B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5122/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
R._______,
vertreten durch
Elim Open Doors, 4057 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung (Familiennachzug).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die kamerunische Staatsangehörige R._______ (geb.
1974; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. März 2003 in ihrem
Heimatland den Schweizer Bürger Z._______ geheiratet hat und am
25. Juni 2004 in die Schweiz einreiste,
dass der Beschwerdeführerin in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehegatten im Kanton Basel-Stadt erteilt wurde,
dass aus der Ehe mit dem Schweizer Bürger eine gemeinsame Tochter
(geb. 2005) hervorgegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2004 bei den Einwoh-
nerdiensten des Kantons Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch für ih-
re aus einer früheren Beziehung stammende, in Kamerun lebende Toch-
ter M._______ (geb. 1998) eingereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2005 getrennt von ihrem Ehe-
mann lebt,
dass die kantonale Behörde das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2006
mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen abgeschrieben hat,
dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2011 erneut bei der kantona-
len Migrationsbehörde um Nachzug ihrer Tochter ersuchte und das Migra-
tionsamt des Kantons Basel-Stadt die Angelegenheit am 22. März 2012
der Vorinstanz zur Zustimmung überwies,
dass das BFM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfü-
gung vom 6. September 2012 die Zustimmung zum Familiennachzug und
zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an M._______ verweigerte und
zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen – bei verpassten
Fristen für den ordentlichen Familiennachzug – keine wichtigen familiären
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor,
dass R._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2012 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Aufenthaltsbewilli-
gung an ihre Tochter geltend machen liess,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2012 per-
sönlich eine schriftliche Stellungnahme einreichte,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2012 auf
Abweisung der Beschwerde schliesst,
dass auf das Recht zur Replik keinen Gebrauch gemacht wurde,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass sich das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nach dem VwVG richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde daher einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
kann (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und es gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist,
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dass die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abgewiesen werden kann,
dass grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent-
scheides massgeblich sind (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 mit Hinweis),
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Kan-
tone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig sind,
dass hingegen die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren
nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt und nach dieser Bestimmung der
Bundesrat festlegt, in welchen Fällen Bewilligungen dem BFM zu unter-
breiten sind,
dass die Vorinstanz die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden kann (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]),
dass es unter anderem der Zustimmung des BFM bedarf, wenn bestimm-
te Personen- und Gesuchskategorien zur Koordination der Praxis im
Rahmen des Gesetzesvollzugs der Zustimmungspflicht unterstellt werden
(vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE), oder jenes die Unterbreitung zur Zu-
stimmung in einem Einzelfall verlangt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZAE),
dass die kantonale Ausländerbehörde dem BFM zudem einen kantonalen
Entscheid für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen
zur Zustimmung unterbreiten kann (Art. 85 Abs. 3 VZAE),
dass nach Art. 44 AuG die zuständige Behörde ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 44 Bst. a AuG), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 Bst. b AuG) und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 Bst. c AuG),
dass im Unterschied zum Nachzug nach Art. 43 AuG hingegen kein
Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 II 393 E. 3.3),
dass überdies Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
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der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) den Schutz des Privat- und Familienlebens garantieren und sich
darauf im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
berufen kann, wer nahe Verwandte (Ehegatte, minderjährige Kinder)
mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird
und intakt ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1),
dass sich aus Art. Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar kein absolutes Recht auf
Einreise und Aufenthalt für Familienmitglieder ergibt, sich hingegen
aus dieser Bestimmung ein das Ermessen der Ausländerbehörde
einschränkender Anspruch auf Familiennachzug ableiten lässt und
insofern eine Einzelfallprüfung bzw. Güterabwägung vorzunehmen ist,
wobei die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Aspekte einen Eingriff in
das Familienleben rechtfertigen können (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1 mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG der Familiennachzug innerhalb von
fünf Jahren geltend gemacht werden muss; Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden,
dass Sinn und Zweck dieser Fristenregelung einerseits die erleichterte
Integration von Kindern ist sowie andererseits damit verhindert werden
soll, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst
kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden
(Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3754
f., Ziff. 1.3.7.7),
dass gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG
mit dem Inkrafttreten des AuG, am 1. Januar 2008, beginnen, sofern
vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis
entstanden ist,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
in die Schweiz eingereist war und das Familienverhältnis zu ihrer
Tochter auch schon bestand, weshalb in casu auf die Übergangs-
bestimmung des Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen ist,
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dass M._______ (geb. 1998) am 13. April 2010 zwölf Jahre alt wurde
und sich die fünfjährige Frist mit Blick auf Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG zu
diesem Zeitpunkt auf ein Jahr verkürzte (vgl. dazu Urteil des Bundes-
gerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5),
dass mit diesen Ausführungen das am 21. April 2011 gestellte
Nachzugsgesuch verspätet eingereicht wurde,
dass es somit zu prüfen gilt, ob ein nachträglicher Familiennachzug bewil-
ligt werden kann, wobei Kinder über 14 Jahren anzuhören sind, sofern
dies erforderlich erscheint (vgl. Art. 47 Abs. 4 AuG),
dass ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden kann,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. Art. 47
Abs. 4 AuG),
dass nach Art. 75 VZAE wichtige familiäre Gründe vorliegen, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden
kann,
dass zur Beurteilung der wichtigen familiären Gründe zudem die frühere
Praxis zu Art. 17 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) herangezogen wer-
den kann, wobei nicht mehr zwischen Gesamt- und nachträglichen Teil-
familiennachzug unterschieden werden darf (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1),
dass somit der Familiennachzug nur dann möglich ist, wenn das nachzu-
ziehende Kind zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige fa-
miliäre Beziehung unterhält und besonders stichhaltige familiäre Gründe,
wie z.B. eine Änderung der Betreuungs- und Erziehungsmöglichkeiten im
Ausland, dies rechtfertigen (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.1.3 mit Hinweisen),
dass vorliegend aufgrund der wiederkehrenden Aufenthalte der Be-
schwerdeführerin in Kamerun und dem Umstand, dass der Kindsvater
eine langjährige Gefängnisstrafe zu verbüssen hat, davon ausgegangen
werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Hauptverantwortung für
ihre Tochter übernommen hat und die Mutter-Tochter-Beziehung vorran-
gig ist (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.1),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, bis zum Jahr 2003 mit ihrer
Tochter in ihrem Heimatland zusammengelebt zu haben und M._______
nach ihrer Ausreise in die Schweiz bei ihrem Vater – welcher seit dem
Jahr 2008 im Gefängnis sei – gewohnt habe; seither lebe die Tochter bei
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der Grossmutter (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Juni
2011),
dass des Weiteren ausgeführt wird, die Grossmutter leide seit März 2011
an Kreislaufproblemen und habe leichte Lähmungen; sie habe Schwierig-
keiten den Alltag zu bewältigen und sie müsse immer wieder stationär
behandelt werden; der Kindsvater sei im Jahr 2008 zu einer langjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden, weshalb er die Beschwerdeführerin
gebeten habe, sich um die gemeinsame Tochter zu kümmern (vgl.
Schreiben vom 9. Juni 2011 sowie Schreiben vom 22. Mai 2012),
dass sich keine Hinweise dafür ergeben, dass das Gesuch der Be-
schwerdeführerin hauptsächlich deshalb eingereicht wurde, um ihrer
Tochter hier eine bessere berufliche und gesellschaftliche Chance zu er-
öffnen,
dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass das Leben in Fa-
miliengemeinschaft als Motiv für den Familiennachzug im Vordergrund
steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-237/2009 vom 13. Juli
2009 E. 8 mit Hinweis),
dass bei Veränderung der Betreuungsverhältnisse, insbesondere Wegfall
oder alters- sowie gesundheitsbedingter Ungeeignetheit der bisherigen
Betreuungsperson oder deren Tod der nachträgliche Nachzug zu einem
Elternteil grundsätzlich zu bewilligen ist, wenn es dem Kindeswohl nicht
offensichtlich widerspricht und keine Betreuungsalternative im Herkunfts-
staat besteht (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kom-
mentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 47 AuG N 7 sowie Urteil
des Bundesgerichts 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4.2),
dass die Vorinstanz in casu die Meinung vertritt, es würden im vorliegen-
den Fall keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Fami-
liennachzug vorliegen und diesbezüglich ausführt, die Tochter der Be-
schwerdeführerin sei bei der Einreichung des Gesuches bereits 13 Jahre
alt gewesen; sie unterhalte keine Beziehungen zur Schweiz; sie sei in
Kamerun geboren und auch dort eingeschult worden,
dass des Weiteren geltend gemacht wird, nebst der Grossmutter würden
noch weitere Verwandten in Kamerun leben; überdies befinde sich
M._______ seit 14 Jahren im selben, ihr vertrauten Umfeld; damit sei sie
dort sprachlich und kulturell heimisch und trotz gesundheitlicher Ände-
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rungen bei der Grossmutter erscheine eine altersgerechte Weiterbetreu-
ung weiterhin als geeignet,
dass überdies auch die Krankheit der Tochter (Blinddarmentzündung)
keinen wichtigen Grund darstelle,
dass das BFM zudem geltend macht, bei einer Übersiedlung in die
Schweiz würde M._______ nicht nur von ihrer Grossmutter getrennt wer-
den, sie würde auch aus ihrer vertrauten sonstigen Umgebung gerissen
werden und wäre in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierig-
keiten konfrontiert,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kame-
run nähere, schon ältere und in sehr ärmlichen Verhältnissen lebende
Verwandte habe (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
22. Mai 2012) und überdies geltend gemacht wird, die Mutter der Be-
schwerdeführerin müsse immer wieder stationär behandelt werden; zu-
dem sei auch die Tochter krank (vgl. Schreiben von R._______ vom
6. Juni 2011),
dass ärztliche Zeugnisse bezüglich M._______ (vgl. "Rapport medical"
vom 25. Juli 2011) und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Gross-
mutter ("Certificat medical" vom 24. Februar 2012) zu den Akten gereicht
wurden,
dass vorstehende Feststellungen nicht per se den Schluss zulassen, eine
altersgerechte Weiterbetreuung von M._______ sei durch die Grossmut-
ter weiterhin gewährleistet,
dass damit die Betreuungsmöglichkeiten des Mädchens ohne weiterge-
hende Abklärungen seiner Lebensumstände in Kamerun nicht beurteilt
werden können,
dass das BFM darauf hinzuweisen ist, dass in casu – zur Eruierung des
Kindswohls – allenfalls auch eine Befragung von M._______ in Betracht
zu ziehen wäre (Art. 47 Abs. 4 AuG),
das überdies die konkrete Gefahr einer dauerhaften und erheblichen Für-
sorgeabhängigkeit einem Familiennachzug entgegenstehen kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2010 vom 26. August 2010 E. 2.3.2 und
2.3.3),
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dass die Beschwerdeführerin per 5. Dezember 2011 Sozialhilfe im Um-
fang von Fr. 159'230.55 bezogen hat (vgl. Verfügungsrapport Familien-
nachzug der kantonalen Behörde vom 21. April 2011) und sie gemäss
Beschwerde vom 28. September 2012 seit 3 Monaten nicht mehr sozial-
hilfeabhängig sei (vgl. auch Arbeitsvertrag vom 19. April 2012), ihr Ein-
kommen jedoch nicht ausreiche, um die Tochter finanzieren zu können,
dass überdies beschwerdeweise geltend gemacht wird, es bestehe eine
hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle
finde,
dass die Vorinstanz hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt in der Lage wäre, für ihre Tochter zu sorgen, offen liess (vgl.
Verfügung vom 6. September 2012),
dass mit diesen Ausführungen auch die finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin noch definitiv zu ermitteln sind und auch zur Kinder-
betreuung in der Schweiz keine hinreichenden Angaben bestehen,
dass damit die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben hat
(vgl. dazu OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg], Zürich 2009, Art. 49 N 38),
dass die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Verfügung
vom 28. September 2012 aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen zurückzuweisen ist,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin kei-
ne Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendigen,
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 6. September 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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