Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C51/2010
U r t e i l v om 9 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani,
Ruederstrasse 8, Postfach 423, 5040 Schöftland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren;
Verfügung der IVSTA vom 7. Dezember 2009.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene M._______, italienische Staatsangehörige, bezog
gemäss Verfügung vom 7. Juli 1999 der IVStelle des Kantons Aargau
(kantonale IVStelle) seit dem 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (act. IV 21). Anschliessend verliess
die Versicherte die Schweiz und zog nach Italien, weshalb die kantonale
IVStelle am 30. Januar 2001 die Akten der IVStelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, Vorinstanz) überwies. Diese veranlasste in den Jahren
2002 und 2004 von Amtes wegen eine Rentenrevision (act. IV 2458).
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 stellte die Vorinstanz die Rente ab
dem 1. Dezember 2006 ein, da keine rentenbegründende Invalidität mehr
vorliege (act. IV 95). Diese Verfügung focht M._______
(Beschwerdeführerin) am 26. November 2006 bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für Personen im Ausland an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Weiterausrichtung der ganzen Rente. Am 1. Januar 2007 ging das
Beschwerdeverfahren C3111/2006 an das Bundesverwaltungsgericht
über. Dieses hiess mit Urteil vom 17. Juni 2008 die Beschwerde teilweise
gut, hob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober
2006 auf und überwies ihr die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung (Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung, wenn
möglich bei der MEDAS) und neuem Entscheid zurück.
C.
Im Rahmen der Vervollständigung der Rentenrevision liess die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin vom 2. – 4. Februar 2009 bei der MEDAS
Bellinzona multidisziplinär begutachten (vgl. multidisziplinäres Gutachten
vom 2. Juni 2009, act. IV 128). Zu den medizinischen Akten nahm der
ärztliche Dienst der IV RAD Rhone am 6. und 7. Juli 2009 Stellung (act.
IV 132 134). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2009 (act. IV 135) teilte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der neu erhaltenen
Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin wieder eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könnte, bei welcher
mehr als 60 % des Erwerbseinkommens erzielt werden könnte, das heute
erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge. Deshalb werde
beabsichtigt, die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mangels
rentenbegründender Invalidität ab dem 1. Dezember 2006 einzustellen.
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Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (recte 2009) an die Vorinstanz (act. IV 141)
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Stefan Galligani in Schöftland, Einwendungen gegen diesen Vorbescheid
anbringen und ersuchte gleichzeitig, ihr im Verwaltungsverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung unter Zuordnung ihres Rechtsvertreters zu
gewähren; dies mit der Begründung, sie sei mittellos (vgl. act. 141 S.13
Ziff. 5).
D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 (act. IV 144) wies die Vorinstanz
das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab mit
der Begründung, das Vorbescheidsvefahren gehöre zum
Verwaltungsverfahren, die fehlende Aussichtslosigkeit sei im
vorliegenden Fall gegeben. Hingegen sei die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung für dieses Verfahren zu verneinen, da es im
vorliegenden Verfahren einzig darum gehe, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 zu vollstrecken.
E.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, am 4. Januar 2010 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1) mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei für das Vorbescheidsverfahren vor der
Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung durch den
unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Zudem sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 (act. 7) hat das
Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren C51/2010 unter
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositivziffer 1) und
in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung der
Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, als
gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet (Dispositivziffer 2).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 (act. 10) verwies die
Vorinstanz auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung und
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verzichtete auf eine ergänzende Stellungnahme und das Stellen eines
Antrags.
H.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2010 (act. 11)
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und
Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche
Verbeiständung als prozess und verfahrensleitende Verfügungen zu
qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich Basel
Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche
unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten
werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die
Verfügung vom 7. Dezember 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar,
gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig
ist.
1.2. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer
anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei
Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem
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Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung
zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der
vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der
angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung
grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O.,
Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin,
welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb
darauf einzutreten ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 7.
Dezember 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend Revisionsverfahren
zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung damit,
dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
werde. Die Prozessarmut und die fehlende Aussichtslosigkeit seien
gegeben. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich jedoch nur in
Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen
dies als notwendig erscheinen lassen würden und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fielen. Der Fall
weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. Bestritten seien einzig die
Schlussfolgerungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit sowie den
Einkommensvergleich, was keine aussergewöhnliche Problematik
darstelle. Die Beschwerdeführerin habe keinen Dolmetscher gebraucht
und habe sich frei äussern können. Der zeitliche Vertretungsaufwand für
den Rechtsanwalt habe sich in Grenzen gehalten, da sich vorliegend nur
die typischen rechtlichen und tatsächlichen Fragen des
Invalidenrentenverfahrens gestellt hätten, welche erfahrungsgemäss
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keine anwaltschaftliche Verbeiständung notwendig machten, sondern
ohne Weiteres eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherten
selbst, oder "durch Vertreter der vom Versicherungsgericht erwähnten
Institutionen" erlaubten. Zudem sei der Beschwerdeführerin im
Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni
2008 eine Summe von Fr. 2'000. als Prozessentschädigung
zugesprochen worden.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, die Vorinstanz
habe verkannt, dass sich eine Verbeiständung als notwendig erwiesen
habe, um den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Juni 2008 zu erstreiten, welches es nun im vorliegenden
Verfahren zu vollstrecken gelte. Dabei seien zahlreiche medizinischen
Unterlagen zu sichten und Rechtsfragen zu prüfen gewesen, denen die
Beschwerdeführerin als Laie nicht gewachsen sei. Daher sei nach dem
Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts weder der
Beschwerdeführerin zuzumuten noch sinnvoll, das Anwaltsmandat zu
beenden und eine anderen nichtanwaltlichen Vertreter beizuziehen,
welcher sich in die Akten einlesen müsse.
3.
3.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug
auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese
Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist
Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung UELI KIESER,
a.a.O., Art. 37 Rz. 1719; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht
auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
3.2. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren
ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die
Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist insbesondere auch
mit Blick auf die Offizialmaxime ein strenger Massstab anzulegen (Urteil
des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, Urteil
des Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die
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Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck
verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im
Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im
Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel
komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des
Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung
der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des
Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch
im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer
Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine
Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V
200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des EVG I
746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; UELI KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die
Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in
Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen
(vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3;
STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob
die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach und
Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200
E. 4.1; UELI KIESER, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei
droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE
125 V 32 E. 4b; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 23).
3.3. Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung
beantragt für ein Verfahren, welches auf Anordnung des
Bundesverwaltungsgerichts ergänzend durchgeführt wurde (vgl. Urteil C
3111/2006 vom 17. Juni 2008). Gegenstand dieses Verfahrens bildet im
Wesentlichen die Revision der gemäss Verfügung der kantonalen IV
Stelle vom 7. Juli 1999 von der Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober
1997 bezogenen ganzen Invalidenrente. Dabei gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum
grundsätzlich geändert habe. Jedoch liessen sich die Auswirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit in Anbetracht der widersprüchlichen ärztlichen
Begutachtungen nicht hinreichend beurteilen, weshalb die Sache an die
Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung mittels multidisziplinärer
Begutachtung bei der MEDAS Bellinzona und neuem Entscheid
zurückzuweisen war (vgl. E. 10). Das Revisionsverfahren setzt
medizinische und berufliche Abklärungen voraus, sodass der Ausgang
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des Verfahrens auch von entsprechenden Stellungnahmen und
Auskünften seitens der Beschwerdeführerin abhängt.
3.4. Die Begründung der Vorinstanz, die Offizialmaxime mache einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit
nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime
lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). Jedoch
kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die
Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung
geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14.
Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; STEFAN MEICHSSNER,
a.a.O., S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene Partei im
Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet dies nicht,
dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren deswegen leicht zu
durchschauen wäre, zumal wenn es sich wie im vorliegenden Fall um
ein Revisionsverfahren handelt, in dem die Herabsetzung oder gar die
Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der Literatur wird zu Recht
darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren
für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien,
zumal Letzteren eine mitunter umfassende Mitwirkungspflicht obliege und
sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit seien (vgl. STEFAN
MEICHSSNER, a.a.O. S. 131).
3.5. Sowohl die Verfahrenskonstellation der ergänzenden Begutachtung
nach Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die
Schwierigkeit der tatsächlichen Fragen (die Richter im Urteil C3111/2006
erwähnten postoperative Schwierigkeiten nach Magenoperation, eine
mögliche neurologische Pathologie, verschiedene Sekundärerkrankungen
und zusätzlich psychische Probleme; in der Einsprache vom 9. Juli 2009
rügte der Rechtsvertreter die unterschiedliche Beurteilung der Ärzte, ob
eine Fibromyalgie vorliege oder nicht, und wies auf die auch von den
Ärzten erwähnten Auswirkungen der chronischen Darmentzündung
[Einschränkungen infolge chronischen Durchfalls] und der weiterhin
vorliegenden Inkontinenz auf die Arbeitsfähigkeit sowie die
zwischenzeitlich zusätzlich erforderlichen Steroidstösse hin) und
rechtlichen Fragen (erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
oder Neubeurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes)
sprechen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2010 vom 29. März 2010 E. 4).
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Dabei fällt die fachärztlich diagnostizierte anhaltende affektive Störung
mit depressiver Verstimmung (ICD 10F34.1) bei der Frage, ob eine
anwaltliche Verbeiständung angezeigt ist, zusätzlich ins Gewicht (vgl.
MEDASGutachten vom 2. Juni 2009, psychiatrische Begutachtung von
Dr. D._______, gemäss seinem Arztbericht vom 10. Februar 2009, act. IV
126 und 128). Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende
vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers stark berührt. Somit ist auch unter diesem
Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen.
3.6. Die Gesamtheit der geschilderten Umstände (Anschluss des
Verwaltungsverfahrens an ein Gerichtsverfahren, Komplexität der
Materie, von der Verwaltung begangene Fehler im
Vorbescheidsverfahren, starker Eingriff in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers aufgrund drohender Aufhebung der Invalidenrente)
lassen die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall mit Blick auf die zitierte
Lehre und Rechtsprechung notwendig erscheinen (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_668/2009 vom 25. März 2010).
3.7. Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für
die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorinstanz hat das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen,
weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist.
Demzufolge hätte die Vorinstanz im Verwaltungsverfahren dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene
Entschädigung bezahlen müssen, wozu sie vorliegend aufzufordern ist.
4.
4.1. Gemäss Verfügung vom 5. März 2010 (act. 7, Dispositionsziffer 1) ist
vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
4.2. Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung, womit die mit Zwischenverfügung vom 5. März
2010 gewährte unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos
geworden dahinfällt.
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Die Parteientschädigung wird mangels Einreichung einer Kostennote
unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf
Fr. 1'600. (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Diese Entschädigung
geht zulasten der Verwaltung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 7. Dezember 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'600. (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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