B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5112/2013
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic.iur. Maritta Schneider-Mako,
Rechtsanwältin, Peyer Partner Rechtsanwälte,
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5112/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Beschwerde-
führer (geb. […]), ein seit Jahren im Investment Banking-Bereich tätiger
Geschäftsmann, wurde am 31. Oktober am Flughafen Zürich-Kloten bei
der Ausreise in seine Heimat via London einer Kontrolle unterzogen. Da-
bei stellte sich aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in seinem Reise-
pass heraus, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengenraum
um mehr als 30 Tage überschritten hatte.
Gegenüber der Flughafenpolizei erklärte der Beschwerdeführer gleichen-
tags, der Meinung gewesen zu sein, in jedem (europäischen bzw. schen-
gener) Land jeweils drei Monate verweilen zu dürfen. Dies hätten ihm
auch seine Geschäftspartner so gesagt. Er sei in ganz Europa herumge-
reist und am 23. Oktober 2012 in die Schweiz zurückgekehrt. Er bedaure,
einen Fehler gemacht zu haben, es handle sich indes um ein Missver-
ständnis. Im Anschluss an die Einvernahme wurde ihm mit Blick auf die
Prüfung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt, wobei
er seine vorgängigen Äusserungen sinngemäss wiederholte. Im An-
schluss daran hat er sich in die Vereinigten Staaten zurückbegeben.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2012 verhängte die Vorinstanz gegen-
über dem Beschwerdeführer ein knapp zweijähriges, bis zum 30. Oktober
2014 befristetes Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Auslän-
dergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begründete sie
die Massnahme damit, dass sich der Betroffene mehr als 30 Tage über
den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum auf-
gehalten habe. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzunehmen-
der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die im
Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen
anderen Entscheid zu rechtfertigen. Ausserdem wurde der Beschwerde-
führer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben.
Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechts-
vertreterin erst am 2. September 2013 eröffnet werden.
In der Zwischenzeit hatte ihn das Statthalteramt Bülach mit Strafbefehl
vom 22. November 2012 wegen widerrechtlichen Verweilens im Schen-
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genland Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90
Tagen zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und den Verzicht auf den Erlass eines Einreisever-
bots. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, wegen Abklärungen im
Zusammenhang mit einer Geschäftsgründung am 5. März 2012 in die
Schweiz eingereist zu sein und das Land nach 60 Tagen wieder verlassen
zu haben. Zusätzliche Abklärungen hätten vom 9. Juli 2012 bis 30. Sep-
tember 2012 einen weiteren Aufenthalt hierzulande erforderlich gemacht.
Nach einem dreiwöchigen Abstecher nach Ibiza und ein paar Tagen in Zü-
rich wegen einer Rückflugverzögerung (Hurrikan "Sandy") habe er beab-
sichtigt, am 31. Oktober 2012 über London nach Miami zurückzukehren.
Hierbei sei festgestellt worden, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer
überschritten habe. Dessen sei er sich zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst
gewesen. Betreffend Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für US-
Bürger in der Schweiz habe er sich bei zahlreichen Kollegen und Ge-
schäftspartnern erkundigt. Er habe immer wieder verschiedene Antworten
bekommen und sei schliesslich zur Überzeugung gelangt, zwar nicht län-
ger als 90 Tage am Stück in der Schweiz verweilen zu dürfen, dass aber
ein Aufenthalt von einigen Tagen ausser Landes eine neue 90-tägige Frist
auslöse. Ausserdem sei er sich nicht bewusst gewesen, dass Ibiza zum
Schengenraum gehöre und diese drei Wochen dort mitgezählt würden.
Die ihm mit Strafbefehl vom 22. November 2012 auferlegte Busse habe
er jedoch sofort bezahlt. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden
und aus seiner Unachtsamkeit die Lehren gezogen. Es bestehe somit
keine Gefahr einer zukünftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Das Einreiseverbot erweise sich wegen der Geringfügigkeit des
Delikts und der erheblichen Beeinträchtigungen seiner Geschäftstätigkeit
(Aufbau eines Lizenzunternehmens in der Schweiz, Verunmöglichung der
Geschäftstätigkeit im übrigen Europa) überdies als unverhältnismässig.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2013 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und führt ergänzend aus,
dass die Beschwerdeschrift klare Hinweise enthalte, die auf die Ausübung
einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 11. August
2012 bis 30. September 2012 hindeuteten. Auf die Prüfung der Verlänge-
rung des Einreiseverbots um ein Jahr werde aber verzichtet. Für die all-
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fällige Geschäftsgründung in der Schweiz könne die Einreise auf entspre-
chendes Gesuch hin mittels Suspension bewilligt werden.
E.
Replikweise hält die Parteivertreterin am 13. Dezember 2013 am einge-
reichten Rechtsmittel fest, wobei sie bestreitet, dass ihr Mandant hierzu-
lande einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Seite 5
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfü-
gen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot
wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine
längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechts-
güter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss
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gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Wider-
handlungen gegen das Ausländerrecht fallen unter diese Begriffsbestim-
mung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (siehe Botschaft,
a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das
Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die
Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Ausgangspunkt ist
dabei naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person (vgl. Urteil des BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2
mit Hinweisen).
3.3 Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge-
neration (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfol-
gend SIS-II-VO) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten
gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsüber-
einkommens (SDÜ), Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62 abge-
löst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
VO) – wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von
Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach der Bedeutung des Falles im SIS ausge-
schrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die
Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist
(vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten kön-
nen einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die
Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex,
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot, wenn auch nicht explizit, auf
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer habe sich mehr als 30
Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengen-
raum aufgehalten. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzuneh-
mender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
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Seite 7
4.2 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen inner-
halb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewil-
ligung und sie sind auch nicht verpflichtet, sich anzumelden (vgl. Art. 10
Aug und Art. 9 Abs. 1 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
AuG müssen während der gesamten Zeit des bewilligungsfreien Aufent-
halts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von
90 Tagen anzurechnen ist hierbei nicht nur der Aufenthalt in der Schweiz
sondern auch derjenige in anderen Staaten des Schengenraumes. Dies
ergibt sich aus dem Vorrang des Schengenrechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und
der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des Schengenrechts vi-
sumspflichtbefreite Drittausländer höchstens 90 Tage innerhalb einer Frist
von 180 Tagen – vom Datum der ersten Einreise an gerechnet – im Ho-
heitsgebiet der Schengenstaaten frei bewegen dürfen, sofern die Einrei-
sevoraussetzungen erfüllt sind.
4.3 Der Beschwerdeführer reiste gemäss den Einträgen in seinem Reise-
pass am 5. März 2012 in die Schweiz ein, am 30. April 2012 verliess er
den Schengenraum über Amsterdam wieder in Richtung Heimat. Am
9. Juli 2012 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er sich in der Folge bis
zum 30. September 2012 ununterbrochen aufhielt. Danach weilte er bis
zum 23. Oktober 2012 auf Ibiza, bevor er sich nach einem rund einwöchi-
gen Zwischenstopp in Zürich am 31. Oktober 2012 über London in die
Vereinigten Staaten zurückbegeben wollte. Die Rückreise war seinen ei-
genen Angaben zufolge eigentlich für den 25. Oktober 2012 vorgesehen
gewesen, sie soll sich wegen des Hurrikans "Sandy" aber um ein paar
Tage verzögert haben. Der Beschwerdeführer hat damit die für einen be-
willigungsfreien Aufenthalt zulässige Dauer von 90 Tagen um rund 80 Ta-
ge – nämlich vom 11. August 2012 bis 31. Oktober 2012 – überschritten.
Seine Anwesenheit war in der fraglichen Zeitspanne mithin rechtswidrig
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG. Dafür wurde er auch strafrecht-
lich belangt. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 22. No-
vember 2012 blieb laut Beschwerdeschrift vom 12. September 2013 un-
angefochten.
4.4 Die Rechtsvertreterin bestreitet diesen Sachverhalt nicht, macht je-
doch geltend, ihr Mandant habe sich in einem Irrtum befunden, d.h. die
Rechtsordnung nicht bewusst, sondern aus Unachtsamkeit verletzt. Da-
bei verkennt sie, dass es für die Verhängung eines Einreiseverbots kei-
nes vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen
bedarf. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflicht-
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Seite 8
verletzung zugerechnet werden kann, was hier unzweifelhaft zutrifft. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer
obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer C-949/2012 vom 5. Juli 2013 E. 4.3 oder C-5737/2012
vom 21. Mai 2013 E. 4.4, je mit Hinweis). Aufgrund dessen steht ausser
Frage, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.
4.5 Mit Blick auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
12. September 2013 vermutet die Vorinstanz in der Vernehmlassung so-
dann, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzu-
lande zeitweilig einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen sei. Von der Parteivertreterin wird besagte Vermutung in der Replik
mit Nachdruck bestritten. Weil der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht in
rechtsgenüglicher Weise erstellt ist (die Umschreibungen in obgenannter
Beschwerdeschrift sind zu vage; ausserdem pflegte der Betroffene in die-
sem Zusammenhang immerhin persönliche Kontakte zum Amt für Wirt-
schaft des Kantons Schwyz) und das BFM ausdrücklich davon absah, die
Verlängerung des Einreiseverbots um ein Jahr zu prüfen, erübrigen sich
hierzu weitere Ausführungen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
der nicht unerheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufent-
halts einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhalte-
massnahme gesetzt hat.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
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Seite 9
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreise-
verbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen
und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an
die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten (zur Zu-
lässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellati-
onen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist,
vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit
Hinweisen). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den
für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente
Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht,
der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (siehe
etwa Urteil des BVGer C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 mit Hin-
weis).
5.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht,
beinhaltet es doch wie eben erwähnt die Missachtung ausländerrechtli-
cher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung
eine zentrale Bedeutung zukommt. Aber auch was die subjektive Seite
anbelangt, ist sein Verhalten keineswegs zu bagatellisieren. So hielt er
sich nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts selbst in Berücksich-
tigung der wegen eines Hurrikans unerwartet um sechs Tage verzögerten
Ausreise immer noch während rund 74 Tagen rechtswidrig im Schengen-
raum auf. Mit Blick auf die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe wä-
re zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer einräumt, von Kollegen und
Geschäftspartnern unterschiedliche Auskünfte zu den Einreise- und Auf-
enthaltsbestimmungen für US-Bürger in der Schweiz erhalten zu haben,
was für ein wenn nicht bewusstes so doch grobfahrlässiges Vorgehen
spricht; dies umso mehr, als er in seiner Eigenschaft als im Finanzsektor
tätiger Geschäftsmann des Öfteren in Europa weilt. Die damit verbunde-
ne Reise- und Geschäftstätigkeit setzt nicht nur eine Auseinandersetzung
mit den Modalitäten zur Gründung einer Gesellschaft voraus (wie dies
laut Beschwerdeschrift in concreto geplant ist), sondern ebenso Kennt-
nisse über die Regelungen betreffend Aufenthalt und Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nach Schengen- bzw. schweizerischem
C-5112/2013
Seite 10
Recht. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten
Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.4 Als privates Interesse bringt die Parteivertreterin wie angetönt die ge-
schäftliche Tätigkeit ihres Mandanten vor. Dieser beabsichtige, hierzulan-
de eine Firma zu gründen, um als einziger Lizenznehmer für die
"X._______ Inc." deren Bautechnologie vertreiben zu können. Angesichts
der als schwerwiegend zu taxierenden Pflichtverletzung (siehe E. 5.3
hiervor) sowie der heutigen Kommunikationsmittel vermögen solche Um-
stände die dargelegten öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Abge-
sehen davon ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreise-
verbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilli-
gungsvorbehalt dar. Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit
offen, aus wichtigen Gründen – beispielsweise für allfällige Vertragsab-
schlüsse oder eine Geschäftsgründung – die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5; siehe
auch die Hinweise in der Vernehmlassung). Die Suspension wird aber
praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl.
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Dass es mit der Gewährung der
Suspension für ein (anscheinend kurzfristig angesetztes) Meeting in der
Schweiz vom 19. September 2013 bis 30. September 2013 in einem ein-
zelnen Fall nicht geklappt haben soll (das Gesuch wurde der Replik zu-
folge am 12. September 2013, also sieben Tage vor Beginn besagten
Treffens eingereicht; Kenntnis vom Termin hatte der Betroffene laut Be-
schwerdebeilage aber schon am 5. September 2013), ändert daran
nichts. Den zusätzlichen Aufwand, welcher damit verbunden ist, hat der
Beschwerdeführer für die verbleibenden Monate hinzunehmen und die
Beeinträchtigung seiner beruflichen Aktivitäten hält sich bei umsichtiger
Planung in einem zumutbaren und vertretbaren Rahmen.
5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt. Das zweijährige Einreiseverbot entspricht im Übri-
gen der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. statt vieler die Ur-
teile des BVGer C-5737/2012 vom 21. Mai 2013, C-1279/2012 vom
18. September 2012 und C-1712/2011 vom 12. September 2012).
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
C-5112/2013
Seite 11
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu be-
treten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles
gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum Einen ist
aufgrund des Verhaltens des Betroffenen von einer nicht unbeachtlichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (siehe
E. 5.2 und 5.3 weiter oben), zum Andern hat die Schweiz die Interessen
der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der
ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise
ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Dispositiv Seite 12
C-5112/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 22. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] )
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: