Abtei lung II I
C-5115/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 24. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5115/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1946 geborene, verheiratete und in seiner Heimat
Spanien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war
von 1964 bis 1974 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Zimmermann
tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. act. 1 und 2). Am 6. Juli 2007 stellte er bei der
spanischen Verbindungsstelle zuhanden der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug
von Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV;
act. 3).
B.
Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 18. Februar 2008 (act. 37) bestätigenden Verfügung vom 24. April
2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, beim Beschwerdeführer
liege keine rentenbegründende Invalidität vor (act. 40).
C.
In seiner Beschwerde vom 1. August 2008 beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2008
sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen –
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, die der angefochtenen Verfügung zugrunde
liegende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom
11. Januar 2008 (act. 35) beruhe auf unzuverlässigen medizinischen
Vorakten, die vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz unzutreffend
gewürdigt worden seien. Auf dessen Stellungnahme könne nicht
abgestellt werden. Ohne Vornahme einer zusätzlichen, umfassenden
ärztlichen Untersuchung könne insbesondere nicht ausgeschlossen
werden, dass er an einer Nervenwurzelkompression und einer somato-
formen Schmerzstörung leide.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Im Wesentlichen führte sie aus, die medizi-
nischen Akten dokumentierten kein psychiatrisches Leiden. In seiner
Stellungnahme vom 11. Januar 2008 habe der ärztliche Dienst eine
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weitergehende Abklärung der somatischen Leiden als nicht erfor-
derlich erachtet. Folglich sei der medizinische Sachverhalt vollständig
abgeklärt worden, und erweise sich die angefochtene Verfügung als
rechtens.
E.
Nachdem er den mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 einver-
langten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– am 5. November
2008 geleistet hatte (Einzahlung von Fr. 410.–), bestätigten der Be-
schwerdeführer in seiner Replik vom 26. November 2008 und die
Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. Dezember 2008 die bisher gestellten
Anträge und deren Begründung.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 1. August 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 24. April 2008, mit welcher das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2007 abgewiesen
worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver -
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensbestimmungen Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
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Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu
diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit
Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung,
welche ihm von der spanischen Verbindungsstelle am 14. Juli 2008
eröffnet worden ist, besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der ein-
verlangte Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist,
kann auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einge-
treten werden (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG ).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
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Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mit -
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
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GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Für den Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V
351 E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Nicht in jedem Einzelfall
zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten per-
sönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Be-
urteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung
mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Spanien und hat
dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Ab-
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kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112. 681)
sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar
sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bür-
ger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrund-
sätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die materielle Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der
schweizerischen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Insbeson-
dere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Ver-
sicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. April 2008) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.3 Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestim-
mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 24. April 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
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standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Renten-
anspruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität
entsprechen den bisherigen, von der Rechtsprechung zur Invaliden-
versicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der
Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert.
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.4.1 Der Beschwerdeführer hat laut Auszug vom 14. Oktober 2008
aus dem individuellen Konto während insgesamt mehr als einem Jahr
Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. act. 1) und somit die mass-
gebende Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der diesbezüglich an-
wendbaren, bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
3.4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts -
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
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Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite-
rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu
erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt lichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
3.4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gül -
tig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi -
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invalidi -
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere An-
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spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Inva-
liditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der
Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal-
ten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b
und c).
3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutba-
rer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.
Die beim Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 1988 diagnostizierten
Leiden (vgl. act. 13 ff.) sind zweifelsohne als labiles pathologisches
Geschehen zu qualifizieren – also als Leiden, die sowohl eine Besse-
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rung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können. Dies führt
zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung. Danach entsteht ein allfälliger Renten-
anspruch frühestens dann, wenn der Versicherte während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeits-
unfähig gewesen ist (Wartefrist, vgl. BGE 121 V 269 ff. Erw. 5 und 6).
Dem Beschwerdeführer könnten indessen ohnehin lediglich für die
zwölf der Anmeldung vom 6. Juli 2007 (act. 3) vorangehenden Monate
und die folgende Zeit Rentenleistungen ausgerichtet werden (vgl. Art.
48 Abs. 2 IVG in der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Daher ist vorliegend zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer ab dem 6. Juli 2005 während eines Jahres zu min-
destens 40% arbeitsunfähig gewesen ist und anschliessend, in der
Zeit vom 6. Juli 2006 bis 24. April 2008 (Erlass der angefochtenen
Verfügung, vgl. E. 3.2 hiervor) invalid im Sinne des Gesetzes gewesen
bzw. geworden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist im Folgenden unter Heran-
ziehung und Würdigung der entscheidwesentlichen Dokumente zu
prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig erhoben und das Leistungsbegehren vom 6. Juli 2007 zu Recht
mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat – was
vom Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1 Die angefochtene Verfügung erliess die Vorinstanz im Wesent-
lichen gestützt auf die Stellungnahme vom 11. Januar 2008 ihres ärzt-
lichen Dienstes (Dr. med. A._______; act. 35).
Zur Beurteilung lagen Dr. med. A._______ Berichte von in Spanien auf
den Gebieten der Chirurgie, Orthopädie, Traumatologie, Radiologie,
Kardiologie und Dermatologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit
vom 31. Mai 1988 bis 15. November 2007 vor (vgl. act. 12 bis 26 und
28 bis 33). In Würdigung des Rentenbescheids des spanischen Sozial-
versicherungsträgers vom 22. Juli 1988 (act. 2), von Arztberichten vom
26. Januar 1998 (act. 14) und 30. Juli 2007 (act. 31) sowie Berichten
vom 5. Dezember 2000 von Dr. med. B._______ (act. 16), vom 3. Mai
2004 von Dr. med. D._______ (act. 17), vom 5. Juli 2004 von Dr. med.
E._______ (act. 18 und 19), vom 6. Juni 2007 von Dr. med. C._______
(act. 29) und vom 8. August 2007 von Dr. med. F._______ (Formular E
213; vgl. act. 33) führte Dr. med. A._______ als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine zervikale und lumbale
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Spondylarthrose (Hauptdiagnose) sowie eine chronische obstruktive
Bronchopneumonie an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Staub- und Milbenallergie. Er attes-
tierte dem Beschwerdeführer ab dem 28. November 2000 eine 30%ige
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt in Spanien bis zum 23. September 1986
ausgeübten Erwerbstätigkeit als Zimmermann (vgl. act. 2 und 34)
sowie eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren
wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten ohne Heben und Tragen
von Lasten über 10 kg. Zur Begründung führte Dr. med. A._______ im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Er-
werbstätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Die ärzt lichen Berichte
enthielten zwar unterschiedliche Beurteilungen der Auswirkungen der
orthopädischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Leiden recht-
fertigten aber nicht die Annahme einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit
in jeglicher Erwerbstätigkeit; ebenso wenig die chronische obstruktive
Bronchopneumonie und die übrigen aktenkundigen Beschwerden
(act. 35).
4.2 Die – alleine auf einer Würdigung der medizinischen Vorakten be-
ruhende – Stellungnahme vom 11. Januar 2008 von Dr. med.
A._______ vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen.
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nie
behauptet, dass er an psychischen Beschwerden – namentlich an
einer somatoformen Schmerzstörung – leide. Auch können den Akten
– soweit lesbar – keine fachärztlich diagnostizierten psychischen Be-
schwerden entnommen werden; ebenso wenig finden sich Hinweise
auf Umstände, welche nach Massgabe der Rechtsprechung die An-
nahme eines invalidisierenden psychischen Leidens rechtfertigen wür-
den (vgl. hierzu BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Zu Recht hat
daher Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme ausschliesslich
somatische Leiden diagnostiziert und gewürdigt.
4.2.2 Beim Zusammentreffen verschiedener somatischer Gesund-
heitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend der asthmatischen (dia-
gnostiziert seit dem 31. Mai 1988; vgl. act. 13 sowie act. 16, 29, 30 und
33 S. 8), orthopädischen (diagnostiziert ab dem 28. November 2000;
vgl. act. 16 sowie act. 17, 29 und 33 S. 8) und kardio logischen
Beschwerden (am 5. Juli 2004 diagnostizierte aurikulare paroxsymale
Fibrillation; vgl. act. 18 f.) – überschneiden sich aber in der Regel
deren erwerbliche Auswirkungen, weshalb der Grad der Arbeits-
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unfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfass-
enden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des
EVG I 850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Da diverse aktenkundige fachärztlichen Berichte ganz oder zum Teil
unleserlich (vgl. etwa act. 12, 14, 21 bis 24, 30, 31 und 32) und/oder
nicht datiert sind (vgl. act. 24, 25 und 26), und Dr. med. A._______
diese Unterlagen – mit Ausnahme von zwei Berichten (vom 26. Januar
1998 und 30. Juli 2007; vgl. act. 14 und 31) – auch nicht erwähnt,
bestehen erhebliche Zweifel daran, ob er tatsächlich sämtliche rele-
vanten somatischen Leiden berücksichtigt hat und seine Stellung-
nahme mithin auf einer zuverlässigen Gesamtbeurteilung des Gesund-
heitszustandes beruht.
4.2.3 Hinzu kommt, dass auch an der Zuverlässigkeit der von Dr. med.
A._______ hauptsächlich gewürdigten Berichte vom 6. Juni 2007 von
Dr. med. C._______ (act. 29) und vom 8. August 2007 von Dr. med.
F._______ (act. 33) – welche im Gegensatz zu den übrigen akten-
kundigen Arztberichten (vgl. act. 12 bis 26 und 30 bis 32) eine Arbeits-
fähigkeitsbeurteilung enthalten – erhebliche Zweifel bestehen.
Zum einen kann mangels ausreichender anamnestischen Angaben in
den Berichten der Dres. med. C._______ und F._______ nicht als
überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass ihnen sämtliche
aktenkundigen medizinischen Vorakten bekannt waren, sie also alle
relevanten Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigten. Dr. med.
C._______ hat in seinem Bericht bloss festgehalten, dass er eine
orthopädische Untersuchung durchgeführt und einen nicht akten-
kundigen Bericht vom 29. März 2007 von Dr. med. E._______, den
Rentenbescheid des spanischen Sozialversicherungsträgers vom 22.
Juli 1988 (act. 2), den radiologischen Bericht vom 30. November 2000
von Dr. med. G._______ (act. 15) sowie einen weiteren, nicht akten-
kundigen radiologischen Bericht (vgl. act. 29 S. 1) gewürdigt habe.
Dem Bericht von Dr. med. F._______ kann sodann – mit Ausnahme
des Verweises auf den damals bereits über 7 Jahre alten radiolog-
ischen Bericht vom 30. November 2000 von Dr. med. G._______ (vgl.
act. 33 S. 6 und 15) – nicht entnommen werden, welche konkreten
medizinischen Vorakten ihm vorlagen; insbesondere auch nicht, ob ihm
der orthopädische Bericht von Dr. med. C._______ bekannt war.
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Zum anderen ist festzuhalten, dass die Dres. med. C._______ und
F._______ weder die von ihnen diagnostizierten asthmatischen Be-
schwerden noch das Herzleiden des Beschwerdeführers (am 5. Juli
2004 von Dr. med. E._______ diagnostizierte aurikulare paroxsymale
Fibrillation [vgl. act. 18 f.]) selbst untersucht oder diesbezüglich Unter-
suchungen veranlasst haben (vgl. act. 29 S. 2 und 33 S. 8). Ihre
Berichte beruhen daher auch nicht auf einer – für eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen – allseitigen Untersuch-
ung des Gesundheitszustandes.
4.2.4 Weiter ist festzuhalten, dass das Leistungskalkül von Dr. med.
A._______, wonach der Beschwerdeführer seit dem 28. November
2000 in gleichbleibendem Ausmass teilweise erwerbsunfähig sei, keine
Stütze in den – voneinander erheblich abweichenden – Berichten der
Dres. med. C._______ und F._______ findet. So diagnostizierte Dr.
med. C._______ eine markante Arthrose zervikal, eine Arthrose dorsal
und lumbal, eine Diskushernie L4-L5 und L5 -S1 links, eine Kanal-
stenose L5-S1 sowie ein exogenes Asthma. Er attestierte dem Be-
schwerdeführer sinngemäss erst ab dem 6. Juni 2007 eine voll-
schichtige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit und führte
zur Begründung im Wesentlichen aus, infolge des Asthmas sei die
Atmung des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt. Dessen
arterielle Hypertonie werde medikamentös behandelt und müsse
regelmässig ärztlich untersucht werden. Angesichts seiner orthopä-
dischen Beschwerden – insbesondere der Stenose, welche den Ner-
venwurzel S1 beidseitig komprimiere – sei der Beschwerdeführer nicht
mehr in der Lage, ohne Pause weiter als 100 Meter zu gehen (act. 29).
Demgegenüber diagnostizierte Dr. med. F._______ ein Bronchial-
asthma, eine Rhinitis, eine Arthrose zervikal, eine Diskuspathologie
lumbal – ohne radikuläre Auswirkungen – sowie eine Dyslipidämie
(act. 33 S. 8). Er konnte keine Bewegungseinschränkung der oberen
und unteren Extremitäten oder die Beweglichkeit einschränkende neu-
rologische Auffälligkeiten feststellen und gelangte im Wesentlichen
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar bereits seit 1988 nicht
mehr in der Lage, die letzte Erwerbstätigkeit vollschichtig auszuüben.
Indessen seien ihm ab diesem Zeitpunkt leichte Verweisungstätigkei-
ten ohne regelmässiges Bücken, Heben und Transportieren von Lasten
zumutbar. Weitergehendere Angaben zum zeitlichen Umfang der
Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit und/oder der zuletzt aus-
geübten Erwerbstätigkeit können dem Bericht von Dr. med. F._______
allerdings nicht entnommen werden. Auch aus diesem Grunde be-
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inhaltet dieser Bericht keine die streitigen Belange umfassende, zuver-
lässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, auf die sich Dr. med.
A._______ hätte abstützen können.
Auch findet die Beurteilung von Dr. med. A._______ keine
zuverlässige Stütze in den übrigen aktenkundigen, teilweise
unlesbaren Arztberichten – namentlich auch nicht im Bericht vom 5.
Dezember 2000 von Dr. med. B._______, der beim Beschwerdeführer
am 28. November 2000 erstmals orthopädische Leiden bzw. eine
Ischialgie mit radikulärer Kompression infolge möglicher Diskushernie
lumbal diagnostizierte (vgl. act. 16). All diese Berichte enthalten keine
Beurteilung der Auswirkungen sämtlicher seit dem 28. November 2000
diagnostizierter Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Es finden sich – wie auch in den Berichten der
Dres. med. C._______ und F._______ – insbesondere keine Aus-
führungen dazu, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 6. Juli 2005 bis
zum 24. April 2008 rentenrelevant verändert hat.
Angesichts dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr.
med. A._______ alleine gestützt auf die medizinischen Vorakten dafür
hielt, die diagnostizierten somatischen Leiden führten zwar im
angestammten Beruf zu einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, in
Verweisungstätigkeiten sei der Beschwerdeführer aber vollschichtig
arbeitsfähig. Das von Dr. med. A._______ erstellte Leistungskalkül
wird zudem nicht einleuchtend begründet. Auch aus diesen Gründen
kann nicht auf seine Stellungnahme vom 11. Januar 2008 abgestellt
werden.
5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine alle streitigen
Belange umfassende, zuverlässige sowie ausreichend begründete und
nachvollziehbare Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Auswirk-
ungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf dessen
Arbeitsfähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum vorliegt. Ohne
eine ergänzende fachärztliche retrospektive Abklärung und Beurtei-
lung ist es folglich dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob und gegebenenfalls ab
wann und wie lange der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung
einer Invalidenrente hat.
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6.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die angefochtene Verfügung ist in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Diese ist anzuweisen, unter Berücksichtigung der akten-
kundigen medizinischen Berichte eine umfassende, retrospektive fach-
ärztliche Abklärung und Beurteilung der Leiden des Beschwerde-
führers (insbesondere in orthopädischer, pneumologischer und kardio-
logischer Hinsicht) und ihrer Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit
seit dem 6. Juli 2005 vornehmen zu lassen und anschliessend neu zu
verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Angesichts des teilweise Obsiegens des Beschwerdeführers sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 410.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote auf-
grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht ein zu entschädigendes Honorar
von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen) für angemessen. Die Vorinstanz
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
24. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
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zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätzlichen Ab-
klärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 6 vorzunehmen
und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 410.– wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'500.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
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Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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