B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-512/2009
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Schlatter,
Hauptstrasse 84, Parkhof Postfach 113,
8280 Kreuzlingen 2,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-512/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. […]) gelangte mit
seinen Eltern als 13-jähriger nach Deutschland, wo er seit Dezember
1981 auch über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt.
B.
Am 21. Dezember 2007 ereignete sich in Kreuzlingen ein sogenannter
Rammbockeinbruch, indem unbekannte Täterschaft mit einem zuvor ent-
wendeten Lieferwagen die Schaufensterscheibe einer Bijouterie einstiess.
Durch die Wucht des Aufpralles wurde die gesamte Panzerverglasung
beschädigt. Dadurch konnten die Täter ins Geschäft einsteigen, die
Schmuckvitrinen einschlagen und binnen Minuten Schmuckstücke und
Uhren im Wert von gegen Fr. 250'000.- entwenden. Der Sachschaden be-
lief sich auf Fr. 150'000.-. Nachdem sich aufgrund der Aussagen der bald
darauf verhafteten Hauptbeschuldigten der Verdacht erhärtet hatte, dass
der Beschwerdeführer irgendwie ebenfalls in diese Tat mit involviert ge-
wesen sein musste, übermittelte das Bezirksamt Kreuzlingen (heute:
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen) am 22. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft
Baden-Baden (Deutschland) einen internationalen Haftbefehl wegen
bandenmässigen Diebstahls, eventualiter Hehlerei.
C.
Am 22. August 2008 wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnort
Baden-Baden festgenommen. Die Auslieferung in die Schweiz erfolgte
am 9. Oktober 2008. In der Folge eröffneten die Strafverfolgungsbehör-
den des Kantons Thurgau gegen ihn ein Strafverfahren und ordneten die
Untersuchungshaft an. Gemäss entsprechendem Haftantrag vom 12. Ok-
tober 2008 bestand bei der zugeführten Person der dringende Tatver-
dacht des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls mit besonderer Ge-
fährlichkeit (Art. 139 Ziff. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), eventualiter der gewerbs-
mässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB, gemeinsam be-
gangen am 21. Dezember 2007 mit mehreren rumänischen Staatsange-
hörigen.
Am 13. Oktober 2008, 15. Oktober 2008, 16. Oktober 2008 und 10. De-
zember 2008 wurde der Beschwerdeführer je zweimal von der Kantons-
polizei Thurgau bzw. vom zuständigen Untersuchungsrichter zur Sache
befragt. Die Einvernahmen bildeten Teil sonstiger umfangreicher Ermitt-
lungen.
C-512/2009
Seite 3
Mit der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2008
brachte die Strafverfolgungsbehörde dem Angeschuldigten im Beisein
seines Parteivertreters zudem zur Kenntnis, dass beim BFM der Erlass
eines Einreiseverbots beantragt werde.
Am 11. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersu-
chungshaft entlassen und formlos nach Deutschland weggewiesen.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM am 11. Dezember
2008 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von
zehn Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde unter Bezugnahme auf Art. 67
Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5437) damit begründet,
dass der Betroffene wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls mit
besonderer Gefährlichkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen habe bzw. diese gefährde.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei auf
höchstens drei Jahre (längstens bis zum 10. Dezember 2011) zu reduzie-
ren; eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen auf sei-
ne Aussagen anlässlich der vier durchgeführten Einvernahmen verweisen
und folgert, Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zum Einbruchsdiebstahl
könne ihm nicht vorgeworfen werden. Vielmehr habe er einzig die in Kon-
stanz übernommene Beute nach Rumänien transportiert. Somit verbleibe
nurmehr der Eventualtatbestand der Hehlerei, der hiermit Ausgangspunkt
und massgeblicher Sachverhalt für die verfügte Fernhaltemassnahme bil-
de. Zwar sei zuzugestehen, dass auch eine Straftat im Ausland zu einem
Einreiseverbot führen könne, allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass
die Tat keineswegs die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Schwere
aufweise. Sein Fehlverhalten wiege sicherlich nicht leicht und solle auch
nicht verharmlost werden; da sich die Delinquenz letztlich aber als einma-
lige, in Deutschland begangene Hehlerei entpuppe, sei die Massnahme in
ihrer Dauer erheblich zu reduzieren. Mit Blick auf einen Vergleichsfall des
Bundesverwaltungsgerichts sowie unter Berücksichtigung der langen An-
wesenheit des Angeschuldigten in Deutschland, seines dortigen Aufent-
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Seite 4
haltstitels und des ansonsten klaglosen Verhaltens erscheine ein Einrei-
severbot von höchstens drei Jahren als angemessen.
F.
Nach ergänzenden Abklärungen kam die Vorinstanz am 21. April 2009 im
Rahmen der Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurück
und reduzierte das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren. Hierzu
hielt das Bundesamt fest, ohne die strafrechtliche Beurteilung vorweg
nehmen zu wollen, erscheine der Tatbeitrag des Beschwerdeführers im
Lichte der polizeilichen Aussagen geringer als aufgrund des internationa-
len Haftbefehls ursprünglich habe angenommen werden müssen. Zudem
besitze er in Deutschland offenbar eine Niederlassungserlaubnis und er
sei nicht vorbestraft.
G.
Nach gewährter Akteneinsicht hielt der Parteivertreter am 28. Mai 2009
replikweise am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
H.
Wegen der umfangreichen untersuchungsrichterlichen Ermittlungen im
Zusammenhang mit dem Rammbockdiebstahl vom 21. Dezember 2007 in
Kreuzlingen (in welche der Beschwerdeführer miteinbezogen ist) wurde
das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen-
verfügung vom 9. Juni 2009 bis auf Weiteres sistiert.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Oktober 2012 wurde der
Rechtsvertreter aufgefordert, über den Stand des diesbezüglichen Straf-
verfahrens zu informieren.
Unter Beibringung von Unterlagen der Vorgängerbehörde der Staatsan-
waltschaft Kreuzlingen ersuchte der Parteivertreter mit Eingabe vom
31. Oktober 2012 (Posteingang: 2. November 2012) um Aufhebung der
Sistierung und Entscheid in der Sache.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 wurde die Staatsanwalt-
schaft Kreuzlingen eingeladen, über den Stand des Strafverfahrens ge-
gen den Beschwerdeführer zu orientieren.
Mittels Schreiben vom 27. Dezember 2012 hat sich die zuständige Straf-
verfolgungsbehörde daraufhin zur Angelegenheit geäussert und dazu ei-
C-512/2009
Seite 5
nen Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 25. November 2008
beigelegt.
K.
Aufgrund der zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossenen strafrichterli-
chen Ermittlungen nahm das Bundesverwaltungsgericht das am 9. Juni
2009 sistierte Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 15. Ja-
nuar 2013 wieder auf und lud den Beschwerdeführer unter Zusendung
des Orientierungsschreibens der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
27. Dezember 20012 ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren.
Davon machte der Parteivertreter am 21. Januar 2013 mittels abschlies-
sender Bemerkungen Gebrauch.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit die Angele-
genheit nach dem teilweisen Rückkommen der Vorinstanz auf die ange-
fochtene Verfügung (siehe Bst. F hiervor) noch im Streit liegt.
C-512/2009
Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird vom Parteivertreter der Beizug der Straf-
akten bei der heutigen Staatsanwaltschaft Kreuzlingen beantragt. Der
Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sach-
verhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung ist sie hierbei gehalten, die von den Parteien an-
gebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise
verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu
verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinwei-
sen).
3.2 Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich vorliegend in
hinreichender Weise aus den Akten. So liess der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht die wichtigsten diesbezüglichen Unterlagen
(insbesondere den internationalen Haftbefehl vom 22. Juli 2008, den
Haftantrag des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 12. Oktober 2008 sowie
die vier seinen Mandanten betreffenden Befragungsprotokolle) bereits mit
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der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2009 zukommen. Mit Eingabe
vom 31. Oktober 2012 reichte er drei weitere Aktenstücke aus den Straf-
akten nach. Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits lud die Staatsan-
waltschaft Kreuzlingen mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012
ein, sachdienliche Informationen zum Stand des Strafverfahrens gegen
den Beschwerdeführer zu machen (siehe Bst. J vorstehend). Am 27. De-
zember 2012 erteilte die zuständige Strafuntersuchungsbehörde die ge-
wünschten Auskünfte und ergänzte ihre Angaben mit einem Schlussbe-
richt der Kantonspolizei Thurgau vom 25. November 2008. Soweit erfor-
derlich, wurden die Strafakten mit anderen Worten beigezogen. Darüber
hinausgehend kann von der beantragten Vorkehr in antizipierter Beweis-
würdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
4.
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs
2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach
seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten
Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau-
ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau-
ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
5.
5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat
als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue
Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925).
Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbe-
halt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene
Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1
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Seite 8
Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländi-
sche Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchset-
zungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einrei-
severbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung
eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Bemessung der
Dauer von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen
vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für den Be-
schwerdeführer ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung ei-
ner solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturge-
mäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen
muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen
von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt des-
halb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als An-
lass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung
nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht er-
füllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete
Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung führt.
5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
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Seite 9
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Strafbare Handlungen
gegen das Vermögen wie eben Diebstahl oder Hehlerei fallen ohne weite-
res unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreise-
verbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
6.
6.1 Das am 11. Dezember 2008 verhängte Einreiseverbot für die Dauer
von zehn Jahren gründet zur Hauptsache auf dem internationalen Haftbe-
fehl vom 22. Juli 2008. Darin wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am
21. Dezember 2007 in Kreuzlingen an einem Rammbockeinbruch mitbe-
teiligt gewesen zu sein (siehe auch Sachverhalt Bst. B hiervor). Haupt-
verdächtige sind vier weitgehend geständige rumänische Staatsangehö-
rige. Sie haben den Beschwerdeführer als Abnehmer und Transporteur
des Deliktsguts belastet. In welchem Verhältnis jener zur Einbrecherban-
de steht und welche Rollenverteilung unter den Beteiligten im konkreten
Fall bestand, bildet Gegenstand umfangreicher und aufwändiger Ermitt-
lungen (einem Teil der Angeschuldigten werden weitere, gleichgelagerte
Delikte angelastet). Bezogen auf den Beschwerdeführer liegt ein
Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 25. November 2008 vor.
Gemäss Orientierungsschreiben der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
27. Dezember 2012 wird das gegen ihn seit Oktober 2008 laufende Straf-
verfahren wegen "Gewerbsmässigen Diebstahls, etc." spätestens Ende
Juli 2013 zur Anklageerhebung führen. Aufgrund der Aussagen, die der
Beschwerdeführer im Herbst 2008 gegenüber den Thurgauer Strafverfol-
gungsbehörden machte, hat das BFM das zehnjährige Einreiseverbot im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 21. April 2009 inzwischen
indessen auf fünf Jahre befristet.
6.2 Wie eben angetönt (vgl. E. 5.2 und 5.3 vorstehend), knüpft das Ein-
reiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorlie-
gen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu ge-
wichten ist, hat die Verwaltungs- bzw. Justizbehörde in eigener Kompe-
tenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu
beurteilen. Entsprechend ist sie in der Regel nicht gehalten, den rechts-
kräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vielmehr kann ein
Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil
fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren gar nicht eröffnet oder eingestellt
C-512/2009
Seite 10
wurde oder wie hier noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010
vom 11. Oktober 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Zusammen-
hang kann ein strafbares Verhalten etwa massgebend sein, wenn es un-
bestritten ist oder keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person
zur Last gelegt werden kann (vgl. wiederum BBl 2002 3809 und 3813).
Eine solche Konstellation ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird,
gegeben.
6.3 Aufgrund der beigezogenen Akten ist mit hinreichender Sicherheit von
der Verübung einer Straftat durch den Beschwerdeführer auszugehen. So
hat dieser zugegeben, am fraglichen Datum in seinem Personenwagen
Diebesgut von Konstanz über Drittstaaten nach Rumänien transportiert
zu haben. Ebenso war er sich bewusst, dass es sich bei der in einem
Rucksack verstauten Beute um Wertsachen aus einem Juweliergeschäft
in Kreuzlingen handelte, in welches die Mitangeklagten zuvor eingebro-
chen waren. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die vier der
Rechtsmitteleingabe beigelegten Einvernahmeprotokolle. Der Parteiver-
treter anerkennt auf Beschwerdeebene denn auch, dass sich sein Man-
dant einmal der Hehlerei, begangen in Deutschland, schuldig gemacht
hat. Was den diesbezüglichen Vorwurf anbelangt, ist die Beweislage mit-
hin erdrückend. Ob sich der Beschwerdeführer zusätzlich der Mittäter-
schaft zum Einbruchdiebstahl oder der Gehilfenschaft hierzu schuldig
gemacht hat, wird Gegenstand der strafrichterlichen Beurteilung bilden.
Selbst im günstigsten Fall droht ihm zumindest eine Verurteilung wegen
Hehlerei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt
das Begehen von Vermögensdelikten regelmässig zur Anordnung von
Fernhaltemassnahmen. Bei Straftaten im Ausland gilt dies, wenn ein Be-
zug zur Schweiz besteht. Ein solcher ist ohne weiteres vorhanden, gilt
Hehlerei doch nicht nur in Deutschland, wo der Angeschuldigte das De-
liktsgut übernahm und den sonst betroffenen Transitstaaten (Österreich,
Ungarn, Rumänien), sondern auch hierzulande als Verbrechen (vgl.
Art. 160 StGB). Persönlich steht der Beschwerdeführer in gewissen Be-
ziehungen zur Schweiz (z.B. geschäftlich, Bekannte in der Schweiz, Ort
des Einbruchsdiebstahls) und dies war sowohl vor als auch nach jenem
Vorkommnis der Fall (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-7110/2010
vom 20. Januar 2012 E. 7.2 mit Hinweisen). Die vollständige Aufhebung
des Einreiseverbots wird im Übrigen gar nicht beantragt. Demnach ist er-
stellt, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
C-512/2009
Seite 11
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig
einzustufen. Ausländische Personen, denen Vermögensdelikte der be-
schriebenen Art zur Last gelegt werden, sind nach Möglichkeit während
einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kon-
tinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass
solche Verhaltensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung – in der Regel mehrjährige – Einreiseverbote nach sich ziehen.
7.3 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorge-
haltene, massnahmeauslösende Fehlverhalten alles andere als leicht. Ak-
tenmässig erstellt ist, dass er sich am 21. Dezember 2007 mit den vier
Hauptangeschuldigten, deren Bekanntschaft er ein paar Monate zuvor
gemacht hatte, in Konstanz traf. Dort wurde ihm eröffnet, dass sie plan-
ten, in Kreuzlingen in eine Bijouterie einzubrechen. Gemäss gegenwärti-
gem Kenntnistand wusste er über den bevorstehenden Einbruchdiebstahl
Bescheid, ebenso war er sich im Klaren, dass ein Rammbockdiebstahl
geplant war, hatte er doch mitbekommen, dass die Bande hierfür einen
Lieferwagen entwenden wollte (vgl. beispielsweise die erste Einvernahme
vom 13. Oktober 2008 S. 4 oder die dritte Einvernahme vom 16. Oktober
2008 S. 7). Zwar will er sich daraufhin von der Haupttat distanziert, je-
doch bereit erklärt haben, in der Nähe des Tatortes auf deutschem Boden
zu warten, die Beute zu übernehmen und sie in seinem Personenwagen
nach Rumänien zu transportieren. In der Folge begab sich das Quartett
ohne den Beschwerdeführer nach Kreuzlingen, fuhr mit einem gestohle-
nen Lieferwagen rückwärts in die Schaufensterscheibe eines Juwelierge-
schäftes, räumte im Innern der Räumlichkeiten die Vitrinen aus und flüch-
tete zu Fuss über die Grenze. Dort übernahm der Beschwerdeführer das
C-512/2009
Seite 12
in einem Rucksack verstaute Deliktsgut und verbrachte es wie vereinbart
in das Heimatland der mutmasslichen Täter. Wohl will er nicht in den
Rucksack geschaut haben, dass es sich um Uhren und sonstige hoch-
wertige Wertsachen handeln musste, war ihm aber offenkundig bekannt.
Für den Transport hätte der Beschwerdeführer, wie er mehrfach bestätig-
te, etwas bekommen. Wie viel Entgelt, war angeblich nicht abgemacht.
Für die Rückreise nach Deutschland erhielt er jedenfalls € 1'000.-. Auf-
grund solcher Feststellungen und der betroffenen Rechtsgüter fällt das öf-
fentliche Interesse an einer längeren Fernhaltung des Betroffenen stark
ins Gewicht.
7.4 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er
habe sich nicht zuletzt nach Konstanz begeben, weil ihm die Rumänen
aus einem Ankauf von Occasionsfahrzeugen € 5'000.- geschuldet hätten.
Mit Blick auf die ihm bekannten näheren Umstände der Haupttat vermag
ihn dies allerdings nicht ernsthaft zu entlasten. Vor allem aber hätte es
am fraglichen Datum nach der ersten Wiederbegegnung mit jenen Leuten
nach wie vor hinlänglich Gelegenheit gegeben, deren Vorhaben abzu-
schwören bzw. vom Transport des Diebesgutes Abstand zu nehmen. Wie
der Betroffene selber ausführt, hat er sich darüber tatsächlich Gedanken
gemacht, als er auf dem Parkplatz auf die gestohlenen Wertsachen war-
tete. Letztlich räumt denn auch der Rechtsvertreter ein, das Fehlverhalten
seines Mandanten wiege sicherlich nicht leicht und könne nicht verharm-
lost werden. Der herangezogene Vergleichsfall wiederum (Urteil des
BVGer C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008) beruht auf einer völlig ande-
re Konstellation (ursprünglich dreijähriges Einreiseverbot gegen einen al-
banischen Staatsangehörigen wegen illegaler Einreise, illegalen Aufent-
halts und aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen, rund drei Jahre spä-
ter wurde gegen dieselbe Person wegen Drogendelikten ein unbefristetes
Einreiseverbot erlassen). Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer
einzig das – soweit bekannt – ansonsten klaglose Verhalten im In- und
Ausland. Im Kontext der aus ausländerrechtlicher Optik schwerwiegen-
den Vorkommnisse rund um den Rammbockdiebstahl vom 21. Dezember
2007 (und insbesondere des hohen Deliktsbetrages der transportierten
Beute von gegen Fr. 250'000.-) reicht dies für eine zusätzliche Herabset-
zung der verhängten Massnahme nicht aus. Besondere enge Beziehun-
gen zur Schweiz schliesslich sind keine erkennbar. Beiläufig erwähnt
werden einzig nicht namentlich aufgeführte Bekannte und Geschäftspart-
ner.
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7.5 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich das von der Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf fünf
Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Pra-
xis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen er-
weist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
nach der teilweisen Wiedererwägung durch das BFM – im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb, so-
weit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
9.
Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer nicht vollständig unterliegt (nachträgliche Herab-
setzung der Dauer des Einreiseverbots durch die Vorinstanz). Die da-
durch ermässigten Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsie-
gens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in gerichtlich
festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 5. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Restbetrag wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad TG […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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