt Stellung: Aufgrund der gegen den Vorbescheid erho-
benen Einwände des Beschwerdeführers habe sie am 16. November
2009 eine Rückfrage an die asim gerichtet. In deren Bericht vom 4. Feb-
ruar 2010 habe diese nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Ober-
arzt der Neurologie festgehalten, dass die in der Gesamtbeurteilung unter
Punkt 7.3 (Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen) aufgeführten Bedingun-
gen an eine angepasste Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht gelten
würden. Es seien weitere neurologische Abklärungen im Hinblick auf die
Klärung der möglichen Ursache der gemischt axonal-demylelinisierenden
Polyneuropathie empfohlen worden. Am jetzigen Zustand und der Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit würde sich durch das Herausfinden der Ursa-
che nichts ändern, da die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologi-
schen Diagnosen und nicht durch die gemischt axonal-
demylelinisierenden Polyneuropathie zu erklären sei.
Ebenfalls habe die asim festgehalten, dass der nachträglich zugestellte
Bericht von F_______ zu keiner Änderung der Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit führe. Der Bericht sei subjektiv gefärbt, weshalb nicht von einer
nachhaltigen Verschlechterung gesprochen werden könne. Im Weiteren
seien deutliche Anzeichen für eine Aggravation vorhanden gewesen. Ins-
gesamt sei die Situation zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die asim
gegenüber dem Bericht von F_______ stabil.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik vom 5. November
2010, dass der Umstand, dass sich die asim zum Bericht von F_______
äussere, nichts daran ändere, dass sie ihn nicht diskutiere. Überdies
werde bestritten, dass eine Aggravation bestünde; die asim sei nach ein-
maliger Untersuchung kaum in der Lage, Aggravationstendenzen festzu-
stellen.
C-
Seite 8
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die AHV/IV geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die
beiden Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt die eine, so
kann kein Rentenanspruch entstehen, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
dreier Jahre Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 6), so dass die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
C-
Seite 9
6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 gültigen Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision
nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je-
doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen ei-
nes Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was
auf den Beschwerdeführer zutrifft.
6.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen
müssen.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an-
gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich als nicht relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dau-
ernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit
in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
C-
Seite 10
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. BGE
137 V 64 E. 5.1).
7.
7.1 Die Verwaltung und das Gericht im Beschwerdefall haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass die Behörden alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv prüfen und danach entscheiden müssen, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E.
3b/ee mit Hinweisen).
C-
Seite 11
7.2 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der asim vom 13. Februar
2009 bestehen Einschränkungen somatischer Art, die sich rheumatolo-
gisch begründen lassen. Die übrigen Fach-Gutachten liessen entweder
keine gesundheitliche Störung diagnostizieren oder nur solche, die für die
Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz seien. Dem neurologischen Teilgut-
achten ist zu entnehmen, dass wahrscheinlich ein Polyneuropathie-
Syndrom vorliege, dieses die Beschwerden des Patienten wahrscheinlich
aber nicht erklären und auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ha-
be. Schliesslich kommen die Gutachter zum Schluss, dass bei einer an-
gepassten Tätigkeit im angestammten Beruf aus neurologischer Sicht
keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
7.3 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Widersprüchlichkeit dieses
Teilgutachtens. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter aus
der Feststellung, dass das Polyneuropathie-Syndrom die Beschwerden
"wahrscheinlich" nicht erklären, den Schluss ziehen, dass dieses "keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" haben soll. Weiter ist es widersprüchlich,
dass die Gutachter einerseits zum Schluss kommen, dass das Polyneu-
ropathie-Syndrom "keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" habe, ande-
rerseits aber von einer "Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im
angestammten Beruf" ausgehen. Aus dem Gutachten geht nicht klar her-
vor, ob nun aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht
oder neurologische Beschwerden bestehen, die einer Anpassung der Tä-
tigkeit im angestammten Beruf bedürfen. Hierbei hat der Beschwerdefüh-
rer richtigerweise bemängelt, dass die Gutachter auch keine klaren An-
gaben dazu gemacht haben, welche Tätigkeiten im angestammten Beruf
noch ausgeführt werden können. Weiter wären die Gutachter gehalten
gewesen, die Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen genau zu umschreiben.
Ein (nachträglicher) Verweis auf die diesbezüglichen Feststellungen im
Gesamtgutachten genügt den Anforderungen an ein vollständiges Gut-
achten nicht.
Ferner stehen die ärztlichen Feststellungen im Widerspruch zu dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von F_______ vom 18. Juni
2009. Dieser hat bei praktisch identischer Diagnose festgestellt, dass
"kaum eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne und dass die teilzeit-
lich Wiederaufnahme einer Arbeit nur diskutiert werden könne, wenn die-
se Arbeit mit keinerlei physischem Effort verbunden sei". Die IVSTA er-
klärt die unterschiedliche Beurteilung dadurch, dass das Gutachten von
F_______ "subjektiv gefärbt" sei und Aggravationstendenzen sichtbar
seien. Diese unterschiedliche Beurteilung ist jedoch aufgrund des in sich
C-
Seite 12
widersprüchlichen und unvollständigen Gutachtens nicht nachvollziehbar.
Sie lässt sich deshalb nicht einfach mit "subjektiver Färbung" des Gutach-
tens und Aggravationstendenzen erklären.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorliegenden neuro-
logischen Gutachten sowohl untereinander und teilweise in sich wider-
sprüchlich sind. Die Stellungnahme der asim vom 4. Februar 2010 analy-
siert weder diese Widersprüchlichkeit noch gewichtet sie das neurologi-
sche Gutachten von F_______; schliesslich enthält sie auch keine nach-
vollziehbaren, begründeten Schlussfolgerungen. Aus diesen Gründen
kann das Gutachten nicht als Entscheidgrundlage für die Beurteilung des
Leistungsanspruches des Beschwerdeführers dienen, weshalb die Sache
an die IVSTA zurückzuweisen ist, damit sie die nötigen Abklärungen trifft
und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands auf Fr. 2'500.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
C-
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur
neuen Beurteilung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
C-
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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