Abtei lung III
C-51/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter An-
dreas Trommer; Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Da-
niel Grimm.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, Schmieden-
platz 5, Postfach 229, 3000 Bern 7,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 13. Oktober 2005 führte die Kantonspolizei Solothurn im Rahmen einer
gezielten Aktion im Rotlichtmilieu im Hotel "Schlüssel" in Solothurn eine
Kontrolle durch. Dabei wurde auch die Beschwerdeführerin, die sich in der
Bar des Lokals aufhielt, einer Personenüberprüfung unterzogen. Aufgrund
der angetroffenen Situation und weil die Frau laut Festnahmerapport zuvor
zwei Polizisten in Zivil Liebesdienste angeboten haben soll, wurde sie we -
gen des Verdachts der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit festge-
nommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2005
gab sie an, auch schon mit einem Mann das im Hotel "Schlüssel" gemiete-
te Zimmer aufgesucht zu haben. Es habe sich jedoch stets um die gleiche
Person gehandelt und ihre Liebesdienste seien gratis gewesen. Hingegen
bestritt die Betroffene, der Prostitution nachgegangen zu sein. Mit einer
gleichentags ergangenen Verfügung wies die kantonale Fremdenpolizeibe-
hörde die Rekurrentin daraufhin weg und forderte sie auf, die Schweiz in -
nerhalb von 96 Stunden zu verlassen. Am 17. Oktober 2005 wurde sie
nach Brasilien ausgeschafft.
B. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz am 14. Oktober
2005 über die Beschwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von
zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen grobe Zuwiderhand-
lungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegaler Aufenthalt, Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung) vor.
C. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) ersucht der Parteivertreter um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Ferner stellt er die Begehren, seiner Mandantin
sei unverzüglich ihr Reisepass auszuhändigen und sie sei umgehend aus
der Haft zu entlassen. Im Wesentlichen bringt er vor, es fänden sich keine
Beweise oder einigermassen gesicherte Erkenntnisse für die Annahme,
die Beschwerdeführerin sei der Prostitution nachgegangen. Nur weil sie in
einem Hotel logiert habe, in welchem auch eine Kontaktbar betrieben wer-
de, bedeute dies noch lange nicht, dass sie selbst dort gegen Entgelt Lie -
besdienste angeboten habe. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin
im Hotel "Schlüssel" lediglich mit ihrem Liebhaber getroffen und sich mit
ihm verlustiert.
D. Am 21. Oktober 2005 wies die instruierende Behörde das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
E. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. November
2005 auf Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter seinerseits hält
mit Replik vom 13. Januar 2006 an seinem Antrag auf Aufhebung der
Fernhaltemassnahme fest.
F. Mit Strafverfügung vom 3. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Übertretung gegen das
3Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
sperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal -
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die
Einreisesperre richtet (Art. 50 – 52 VwVG). Nicht Verfahrensgegenstand
bilden die in der Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2005 gestellten, in -
zwischen hinfällig gewordenen Begehren um Aushändigung des Reise-
passes sowie der sofortigen Entlassung aus der Haft.
2.
2.1 Der Parteivertreter regt in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2005
die Befragung von R.M. (ein Bekannter und zeitweiliger Logisgeber der
Beschwerdeführerin) und von M.G. (die Barmaid des Hotels "Schlüssel")
als Zeugen an. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich
das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
ergänzt wird (vgl. Art. 12 und 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz be-
deutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von
Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundla-
gen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
VwVG genannten Beweismittel. Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeu-
gen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung
anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend
abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll
1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die
4Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären.
Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Taug -
lichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz.
276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
2.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss
ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige-
ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz.
319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Be-
hörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu be-
weisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl.
BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56,
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungs -
praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). Eine solche Situation ist
hier gegeben. Dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Staats-
angehörigen R.M. gut kennt und sie zeitweilig bei ihm gewohnt haben soll,
wird nicht in Abrede gestellt. Besagter Umstand erweist sich unter den
konkreten Begebenheiten (die Betroffene weilte bei ihrer Anhaltung nicht in
der Wohnung von R.M., sondern ohne ihn in einer so genannten Kontakt-
bar in der Stadt Solothurn) jedoch als irrelevant. Auch einer ergänzenden
Befragung der Barmaid bedarf es nicht, liegt doch ein von ihr unterzeich-
netes, ausreichend aussagekräftiges Einvernahmeprotokoll vor. Die als
Zeugin einvernommene M.G. wurde hierbei über die Verfahrensrechte in-
formiert. Die Auswertung der im Protokoll vom 13. Oktober 2005 figurie-
renden Äusserungen als solche bildet derweil Gegenstand der materiell-
rechtlichen Würdigung. Nicht näher einzugehen ist schliesslich auf die drit -
te Beweisofferte, hat der Rechtsvertreter entgegen seiner Ankündigung
doch weder Name noch Adresse der zu befragenden Männerbekannt -
schaft nachgeliefert. Den Anträgen auf Zeugeneinvernahmen ist folglich
nicht stattzugeben.
2.3 Der Parteivertreter erachtet es ferner als rechtsstaatlich bedenklich, dass
das BFM ordentlichen Rechtsmitteln gegen Einreisesperren regelmässig
die aufschiebende Wirkung entzieht. Hat die angefochtene Verfügung nicht
eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer all -
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2
VwVG). Der Entzug des Suspensiveffekts ist entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Auffassung keineswegs auf begründete Aus-
nahmefälle beschränkt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich je -
denfalls nichts Derartiges ableiten. Allerdings sollte ein Abweichen von der
Regel von Art. 55 Abs. 1 VwVG auf überzeugenden, stichhaltigen Gründen
5beruhen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.433/2006 vom 15. Septem-
ber 2006 E. 3.2.1). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt
dem Bundesamt wie auch der Beschwerdeinstanz – der Natur der Sache
nach – aber ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 117 V 185 E. 2b
S. 191, BGE 110 V 40 E. 5b S. 45, BGE 106 lb 115 E. 2a S. 116, BGE 105
V 266 E. 2 S. 268; VPB 43.45). Die Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1
ANAG ist eine präventivpolizeiliche Massnahme zum Schutz der öffent -
lichen Ordnung und Sicherheit (E. 6 nachfolgend). Die gleiche Zielsetzung
verfolgt der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 55
Abs. 2 VwVG. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Erlass einer
Einreisesperre zieht deshalb in den allermeisten Fällen ein überwiegendes
Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung nach sich. Auch bezo-
gen auf den konkreten Fall (Anwerben von Leuten in einschlägigem Lokal,
Vergangenheit der Betroffenen als Nachtklubtänzerin in der Schweiz) war
zweifelsohne eine gewisse Dringlichkeit gegeben, die Fernhaltemassnah-
me sofort zu vollziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.128/2003
vom 3. April 2003 E. 2.2). Von daher war das Vorgehen der Vorinstanz
rechtskonform. Ebenso wenig kann ihr unterstellt werden, damit bewusst
den Vollzug der kantonalen Wegweisung beschleunigt zu haben (vgl. die
diesbezügliche Verfügung des Amtes für Ausländerfragen des Kantons So-
lothurn vom 14. Oktober 2005), handelt es sich doch um zwei verschie-
dene Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die instruierende
Behörde wiederum hat nach Einreichung der Beschwerde ohne Verzug
über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung be-
funden. Somit erweisen sich sämtliche Bedenken formeller Natur als unbe-
gründet.
3. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Ein-
reisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann ferner, für
höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die
sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche
oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene be-
hördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1
Satz 2 ANAG). Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder
Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde
untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
4. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, durch die Arbeitsaufnahme als
Prostituierte im Hotel "Schlüssel" in Solothurn einer illegalen Erwerbstätig -
keit nachgegangen zu sein. Die Prostitution ist im fremdenpolizeilichen
Massnahmerecht unter zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunk-
ten von Bedeutung.
4.1 Zum einen fällt die Prostitution als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländer-
rechts über die Zulassung von Ausländern und Ausländerinnen zum
schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen liegt
eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen be-
gründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ANAG zu ei-
6ner Einreisesperre führen kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass es
sich bei der Prostitution um eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht
ohne weiteres eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl.
dazu BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution – ihre Regelung im schweizerischen
Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; FULVIO
HAEFELI, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den Nach-
zug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn die Zu-
rückhaltung oder gar systematische Weigerung der Fremdenpolizeibehör-
den, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine Frei-
stellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht.
4.2 Auf der anderen Seite ist die Prostitution an und für sich bereits eine uner-
wünschte Erscheinung. Obschon nicht strafbar, wird sie selbst vor dem
Hintergrund gewandelter Moralvorstellungen als Verletzung des Polizei-
guts der öffentlichen Sittlichkeit angesehen, die zumindest dem Grundsatz
nach zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Un-
erwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG i.V.m. Art. 16
Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]).
Daneben ist auf die negativen Begleiterscheinungen hinzuweisen, die vom
Gewerbe als solchem ausgehen, sofern es nicht freiwillig, selbstbestimmt
und legal ausgeübt wird, und die als ernsthafte Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hinzuweisen ist insbesondere auf
die Tätergruppen der Menschenhändler und Zuhälter, bei denen die Ten-
denz besteht, sich zu organisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungs-
mechanismen zur effizienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen.
Diese Kreise begehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten
richten, sondern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität
aktiv. Das Milieu wirkt allgemein kriminogen.
4.3 Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution, soweit sie nicht auf einer aus-
drücklichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, ebenfalls den Tatbe-
stand der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG
(zum Begriff der Unerwünschtheit vgl. VPB 63.1, 62.28, 60.4 und 58.53).
Die sich darauf stützende Massnahme dient nicht zuletzt dem Schutz der
betroffenen ausländischen Staatsangehörigen, die nicht selten Opfer einer
Form des Menschenhandels geworden sind.
5. Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen an, dass sich die Beschwerdefüh -
rerin gegenüber Besuchern der Bar als Prostituierte ausgegeben und sich
deshalb des illegalen Aufenthalts und der Arbeitsaufnahme ohne entspre-
chende Bewilligung schuldig gemacht hat. Die Massnahmebelastete be-
streitet dies mit Nachdruck bzw. sie behauptet, lediglich mit einem Mann
das Zimmer aufgesucht zu haben. Wie oft sie sich mit ihm zum (angeblich
unentgeltlichen) Sex getroffen habe, wollte sie nicht preisgeben.
5.1 Die Anwesenheit an einschlägig bekannten Adressen genügt für sich allein
den Anforderungen an die Beweislage in Fällen des Verdachts auf Aus-
übung der Prostitution nicht. Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass
die Rekurrentin zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung im Hotel "Schlüssel" in So-
7lothurn ein Zimmer gemietet hatte, einer Lokalität, in der eine Kontaktbar
untergebracht ist und in der erwiesenermassen auch Frauen verkehren,
die sich prostituieren. Laut Darstellung der Barmaid wohnte die Mieterin
seit ungefähr einem Monat dort, der Beschwerdeführerin zufolge war es
weniger lang. In der Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 3. Juli 2006, die unangefochten blieb, ist ebenfalls von
einem Aufenthalt im Hotel "Schlüssel" ab anfangs September 2005 die
Rede. Gemäss dem Festnahmerapport vom 13. Oktober 2006 hat die
Massnahmebelastete zwei Polizisten in Zivil "offensichtlich Liebesdienste"
angeboten. In welcher Weise dies geschehen sein soll, wurde von einem
Beamten der Kantonspolizei Solothurn in der am gleichen Abend
durchgeführten Befragung der Barmaid präzis umschrieben. Bekannt ist
ferner, dass die Rekurrentin Ende August 2002 auf dem Schweizerischen
Generalkonsulat in Rio de Janeiro einen Visumsantrag gestellt hat, um ab
anfangs November 2002 in Olten einem Engagement als Nachtklubtänze-
rin nachgehen zu können.
Dass das BFM bei dieser Sachlage auf illegale Erwerbstätigkeit in Form
der Prostitution schloss, erscheint nachvollziehbar und nahe liegend. So-
wohl die Rechtsprechung als auch die Literatur gehen von einem weiten
Begriff der Prostitution aus. Darunter werden sämtliche Handlungen ver-
standen, welche unter Preisgabe und Einsatzes des eigenen Körpers der
Befriedigung sexueller Gelüste Dritter dienen (vgl. BRIGITTE HÜRLIMANN,
a.a.O., S. 10 ff.). Weder das Kriterium der Entgeltlichkeit oder die
Erlangung anderweitiger materieller Vorteile ist ausschlaggebend noch
dasjenige, ob die Prostitution gewerbsmässig oder bloss gelegentlich
ausgeübt wird (vgl. BGE 121 lV 86 E. 2a S. 87 ff.). Dass es an lässlich des
fraglichen Vorkommnisses zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist,
vermag an der rechtlichen Subsumtion des massgeblichen Verhaltens
insofern nichts zu ändern. Aufgrund der aufgelisteten Indizien
(Anwesenheit an einschlägigem Ort, klare Hinweise für ein Anwerben von
Gästen in der Bar, Aussageverhalten der Betroffenen, Vorleben als
Tänzerin) kann der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihren
Aufenthalt hierzulande zur illegalen Erwerbstätigkeit benutzt hat, als
hinreichend erhärtet betrachtet werden.
5.2 Der Parteivertreter rügt in diesem Zusammenhang eine unzutreffende bzw.
willkürliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Seine diesbe-
züglichen Einwendungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Es trifft
zwar zu, dass die Barmaid nicht zu Protokoll gegeben hat, die Beschwer -
deführerin sei der Prostitution nachgegangen. Auch die konkrete Anwer -
bung will sie nicht direkt mitbekommen haben. Hingegen hat sie bestätigt,
dass potenzielle Freier so angeworben werden, wie es der Polizist in der
Befragung der Barmaid erläuterte. Im Kontext der Ausführungen unter E.
5.1 gibt es deshalb keinen Grund, an den eindeutigen und plausiblen Fest -
stellungen der ermittelnden Beamten zu zweifeln. Was die polizeiliche Ein-
vernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2005 anbelangt, so
bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass besagtes Proto-
8koll den Sinn ihrer Aussagen falsch wiedergibt. Auch die Fragestellung ge-
schah in korrekter Weise, hatte der befragende Polizist unter den gege-
benen Umständen doch allen Anlass, die Angeschuldigte mit allfälligen be-
lastenden Tatbestandselementen zu konfrontieren. Vor allem aber wurden
sowohl die Einvernahme mit der Barmaid als auch diejenige mit der Ange-
schuldigten binnen 24 Stunden nach der Aktion im Milieu durchgeführt.
Gleiches gilt für den noch am 13. Oktober 2005 erstellten Festnahmerap-
port. Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen mithin auf verlässlichen,
ohne Bedenken verwertbaren Unterlagen. Entgegen der Darstellung in der
Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2005 verfügte die Rekurrentin so-
dann über einiges Bargeld, wurden bei der Anhaltung doch immerhin rund
Fr. 300.-- beschlagnahmt. Als unbehelflich erweist sich schliesslich die in
der Replik geäusserte Kritik an der Zwischenverfügung der instruierenden
Behörde vom 21. Oktober 2005, handelt es sich bei der falsch zitierten
Jahreszahl doch offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Massge-
bend erscheint in dieser Hinsicht allein, dass sich die Beschwerdeführerin
in jüngerer Vergangenheit um ein Engagement als Cabarettänzerin in der
Schweiz bemüht hat. Alles in allem ist ungeachtet der gegenteiligen Be-
teuerungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie in er-
kennbarer Weise ihre Bereitschaft zur Prostitution signalisiert hat, weshalb
sich die vom BFM vorgenommene Beweiswürdigung – im Ergebnis – nicht
beanstanden lässt.
6. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen gilt es hervorzuheben, dass Ver-
fahrensgegenstand nicht ein Strafverfahren bildet. Die gewerbsmässige
Prostitution als solche ist, wie erwähnt, denn auch nicht mit Strafe bedroht.
Folgerichtig wurde die Beschwerdeführerin nicht wegen Prostitution, son-
dern wegen illegaler Anwesenheit und Arbeitsaufnahme ohne entspre-
chende Bewilligung zur Anzeige gebracht und in der Zwischenzeit wegen
Übertretung gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 6 ANAG) zu einer Busse von
Fr. 150.-- verurteilt (vgl. die Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 3. Juli 2006). Für die Verhängung einer Admini-
strativmassnahme wie der Einreisesperre ist indessen weder eine straf-
rechtliche Verurteilung noch eine stichfeste Beweislage im strafrechtlichen
Sinne notwendig. Bei der Einreisesperre handelt es sich vielmehr um ei-
nen administrativen Rechtsnachteil, bei welchem die öffentliche Ordnung
und Sicherheit im Vordergrund stehen (BGE 125 ll 105 E. 2c S. 109 f.,
BGE 114 lb E. 3a S. 3/4; VPB 41.94). Fremdenpolizeiliche und andere
(beispielsweise straf- oder zivilrechtliche) Massnahmen oder Sanktionen
sind voneinander unabhängig (BGE 109 lb 179 mit Hinweisen). Sie beru-
hen auf unterschiedlicher gesetzlicher Grundlage und verfolgen verschie-
dene Zielsetzungen, weshalb sie – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind
– einzeln oder kumulativ verhängt werden können. Die das Massnahme-
recht handhabende Behörde hat die Frage, ob ein Fall schwer wiegt, nach
fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten zu beantworten. Dabei ist zu beach-
ten, dass ein Verhalten in massnahmerechtlicher Hinsicht von grösserem
Gewicht sein kann als beispielsweise in strafrechtlicher Hinsicht (zum
Ganzen vgl. BGE 130 ll 493 E. 4.2 – 4.4 S. 500 f.). Dies gilt unter anderem
9für die illegale Erwerbstätigkeit mittels Ausübung der Prostitution, die ge-
wichtige öffentliche Interessen tangiert (siehe E. 4.1 – 4.3). Damit hat die
Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG gesetzt. Da die verhängte Sperre die hierfür vorgesehene Höchst-
dauer von drei Jahren nicht überschreitet, braucht über die Frage, ob die
Betroffene auch als unerwünschte Ausländerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Satz 1 ANAG zu betrachten sei, nicht befunden zu werden.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig -
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
7.2 Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer Kontakte zum
Milieu bzw. zum hiesigen Sexgewerbe geeignet, die fremdenpolizeiliche
Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Es besteht daher nur schon aus
Gründen der Generalprävention ein gewichtiges öffentliches Interesse an
ihrer Fernhaltung. Der Vorfall vom 13. Oktober 2005 hatte, wie die Straf -
verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2006
zeigt, auch in strafrechtlicher Hinsicht Konsequenzen. Demgegenüber un-
terhält die Rekurrentin an dieser Stelle nicht näher zu erör ternde Bezie-
hungen zu in der Schweiz lebenden Freunden und Bekannten. Solche rein
privaten Interessen vermögen unter den dargelegten Begleitumständen
nicht gegen die erwähnten öffentlichen Interessen aufzukommen. Ausser-
dem liegt es in der Natur von Fernhaltemassnahmen, dass sie sich für die
Betroffenen nachteilig auswirken. Die Beschwerdeführerin hat die frem-
denpolizeilichen Folgen ihres Verhaltens selber zu verantworten. Ange-
sichts dieser Aspekte hat sich die Vorinstanz mit der Verhängung einer
Einreisesperre von zwei Jahren in dem ihr zustehenden Ermessensspiel-
raum bewegt.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – im Ergebnis
– richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermes -
sen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist des -
halb abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrensko-
sten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen) wer-
den der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 17. Novem-
ber 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 192 510 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand am: