B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5111/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger,
Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°,
ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 27. August 2012.
C-5111/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7623/2009 vom 28. März
2011 (IV-act. 42) wurde die Beschwerde des 1953 geborenen, in seiner
Heimat wohnhaften spanischen Staatsangehörigen A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 (IV-act. 21) aufgehoben und die
Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden
auch: Vorinstanz) zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzender
psychiatrischer Abklärung über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh-
rers neu verfüge.
B.
In der Folge veranlasste die IVSTA eine psychiatrische Expertise bei
Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
31. Dezember 2011 (IV-act. 56). Gestützt darauf sowie auf eine Stellung-
nahme von Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie, medizinischer Dienst
der Vorinstanz, vom 19. März 2012 (IV-act. 59) und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-act. 60, 62, 64), in welchem die Vorinstanz eine
weitere Stellungnahme von Dr. C._______ vom 10. August 2012 (IV-
act. 66) einholte, verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August
2012 (IV-act. 67) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut.
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. September 2012, vertreten
durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, Ourense (Spanien),
Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente ab 20. Mai
2009 beantragen. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Oktober 2012
(BVGer-act. 5 bzw. 6) liess der Beschwerdeführer unter anderem den Be-
richt von Psychiater Dr. D._______ vom 22. Oktober 2012 einreichen
(BVGer-act. 6 [Beweis-]Beilage 1). Die Vorinstanz beantragte mit Ver-
nehmlassung vom 15. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-
act. 12). Dabei reichte sie die weitere Stellungnahme von Dr. C._______
vom 2. Februar 2013 ein. Replicando und duplicando (BVGer-act. 14 und
18) sowie mit Stellungnahme vom 6. Juni 2013 (BVG-act. 22) hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest.
D.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 27. August 2012.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der schweizerischen IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung hat.
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Seite 4
2.2 Die Vorinstanz begründete die angefochtene, den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneinende Verfügung damit, aus den medizini-
schen Akten gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer keine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres be-
standen habe. Trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihm eine angepass-
te, rentenausschliessende Tätigkeit zumutbar. Insbesondere erwähne das
psychiatrische Gutachten von Dr. B._______ nicht, dass der Beschwerde-
führer an einer schweren Alkoholkrankheit leide. Laut diesem Gutachten
bestehe keine schwere psychische Erkrankung. Dementsprechend hätten
Dr. B._______ und Dr. C._______ bestätigt, dass keine Arbeitsunfähigkeit
vorliege. In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die weitere
Stellungnahme von Dr. C._______ vom 2. Februar 2013 (BVGer-act. 12),
und sie betonte in ihrer Replik, der Alkoholmissbrauch habe bislang keine
bleibenden Schädigungen verursacht, weshalb dieser rechtsprechungs-
gemäss nicht invalidisierend sei (BVGer-act. 18).
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
(vgl. BVGer-act. 6, 14 und 22), er leide insbesondere an psychischen Be-
schwerden aufgrund einer schweren Alkoholerkrankung, aufgrund wel-
cher er in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, wobei er auf eine
ihm per 1. November 2009 zugesprochene spanischen Invalidenrente
(75 %) verweist. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutach-
ten von Psychiater Dr. B._______ könne nicht abgestellt werden. Abzu-
stellen sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D._______ vom
22. Oktober 2012 (BVGer-act. 6 [Beweis-]Beilage 1) und auf den früheren
Bericht von Dr. E._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom
18. August 2009 (BVGer-act. 6 [Beweis-]Beilage 2 = IV-act. 30 S. 7 - 10).
3.
Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
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Seite 5
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw. spani-
schen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die Frage,
ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un-
terstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die
dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
C-5111/2012
Seite 6
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS
2011 5679]).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf
Rentenleistungen ab Mai 2009. Für die Zeitspanne bis zum
31. Dezember 2011 ist somit das alte Recht massgebend, für die Prüfung
eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2012 ist auf die Be-
stimmungen der 6. IV-Revision abzustellen.
5.
5.1 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
C-5111/2012
Seite 7
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Be-
schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
5.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen; AHI [Zeitschrift für AHI-Praxis, herausgegeben
vom Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV]) 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entschei-
dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist,
auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
C-5111/2012
Seite 8
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus-
einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der
Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch-
tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise
begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach-
vollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu-
mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der
Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezial-
ärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vol-
len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärz-
tinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin al-
lerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV [Kranken- und Unfall-
versicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, herausgegeben
vom BSV] 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V
331 E. 1c).
Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel
an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 E. 3c; BGE 122 V 157 mit Hin-
weis).
5.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsge-
richt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel
C-5111/2012
Seite 9
nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver-
fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
6.
In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen
Beurteilungen (vgl. dazu das eingangs erwähnte Urteil C-7623/2009 vom
28. März 2011 [IV-act. 42]) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines beeinträchtigten Bewegungsapparates - Zervikal- und
Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen,
beginnende Gonarthrose rechts und Impingementsyndrom (E. 5.2 [IV-
act. 42 S. 13]) - in der Tätigkeit als Kellner respektive Koch weitgehend
eingeschränkt ist, dass dagegen körperlich leichte Verweistätigkeiten -
abwechslungsweise sitzende und kurze Strecken gehende Tätigkeiten,
ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in
Zwangsstellungen, ohne langes Stehen und ohne Überkopfarbeiten - zu
100 % zumutbar seien (Stellungnahme von Dr. med. F._______, Arzt für
Innere Medizin, medizinischer Dienst der Vorinstanz, vom 8. Mai 2010
[IV-act. 34 S. 2]). Eine seitherige Verschlechterung des physischen Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers wird weder behauptet noch
ergibt sie sich aus den Akten.
7.
7.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol-
gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-
te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen
Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden
führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange-
nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG)
sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
C-5111/2012
Seite 10
7.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängig-
keit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes.
Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er
eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperli-
cher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom
5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massge-
bende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube-
ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen
Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu
tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E.
3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten
Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrecht-
liche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine
ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer
Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche
zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil
des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis);
es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursa-
che handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom
29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälli-
gen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des
Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I
758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden
besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psy-
chischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu be-
rücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung
und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die
Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und
der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie
über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden
Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur
Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit
Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E.
2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I
169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bun-
desgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
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Seite 11
7.3
7.3.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Viel-
mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung
oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar
sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die
für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an-
hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
gerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti-
schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je
mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen-
den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus-
setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE
130 V 352).
7.3.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärz-
tin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (oder eines vergleichbaren ätiologisch
unklaren syndromalen Zustandes) ist es, sich dazu zu äussern, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche
die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behin-
dern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu ent-
scheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, das heisst zu
prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheb-
lich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien
in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zu-
mutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben
C-5111/2012
Seite 12
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September
2010 E. 4.3).
8.
8.1
Hinsichtlich des bis zum Urteil C-7623/2009 vom 28. März 2011 (IV-
act. 42) vorliegenden medizinischen Sachverhalts kann auf die dort ge-
machten Ausführungen verwiesen werden. Den neuen medizinischen Ak-
ten ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:
8.2 In seiner psychiatrischen Expertise vom 31. Dezember 2011 (IV-
act. 56), welche vom Psychiater des medizinischen Dienstes der Vorin-
stanz, Dr. C._______, als zuverlässig beurteilt wurde (vgl. Stellungnah-
men vom 19. März 2012 [IV-act. 59] und vom 10. August 2012 [IV-
act. 66]), verneinte Dr. B._______ Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (vgl.
S. 11 Ziff. 4.2, vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Welt-
gesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifi-
kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-
diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 100, 176, 207, 253):
- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanz-
gebrauch (ICD-10 F10.25)
- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.21), leichte Form
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8)
In seinem klinischen Status hielt Dr. B._______ fest (vgl. S. 8 Ziff. 3), der
Beschwerdeführer sei in Bezug auf Zeit, Ort und Situation gut orientiert.
Dr. B._______ verneinte Störungen der Aufmerksamkeit, der Auffassung
und der Erinnerung.
8.3 Im vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom
22. Oktober 2012 (BVGer-act. 6) neu eingereichten Bericht von Psychia-
ter Dr. D._______ vom 22. Oktober 2012 wurden folgende Diagnosen
festgehalten (vgl. BVGer-act. 6 [Beweis-]Beilage 1 S. 1; vgl. auch ICD-10;
a.a.O. S. 100 und 158):
C-5111/2012
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- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent,
aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten
(ICD-10 F10.23)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
8.4 Der Psychiater Dr. C._______ des medizinischen Dienstes der Vorin-
stanz führte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2013 aus (vgl. BVG-
act. 12), Dr. D._______ stütze sich auf die Testergebnisse Hamilton und
Beck (mit 27 bzw. 44 Punkten), eine eigentliche klinische Untersuchung
habe Dr. D._______ jedoch nicht durchgeführt. Der Wert von 44 Punkten
entspreche einer schweren Depression, welche eine sofortige Hospitali-
sation erfordere. Diesbezüglich habe der Gutachter Dr. B._______ auf die
Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven
Befunden hingewiesen. Dr. B._______ habe sein Gutachten in Kenntnis
des früheren Berichts von Dr. E._______ erstattet, auf welchen sich
Dr. D._______ beziehe. Zudem habe Dr. D._______ bezüglich Einnahme
von Antidepressiva keine besonderen Abklärungen getätigt. Dagegen ha-
be Dr. B._______ entsprechende Untersuchungen durchgeführt und da-
bei einen ungenügenden Medikamentenspiegel festgestellt.
9.
9.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers ist die psychiatrische Beurteilung von Dr. B._______ umfassend,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizi-
nischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf - unter Gewährleistung der
sprachlichen Verständigung (IV-act. 56 S. 8) - ausgedehnten (klinischen
und laboriellen) Untersuchungen und erweist sich als nachvollziehbar und
plausibel. Dr. B._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
Störung durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), ei-
ne Angst und depressive Störung, gemischt, leichte Form (ICD-10
F41.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
sowie sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8). Da-
bei verneinte Dr. B._______ Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Ar-
beitsfähigkeit (vgl. auch IV-act. 56 S. 13 am Ende).
Was den anderslautenden früheren Bericht von Neurologe und Psychiater
E._______ (IV-act. 30 S. 7 - 10) mit den Diagnosen chronische Alkohol-
abhängigkeit (zur Zeit abstinent und in Behandlung), schwere Depression
(33 Punkte auf der Beck-Skala), ängstlich-depressive Gemütslage und
C-5111/2012
Seite 14
somatoforme Schmerzstörung (vgl. auch eingangs erwähntes Urteil C-
7623/2009 E. 5.1.9, IV-act. 42 S. 12 f.) anbelangt, welche entsprechende
Arbeitsfähigkeitseinschätzung - volle Arbeitsunfähigkeit für alle Arbeiten -
im eingangs erwähnten Urteil C-7623/2009 als nicht aussagekräftig beur-
teilt worden ist (E. 5.2 Abs. 1 am Ende [IV-act. 42 S. 14]), ist festzuhalten,
dass Dr. B._______ die frühere Einschätzung von Neurologe und Psychi-
ater E._______ berücksichtigte (IV-act. 56 S. 6 f.).
Was im Weiteren den vom Beschwerdeführer neu aufgelegten, ebenfalls
anderslautenden Bericht von Psychiater Dr. D._______ vom 22. Oktober
2012 (BVGer-act. 6 [Beweis-]Beilage 1) angeht, wurde dieser zwar nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2012 (IV-act. 67)
erstattet (vgl. E. 5.5), doch ist die Beurteilung gleichwohl zu berücksichti-
gen, soweit sie Rückschlüsse auf die Zeit vom Verfügungserlass erlaubt.
In Bezug auf die von Psychiater Dr. D._______ angegebene Diagnose
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ohne
psychotische Symptome, ICD-10 F33.2), ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss ICD-10 eine Person, welche an einer schweren depressiven Epi-
sode leidet meist erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit zeigt und meist
Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld
vorherrschend sind und besonders in schweren Fällen ein hohes Suizidri-
siko besteht (ICD-10 F33.2 und ICD-10 F32.2; a.a.O. S. 158, 152). Vor-
liegend jedoch verneinte Dr. B._______ derartige Befunde, wobei er auf
eine Diskrepanz zwischen den geklagten subjektiven Beschwerden des
Beschwerdeführers und seinen gutachterlichen objektiven Befunden hin-
gewiesen hat (IV-act. 56 S. 8 f.). Demnach vermag der Bericht von Psy-
chiater Dr. D._______ vom 22. Oktober 2012, nach welchem etwa eine
schwere, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Depression besteht, das
nachvollziehbare Gutachten von Dr. B._______ nicht in Frage zu stellen.
Dies umso weniger als Dr. D._______, worauf der RAD-Arzt zu Recht
hingewiesen hat, sich auf Testergebnisse abstützt, ohne eine eigentliche
klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Somit ist gemäss der
nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. B._______ von einer in psychi-
scher Hinsicht vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
9.2 In Bezug auf die von Dr. B._______ diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung (psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit [IV-act. 56 S. 11 Ziff. 4.2]) liegen (zudem) keine Anhalts-
punkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit (vgl. E. 7.3 hievor)
dieser Störung vor. Eine psychische Komorbidität (von erheblicher
Schwere, Intensität und Ausprägung) besteht - etwa aufgrund der eben-
C-5111/2012
Seite 15
falls angegebenen Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt
(ICD-10 F41.21), leichte Form (ebenfalls psychiatrische Diagnose ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, IV-act. 56 S. 11 Ziff. 4.2) - nicht
(vgl. betr. mittelgradige depressive Episode etwa Urteil des Bundesge-
richts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesbe-
züglich ist auch zu berücksichtigen, dass leichte bis mittelschwere psy-
chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als
therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteile 9C_266/2012 vom 29.
August 2012 E. 4.3.2, 9C_203/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit
Hinweisen) und vorliegend eine Depressionstherapie nicht ausgewiesen
ist (vgl. IV-act. 56 S. 10), deren Scheitern das Leiden als resistent aus-
weisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April
2014 E. 4.3.2).
Aufgrund der somatischen Diagnosen - Zervikal- und Lumbovertebral-
syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, beginnende
Gonarthrose rechts und Impingementsyndrom (vgl. E. 6 hievor) liegen
zwar gewisse Begleiterkrankungen vor und es ist ein mehrjähriger, chro-
nifizierter Krankheitsverlauf festzustellen, doch sind diese Merkmale auf-
grund der vorhandenen vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich diesbezüglich
angepasster Tätigkeiten nicht allzu stark zu gewichten. Ein sozialer Rück-
zug in allen Belangen des Lebens wurde im psychiatrischen Gutachten
von Dr. B._______ ausdrücklich verneint (IV-act. 56 S. 15). Zudem wer-
den die Behandlungsbemühungen durch die ungenügende Medikamen-
teneinnahme (Schmerzmittel, vgl. IV-act. 56 S. 15) behindert. Mithin ist
vorliegend - in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter von
Dr. B._______ - nicht auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der
Schmerzproblematik zu schliessen.
9.3 Dementsprechend sind einzig die physischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen und es ist von einer vollen Arbeitsfä-
higkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 6 hievor).
10.
Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen des (nach dem Gesagten
vorliegend einzig zu berücksichtigenden somatischen) Gesundheitsscha-
dens wird gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ("Evaluation
de l'invalidité" vom 22. Juni 2010, IV-act. 38), welche einen offensichtlich
rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ergab, nichts einge-
wendet, weshalb es damit sein Bewenden hat.
C-5111/2012
Seite 16
11.
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was
zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
12.
12.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 420.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom
unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu verrechnen.
12.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5111/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 420.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
C-5111/2012
Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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