Abtei lung II I
C-5114/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5114/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am
(...) 1954, am 2. Mai 2007 bei der österreichischen Sozialversicherung
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
anmeldete (act. 1, 3 - 5);
dass die Anmeldung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) am 7. September 2007 einging und diese in
der Folge den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich aufforderte, not-
wendige Unterlagen einzureichen (act. 6 - 10);
dass der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachkam und
die Vorinstanz ihn mit Mahnung vom 23. April 2008 nochmals bat, die
für die Prüfung des Leistungsgesuchs unerlässlichen Unterlagen ein-
zureichen. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf
hin, dass auf sein Leistungsgesuch nicht eingetreten werden könne,
wenn er seiner Auskunftspflicht innert der gesetzten Frist nicht nach-
komme (act. 17);
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2008 auf das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2007 nicht eintrat (act. 21);
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2008 an die
Vorinstanz um eine "Wiederaufnahme der Angelegenheit" ersuchte, da
er von Oktober 2007 bis Juli 2008 nicht in Österreich anwesend gewe-
sen sei; dies habe er vor seiner Abreise telefonisch einer Mitarbeiterin
der Vorinstanz mitgeteilt; in der Beilage übermittelte er diverse Unter-
lagen (act. 22);
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. August 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung vom 10. Juli 2008 sowie die materielle Beurteilung
seines Leistungsgesuchs beantragte;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008
beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Akten seien
zur Prüfung des Leistungsgesuches vom 2. Mai 2007 an sie zurückzu-
weisen;
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. November 2008
den Schriftenwechsel abschloss;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass sie spätes-
tens ab dem 14. Februar 2008 (telefonische Nachfrage der Vorinstanz
bei der Mutter des Beschwerdeführers) Kenntnis von der Landesabwe-
senheit des Beschwerdeführers hatte;
dass es ab jenem Zeitpunkt nicht mehr sachgerecht war, weiterhin
Anfragen und Mahnungen an die Anschrift des Beschwerdeführers in
Österreich zu versenden, sondern es sich stattdessen aufgedrängt
hätte, den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln
und die Mahnungen an die neue Anschrift zu senden oder die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich abzuwarten;
dass die angefochtene Nichteintretensverfügung daher zu Unrecht er-
gangen, diese mithin aufzuheben ist und die Vorinstanz das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen hat;
dass die Beschwerde in diesem Sinne gestützt auf den übereinstim-
menden Antrag der Parteien gutzuheissen ist;
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dass bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 63 VwVG) und der Instruktionsrichter auf
das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet hat;
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigug zuzusprechen
ist, da seine Kosten verhältnismässig gering waren (Art. 64 VwVG;
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 10. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Akten
gehen zurück an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs
vom 2. Mai 2007.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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