B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5119/2016
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Renten, Verfügung vom 12. Juli 2016.
C-5119/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1968 geborene, in Frankreich wohnhafte französische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), arbeitete
seit 1990 (mit Unterbrüchen) als Grenzgänger in der Schweiz (act. 1 ff.).
Während eines Temporäreinsatzes für die B._______ AG (…) erlitt der ge-
lernte Maurer am 16. März 2010 einen Unfall, wobei er sich mit der Trenn-
scheibe in zwei Finger der linken Hand schnitt (act. 6.51-1, 6.52-1).
A.b In der Folge tätigte die SUVA medizinische Abklärungen und erbrachte
Leistungen aus der Unfallversicherung (act. 14). Mit Verfügung vom
7. September 2011 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld
und Heilungskosten) per 25. September 2011 mangels adäquater Unfall-
folgen ein (act. 14-1 f.). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache
wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 ab (act.
18.2-1 ff.). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft (act. 20-1).
A.c Bereits am 3. Februar 2011 hatte sich der Beschwerdeführer bei der
IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen In-
validenversicherung (IV) angemeldet (act. 3-1 ff.). Am 1. März 2011 ging
die Anmeldung bei der IV-Stelle D._______ ein. Am 3. März 2011 wurde
die Anmeldung zuständigkeitshalber an die IV-Stelle C._______ überwie-
sen, wo sie am 9. März 2011 erneut einging (act. 1-1, 2-1, 3-1 f.). Die IV-
Stelle C._______ holte in der Folge die Akten der SUVA ein (act. 6.5-1) und
tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (act. 8-1). Am 28. Oktober 2011
teilte die IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer mit, dass kein An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen bestünde (act. 17-1).
A.d Nach Sichtung der SUVA-Akten empfahl Dr. med. E._______, Arzt des
Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen C._______/D._______
am 5. Dezember 2011 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei
Dr. med. F._______ (act. 19-1). Die Aufgebote für die Begutachtungster-
mine vom 9. März 2012 und vom 11. Juni 2012 nahm der Beschwerdefüh-
rer ohne Rückmeldung nicht wahr, sodass die Invalidenversicherungsstelle
für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Hin-
weis auf die Mitwirkungspflicht durch die IV-Stelle C._______ (act. 23-1)
mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 auf das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat (act. 30-1 f.). Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
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Seite 3
B.
B.a Am 19. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-
Stelle D._______ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung an (act. 31-1 ff.), nachdem er am 23. Juli 2014 bei seiner Tätigkeit als
Maurer bei Schalungsarbeiten nach einem ausserordentlichen Kraftauf-
wand einen akuten lumbosakralen Schmerz mit Ausstrahlung ins rechte
Bein erlitt (act. 46.6, 49-3 f). Am 7. Januar 2015 leitete die IV-Stelle
D._______ die Akten an die IV-Stelle C._______ weiter (act. 34-1). Diese
holte in der Folge am 21. Januar 2015 die Akten der SUVA sowie der Kran-
kentaggeldversicherung SWICA (nachfolgend: Krankentaggeldversiche-
rung) ein (act. 39 f.) und tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Ab-
klärungen. Im Laufe des Abklärungsverfahrens wurden am 13. November
2015 sämtliche Akten an die IV-Stelle D._______ überwiesen (act. 85). Die
aufgrund dieses Ereignisses erfolgte Schadenmeldung bei der SUVA vom
20. August 2014 erledigte diese mit formloser Mitteilung vom 11. August
2014, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass kein Unfall im Sinn
des Gesetzes vorliege (act. 46.15-1 f.). Weiterungen zu dieser Leistungs-
ablehnung des Unfallversicherers sind nicht aktenkundig.
B.b Die IV-Stelle D._______ unterbreitete die medizinischen Unterlagen
dem RAD zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016
hielt der RAD fest, dass insbesondere auf das von der Taggeldversiche-
rung veranlasste rheumatologische Gutachten von Dr. med. G._______
vom 24. November 2015 abgestellt werden könne. Danach bestehe in der
angestammten Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bzw.
in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (act. 88-1 ff.).
B.c Am 1. Februar 2016 zeigte Rechtsanwalt Dominik Zehntner die Inte-
ressenvertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Aktenein-
sicht (act. 89). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle
D._______ die Abweisung des Leistungsgesuchs an (act. 92-1 ff.). Gegen
diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 7. April 2016 bzw. nach
erstreckter Frist am 28. Mai 2016 Einwand erheben (act. 95-1 ff., 98-1 ff.).
Am 8. Juni 2016 reichte die Taggeldversicherung die Ergänzungen von
Dr. med. G._______ vom 16. Januar 2016 zu seinem rheumatologischen
Gutachten vom 24. November 2015 ein (act. 100-7). Die zweiten Ergän-
zungen von Dr. med. G._______ vom 11. August 2016 stellte die Taggeld-
versicherung der IV-Stelle D._______ am 25. August 2016 zu (act. 107-1).
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Seite 4
B.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsge-
such des Beschwerdeführers ab (act. 106-1 f.). Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer seit Juli 2014 für körperlich sehr schwere Arbeiten
zu 80 % arbeitsfähig sei. Für alle anderen Tätigkeiten, die rückenange-
passt seien, andauernd schwere Arbeiten ausschlössen, keine Zwangshal-
tung und dauerndes Bücken erforderten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100 %. Damit sei die Wartefrist von einem Jahr durchgehender Arbeitsfä-
higkeit von 40 % nicht erfüllt.
C.
C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominik Zehntner, mit Eingabe vom 23. August 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die
Verfügung vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
C.b Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das
Formular „Unentgeltliche Rechtspflege“ eingereicht hatte (BVGer act. 4),
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Zehntner als amtlich bestellter An-
walt beigeordnet (BVGer act. 5).
C.c Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz
mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 6. Oktober
2016 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
C.d Mit Replik vom 24. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 9). Ergänzend
reichte er einen Arztbericht von Dr. med. H._______ ein, worin ihm eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde.
C.e Mit Duplik vom 9. Januar 2017 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die
Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 18. November 2016 an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 11).
C.f Die unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar
2017 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2017 zur Stel-
lungnahme zugestellt (BVGer act. 14). Die ergänzende Stellungnahme der
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Seite 5
IV-Stelle D._______ vom 8. Februar 2017 reichte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht am 14. Februar 2017 ein (BVGer act. 15) und wurde
dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt
(BVGer act. 16).
C.g Aufgrund von Unklarheiten zur sozialen und beruflichen Anamnese in
den Akten sowie den von der Vorinstanz ins Feld geführten Diskrepanzen
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden wurde dieser
mit Verfügung vom 13. Juni 2018 mittels einer schriftlichen Parteibefragung
nach Art. 12 VwVG aufgefordert, Auskünfte zu erteilen (BVGer act. 20).
C.h Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 wurde
der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2018 zugestellt und ihr Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 20. August 2018 eine abschliessende Stellung-
nahme einzureichen (BVGer act. 22).
C.i Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. August 2018 hielt die
Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom
13. August 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest
(BVGer act. 23).
C.j Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 17. August 2018 samt Stellung-
nahme der IV-Stelle D._______ vom 13. August 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2018 zugestellt und der
Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 24).
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung diejenige IV-Stelle zuständig, in deren
Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a); für im Aus-
land wohnende Versicherte ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Art. 40 IVV
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Art. 40 Abs. 2
IVV regelt die Zuständigkeit bei Grenzgängern in der Weise, dass zur Ent-
gegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in
deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
erlassen. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Ver-
laufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli
bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) - frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde vom 23. August 2016 ist somit einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
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Seite 7
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt
in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA
nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2
ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung sind für die Beurteilung
einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu-
dem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leis-
ten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 8
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver-
bessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge-
richts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund
des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
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Seite 9
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische
Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (RU-
DOLF RÜEDI, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversi-
cherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizini-
sche Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich wider-
sprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsie-
gen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung
zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (JACQUES
MEINE, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heu-
tigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.2 Die Vorinstanz ist in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 12. Juli
2016 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 für
sehr schwere Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. Für alle anderen Tätig-
keiten, die rückenangepasst seien, andauernd schwere Arbeiten aus-
schlössen, keine Zwangshaltung und dauerndes Bücken erforderten, be-
stehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damit sei die Wartefrist von einem
Jahr durchgehender Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht erfüllt (BVGer act. 1,
Beilage 2). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes stützte sich die
Vorinstanz insbesondere auf das von der Krankentaggeldversicherung in
Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. G._______
vom 24. November 2015 sowie die Stellungnahme des RAD vom 21. Juni
2016 (act. 101-1 ff.).
C-5119/2016
Seite 10
5.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (BVGer act. 1),
die Einschätzung von Dr. med. G._______ im Gutachten vom 24. Novem-
ber 2015 stünde in offenkundigem und erheblichem Widerspruch zu derje-
nigen mehrerer Fachmediziner, welche die Arbeitsunfähigkeit in der bishe-
rigen Tätigkeit einstimmig auf 100 % eingestuft hätten. Sodann sei für eine
angepasste Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von Prof. Dr. med. I._______ auf
30 % bzw. von PD Dr. med. J._______ auf maximal 50 % eingeschätzt
worden. Dr. med. G._______ habe sich in seinem Gutachten mit diesen
abweichenden Einschätzungen nicht auseinandergesetzt, sodass das Gut-
achten den Anforderungen an medizinische Berichte gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung nicht genüge. Beim Gutachten von Dr. med.
G._______ lägen erhebliche Zweifel vor, sodass auch die Beurteilung des
RAD vom 21. Juni 2016, welche sich ausschliesslich wohlwollend zur Qua-
lität des Gutachtens äussere, nicht geteilt werden könne. Zudem sei der
Sachverhalt bisher ausschliesslich versicherungsintern beurteilt worden,
was die grundsätzlich erforderliche Unabhängigkeit einer medizinischen
Beurteilung vermissen lasse.
Ausgehend davon, dass vier verschiedene Fachärzte dem Beschwerde-
führer seit Juli 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in seinem ange-
stammten Beruf attestieren, sei das Wartejahr entgegen der angefochte-
nen Verfügung sehr wohl erfüllt. Bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit von 30 % bis 50 %, sei bei der Festle-
gung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und verfüge über keine weitere
Ausbildung. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfä-
higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten könne. Ebenfalls wirke sich das Teilzeitpen-
sum bei Männer negativ aus und habe eine Einkommenseinbusse zur
Folge, sodass ein leidensbedingter Abzug in vollem Umfang von 25 % ge-
rechtfertigt sei.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus (BVGer act. 9), dass die von
der Vorinstanz erwähnte Aggravation anlässlich der Begutachtung nicht im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft worden sei, zumal
sich der Begriff "Aggravation" im gesamten Gutachten nicht finden lasse.
Des Weiteren sei die Frage einer Umschulung offensichtlich nicht ab-
schliessend geprüft worden. Die Vorinstanz anerkenne eine Restarbeitsfä-
higkeit von 20 % und halte deswegen die Verhältnismässigkeit einer Um-
schulung für fraglich. Der Hinweis auf die fehlende subjektive Eingliede-
rungsfähigkeit gehe schon deswegen fehl, da der entsprechende Bericht
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Seite 11
des Care Managements der Taggeldversicherung vom 5. März 2015
stamme und daher schon nahezu zwei Jahre zurückliege (BVGer act. 13).
5.4 Demgegenüber macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dem
Gutachten von Dr. med. G._______ komme voller Beweiswert zu (BVGer
act. 7). Beim Gutachten handle es sich um versicherungsexternes Gutach-
ten, da Dr. med. G._______ nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Tag-
geldversicherung stehe. Ein solches Gutachten sei geeignet, auch im IV-
Verfahren den vollen Beweis zu erbringen. Die abweichende Beurteilung
der behandelnden Ärzte führe nicht bereits dazu, dass ein Gutachten als
nicht schlüssig anzusehen sei. Vorliegend habe Dr. med. G._______ an-
lässlich der Begutachtung deutliche Hinweise auf aggravierendes Verhal-
ten feststellen können. Dies habe auch aufgrund von Beobachtungen aus-
serhalb des Untersuchungszimmers bestätigt werden können. Der Fokus
behandelnder Ärzte liege im Normalfall nicht darin, aggravierendes Verhal-
ten aufzudecken. Die abweichende Beurteilung von Dr. med. G._______
lasse sich daher durch das aggravierende Verhalten erklären. Auch bildge-
bend hätten sich keine relevanten Befunde bzw. keine organischen Korre-
late für die Beschwerden feststellen lassen. Angesichts der Hinweise auf
aggravierendes Verhalten erscheine die von Dr. med. G._______ attes-
tierte volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten plausibel. Selbst
wenn man die attestierte Arbeitsfähigkeit als Maurer ausser Acht liesse,
ergäbe sich kein rentenberechtigtender Invaliditätsgrad. Der geforderte
Leidensabzug von 25 % sei bei einer aggravierenden Person unangemes-
sen.
Ergänzend führte die Vorinstanz aus, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von
80 % in der angestammten Tätigkeit die Verhältnismässigkeit einer Um-
schulung fraglich sei (BVGer act. 11 und 15). Sodann sei die Aggravation
im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sorgfältig überprüft wor-
den. Ausserdem beziehe sich das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil
des Bundesgerichts 9C_296/2016 auf den Fall, dass eine psychosomati-
sche Schmerzstörung vorliege. Beim Beschwerdeführer sei indessen keine
solche Diagnose aktenkundig. Ausserdem müsse auch bei solchen Be-
schwerden eine gewisse Konsistenz bestehen. Der Umstand, dass es sich
bei den behandelnden Ärzten um Wirbelsäulenchirurgen handle, spreche
nicht vornherein gegen die Feststellungen von Dr. med. G._______, zumal
auch Wirbelsäulenerkrankungen in das Fachgebiet der Rheumatologie fie-
len.
C-5119/2016
Seite 12
6.
6.1 Hinsichtlich des von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege-
benen Gutachtens von Dr. med. G._______ ist zunächst festzuhalten, dass
ein solches Gutachten – trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Art.
44 ATSG – im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
Praxisgemäss spricht ein von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag
gegebenes Gutachten nicht gegen dessen Beweiswert im Verfahren be-
treffend Prüfung eines Rentenanspruchs nach IVG (Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz kommt einem von einer Krankentaggeldversicherung
eingeholten Gutachten jedoch der Beweiswert versicherungsinterner ärzt-
licher Feststellungen zu (Urteil des BGer 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E.
5.2).
Die Rechtsprechung hat für versicherungsinterne Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufgestellt. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge-
mäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach-
ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein-
holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be-
weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge-
ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs-
internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen;
Urteil des BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). Dies gilt es
bei der nachfolgenden Würdigung des umstrittenen Gutachtens zu berück-
sichtigen.
6.2 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Krankentaggeldversiche-
rung am 20. November 2015 rheumatologisch von Dr. med. G._______,
Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, un-
tersucht und begutachtet (act. 86-1 ff.). Als Facharzt Rheumatologie erfüllt
er die fachlichen Voraussetzungen eines Sachverständigen gemäss den
Leitlinien der SGR für die Rheumatologische Begutachtung (nachfolgend:
C-5119/2016
Seite 13
Leitlinien Rheumatologie; abrufbar unter -> Fachinfor-
mationen -> Leitlinien, Ziff. 2.4, Seite 2; zuletzt abgerufen am 25. April
2018). Anzufügen ist, dass (chronische) Schmerzen des Bewegungsappa-
rates grundsätzlich auch Teil des rheumatologischen Fachgebiets sind (vgl.
etwa Urteil des BGer Urteil 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1.).
Der Umstand alleine, dass es sich bei den beiden Ärzten Prof. Dr. med.
I._______ und PD Dr. med. J._______ um Wirbelsäulenchirurgen handelt,
spricht jedenfalls (auch unter dem Aspekt der freien Beweiswürdigung)
noch nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens.
Im Gutachten vom 24. November 2015 wurden folgende Diagnosen ge-
stellt: Möglich abgelaufener Lumbago (Hexenschuss) nach abrupter Dreh-
bewegung; persistierende unspezifische Lumbalgie und Pseudoischialgie
rechtsbetont; Schmerzausweitung, Tendenz mit grotesker Fehlhaltung und
Ruhigstellung des rechten Armes; ausgeprägtes inadäquates und de-
monstratives Verhalten bei der Präsentation und der Untersuchung (act.
86-10). Auf die Frage, welche Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen,
antwortete Dr. med. G._______, dass er anlässlich der Begutachtung keine
"reelle Diagnose", welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, habe feststellen
können (act. 86-11). Aufgrund seiner heutigen Beobachtungen komme er
zu einer anderen divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten oder einer alternativen Tätigkeit. Er schliesse sich jedoch
der Beurteilung des Centre Hospitalier K._______ vom 1. Oktober 2014
an, wonach eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2014 (recte: 31. August
2014, vgl. act. 49-6) bestanden habe. Die übermässige Präsentation und
Bezeichnung von Beschwerdesymptomatik sowie die Inkonstanz der An-
gaben bzw. Bewegungsdefizite lasse die Annahme zu, dass keine organi-
schen Befunde vorlägen, um das präsentierte Krankheitsbild zu erklären.
In beiden MRI-Untersuchungen vom Januar und August 2015 seien keine
relevanten Befunde festgestellt und auch keine Erklärung für die angege-
bene Schmerzsymptomatik gefunden worden. In diesem Sinn habe er
keine Diagnose feststelle können, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse.
Die objektiven Befunde seien sehr subjektiv gefärbt und grösstenteils im
Sinn eines inadäquaten Verhaltens bedingt gewesen. Die Überempfindlich-
keit bei Berührung der Rückenmuskulatur bleibe ungeklärt. Ebenfalls die
demonstrative Schonhaltung des rechten Armes und die Begrüssung mit
der linken Hand dürften als unecht interpretiert werden. Auch das Tragen
eines Lendenmieders über die Oberkleider gelte als unpassend. Somit
seien und blieben die festgestellten Schmerzangaben subjektiv (act. 86-
11).
C-5119/2016
Seite 14
Der Beschwerdeführer sei von Beruf Maurer und habe auch in der Ver-
schalung gearbeitet. Diese Tätigkeit sei etwas körperbelastender als jene
als reiner Mauer. Er sehe jedenfalls keine absolute Arbeitsunfähigkeit.
Schliesslich sei das Heben von 15 – 20 kg problemlos zumutbar. Auch
Mauern erstellen dürfte heute kein Problem sein. Bei Dispens von Heben
von schweren Lasten (schwere Schalelemente) dürfte eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % gegeben sein, wobei 20 % bereits für Dispens von Heben schwe-
rer Lasten berechnet worden sei. In einer dem Rücken angepassten Tätig-
keit unter Vermeiden von Heben schwerer Lasten, Zwangshaltung der Wir-
belsäule, häufiges Arbeiten in repetitiv oder dauernd gebückter Haltung,
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Als solche Tätigkeit wären Arbeiten als
Magaziner, Lagerist, Stapelfahrer, Kontrolleur und vieles mehr zu nennen
(act. 89-12).
6.3 Mit ergänzender Stellungnahme zu Handen der Taggeldversicherung
führte Dr. med. G._______ am 16. Januar 2016 aus, dass der Bericht von
Dr. med. H._______, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bis zum 31. Dezember 2015 attestiert worden sei, keine neuen
Perspektiven, welche eine Änderung seiner Einschätzung notwendig ma-
chen würde, beinhalte (act. 100-7 ff.). Im Schreiben von Dr. med.
L._______ vom 11. Dezember 2015 habe er lesen können, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich sei, seine Tätigkeit vor dem 3. Januar
2016 wieder aufzunehmen. Es handle sich somit allerhöchstens um eine
Verschiebung der Arbeitsfähigkeit von vier Wochen. Nebenbei erwähnte
Dr. med. G._______, dass er in seinem Gutachten auf die Einnahme von
Opioid- und Codeinpräperaten hingewiesen habe. Er habe den Beschwer-
deführer darauf hingewiesen, dass solche Präparate zur Abhängigkeit füh-
ren könnten. Nun finde er in den Dokumenten ein neues Rezept, vermutlich
vom November 2015, in dem Targin und Oxynorm zu gleicher Zeit ver-
schrieben worden seien. Eine solche Medikation in dieser Kombination und
Dosierung sei absolut kontraproduktiv. Die Abhängigkeit sei so gut wie ge-
sichert und die Demotivation sowie Antriebslosigkeit des Beschwerdefüh-
rers sei programmiert. Solange der Beschwerdeführer diese Medikamente
konsumiere, bleibe die Arbeitswilligkeit und –motivation massiv einge-
schränkt.
6.4 Mit einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2016
zu Handen der Taggeldversicherung hielt Dr. med. G._______ daran fest,
dass auch die weiteren aktuellen medizinischen Berichte von Dr. med.
H._______ nichts an seiner Einschätzung gemäss Gutachten ändere (act.
107-2 ff.). Die in diesen Berichten genannte Diagnose einer Diskushernie
C-5119/2016
Seite 15
mit ischiatischer Irritation und Schmerzen mit Auswirkung auf die Funktion
der Wirbelsäule sei in den früheren Berichten nicht beschrieben worden.
Einen entsprechenden MRI-Befund, welcher diese Diagnose beschreibe,
könne er nicht finden. Wie im Gutachten erwähnt, zeige die MRI der LWS
vom 3. Januar 2015 lediglich eine gewisse Dehydration der Bandscheibe
L4/L5 und L5/S1 ohne eindeutige Protrusion und eindeutige Nervenwurzel-
kompression. Somit habe aufgrund dieser Untersuchung kein Hinweis für
eine Diskushernie bestanden.
6.5 Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 hielt RAD-Arzt Dr. med.
E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Zertifizierter medizini-
scher Gutachter SIM, gestützt auf das Gutachten fest, dass die Diagnosen
persistierende unspezifische Lumbalgie und Pseudoischialgie rechtsbetont
sowie Schmerzausweitung mit Tendenz zu grotesker Fehlhaltung und Ru-
higstellung des rechten Armes sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber die möglich
abgelaufene Lumbago (Hexenschuss) nach abrupter Drehbewegung unter
Heben einer schweren Last sowie ausgeprägtes inadäquates und de-
monstratives Verhalten bei der Präsentation und der Untersuchung (act.
86-2 ff.). Das Gutachten sei für die geklagten Beschwerden umfassend.
Die Schlussfolgerungen seien plausibel und kongruent mit der Beurteilung
des Centre Hospitalier K._______, das bereits am 1. September 2014 wie-
der eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hätte. Auffallend sei die Ag-
gravation oder bewusstseinsnahe Simulation, wie sie im Gutachten ent-
nommen werden könne (act. 88-3). So habe der Beschwerdeführer anläss-
lich der Begutachtung die Praxis etwa mit einem grotesken, hinkenden
Gang schräg nach vorne links betreten. Das rechte Bein sei nur geschleppt
worden, der rechte Arm sei ruhig gestellt worden (wie gelähmt). Er habe im
Warteraum nicht absitzen können. Bei der Begrüssung habe er dem Gut-
achter aus unerklärlichen Gründen die linke Hand und nicht die rechte
Hand gegeben (gemäss SUVA-Bericht vom 6. Mai 2010 ist der Beschwer-
deführer Rechtshänder; act. 6.45). Auf Nachfrage des Gutachters, weshalb
er ihm die linke Hand gegeben habe, hätte der Beschwerdeführer gesagt,
dass das Handgeben mit der rechten Hand Schmerzen an der ganzen Wir-
belsäule auslöse. Von der Praxis bis zum Lift sei der Beschwerdeführer
absolut normal gelaufen. Kein Hinken und kein krummer Gang. Zufällig
habe der Gutachter den Beschwerdeführer nach der Begutachtung aus-
serhalb der Praxis angetroffen. Das Gangbild sei eher sportlich gewesen,
kein Hinken, unauffälliger Abrollmechanismus beider Füsse, keine Krumm-
haltung, Armschwingung absolut normal. Die Röntgenbilder habe er mit der
linken Hand gehalten. Die Prüfung der Standartindikatoren seien in diesem
C-5119/2016
Seite 16
Fall summarisch vorgenommen worden. Wie dargelegt hätte sich aufgrund
der durchgeführten Begutachtung deutliche Anzeichen einer Aggravation
oder bewusstseinsnahen Simulation ergeben. Die gutachterlich festge-
stellte Arbeitsfähigkeit sei auch nach Prüfung der Standardindikatoren voll-
umfänglich nachvollziehbar (act. 88-4).
6.6 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 23. Feb-
ruar 2016 Einwand erhoben hatte, nahm RAD-Arzt Dr. med. E._______ am
21. Juni 2016 erneut Stellung (act. 101-1 ff.). Darin setzte er sich mit den
abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insge-
samt kam er zum Schluss, dass die widersprüchlichen attestierten tiefen
bis nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeiten von den Behandlern oder Konsi-
liarii abgegeben worden seien. Dabei seien die subjektiv vorgebrachten
Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen worden. Allein durch objek-
tivierbare Befunde, liessen sich die hohen Arbeitsunfähigkeiten nicht nach-
vollziehen. Im Gutachten seien die subjektiv vorgebrachten Klagen und
das Verhalten einer kritischen Würdigung unterzogen worden. Dr. med.
G._______ lege im Gutachten detailliert und nachvollziehbar dar, dass das
Beschwerdebild relativ bewusstseinsnah massiv ausgeweitet werde und
daher nicht (1:1) in die Arbeitsunfähigkeit einbezogen werden könne.
6.7 In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer
daran fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden so-
wohl von PD Dr. med. J._______ als auch von Dr. med. H._______ als
objektivierbar bezeichnet wurden (BVGer act. 21). Des Weiteren wird die
Vorgehensweise von Dr. med. G._______ anlässlich der Begutachtung kri-
tisiert. Diese entspreche nicht einer ergebnisoffenen Untersuchung ge-
mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281. Die
Begutachtung sei in rauer Art und Weise durchgeführt worden, weswegen
der Beschwerdeführer teilweise Angst gehabt habe, vom Gutachter an
schmerzhaften Stellen berührt zu werden. Das Verhalten des Beschwerde-
führers sei teilweise auf sein Gefühl der ungerechten Behandlung durch
Dr. med. G._______ zurückzuführen. Von diesem habe er sich zu keinem
Zeitpunkt ernst genommen gefühlt. Ebenfalls sei der Lendenmieder so ge-
tragen worden, wie es ihm von der behandelnden Ärztin beschrieben wor-
den sei. Sodann könne er sich an eine Begegnung mit dem Gutachter aus-
serhalb des Hauses nicht erinnern und glaube auch nicht daran, dass eine
solche stattgefunden habe. Der Rechtsvertreter erinnere sich an andere
Berichte von Dr. med. G._______, in denen ähnliche Episoden aufgeführt
worden seien, die von den Betroffenen jeweils bestritten worden seien.
Dem Rechtsvertreter sei der in der Zwischenzeit offensichtlich nicht mehr
C-5119/2016
Seite 17
auftretende Gutachter als Experte bekannt, welcher vor allem Exploranden
aus dem französischen Gebiet eher abschätzig behandle und jeweils Be-
richte erstelle, die demjenigen über den Beschwerdeführer glichen.
6.8 Mit Stellungnahme vom 13. August 2018 führte die IV-Stelle D._______
im Wesentlichen aus (BVGer act. 23), dass sich Aussagen zur Untersu-
chung kaum unmittelbar überprüfen liessen. Es stelle sich jedoch die
Frage, weshalb nicht bereits in der Beschwerde geltend gemacht worden
sei, dass der Gutachter die Untersuchung in rauer Art und Weise durchge-
führt vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf das
Prinzip der Aussage der ersten Stunde hinzuweisen. Es treffe sodann nicht
zu, dass der Gutachter den von ihm untersuchten Personen aus Frankreich
stets von vornherein Aggravation oder Schmerzausweitung unterstellt
habe. Es gehöre zu den Aufgaben eines Gutachters, Diskrepanzen zwi-
schen dem gezeigten Verhalten und dem sonstigen, während der Untersu-
chung beobachteten Verhalten festzustellen und medizinisch zu werten.
Der Gutachter habe sodann die geschilderten Diskrepanzen nicht nur aus-
serhalb der Praxis sondern auch während der Untersuchung feststellen
können. Dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern könne, dem
Gutachter ausserhalb der Praxis begegnet zu sein, spiele daher keine
Rolle, zumal er den Gutachter nicht unbedingt bemerkt haben müsse. Der
Gutachter habe objektive Gründe für seine Beurteilung genannt, nämlich
dass die MRI vom Januar 2015 und Juni 2015 keine Befunde gezeigt hät-
ten, welche die geklagten Beschwerden hätten erklären können. Abschlies-
send sei darauf hinzuwesen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung
bei somatischen Leiden bisher kein strukturiertes Beweisverfahren mit Prü-
fung der Standardindikatoren voraussetzte. Dass sich der Beschwerdefüh-
rer wegen eines psychischen Leidens in fachärztlicher psychiatrischen Be-
handlung befinde, sei bisher nicht bekannt. Dr. med. M._______ habe da-
mals im mitgebrachten MRI eine deutliche Spinalkanalstenose erkennen
können. Demgegenüber habe Prof. Dr. med. I._______ in seinem Bericht
zum MRI vom 1. Juli 2015 der LWS vom 3. Januar 2015 keine eindeutige
Protrusion oder Nervenwurzelkompression erkennen können. Er habe
zwar ein neues MRI empfohlen. Ein solches sei bisher anscheinend nicht
angefertigt worden zu sein. Sollte ein neues MRI vorliegen, werde bean-
tragt, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Bericht ediere.
C-5119/2016
Seite 18
7.
7.1 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig dann kein versicherter Ge-
sundheitsschaden vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation
oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn:
eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder
Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be-
steht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung
jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in An-
spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach-
verständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen
im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend
intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver-
halten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Dies galt auch bereits vor der Ein-
führung der Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und BGE
143 V 418, welche Aggravation zu den sogenannten Ausschlussgründen
zählt.
7.2 Die Grenzziehung zwischen anspruchsausschliessender Aggravation
und blosser das Wesen der Schmerzstörung mitprägender Verdeutli-
chungstendenz ist heikel und bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen
Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder
Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome
zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zuspre-
chung einer Rente) verstärkt werden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass
umso eher von Aggravation auszugehen ist, je mehr Hinweise auf eine ab-
sichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne "bewusste" Symptomerzeugung
bestehen. Dabei sind nicht nur die von den medizinischen Sachverständi-
gen festgestellten Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilde-
rung und objektivierbaren Befunden von Bedeutung, sondern auch diesbe-
zügliche Beobachtungen der einen längeren Zeitraum überblickenden be-
handelnden Ärzte. Von Relevanz sind sodann (fremdanamnestische) Hin-
weise auf das Verhalten der versicherten Person im Alltag, insbesondere
auch im ausserberuflichen Bereich. Erst wenn auf dieser Grundlage Klar-
heit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die An-
haltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass
das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswer-
tige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) zurückzuführen wäre,
C-5119/2016
Seite 19
fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Ren-
tenanspruch ist ausgeschlossen (Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29.
Juni 2015 E. 4.2.1-4 in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121).
7.3
7.3.1 Soweit zu beurteilen ist, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchs-
ausschliessender Aggravation vorliegt, trifft es – wie der Beschwerdeführer
ausführt – zu, dass Dr. med. G._______ im Gutachten nicht explizit von
Aggravation gesprochen hat. Dennoch hat er anlässlich der Begutachtung
eine übermässige Präsentation und Bezeichnung von Beschwerdesymp-
tomatik sowie Inkonstanz der Angaben bzw. Bewegungsdefizite und inadä-
quates Verhalten beobachten können (vgl. etwa vorstehende E. 6.2 und
6.5). Gemäss Dr. med. G._______ lägen keine organischen Befunde vor,
um das präsentierte Krankheitsbild zu erklären (act. 88-11). In seiner Stel-
lungnahme vom 1. Februar 2016 führte RAD-Arzt Dr. med. E._______ so-
dann aus, dass die Aggravation oder bewusstseinsnahe Simulation wie
dem Gutachten entnommen werden könne, auffallend sei (act. 88-3).
7.3.2 Die Annahme eines aggravatorischen Verhaltens bzw. einer bewusst-
seinsnahmen Simulation beruht vorliegend einzig auf den Beobachtungen
im Gutachten von Dr. med. G._______. Beobachtungen behandelnder
Ärzte wurden indessen nicht berücksichtigt. Prof. Dr. med. J._______,
Facharzt für Chirurgie, hielt die subjektiv beklagten Beschwerden für ob-
jektivierbar und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit und eine solche von 30 % in
einer adaptierten Tätigkeit (act. 49-4). Ebenfalls führte Prof. Dr. med.
I._______ in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 aus, die Beschwerden seien
eindeutig nach einer muskulären Anspannung akut aufgetreten und auch
glaubhaft (act. 71-4; vgl. auch die Stellungnahme vom 3. November 2015,
worin Prof. Dr. med. I._______ dem Beschwerdeführer in seinem ange-
stammten Beruf eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw. in einer adaptierten eine
solche von 50 % attestierte; act. 84-2). Hinweise auf Aggravation lassen
sich diesen medizinischen Berichten nicht entnehmen. Offenbar schloss
auch die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. H._______, nicht
auf aggravatorisches Verhalten, attestierte sie ihm doch durchwegs Ar-
beitsunfähigkeiten (act. 74-4, 78-4, 100-11 ff., 100-3).
7.3.3 Über das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag wurde im Gut-
achten lediglich festgehalten, dieser mache am Tag nichts ausser Lesen
C-5119/2016
Seite 20
und Malen, wobei angemerkt wurde, dass er dazu den rechten Arm ver-
wende. Gemäss den Leitlinien Rheumatologie (vgl. Leitlinien der SGR für
die Rheumatologische Begutachtung; abrufbar unter -
> Fachinformationen -> Leitlinien, Ziff. 3.2, Seite 4; zuletzt abgerufen am
25. April 2018) bringt die minutiöse Erfassung des Tagesablaufs wichtige
Hinweise auf die Auswirkungen des Leidens in den verschiedenen Lebens-
bereichen. Eine solche minutiöse Erfassung des Tagesablaufs lässt das
Gutachten vermissen. Gerade auch sie wäre jedoch ein wichtiger Bestand-
teil für die Beurteilung, ob vorliegend von Aggravation ausgegangen wer-
den kann (vgl. vorstehende E. 7.2).
In den Akten ergaben sich Diskrepanzen zur sozialen Anamnese. In eini-
gen Aktenstücken wurde der Zivilstand als verheiratet angegeben bzw. von
der Ehefrau des Beschwerdeführers gesprochen (vgl. etwa act. 6.44-3.
6.46-1, 6.33 f., 6.23-1, 6.19-1, 6.6-1, 9.7-1). In anderen Akten wurde der
Zivilstand ledig vermerkt oder angegeben (vgl. etwa act. 31-1, 41-1, 46.16-
1, 46.6-1, 86-8 [nicht verheiratet], BVGer act. 4). Im Gutachten von Dr.
med. G._______ wurde sodann vermerkt, der Beschwerdeführer wohne in
einer 5-Zimmerwohnung im 3. Stock (act. 86-6, währenddem der Be-
schwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" an-
gab, er habe keine Auslagen für Miete und Nebenkosten, da er im Haus
seiner Eltern wohne (BVGer act. 4). Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018
führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht verheiratet und habe stets im
Haus seiner Eltern gelebt. Die Beziehung zu seiner Partnerin sei seit einem
halben Jahr vollständig aufgelöst (BVGer act. 21).
Gemäss den Leitlinien Rheumatologie ist zudem auch der berufliche Wer-
degang zu erfassen (vgl. Leitlinien der SGR für die Rheumatologische Be-
gutachtung; abrufbar unter -> Fachinformationen ->
Leitlinien, Ziff. 3.2, Seite 4; zuletzt abgerufen am 25. April 2018). Diesbe-
züglich wurde im Gutachten lediglich angegeben, dass der Beschwerde-
führer seit 1998 in der Schweiz lebe und offenbar durch ein Personalbüro
an verschiedene Firmen vermittelt worden sei. Zuletzt habe er bei der
Firma N._______ als Schaler und Maurer mit einem Pensum von 100 %
gearbeitet (act. 86-8). Tatsächlich war der Beschwerdeführer gemäss IK-
Auszug erstmals 1990 in der Schweiz tätig, wobei er im Jahr 2003 und
danach in den Jahren 2008 und 2009 bzw. im Jahr 2010 von Personalver-
leihgesellschaften angestellt wurde (Arbeitseinsätze von 1 bis maximal 10
Monate; vgl. act. 48-2 ff.). Gemäss Angaben im Lebenslauf arbeitete der
Beschwerdeführer 1989 zudem als Maurer (Gruppenchef) in Frankreich,
bevor er 1990 erstmals in der Schweiz tätig war. Des Weiteren war er von
C-5119/2016
Seite 21
1992 bis 2003 Baustellenchef bei der Firma "O._______" in (…). Von 2004
bis 2007 war der Beschwerdeführer selbstständigerwerbend mit der Firma
"P._______". In der Zeit von 2007 bis 2011 gab er wiederum eine Tätigkeit
als Baustellenchef an (act. 36-1). Die Tätigkeiten gemäss Lebenslauf gab
der Beschwerdeführer dem Gutachter offenbar nicht an. Ebenso wenig ist
ersichtlich, dass der Gutachter hinsichtlich des beruflichen Werdegangs
Nachfragen gestellt bzw. diesen vollständig erstellt hätte. Gemäss Stel-
lungnahme vom 5. Juli 2018 ist das Unternehmen "P._______" seit dem 7.
September 2007 nicht mehr aktiv und wurde aufgelöst. Eine Ausbildung als
Baustellenchef (Chef de chantier) habe er nicht, sondern lediglich im Jahr
2013 in einer Firma als solcher gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei aus-
gebildeter Maurer/Schaler, was er in der Unternehmung seines Vaters
1986 erlernt habe (BVGer act. 21).
7.3.4 Andererseits ist zumindest der Verdacht auf aggravatorisches Ver-
halten aufgrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und ins-
besondere auch (zufällig) ausserhalb der Praxis, aufgrund konkreter Indi-
zien nicht von der Hand zu weisen, zumal bildgebend im aktuellsten MRI
vom 10. August 2015 keine Zeichen posttraumatischer Veränderungen und
kein Nachweis neuronaler Affektion festgestellt werden konnten (act. 82-
2), wobei allein das Fehlen eines organischen Korrelates für die Annahme
von Aggravation noch keineswegs genügt (Urteil des BGer 9C_899/2015
vom 29. Juni 2015 E. 4.3.1). Hinzu kommt, dass auch im Rahmen des
SUVA-Verfahrens im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. März 2010
veranlassten medizinischen Unterlagen die beklagten Beschwerden am
linken Arm als nicht konsistent beurteilt wurden (act. 12.2-3). Auch im Be-
richt der Clinique Q._______ vom 10. Mai 2011 konnte keine signifikante
Atrophie festgestellt werden (act. 9.3-3). RAD-Arzt Dr. med. E._______
hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 sodann fest, dass
eine grosse Diskrepanz zwischen Nichtgebrauch der Hand, bzw. des linken
Armes und dem anatomischen Erscheinungsbild ohne jegliche Atrophie
bestehe (act. 19-2). Offenbar konnte der Beschwerdeführer später auch
wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten, obwohl er anlässlich der
Kreisärztlichen Untersuchung vom 11. August 2011 schmerzbedingt einen
hochgradigen funktionellen Ausschluss der linken oberen Extremität be-
klagt hatte, für die sich jedoch keine organische Ursache finden konnte
(act. 12.2-1 ff.).
7.3.5 Wie bereits erwähnt, kann Aggravation auch auf eine verselbstän-
digte, krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden (vgl.
C-5119/2016
Seite 22
vorstehende E. 7.2). Aus psychiatrischer Sicht findet sich in den Akten ein-
zig das im Rahmen des SUVA-Verfahrens eingeholte psychiatrische Kon-
silium der Clinique Q._______ vom 18. April 2011 (act. 9.3-6 f). Im pluridis-
ziplinären Bericht der Clinique Q._______ vom 10. Mai 2011 wurde aus
psychiatrischer Sicht eine Angststörung in Form von Panikattacken mit
Agoraphobie festgehalten, die punktuell mit einer anxiolytischen Medika-
tion (Alprazolam) behandelt werde (act. 9.3-3). Der Beschwerdeführer
leide an Schlafstörungen und er zeige eine etwas starke Erregbarkeit. Hin-
weise auf eine depressive Störung hätten sich nicht gezeigt. Es wurde die
Fortführung einer Psychotherapie empfohlen (act. 9.3-6 f.). Im kreisärztli-
chen Bericht vom 11. August 2011 wurde sodann festgehalten, dass es sich
bei den (damaligen) Beschwerden an der linken Extremität um ein psycho-
somatisches Problem handle. Aus diesem Grund hat der bereits damals
involvierte RAD-Arzt Dr. med. E._______ am 5. Dezember 2011 wohl auch
die Empfehlung einer psychiatrischen Begutachtung abgegeben, die in der
Folge jedoch nicht stattfand, da der Beschwerdeführer der Begutachtung
mehrmals unentschuldigt fernblieb (act. 19-1 f, 23-1). Diesbezüglich macht
der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 geltend,
er habe nie ein Aufgebot zu einer psychiatrischen Untersuchung erhalten.
Wäre er zu einer solchen Untersuchung aufgeboten worden, hätte er sich
zur Untersuchung begeben. Es seien möglicherweise postalische Gründe
dafür verantwortlich. Die Angststörung in Form von Panikattacken sei ca.
alle 3 Monate aufgetreten, was auch heute noch der Fall sei. Eine entspre-
chende Medikation erfolge in diesen Phasen auch heute noch (BVGer act.
21).
7.3.6 Für das Gericht ist es vorliegend nicht nachvollziehbar, dass RAD-
Arzt Dr. med. E._______ im Rahmen des aktuellen IV-Verfahrens nicht eine
ergänzende psychiatrische Begutachtung für notwendig hielt, liegen doch
für die aktuell geklagten Beschwerden gemäss der Einschätzungen im Gut-
achten wiederum keine organischen Ursachen vor. Eine psychosomati-
sche Problematik, wie sie bereits im ersten IV-Verfahren vermutet wurde,
ist aufgrund der Aktenlage jedoch nicht auszuschliessen. Des Weiteren fällt
auf, dass RAD-Arzt Dr. med. E._______ entgegen dem Gutachten die Di-
agnosen persistierende unspezifische Lumbalgie und Pseudoischialgie
rechtsbetont sowie Schmerzausweitung mit Tendenz zu grotesker Fehlhal-
tung und Ruhigstellung des rechten Armes und Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (act. 88-2) und anschliessend eine "sum-
marische" Prüfung der Standartindikatoren vornahm. Implizit ging RAD-
Arzt Dr. med. E._______ damit von einem syndromalen Beschwerdebild
aus, das unter die neue Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141 V
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281 fällt. Anzufügen ist, dass die "summarische" Prüfung der Standartindi-
katoren vorliegend nicht arte legis erfolgte, lässt sich doch nicht erkennen,
dass die Indikatoren rechtsgenüglich überprüft worden wären. Differenzial-
diagnostische Überlegungen, ob allenfalls ein syndromales Beschwerde-
bild vorliegen könnte, finden sich – trotz der Vorakten aus dem ersten IV-
Verfahren, wobei nicht ersichtlich ist, ob die Vorakten dem Gutachter Dr.
med. G._______ überhaupt zur Verfügung standen – weder im Gutachten,
noch in den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E._______, obwohl
Letzterer die Beschwerden im ersten IV-Verfahren noch als psychosoma-
tisch erachtete und daher eine psychiatrische Begutachtung für notwendig
hielt. Ohnehin setzen unklare Beschwerdebilder, wie etwa eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem
voraus, sodass eine psychiatrische Begutachtung angezeigt gewesen
wäre. Ebenso wenig finden sich Überlegungen zu der aktenkundigen
Angststörung bzw. wird diese mit keinem Wort erwähnt.
7.3.7 Völlig unberücksichtigt blieben sodann die Äusserungen von Dr. med.
G._______ zum Medikamentenkonsum. Offensichtlich erachtete er die
Einnahme von Opioid- und Codeinpräperaten als problematisch, da diese
zur Abhängigkeit führen können. In seiner ergänzenden Stellungnahme
hielt er fest, dass die Kombination und Dosierung von Targin und Oxynorm
zur gleichen Zeit absolut kontraproduktiv sei. Die Abhängigkeit sei so gut
wie gesichert und die Demotivation sowie Antriebslosigkeit seien program-
miert (act. 100-8). Folglich mass Dr. med. G._______ dem Medikamenten-
konsum des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei
und ging sogar von einer Abhängigkeit aus.
7.3.8 Unter diesen Umständen kann auch nicht – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – unbesehen auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen
von PD. Dr. med. J._______ und Prof. Dr. I._______ abgestellt werden.
Diese Berichte können zwar hinsichtlich der Frage der Aggravation Hin-
weise geben, hinsichtlich einer allfällig mitursächlichen psychosoma-
tisch/psychiatrischen Komponente, können diese Berichte jedoch nicht
herangezogen werden. Ebenso wenig reichen die von Dr. med. H._______
attestierten Arbeitsunfähigkeiten zur Beurteilung eines Rentenanspruchs
aus, handelt es sich dabei doch um einfache Arztzeugnisse ohne jegliche
Begründung.
7.4 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfah-
ren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und
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gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz begründet
die Aggravation ausschliesslich mit den Beobachtungen anlässlich der ver-
sicherungsinternen Begutachtung im somatischen Bereich. Wie vorste-
hend gezeigt, weisen dieses Gutachten sowie die in der Folge von RAD-
Arzt Dr. med. E._______ erfolgten Stellungnahmen und Einschätzungen
Mängel auf. Insbesondere lassen sie eine umfassende Beurteilung und all-
seitige Untersuchung des medizinischen Sachverhalts in psychosomati-
scher/psychiatrischer Hinsicht vermissen. Unter diesen Umständen ist es
dem Gericht nicht möglich, die von der Rechtsprechung geforderte sorgfäl-
tige Prüfung der von der Vorinstanz geltend gemachten Aggravation zu be-
urteilen und es ist die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für erforderlich
gehaltene psychiatrische Begutachtung nachzuholen. Da bei versiche-
rungsinternen Gutachten und Berichten bereits geringe Zweifel an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ausreichen, um eine ergänzende Abklärung vorzunehmen, er-
scheint vorliegend eine ergänzende Abklärungen in Form einer bidiszipli-
nären rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung (gegebenen-
falls unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung nach vgl. BGE
141 V 208, BGE 143 V 409 und 143 V 418) angezeigt. Dabei werden auch
die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Diskrepanzen im medi-
zinischen Sachverhalt vom 5. Juli 2018 bzw. der IV-Stelle D._______ vom
13. August 2018 zu berücksichtigen sein (BVGer act. 22, 23). Eine Rück-
weisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art.
43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen
Umständen angezeigt und möglich, da sich die Notwendigkeit weiterer Ab-
klärungen daraus ergibt, dass massgebliche Fragen völlig ungeklärt blie-
ben (BGE 137 V 210 E. 4.2) und vorliegend nicht ein Administrativgutach-
ten, sondern ein (versicherungsinternes) Gutachten einer Krankentaggeld-
versicherung zu prüfen war (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3362/2013 vom
16. Februar 2016 E. 10.2 f.).
7.5 Die Beschwerde vom 23. August 2016 ist daher insoweit gutzuheis-
sen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach er-
folgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwä-
gungen, neu verfüge. Freilich wird dabei auch die Frage der Eingliederung
zu klären sein, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sein sollten
(zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aus dem euro-
päischen Koordinationsrecht vgl. Urteil des BVGer C-3952 vom 16. No-
vember 2017 E. 6; zur Eingliederungsfähigkeit vgl. statt vieler Urteil des
BGer 9C_231/2015 vom 17. September 2015 E. 4.2).
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8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E. 6.1).
8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art.
9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
8.3 Die mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 bewilligte unentgelt-
liche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 12. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärun-
gen im Sinn der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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