B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5111/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Dr. Matthias Schnyder, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Rentenanspruch,
Verfügung vom 29.Juni 2015.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1983 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
A._______ lebt in Deutschland. Sie war von August 2011 bis Dezember
2013 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgängerin als Medizinisch
technische Radiologieassistentin (MTRA) erwerbstätig und leistete dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung. Am 1. April 2014 stellte A._______ bei der IV-Stelle B._______
einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 7 und 11).
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (IV-act. 52) wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbe-
gehren von A._______ zufolge Fehlens einer anspruchsbegründenden In-
validität ab.
Die IVSTA stellte dabei insbesondere auf die Berichte von
Dr. med. C._______, Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin
und Rehabilitation, vom 8. April 2014 (IV-act. 10), vom 5. Mai 2014, vom
22. August 2014 (IV-act. 36 S. 17) und vom 30. Januar 2015 (IV-act. 37),
das Attest von Dipl. psych. D._______ vom 15. August 2014 (IV-act. 36
S. 16), das Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medi-
zin und Rheumaerkrankungen, vom 9. März 2015 (IV-act. 41) sowie die
Stellungnahmen von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädische Chi-
rurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom
26. März 2015 (IV-act. 45 S. 4 f.) und vom 5. Mai 2015 (I-act. 45 S. 6) ab.
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen: 1) Morbus Sudeck/CRPS (Complex
regional pain syndrome) linker Fuss nach Kontusionstrauma (Unfall vom
6. Juni 2013), 2) Algodystrophie des linken Fusses mit/bei klinisch weitge-
hender Remission, St.n. Quetschtrauma am 06.06.2013, St.n. rezidivieren-
den Supinationstraumata, 3) chronische Schmerzsymptomatik mit/bei
Schlafstörungen, neurokognitiven Beschwerden, Angstzuständen mit Zit-
tern, depressiver Angststörung anamnestisch, psychosozialen Belastungs-
faktoren, 4) unspezifische Kreuzschmerzen bei Fehlhaltung, Haltungsin-
suffizienz, 5) unklare Knieschmerzen rechts, 6) Hypermobilität mit Beighton
Index 7/9, Status nach Operation eines dorsalen Handgelenkganglions
anamnestisch 2001, 7) arterielle Hypertonie, ED 1/2014 anamnestisch, 8)
Übergewicht und 9) St.n. Schädel-Hirn-Trauma 2005 anamnestisch.
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In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, A._______ sei in
ihrer bisherigen Tätigkeit als MTRA nicht mehr arbeitsfähig. In einer ange-
passten, vorwiegend sitzenden und leichten Tätigkeit (z.B. administrative
Funktion in einer medizinischen Institution) sei sie 50%
(Dr. med. C._______ am 22. August 2014), 70% (Dr. med. C._______ am
30. Januar 2015) 75% (Dr. med. F._______ am 26. März 2015) respektive
100% (Dr. med. E._______ am 9. März 2015) arbeitsfähig.
C.
Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Matthias Schnyder, mit Ein-
gabe vom 21. August 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung ei-
nes polydisziplinären Gutachtens und Erlass einer neuen Verfügung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Zur Begründung führte sie aus, der Bericht von Dr. med. E._______, auf
welchen sich die Vorinstanz im Wesentlichen abstützte, erfasse ihre Be-
schwerden nicht richtig. Die Schlussfolgerungen seien angesichts der zahl-
reichen bei ihr vorliegenden Beschwerden nicht nachvollziehbar. Insbeson-
dere die im Vergleich zur behandelnden Ärztin, Dr. med. C._______, ab-
weichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde nicht begründet. Der
Bericht von Dr. med. E._______ erfülle die Anforderungen an einen ärztli-
chen Bericht nicht, weshalb nicht darauf abzustellen sei.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 (BVGer-act. 4) reichte die Be-
schwerdeführerin das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ und entsprechende Belege ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 (BVGer-act. 5) beantragte die
Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______
vom 14. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
verwies die IV-Stelle B._______ auf die Akten und insbesondere auf das
Gutachten von Dr. med. E._______.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 (BVGer-act. 6) hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und er-
nannte Advokat Matthias Schnyder zum amtlichen Rechtsbeistand.
G.
Mit Replik vom 27. November 2015 (BVGer-act. 7) hielt die Beschwerde-
führerin vollumfänglich an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest.
Sie führte aus, es sei erstaunlich, dass sich die Vorinstanz zur beschwer-
deweise vorgebrachten Kritik nicht äussere und sich mit einem einfachen
Verweis auf die Akten und den Bericht von Dr. med. E._______ begnüge.
Die Beschwerdeführerin sei von Dr. med. C._______ bis Ende 2015 als zu
100% arbeitsunfähig erklärt worden und aufgrund der aktuell eingetretenen
Entwicklung sei festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Situation eher
verschlimmere als verbessere.
H.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (BVGer-act. 9) verzichtete die Vor-
instanz unter Hinweis auf das Schreiben der IV-Stelle B._______ vom
15. Dezember 2015 auf eine Duplik.
I.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 (BVGer-act. 11) reichte die Vorinstanz
eine Anfrage des Unfallversicherers zur Kenntnisnahme ein. Der Unfallver-
sicherer bat um Zustellung der Verfahrensakten, und er kündigte an, ein
interdisziplinäres Gutachten in Auftrag geben zu wollen.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 (BVGer-act. 12) for-
derte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, das vom Unfall-
versicherer in Auftrag gegebene Gutachten einzureichen und eine Stel-
lungnahme dazu abzugeben.
J.b Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (BVGer-act. 13) reichte die Be-
schwerdeführerin das interdisziplinäre Gutachten der G._______ vom
25. Juni 2017, die Verfügung des Unfallversicherers vom 25. September
2017, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2017 inkl.
Empfangsbestätigung und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______
vom 18. Oktober 2017 ein. Sie führte aus, die Gutachter attestierten ihr
aufgrund der psychischen Leiden eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit. Ebenso
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werde ihr von der behandelnden Ärztin Dr. med. C._______ seit längerer
Zeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdefüh-
rerin schloss ihre Ausführungen mit dem Festhalten am bisherigen Antrag
auf Einholen eines polydisziplinären Gutachtens. Eventualiter beantragte
sie die Zusprache von Leistungen (berufliche Integration und/oder Rente)
der Invalidenversicherung gestützt auf die Feststellungen des Gutachtens
der G._______ vom 25. Juni 2017.
K.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (BVGer-act. 15) reichte die Vorinstanz
die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 12. Januar 2018 ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle B._______ führte
in ihrer Stellungnahme aus, die Gutachter der G._______ hätten erhebli-
che psychosoziale Belastungsfaktoren festgestellt, die das psychische Lei-
den der Beschwerdeführerin aufrechterhalten würden. Aus invalidenversi-
cherungsrechtlicher Sicht seien diese Faktoren jedoch auszuklammern. Im
Übrigen handle es sich bei dieser Beurteilung um eine andere Beurteilung
des gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts.
L.
Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2018 (BVGer-act. 17) nahm die Be-
schwerdeführerin auf die Eingabe der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 Be-
zug und gab zu Bedenken, dass in den massgeblichen Zweigen des Sozi-
alversicherungsrechts ein einheitlicher Begriff der Arbeitsunfähigkeit gelte.
Es sei somit vorliegend in Übereinstimmung mit den Feststellungen der
Gutachter der G._______ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
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Seite 6
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
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aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009, jeweils in der Fassung
vom 1. Januar 2015).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Juni 2015) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb ist vor-
liegend das im Beschwerdeverfahren eingereichte Gutachten der
G._______ vom 25. Juli 2017, das rund zwei Jahre nach Verfügungserlass
erstellt worden ist, nur insofern zu berücksichtigen, als es sich (auch) zur
Situation vor dem 29. Juni 2015 äussert.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
blich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 29. Juni 2015 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind. Vorliegend ist demzufolge auf die Fassungen gemäss den
am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (6. IV-Revision, IVG in
der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung
vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen.
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Seite 8
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle
B._______ eingereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch
jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver-
sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40
Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40
Abs. 2 IVV).
3.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar-
beitsstelle im Kanton B._______; sie wohnt zudem noch im benachbarten
Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle B._______ zum
Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist
gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invali-
ditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von
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diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben (Art. 7 Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
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4.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
4.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
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Seite 11
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
4.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504
E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Ar-
beitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig
zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er-
scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
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Seite 12
4.6 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom
Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1
IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen ku-
mulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
4.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). Somit ist
vorliegend aufgrund der im April 2014 eingereichten Anmeldung ein Leis-
tungsanspruch frühestens ab 1. Oktober 2014 zu prüfen.
5.
Aus den Einträgen im individuellen Konto (vgl. IV-act. 11) ist ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin lediglich 2 Jahre und 4 Monate Beitragszeit
aufweist und somit die dreijährige Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat.
Gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt der zu-
ständige Träger des Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den
Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versiche-
rungs- oder Wohnzeiten, als ob es sich nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten handelte (vgl. auch Wegleitung
über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung, Rz. 3004.3). Somit sind vorliegend für die Bestim-
mung der Mindestbeitragszeit die von der Beschwerdeführerin in Deutsch-
land zurückgelegten Zeiten ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerde-
führerin hat in der Schweiz mehr als ein Jahr gearbeitet und unter Hinzu-
rechnung der Versicherungszeiten in Deutschland (50 Monate, vgl. IV-
act. 19) ist die Mindestbeitragszeit von 3 Jahren erfüllt.
6.
Unter den Parteien sind vorliegend im Wesentlichen die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und die daraus folgende Bestimmung des IV-Grades strit-
tig. Aufgrund des hier geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist nachfol-
gend umfassend zu prüfen, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin ge-
genüber der Invalidenversicherung hat. Es bleibt demnach abzuklären, ob
die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hat und,
falls ja, in welcher Höhe und ab wann.
C-5111/2015
Seite 13
6.1
6.1.1 Den Berichten von Dr. med. C._______, Fachärztin für Rheumatolo-
gie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Mai 2014 (IV-act. 36
S. 29), 22. August 2014 (IV-act. 36 S. 17) und vom 30. Januar 2015 (IV-
act. 37) ist folgende Diagnose zu entnehmen: (Verdacht auf) Morbus Su-
deck / CRPS bei Status nach Kontusion des linken Fusses (Unfall vom
6. Juni 2013). Die Ärztin stellte fest, dass die Schmerzen der Beschwerde-
führerin vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängig seien und ins-
besondere längeres Stehen und Gehen beschwerdeverstärkend wirkten.
Die radiologischen Abklärungen hätten allerdings keine eindeutigen patho-
logischen Befunde ergeben und die Diagnose eines CRPS basiere auf dem
klinischen Bild sowie auf dem Ausschluss sonstiger Pathologien. Die Ärztin
stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten in vorwiegend ste-
hender oder gehender Position eingeschränkt sei, und sie erachtete die
Beschwerdeführerin daher in der bisherigen Tätigkeit als MTRA seit dem
Unfall als nicht mehr arbeitsfähig. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum
von 30-50% im September 2013 habe abgebrochen werden müssen. Am
22. August 2014 attestierte sie der Beschwerdeführerin für behinderungs-
angepasste Tätigkeiten (vorwiegend sitzende Arbeit ohne langen Anfahrts-
weg, ohne längeres Stehen, Gehen sowie Tragen und Heben von Lasten)
eine Arbeitsfähigkeit von 50% und am 30. Januar 2015 eine solche von
mindestens 70%.
6.1.2 Dipl. psych. D._______ attestierte der Beschwerdeführerin am
15. August 2014 (IV-act. 36 S. 16) eine reaktive Depression. Sie führte die
Depression auf die starke Belastung im gesamten sozialen Umfeld zurück
und empfahl die Durchführung einer intensiven multifaktoriellen Therapie
in einem geschützten stationären Setting. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie
sich nicht.
6.1.3 Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaer-
krankungen, erstellte im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerde-
führerin am 9. März 2015 ein Gutachten (IV-act. 41) und stellte folgende
Diagnosen: 1) Algodystrophie des linken Fusses mit/bei klinisch weitge-
hender Remission, St.n. Quetschtrauma am 6. Juni 2013, St.n. rezidivie-
renden Supinationstraumata, 2) chronische Schmerzsymptomatik mit/bei
Schlafstörungen, neurokognitiven Beschwerden, Angstzuständen mit Zit-
tern, depressiver Angststörung anamnestisch, psychosozialen Belastungs-
faktoren, 3) unspezifische Kreuzschmerzen bei Fehlhaltung, Haltungsin-
suffizienz, 4) unklare Knieschmerzen rechts, 5) Hypermobilität mit
C-5111/2015
Seite 14
Beighton Index 7/9, Status nach Operation eines dorsalen Handgelenk-
ganglions anamnestisch 2001, 6) arterielle Hypertonie, ED 1/2014 anam-
nestisch, 7) Übergewicht und 8) St.n. Schädel-Hirn-Trauma 2005 anam-
nestisch. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, die bisherige, weit-
gehend stehend und gehend auszuführende Tätigkeit als MTRA sei bei der
gestellten Diagnose wenig sinnvoll. Für eine mehrheitlich sitzende, körper-
lich leichte Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 100% ar-
beitsfähig.
6.1.4 Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau-
matologie beim RAD, stellte in seinen Stellungnahmen vom 26. März 2015
(IV-act. 45 S. 4 f.) und vom 5. Mai 2015 (IV-act. 45 S. 6) fest, dass keine
weiteren medizinischen Abklärungen nötig seien und auf das Gutachten
von Dr. med. E._______ abgestellt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit
schätzte er auf 75%, da die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen machen
müsse und generell ein langsameres Arbeitstempo habe.
6.1.5 Dem interdisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen)
Gutachten der G._______ vom 25. Juli 2017 (Beilage 1 zu BVGer-act. 13),
das im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, sind folgende Diag-
nosen zu entnehmen: 1) chronische Schmerzen bei somatischen und psy-
chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei Zustand nach unklarer Verletzung,
am ehesten einer Kontusion des linken Fusses entsprechend und fragli-
cher Entwicklung eines CRPS Typ I am linken Fuss, welches (falls jemals
vorhanden) inzwischen restlos ausgeheilt ist, bzw. in chronische Schmer-
zen anderer Genese übergegangen ist und 2) schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2); differentialdiagnostisch:
mittlerweile chronifizierte Depression, im Sinn der ICD-10 rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2) bei schweren, anhaltenden psychosozialen Be-
lastungen (niedriges Einkommen, Probleme in Bezug auf Ehepartner, Er-
krankung eines Kindes). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut-
achter aus, seit dem Unfall bis ein Jahr danach sei von einer Arbeitsunfä-
higkeit auszugehen, wie sie in den Vorakten dokumentiert sei. Danach
liege keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit mehr vor, weder in der ange-
stammten Tätigkeit als Röntgenassistentin noch in einer anderen Tätigkeit.
6.2 Den im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Berichten (vgl. E. 6.1.1 bis
6.1.4) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
(vermutungsweise) durch einen Morbus Sudeck / CRPS in ihrer Arbeitsfä-
C-5111/2015
Seite 15
higkeit eingeschränkt ist. Die Gutachter sind sich einig, dass aufgrund die-
ser Beschwerden im linken Fuss die bisherige Tätigkeit, die vorwiegend
stehend und gehend zu verrichten ist, nicht mehr möglich ist. Für eine an-
gepasste Tätigkeit attestierten ihr die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50%
(Bericht Dr. med C._______ vom 22. August 2014), 70% (Bericht
Dr. med. C._______ vom 30. Januar 2015) und 100% (Gutachten
Dr. med. E._______ vom 9. März 2015). Die Vorinstanz ging in ihrer Verfü-
gung vom 29. Juni 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 75% in einer Ver-
weistätigkeit aus. Sie begründete die reduzierte Arbeitsfähigkeit damit,
dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin häufiger Pau-
sen benötige und generell ein langsameres Arbeitstempo habe. Aus dem
Bericht geht allerdings nicht hervor, weshalb der RAD-Arzt von dieser An-
nahme ausging.
Unter der Bezeichnung "komplexe regionale Schmerzsyndrome" werden
Krankheitsbilder zusammengefasst, die die Extremitäten betreffen, sich
nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden
Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität
und der Motorik gekennzeichnet sind. Klinisch äussern sich diese Krank-
heitsbilder durch schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allo-
dynie, Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelver-
änderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen
Störungen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. überar-
beitete Auflage, Berlin/Boston). Aus medizinischer Sicht ist dabei unbestrit-
ten, dass gleichzeitig mehrere dieser Symptome vorliegen müssen, damit
ein CRPS diagnostiziert werden kann (vgl. dazu die übersichtliche Ta-
belle 1: , zu-
letzt eingesehen am 18. April 2018). Es ist fraglich, ob diese kumulativen
Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin gegeben sind. Die Ärzte ha-
ben die Voraussetzungen nicht systematisch geprüft, sondern insbeson-
dere durch Ausschluss anderer Erkrankungen die Diagnose CRPS gestellt.
Ein CRPS zu diagnostizieren ist unbestritten schwierig, da keine (genaue,
zuverlässige) Methode existiert, um die Erkrankung eindeutig festzustellen.
Die Wissenschaft hat indes – wie ausgeführt – Kriterien entwickelt, die bei
der Diagnosestellung zu prüfen sind, damit die Erkrankung möglichst zu-
verlässig festgestellt respektive ausgeschlossen werden kann. Es sind da-
her zwingend die vorgegebenen Prüfkriterien zu prüfen und zu diskutieren,
um eine möglichst zuverlässige Diagnose zu erhalten. Vorliegend haben
die Ärzte die Kriterien nicht systematisch geprüft, aber sie sind sich immer-
hin soweit einig, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft Schmerzen hat,
C-5111/2015
Seite 16
die vermutlich auf ein unfallbedingtes CRPS zurückzuführen sind, und dass
sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als MTRA
eingeschränkt ist und daher auf leichte, eher sitzende Tätigkeiten auswei-
chen sollte. Was die Höhe der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten,
dass nicht nachvollziehbar ist, wieso die Vorinstanz von einer Einschrän-
kung von 25% zufolge Verlangsamung des Arbeitstempos oder vermehr-
tem Pausenbedarf ausgeht, zumal keiner der untersuchenden Ärzte eine
solche Einschränkung erwähnte. Weder die untersuchenden Ärzte noch
die Vorinstanz respektive deren medizinischer Dienst haben die festgestell-
ten Beschwerden eingehend diskutiert und die daraus zu folgernde Ar-
beits(un)fähigkeit begründet, weshalb es gestützt auf die vorliegenden Un-
terlagen nicht möglich ist, zuverlässige Schlussfolgerungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ziehen.
Ferner ist unklar, ob die anlässlich des Gutachtens der G._______ diag-
nostizierten psychischen Beeinträchtigungen (schwere depressive Epi-
sode ohne psychotische Symptome, differentialdiagnostisch mittlerweile
chronifizierte Depression bei anhaltenden psychosozialen Belastungen) im
Verfügungszeitpunkt bereits vorlagen.
Um abschliessend zu beurteilen, ob im Verfügungszeitpunkt bereits rele-
vante psychische Beeinträchtigungen vorgelegen haben wird eine entspre-
chende fachärztliche Einschätzung benötigt. Die sich in den Akten befind-
lichen Einschätzungen von Dipl. psych. D._______ und Dr. med.
E._______ liefern zwar aufgrund der anamnestisch erhobenen Angaben
gewisse Hinweise, aber sie erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anfor-
derungen nicht, da beiden die entsprechende fachärztliche Kompetenz
fehlt. Die von Dipl. psych. D._______ und Dr. med. E._______ erwähnten
Probleme psychischer Natur (reaktive Depression [Bericht Dipl. psych.
D._______ vom 15. August 2014, IV-act. 36 S. 16] und chronifizierte
Schmerzsymptomatik mit/bei Schlafstörungen, neurokognitiven Beschwer-
den, Angstzuständen mit Zittern, depressiver Anpassungsstörung anam-
nestisch und psychosozialen Belastungsfaktoren [Gutachten
Dr. med. E._______ vom 9. März 2015, IV-act. 41]) hätten die Vorinstanz
veranlassen müssen, eine Beurteilung durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt Psychiatrie einzuholen.
Zwei Jahre nach Verfügungserlass sind in den Akten erstmals konkrete und
fachärztlich festgestellte Hinweise in Bezug auf relevante psychische Be-
einträchtigungen aufgetaucht (vgl. E. 6.1.5). Unklar bleibt allerdings, ob da-
raus geschlossen werden muss, dass auch bereits früher (namentlich für
C-5111/2015
Seite 17
die Zeit bis zum Verfügungserlass) relevante psychische Beeinträchtigun-
gen bestanden haben, dann dazu äussert sich das G._______-Gutachten
nicht. Im Übrigen befasste sich das G._______-Gutachten nur mit der un-
fallkausalen Arbeitsunfähigkeit, weshalb diese Feststellungen für das IV-
Verfahren nicht unbesehen übernommen werden können.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den medizini-
schen Akten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS ergeben, dass
aber mangels lege artis durchgeführter Prüfung nicht beurteilt werden
kann, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert und, gegebenenfalls, in
welcher Höhe. Ferner fehlt eine fachärztliche Beurteilung der bereits im
Verfügungszeitpunkt vorliegenden Hinweise auf psychische Störungen.
Insgesamt fehlt demnach eine gesamthafte medizinische Würdigung der
Beschwerden unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage aus der je-
weiligen fachärztlichen Sicht. Die Vorinstanz hat es unterlassen, entspre-
chende Berichte einzuholen respektive die vorhandenen Berichte zu wür-
digen und zu diskutieren. Somit ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht
möglich, aufgrund der vorliegenden Akten mit dem im Sozialversicherungs-
recht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und ab wann ein
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Vielmehr sind
dazu weitere medizinische Abklärungen respektive Präzisierungen und
eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Angaben in den Be-
richten notwendig.
6.3 Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde die
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.
6.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialver-
sicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu wei-
teren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat
das Bundesgericht erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem
Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen,
doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Ge-
richtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt über-
haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administ-
rativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.
Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein
in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
C-5111/2015
Seite 18
begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Er-
gänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.).
6.3.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA
im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen
ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun-
gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine
weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf
die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit
der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von
vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs-
weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin
gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege
lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende
Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte
bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten
Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig
(BGE 137 V 210 E. 4.2).
6.3.3 Hier liegen zwar mehrere vom Bundesverwaltungsgericht zu würdi-
gende Berichte im Recht, aber strittig und zu beurteilen sind schlussendlich
auch die auf der unvollständigen Aktenlage beruhenden Schlussfolgerun-
gen von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie beim RAD. Eine Beurteilung ohne eingehende Diskussion
der in den Berichten divergierend beurteilten Punkte und ohne Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens war unter diesen Umständen offensicht-
lich unzulässig, was zwangsläufig zu einer Präzisierung der vorhandenen
Unterlagen hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachver-
haltsabklärung respektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgut-
achtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der uner-
wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über-
tragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (so dass gestützt da-
rauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf
das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der
Aktenlage der Gesundheitszustand und demnach auch die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Vervollständigung
des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-5111/2015
Seite 19
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt
im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertre-
ten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine zuzuspre-
chen ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands
auf Fr. 3‘000.- festzusetzen.
C-5111/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachver-
halt ergänzt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut ver-
fügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5111/2015
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: