Abtei lung II I
C-5119/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
X._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Markus Mattle,
Rebgasse 15, Postfach 215, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5119/2007
Sachverhalt:
A.
Die am [...] geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (Be-
schwerdeführerin) arbeitet seit 1. Mai 2003 als [...] in der Schweiz. [...].
Ihr Wohnsitz befindet sich in Deutschland. Am 30. März 2004 musste
sie sich im Kantonsspital Liestal einer subtotalen Colektomie (nicht
vollständige Entfernung des Dickdarms) unterziehen. In der Folge
klagte sie unter anderem über Brech- und Durchfallattacken, Bauch-
schmerzen, Übelkeit, Herzrasen, Angstzustände und rasche Ermüd-
barkeit. Vom 12. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 war sie zu 100%,
vom 1. bis zum 31. Juli 2004 zu 50% und seit 2. August 2004 zu 40%
arbeitsunfähig geschrieben.
B.
Am 26. Februar 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der So-
zialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von
IV-Leistungen an. Die IV-Stelle nahm daraufhin einen von der Arbeitge-
berin am 18. März 2005 ausgefüllten Fragebogen sowie einen Bericht
des behandelnden Arztes, Dr. A._______, vom 20. April 2005 zu den
Akten. Nach Rücksprache mit dem internen medizinischen Dienst ord-
nete sie eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Medizi-
nische Poliklinik des Universitätsspitals Basel (Poliklinik Basel) an. De-
ren Gutachten vom 15. Juni 2006 diagnostiziert – mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit – eine erhöhte Stuhlfrequenz sowie subjektiv
chronische Müdigkeit und Leistungsminderung. Eine Diarrhoe wurde
während der Hospitalisation nicht festgestellt. Keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben laut Gutachten (bzw.
laut psychosomatischem IV-Untergutachten des Universitätsspitals Ba-
sel vom 3. April 2006) die ebenfalls diagnostizierte mittelgradige reak-
tive depressive Störung und die spezifische (klaustrophobe) Angststö-
rung. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (sowie in jeglichen
Verweistätigkeiten und im Haushalt) beträgt demnach 80%, wobei die
Nähe zu einer Toilette und die Möglichkeit für Pausen gegeben sein
müssen; durch diese Pausen entsteht gemäss Gutachten eine gering-
gradige, höchstens zwanzigprozentige Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit. Laut dem psychosomatischen Untergutachten vom 3. April
2006 sollte die bisherige Berufstätigkeit beibehalten werden, da sie
auch der psychischen Stabilisierung diene.
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C-5119/2007
C.
Durch Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 informierte die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin, dass sie Anspruch auf eine vom 1. März 2005 bis
zum 31. Juli 2006 befristete Viertelsrente habe. Mit Schreiben vom
6. November 2006 an die IV-Stelle erklärte sich die Beschwerdeführe-
rin damit nicht einverstanden. Sie hielt insbesondere fest, aufgrund
des Gutachtens der Poliklinik Basel entstehe für sie der Eindruck, dass
sie 12 - 20% von 60% arbeitsunfähig sei. Auf entsprechende Nachfra-
ge der IV-Stelle hin präzisierte die Poliklinik Basel mit Brief vom
21. Dezember 2006, die Explorandin sei "auch ausgehend von einem
100%-Pensum" zu 80% arbeitsfähig.
Ergänzend reichte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle medizinische
Berichte über Krankenhausaufenthalte vom 6. bis 7. Dezember 2006
(Bericht des Herz-Zentrums Bad Krozingen vom 8. Dezember 2006),
16. bis 19. Januar 2007 (Bericht des Herz-Zentrums Bad Krozingen
vom 19. Januar 2007) und vom 29. Januar bis 16. Februar 2007 (Be-
richt der Theresienklinik Bad Krozingen (Theresienklinik) vom 14. März
2007) ein. Diese wurden dem Regionalen ärztlichen Dienst beider Ba-
sel (RAD) unterbreitet, welcher am 27. April 2007 festhielt, seitens der
IV müssten keine weiteren Abklärungen durchgeführt werden. Der Ver-
sicherten sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten Tä-
tigkeit zumutbar, womit der Vorbescheid immer noch Gültigkeit habe.
D.
Durch Verfügung vom 25. Juni 2007 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) der Beschwerdeführerin eine befristete ordentliche
Viertelsrente sowie eine entsprechende Kinderrente (zur Rente der
Mutter) für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu.
Zur Begründung hielt die IVSTA fest, die Beschwerdeführerin sei ge-
mäss den vorliegenden Unterlagen seit 1. März 2004 (Beginn der ein-
jährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit als [...] eingeschränkt ge-
wesen und habe ihr Pensum auf 60% reduzieren müssen. Entspre-
chend habe vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 eine Invalidität im
Umfang von 40% bestanden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass
ihr aus medizinischer Sicht die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit
spätestens ab Datum des Gutachterberichts vom Juli 2006 (recte: 15.
Juni 2006) im Umfang von 80% zumutbar sei. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit resultiere aus der Notwendigkeit vermehrter Pausen.
Somit liege der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit 1. August
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2006 unter 40%, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die Re-
duktion ihres Arbeitspensums auf 60% sei invaliditätsfremd.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2007 focht die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Advokat lic. iur. Markus Mattle, die Verfügung der IVSTA vom
25. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt die
Aufhebung dieser Verfügung und die Zusprechung einer unbefristeten
Dreiviertelsrente ab 1. März 2005, eventualiter die Rückweisung der
Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. In
prozessualer Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz habe ihre Entscheidung nur auf das Gutachten
der Poliklinik Basel vom 15. Juni 2006 abgestützt. Dieses basiere aller-
dings weitgehend auf Vermutungen der behandelnden Ärzte und igno-
riere den bestens dokumentierten Leidensweg der Beschwerdeführe-
rin sowie die Einschätzung von Dr. B._______, welcher mit Schreiben
vom 4. April 2007 in Kenntnis auch des gesamten bisherigen Verlaufs
zu Handen der deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsunfähig-
keit von 50% befürwortet habe. Im Weiteren müsse bei der Berech-
nung des Invalideneinkommens auf die aktuell effektiv erbrachten
Leistungen und den in diesem Zusammenhang realisierten Verdienst
abgestellt werden. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 63.6%. Zu-
dem sei die psychosomatische Situation der Beschwerdeführerin, wel-
che sich erheblich zugespitzt und akzentuiert habe, zu klären.
F.
Mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 2007 reichte die Vorinstanz
die in ihrem Auftrag durch die IV-Stelle abgefasste (vom 6. Dezember
2007 datierende) Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Sie beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Be-
schwerdeführerin sei eine Viertelsrente bis zum 30. September 2006
zuzusprechen, weil die Verbesserung des Gesundheitszustandes erst
dann zu berücksichtigen sei, wenn sie drei Monate ohne wesentliche
Unterbrechung gedauert habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzu-
weisen.
G.
In ihrer Replik vom 20. März 2008 bringt die Beschwerdeführerin vor,
zumindest die Auswirkungen der an sich objektivierten gesundheitli-
Seite 4
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chen Beeinträchtigungen auf ihre Leistungsfähigkeit – auch in einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt – würden im Gutachten des Universitäts-
spitals Basel widersprüchlich beurteilt; somit bestehe zusätzlicher Ab-
klärungsbedarf. Sie hält weiter fest, sie sei allein zwischen Juli 2007
und Januar 2008 infolge verschiedenster Krankheitsattacken während
mindestens 44 Tagen vollständig arbeitsunfähig gewesen, und in die-
ser Zeit seien 22 Arztbesuche bzw. Krankenhausaufenthalte angefal-
len. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht und über einen
längeren Zeitraum gerechnet zu mindestens 50% eingeschränkt. Eine
Verwertung der zeitlich höchst unterschiedlich realisierbaren Restar-
beitsfähigkeit wäre auf einen an ökonomischen Zielen ausgerichteten,
freien Arbeitsmarkt schlicht nicht möglich. Das bestehende Arbeitsver-
hältnis könne ausschliesslich wegen des grossen Verständnisses und
Entgegenkommens der Arbeitgeberin überhaupt noch aufrechterhalten
werden.
H.
Mit Duplik vom 14. April 2008 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest. Die Gutachter des Universitätsspitals Basel hätten sich ausführ-
lich und nachvollziehbar zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten geäussert. Weitere Abklärungen erübrigten sich. Der IV-Stelle
lägen keine neuen medizinischen Unterlagen mit einer anderen Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Für die Invaliditätsbemessung sei
nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern einzig da-
rauf, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch wirtschaftlich ver-
werten könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden. Mit anderen Worten habe sich das
restliche erwerbliche Leistungsvermögen in einem fiktiven Arbeits-
markt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunktu-
rell ausgeglichen sei.
I.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet die-
ses Gesetz jedoch keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Be-
schwerde berechtigt, denn sie ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung.
1.4 Die Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin form- und fristgerecht (Art. 38 ff. und 60 ATSG, Art. 52 Abs.
1 VwVG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
1.5 Nach Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden Fal-
les im März 2009 auf eine Richterin der Abteilung II über.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststel-
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lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht
an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs.
4 VwVG).
3.
Vorab sind die anwendbaren Normen des materiellen Rechts darzule-
gen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedslan-
des der Europäischen Union (EU), so dass vorliegend die folgenden
Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen, FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung Nr.
574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der EU insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA)
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwer-
deführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige gelten-
den Regeln zu beurteilen hat.
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Demzufolge ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der Invalidenversicherung nach schweizerischem innerstaatlichem
Recht zu beurteilen.
3.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze anzuwen-
den, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts in Kraft standen (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtspre-
chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2007) eingetretenen Sachverhalt ab
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen). Sachverhaltsänderungen,
die nach dem massgebenden Zeitpunkt des streitigen Entscheides
eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b, mit Hinweisen).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die jeweilige Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revisi-
on; AS 2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Fol-
genden werden deshalb jeweils die von 1. Januar 2004 bis Ende 2007
gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die Verfügun-
gen werden von der IVSTA erlassen.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburtsge-
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brechen, Krankheit oder Unfall (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
IVG).
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente ab einem Invalidi-
tätsgrad von 50% und auf eine Viertelsrente ab einem solchen von
40%. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen der Schweiz und
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie in ei-
nem der letzteren Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und
E. 3.1). Dies ist hier der Fall.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40%
bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die im Sinne
des Gesetzes invalid sind und bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36
Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin leistet seit 2003 Beiträge an die
schweizerische AHV/IV und erfüllt damit die Voraussetzungen der mi-
nimalen Beitragsdauer. Es bleibt zu prüfen, ob sie invalid im Sinne des
IVG ist.
4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
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C-5119/2007
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1,
104 V 135 E. 2a und b; Zeitschrift für Ausgleichskassen [ZAK] 1990
S. 518 E. 2).
4.3 Der Begriff der Invalidität ist demzufolge nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, son-
dern, falls erforderlich, auch in zumutbaren anderen beruflichen Tä-
tigkeiten (Verweisungstätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Gesichtspunkten zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung
der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen der Behinderung, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen, ankommt (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE
115 V 133 E. 2; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Berei-
chen AHV, IV etc. [AHI]-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Aufgabe des ärzt-
lichen Dienstes ist es, den medizinischen Sachverhalt zu Handen der
Verwaltung zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch,
bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzu-
nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab-
zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist.
Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung ab-
gesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke
Seite 10
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(Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007
E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
4.5 Im gesamten Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger
und Gerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
mit Blick auf die strittigen Belange vollständig ist, auf umfassenden
Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Leiden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde, hinsichtlich der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter-
ner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Berichte der be-
handelnden Ärzte schliesslich sind wegen deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt sowohl für allgemein praktizieren-
de Hausärzte als auch für behandelnde Spezialärzte (Urteil des EVG
vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4, mit Hinweisen). Allerdings ist den
Erkenntnissen behandelnder Fachärzte im Rahmen der Abklärung der
Arbeitsfähigkeit durchaus Gehör zu schenken (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Seite 11
C-5119/2007
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welche
es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz verfügte für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum
31. Juli 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40% eine Viertels-
rente. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer unbe-
fristeten Dreiviertelsrente.
5.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, seit dem Auftreten der Erkran-
kung sei ihr die Ausübung ihrer Arbeit als [...] im ursprünglichen Aus-
mass (60%-Pensum) wegen der häufigen krankheitsbedingten Absen-
zen nicht mehr möglich. Sie leide an leistungsabhängigen Schmerzzu-
ständen, Schwindel und häufiger Diarrhoe und könne auch in sog. gu-
ten Zeiten kaum mehr als vier Stunden ohne Unterbruch arbeiten.
Jede geringste Überforderung führe zu vollständigem Leistungsabfall
und entsprechender Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung dieser
Verhältnisse, welche sich ausserdem seit dem Auftreten einer kardia-
len Erkrankung akzentuiert hätten, sei das Arbeitsverhältnis bereits auf
ein zumutbares Mass herabgesetzt und angepasst worden.
Der Entscheid der Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf den Arzt-
bericht der Poliklinik Basel vom 15. Juni 2006, der jedoch weitgehend
auf Vermutungen basiere und den bestens dokumentierten Leidens-
weg der Beschwerdeführerin ignoriere. Auch gingen die Ärzte von ei-
nem an sich stabilen Gesundheitszustand aus, was aber nicht der Fall
sei. Damit ergäben sich erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit und
Schlüssigkeit des Arztberichtes der Poliklinik Basel, weshalb weitere
medizinische Abklärungen zum Sachverhalt notwendig seien. Da sich
die psychosomatische Situation weiter akzentuiert habe, sei auch die-
se in einer neuerlichen Begutachtung zu berücksichtigen.
5.2 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, das Gutachten der Poliklinik Ba-
sel vermittle ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin. Es gebe keine Zweifel, welche gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprächen. Dem Gutachten komme somit voller
Beweiswert zu. Bezüglich kardiologischer Beschwerden sei zu bemer-
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ken, dass die Beschwerdeführerin laut den medizinischen Unterlagen
der Theresienklinik aus kardiologischer Sicht für leichtere bis mittel-
schwere Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Der medizinische Sachverhalt sei
aus somatischer Sicht hinreichend geklärt, weshalb von weiteren Ab-
klärungen abgesehen werden könne. In psychiatrischer Hinsicht habe
die IV-Stelle eine zusätzliche Einschätzung beim RAD eingeholt. In ih-
rer Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 hätten die Fachärzte für
Psychiatrie Dr. C._______ und Dr. D._______ aufgezeigt, dass zumin-
dest starke Zweifel bestünden, dass zum Zeitpunkt der psychosomati-
schen Beurteilung im April 2006 eine mittelgradige Depression vorge-
legen habe. Viel wahrscheinlicher sei das Vorliegen einer lediglich
leichten Depression, was auch durch die weitgehend vorhandene All-
tagsbewältigung untermauert werde. Zudem sei in den Berichten der
Theresienklinik von einer depressiven Störung keine Rede mehr. Der
Psychosomatiker Dr. E._______ beurteile die depressive Störung im
Untergutachten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit. Aufgrund dessen erachte die IV-Stelle weitere medizinische Ab-
klärungen nicht für angezeigt. Bezüglich der abweichenden Einschät-
zung von Dr. A._______ sei anzufügen, dass er der behandelnde Arzt
der Beschwerdeführerin sei, welcher im Zweifelsfall eher zu Gunsten
seiner Patientin aussage.
Bei der Beschwerdeführerin sei somit spätestens ab Juni 2006 eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen. Unter Berück-
sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (plus drei Monate) sei die Be-
schwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Viertelsrente
bis Ende September 2006 zu verlängern sei. Ansonsten sei die Be-
schwerde abzuweisen.
5.3
5.3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die IV-Stelle den Fall ihrem
ärztlichen Dienst unterbreitete, welcher sich mit den von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und
den vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch mit
dem Bericht von Dr. A._______ vom 20. April 2005, auseinandersetzte.
Dr. A._______ diagnostizierte einen Status nach subtotaler Colektomie
mit Ileosigmoidostomie, Eisenmangel und eine Slow-Transit-Obsti-
pation (Verstopfung). Der Gesundheitszustand sei relativ gut. Unter
"Funktionseinschränkungen" erwähnte er eine hohe Stuhlfrequenz mit
Neigung zu Diarrhoe sowie ein reaktiv-depressives Syndrom. Er
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schrieb die Beschwerdeführerin vom 23. März bis zum 30. Juni 2004
zu 100%, ab dem 1. Juli 2004 zu 50% und ab dem 2. August 2004 zu
40% arbeitsunfähig, wobei sie leichte Tätigkeiten noch verrichten kön-
ne, jedoch genügend Pausen benötige. Für die zuletzt ausgeübte Tä-
tigkeit bestehe nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes eine teil-
weise Invalidität.
5.3.2 Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F._______ vom
1. Juni 2005 veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung durch die Po-
liklinik Basel. Deren medizinisches Gutachten vom 15. Juni 2006 wur-
de dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Am 29. Juni 2006 emp-
fahl der RAD-Arzt Dr. F._______, dass die IV-Stelle ihre Entscheidung
auf dieses Gutachten abstützen und keine weiteren Abklärungen an-
ordnen solle.
5.3.3 Nach dem Vorbescheid vom 30. Oktober 2006, aber noch vor
Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Berich-
te des Herz-Zentrums Bad Krozingen bzw. der Theresienklinik vom
8. Dezember 2006, 19. Januar 2007 und 14. März 2007 ein. Weitge-
hend übereinstimmend diagnostizierten die Gutachter darin eine In-
duktion von atypischem Vorhofflattern und -flimmern – wobei sie eine
strukturelle Herzerkrankung ausschlossen – einen Verwachsungs-
bauch mit mehrfachen Operationen sowie eine Hypokaliämie. Dem Be-
richt vom 14. März 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführe-
rin aus kardialer Sicht leichte bis mittelschwere Belastungen zumutbar
seien, aus gastrointestinaler Sicht jedoch die berufliche Belastbarkeit
weiter abzuklären sei.
5.3.4 Der medizinische Bericht der Theresienklinik vom 14. März 2007
wurde ebenfalls dem RAD vorgelegt. Dr. F._______ befand in seiner
Stellungnahme vom 27. April 2007, dass keine weiteren medizinischen
Abklärungen nötig seien und sich die IV-Stelle auf das Gutachten der
Poliklinik Basel vom 15. Juni 2006 sowie auf den Bericht der Theresi-
enklinik vom 14. März 2007 abstützen könne. Somit habe der Vorbe-
scheid immer noch Gültigkeit.
5.4 Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen
und Schlussfolgerungen im medizinischen Gutachten der Poliklinik Ba-
sel vom 15. Juni 2006. Dieses Gutachten ist ausführlich und sorgfältig
abgefasst; es wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung der
Beschwerdeführerin und in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Grund
für das Gutachten waren die von der Beschwerdeführerin beschriebe-
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C-5119/2007
nen häufigen Diarrhoen sowie Erschöpfungs- und Angstzustände.
Dementsprechend wurde auch der Hospitalisation vom 14. und 15. Fe-
bruar 2006 (zur besseren Objektivierung einer chronischen Diarrhoe)
sowie dem psychosomatischen Untergutachten vom 3. April 2006, bei-
des massgebliche Teile der Untersuchung, hinreichend Rechnung ge-
tragen. Die Darlegung der Zusammenhänge sowie die Beurteilung der
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin durch die Gutachter
sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen einlässlich und nach-
vollziehbar begründet.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch, dass die Gutachter an-
gesichts der Divergenzen zwischen den Angaben der Beschwer-
deführerin und den objektiven Befunden in erster Linie auf Letztere ab-
stellten, sind diese doch widerspruchsfrei und eindeutig. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es angezeigt, die objektiven
Untersuchungsergebnisse stärker zu gewichten als das subjektive
Empfinden der Beschwerdeführerin. Die depressive Störung wurde ge-
mäss den Akten und der Beurteilung der Psychiater des RAD als le-
diglich leicht- bis höchstens mittelgradig beurteilt, so dass sie die Ar-
beitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Aus den Akten sind auch keine Hin-
weise ersichtlich, welche Anlass geboten hätten, zusätzlich zur objekti-
ven somatischen Beurteilung und zum psychosomatischen Untergut-
achten noch eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen.
Das Gutachten der Poliklinik Basel erfüllt die vom Bundesgericht ge-
stellten Anforderungen, und es sprechen keine Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise, weshalb ihr im Rahmen der Beweiswür-
digung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Die medizinischen Berichte
des Herz-Zentrums Bad Krozingen bzw. der Theresienklinik vermögen
keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der Poliklinik Ba-
sel zu wecken, sondern stützen eher die Einschätzungen und Schluss-
folgerungen der Ärzte der Poliklinik.
Betreffend die Einschätzung von Dr. A._______ (100% Arbeitsunfähig-
keit vom 12. Februar bis zum 30. Juni 2004, 50% vom 1. bis zum 31.
Juli 2004, 40% seit 2. August 2004) ist darauf hinzuweisen, dass sich
dieser nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem
20. April 2005 äussert.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Ent-
scheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Poliklinik Basel vom
15. Juni 2006 abstützte. Dieses ist nach Auffassung des Bundesver-
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waltungsgerichts geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin und seine Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit genügend
zu belegen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden
und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 50%
sind weder belegt noch geeignet, die sorgfältige ärztliche Beurteilung
der Poliklinik Basel in Frage zu stellen. Für das Bundesverwaltungsge-
richt besteht kein Grund, von der Ansicht der Vorinstanz abzuweichen
oder weitere Begutachtungen der Beschwerdeführerin anzuordnen. Mit
den Gutachtern ist daher festzuhalten, dass ab Datum des Gutachtens
(15. Juni 2006) weder aus somatischer noch aus psychologischer
Sicht eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be-
standen hat.
5.5 Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin eine
handschriftliche Auflistung ihrer Krankheitsereignisse bzw. Arzt- und
Zahnarztbesuche im Zeitraum vom 9. Juli 2007 bis zum 16. Februar
2008 ein. Darüber hinaus legte sie dem Bundesverwaltungsgericht
ärztliche Berichte vom 7. und 16. Juli 2008 vor, welche Untersuchun-
gen und Befunde im Zusammenhang mit heftigen Kopfschmerzen do-
kumentieren, die erstmals in den vier Wochen vor dem 7. Juli 2008
aufgetreten waren.
Wie bereits dargelegt wurde (E. 3.2), ist für die Beurteilung eines all-
fälligen Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung (25. Juni 2007) massgebend. Die handschriftli-
chen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin und die ärztlichen Be-
richte vom Juli 2008 beziehen sich jedoch auf Ereignisse, die sich erst
nach dem Erlass dieser Verfügung zugetragen haben. Sie sind des-
halb im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
6.
6.1 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält sowohl
die Gewährung der Leistung als auch die Revision derselben (EVGE
1966 S. 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 418/02 vom 3. Juni 2003
E. 1.2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird wie im vorliegenden Fall vom Zeit-
punkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugespro-
chen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt
oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts die für die Rentenrevision geltenden Be-
stimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 E. 6b/dd; AHI 2002
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S. 64 E. 1, 1999 S. 246 E. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 E. 2.2, 130 V
343 und 125 V 417 f. E. 2d; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzun-
gen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003,
S. 207 f.).
6.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird na-
mentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan-
des ausgelöst. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987
S. 36 ff.).
6.3 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
ten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhalts im zeitli-
chen Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen
der streitigen (Revisions-) Verfügung (BGE 125 V 418 E. 2d a.E.,
125 V 369 E. 2).
Laut dem Gutachten der Poliklinik Basel vom 15. Juni 2006 bzw. der
darauf abgestützten Rentenverfügung vom 25. Juni 2007 war die Be-
schwerdeführerin seit 1. März 2004 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in ihrer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erheblich einge-
schränkt gewesen. Die Poliklinik Basel hatte den Beginn dieser Ar-
beitsunfähigkeit gestützt auf die medizinischen Vorakten auf den Zeit-
punkt der Colektomie festgesetzt und dabei ausgeführt, "das Mass der
Arbeitsfähigkeit vorher" sei "nicht mit Sicherheit festlegbar, dürfte aber
aufgrund des Hauptsymptoms Obstipation gegeben gewesen sein".
Entsprechend errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. März
2005 bis zum 15. Juli 2006 einen Invaliditätsgrad von 40% und sprach
der Beschwerdeführerin rückwirkend eine Viertelsrente für die Zeit
vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu.
Wie sich aus dem Gutachten der Poliklinik Basel vom 15. Juni 2006
weiter ergibt, war die Beschwerdeführerin (spätestens) ab Datum die-
ses Gutachtens im angestammten Beruf und für jegliche Verweistätig-
keit sowie im Haushalt zu höchstens 20% arbeitsunfähig bzw. zu 80%
arbeitsfähig. Laut Gutachten besteht eine "Diskrepanz zwischen der
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beeinträchtigenden subjektiven Beschwerde einer wahrscheinlich vor-
handenen erhöhten Stuhlfrequenz und dem völligen Fehlen objektiver
Befunde". Dieser Befund basiert insbesondere auf Untersuchungen
der Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Poliklinik sowie auf zu-
sätzlichen, durch die Beschwerdeführerin selbst veranlassten Untersu-
chungen. Er beschreibt denjenigen Sachverhalt, welcher entsprechend
den Grundsätzen der Rentenrevision mit dem ursprünglichen, zu ei-
nem Invaliditätsgrad von 40% führenden Befund zu vergleichen ist. Da-
raus resultiert die Feststellung, dass zwischen dem rentenauslösen-
den Sachverhalt und dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Abfassung des
Gutachtens vom 15. Juni 2006 eine wesentliche Veränderung des Ge-
sundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche ei-
nen Revisionsgrund bildet.
6.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter-
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ers-
ten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herab-
setzungsverfügung folgt.
6.5 Die IV-Stelle und die IVSTA beantragen, die Viertelsrente sei in
Abweichung von der angefochtenen Verfügung nicht nur bis 31. Juli
2006, sondern bis 30. September 2006 zuzusprechen. Sie erklären
dazu, gestützt auf das Gutachten des Universitätsspitals Basel vom
15. Juni 2006 erscheine eine Verbesserung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin ab Juni 2006 dokumentiert. Unter Berück-
sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (plus drei Monate) führe dies zu ei-
ner Verlängerung der Viertelsrente bis Ende September 2006. Für den
Zeitraum ab 1. Oktober 2006 sei angesichts eines Invaliditätsgrades
von 20% keine Rente mehr zuzusprechen.
Dieser Antrag der Vorinstanz ist unter Hinweis auf deren zutreffende
Begründung gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen
eine unbefristete Dreiviertelsrente (ab 1. März 2005) bzw. die Rückwei-
sung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz verlangt,
ist ihre Beschwerde abzuweisen.
Seite 18
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7.
Abschliessend ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat ein Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch ih-
ren Rechtsvertreter gestellt.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Juli
2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig,
wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis 1'000.- festgelegt werden. Die
Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskos-
ten ermässigt, und ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.1.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
7.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b, mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten. Sie ist ohne Beein-
trächtigung der für ihren Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel
nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
7.1.3 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschlies-
sen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Pro-
zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
Seite 19
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129 E. 2.3.1). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind, ex
ante betrachtet, nicht gesamthaft als aussichtslos zu bezeichnen,
wenngleich das Begehren ihres Vertreters, es sei ihr mit Wirkung ab
1. März 2005 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen, in den
Akten nirgends ausgewiesen ist.
7.1.4 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist vor diesem Hinter-
grund zu verzichten.
7.2 Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der Partei ein Anwalt bestellt,
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
7.2.1 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbei-
ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei-
ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.
Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechts-
position der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchs-
steller selbst nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 182 E. 2.2, mit Hinwei-
sen).
Im vorliegenden Fall war die Vertretung angesichts der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen geboten. Soweit die Beschwerdefüh-
rerin unterliegt, ist daher ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
durch Advokat Markus Mattle gutzuheissen, und diesem ist eine ange-
messene Entschädigung zuzusprechen.
7.2.2 Die Entschädigung des Rechtsbeistandes wird mangels Einrei-
chung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Anwaltsaufwandes nach Massgabe des Unterliegens
(¾) auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Diese Entschädigung ist in analo-
ger Anwendung (vgl. Art. 4 VwVG) von Art. 64 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge-
setz, BGG, SR 173.110) aus der Gerichtskasse zu leisten. Nicht zu
entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs.
3 lit. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
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wertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20; Art. 9 Abs. 1
lit. c VGKE). Es wird darauf hingewiesen, dass die bedürftige Partei
gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG verpflichtet ist, Honorar und Kosten des
Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die
sie bezahlt hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt (1/4), ist ihr eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu Lasten der IVSTA zuzusprechen
(Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü-
gung wird bezüglich der Dauer des Rentenanspruchs dahingehend ab-
geändert, dass der Beschwerdeführerin vom 1. März 2005 bis zum
30. September 2006 eine ordentliche Invalidenrente (Viertelsrente)
ausgerichtet wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfah-
ren wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird Advokat Markus
Mattle zum Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird eine Entschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen), zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, zugesprochen.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, zahlbar nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Seite 21
C-5119/2007
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladresse);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 927.68.671.259);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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