Abtei lung II I
C-5123/2008
{T 0/2}
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m
2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(Ausstandsbegehren).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5123/2008
Sachverhalt:
A.
M._______, geboren 1964, (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde
am 14. Januar 2003 aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin er-
leichtert eingebürgert in der Schweiz. Mit Verfügung vom 11. Januar
2008 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM) die erleichterte Ein-
bürgerung für nichtig.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Februar
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahren
C-955/2008) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids.
C.
Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde ihm mit Instruktionsverfü-
gung vom 21. Mai 2008 die Vernehmlassung des BFM vom 14. April
2008 sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes für Polizei (Fedpol)
vom 16. Mai 2008 zur Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitge-
teilt, der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache setze sich zu-
sammen aus Richterin W._______ (Vorsitz), Richter X._______ und
Richter Y._______. Als Gerichtsschreiber sei Z._______ eingesetzt.
Für die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens wurde dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 2. Juni 2008 angesetzt. Auf Gesuch
hin wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Frist bis zum
20. Juni 2008 erstreckt.
D.
Am 16. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegeh-
ren gegen Richter X._______. Dieser habe auch im Verfahren C-[...]
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mitgewirkt
und dabei – wie die anderen im Spruchkörper beteiligten Gerichtsper-
sonen – unverantwortlich und oberflächlich geurteilt. Er habe nicht
einmal bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer 1 (recte: 3) nicht
eine "Beschwerdeführerin", sondern männlichen Geschlechts sei.
Möglicherweise habe Richter X._______ einfach sein Kürzel unter
einen Urteilsantrag gestellt, ohne sich mit dem Fall ernsthaft
auseinandergesetzt zu haben. Ganz offensichtlich sei im besagten Fall
einfach die Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschrieben und zum
Urteil erhoben worden. Sonst hätten die beteiligten Mit-Urteilenden bei
Seite 2
C-5123/2008
pflichtgemässer Sorgfalt merken müssen, dass der Beschwerdeführer
3 im Urteilszeitpunkt die Rekrutenschule der Schweizer Armee
absolviert habe. Die beteiligten Gerichtspersonen hätten dem jungen
Wehrmann den Schweizer Pass entzogen, ohne ein Wort darüber zu
verlieren, wie sich das Gericht die Folgen eines solchen Urteils vor-
stelle. Aus diesen Gründen habe Richter X._______ in Ausstand zu
treten. Er scheine, wie andere Gerichtspersonen offensichtlich auch,
Urteile zu fällen, ohne sich mit den zu beurteilenden Sachverhalten
wirklich vertraut zu machen.
E.
Mit Stellungnahme vom 6. August 2008 beantragt Richter X._______
die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Es sei bedauerlich, dass
C._______ im Urteil C-[...] vom [...] fälschlicherweise als Beschwerde-
führerin bezeichnet worden sei. Dieses Versehen begründe jedoch kei-
nen Ausstandsgrund. Das Gesetz gewährleiste den Anspruch des Ein-
zelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvorein-
genommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfrem-
der Umstände entschieden werde. Die Umstände, die den Anschein
einer Befangenheit zu begründen vermöchten, seien enumerativ
aufgezählt. In diesem Zusammenhang erscheine es zunächst fraglich,
inwiefern sich die Rüge auf einen dieser Gründe beziehe und ob auf
das Begehren einzutreten sei. Im Weiteren vermöge alleine der Um-
stand einer falschen Bezeichnung im Rubrum eines anderen Verfah-
rens noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Überdies
lasse das Versehen auch nicht darauf schliessen, es sei unverantwort-
lich oberflächlich geurteilt worden. Der Rechtsvertreter verkenne, dass
er selber in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2004 C._______
als Tochter bezeichnet habe, die noch im schulfähigen Alter sei.
Komme hinzu, dass der Betroffene ebenfalls im Personenregisteraus-
zug, der dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZ) am
10. August 2001 übermittelt worden sei, als Tochter aufgeführt worden
sei. Dass in der Folge von C._______ als Beschwerdeführerin aus-
gegangen worden sei, lasse somit in keiner Weise auf ein oberfläch-
liches Vorgehen schliessen, zumal der Betroffene in den weiteren Ak-
ten des Beschwerdeverfahrens mit einer Ausnahme entweder mit Na-
men oder als "Kind" bezeichnet worden sei. In den Akten würden sich
auch keinerlei Hinweise über die Absolvierung der Rekrutenschule
ergeben. Der Vorwurf, es sei die Vernehmlassung der Vorinstanz abge-
schrieben worden, erweise sich nach dem Gesagten als haltlos. Inwie-
Seite 3
C-5123/2008
fern ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestehe, werde
zudem nicht dargelegt.
F.
In seiner Replik vom 4. September 2008 hält der Beschwerdeführer
am Ausstandsbegehren fest. Es gehe nicht nur (aber auch) um eine
falsche Bezeichnung im Rubrum oder um ein Versehen in der Perso-
nenbezeichnung im damaligen Beschwerdeverfahren C-[...]. Sondern
in materieller Hinsicht sei die Frage nicht beantwortet, wie der
abgelehnte Richter dazu gekommen sei, einen Jugendlichen auszu-
bürgern, der die Rekrutenschule absolviert und sich also militärisch
als "echter" Schweizer bewährt habe. Der Richter habe sich die Folgen
seines Urteils nicht überlegt und sich also nicht ernsthaft mit der Sa-
che auseinandergesetzt. Gleiches oder ähnliches drohe im vorliegen-
den "Ausbürgerungsverfahren".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im
Rahmen solcher Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsge-
richt ebenfalls zur Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl.
BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffend den Ausstand
von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestrit-
ten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung
des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen
von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsreglements vom
Seite 4
C-5123/2008
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1)
anwendbar (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-1786/2007 vom 16. Juli 2007 E. 1.3).
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so
hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer ist die Mitwirkung von Richter X._______ im
Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mit prozessleitender An-
ordnung vom 21. Mai 2008 bekannt gemacht worden. Gleichzeitig
wurde ihm Frist bis zum 2. Juni 2008 eingeräumt zur Einreichung eines
allfälligen Ausstandsbegehrens. Diese Frist ist ihm auf Gesuch hin bis
zum 20. Juni 2008 erstreckt worden. Das schriftliche Ausstands-
begehren vom 16. Juni 2008 (Poststempel: 18. Juni 2008) ist somit als
frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten. Der Beschwerde-
führer ist als Adressat der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar
2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zur
Beschwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Ausstandsbe-
gehrens in diesem Verfahren legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf das
Begehren ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Ausstandsgründe sind in Art. 34 Abs. 1 BGG aufgezählt. Vor-
liegend kommt keiner der speziellen Tatbestände von Art. 34 Abs. 1
Bst. a – d BGG in Frage, sondern lediglich die Auffangbestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, gemäss welcher Richter und Richterinnen
bzw. Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand zu
treten haben, wenn sie "aus anderen Gründen" befangen sein könn-
ten. Diese Generalklausel stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit dem
früheren Art. 23 Bst. b und c des ehemaligen Bundesrechtspflegege-
setzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531; vgl. zum vollständigen
Quellennachweis Art. 131 BGG) überein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1
S. 38).
2.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet ebenso
wie Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenom-
menen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden
Seite 5
C-5123/2008
Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und
BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächli-
che Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände
glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36
Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfin-
den einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvorein-
genommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl.
BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangen-
heit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden.
Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses abge-
gebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulas-
sen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BGE
133 I 89 E. 3.3 S. 92 f., je mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler
oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit
bzw. Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin nur in Frage
stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen,
dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert,
die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinwei-
sen). Solche Mängel können sodann lediglich den Ausstand in einem
bestimmten Verfahren bewirken und haben nicht zur Folge, dass die
Gerichtsperson deswegen auch in allen anderen Verfahren als
befangen erscheinen würde. Das verfahrensrechtliche Institut des Aus-
stands ist nicht geeignet, die allfällige Unfähigkeit eines Amtsträgers
zu rügen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zü-
rich/Basel/Genf 2002, S. 138 f., mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Rich-
ter X._______ offensichtlich Urteile fälle, ohne sich mit dem zu
beurteilenden Sachverhalt wirklich vertraut zu machen. Begründet wird
diese Rüge mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-[...] vom [...], in welchem Richter X._______ nicht einmal be-
Seite 6
C-5123/2008
merkt habe, dass der Beschwerdeführer 3 nicht eine "Beschwerdefüh-
rerin", sondern männlichen Geschlechts sei. Es sei im besagten Fall
ganz offensichtlich einfach die Vernehmlassung der Vorinstanz abge-
schrieben und zum Urteil erhoben worden. Die beteiligten Gerichtsper-
sonen hätten dem jungen Wehrmann den Schweizer Pass entzogen,
ohne ein Wort darüber zu verlieren, wie sich das Gericht die Folgen ei-
nes solchen Urteils vorstelle. Gleiches oder ähnliches drohe im vorlie-
genden "Ausbürgerungsverfahren".
3.2
3.2.1 Beim Beschwerdeführer 3 des Verfahrens C-[...] handelt es sich
um einen Mann. Im Rubrum des entsprechenden Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 wurde diese Person je-
doch versehentlich als "Beschwerdeführerin" aufgeführt. Dieser Fehler
wurde offenbar durch den Rechtsvertreter selber begünstigt, der in
seiner Beschwerde vom 9. Juli 2004 jene Person als "die andere Toch-
ter" bezeichnete und in den folgenden Parteieingaben jeweils nur pau-
schal von den "Kindern" sprach. Zudem war der inzwischen 22-jährige
Beschwerdeführer 3 auch im türkischen Personenstandsregisteraus-
zug vom 2. August 2001, der sich in den vorinstanzlichen Akten des
besagten Verfahrens befand, mit weiblichem Geschlecht aufgeführt.
Einziger Hinweis im Beschwerdedossier auf das männliche Geschlecht
des Beschwerdeführers 3 war ein persönliches Schreiben seiner
Schwester vom 20. Juli 2004, in welchem diese im Einleitungssatz vom
Beschwerdeführer 3 als "meinem Bruder" sprach.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben in den Akten hätte die fal-
sche Geschlechtsbezeichnung zwar vermieden werden können. Den
am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen kann indessen nur eine ge-
ringfügige Unsorgfalt vorgeworfen werden, zumal das Geschlecht des
Beschwerdeführers 3 und dessen daraus resultierende Wehrpflicht
erst im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. März 2008 thematisiert worden sind. Gegenstand des entspre-
chenden Beschwerdeverfahrens war in erster Linie die Frage gewesen,
ob die Beschwerdeführerin 1, durch welche der Beschwerdeführer 3
sein schweizerisches Bürgerrecht erworben hatte, ihre Einbürgerung
erschlichen hatte im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Die Ausdehnung
der Nichtigerklärung auf den Beschwerdeführer 3 entsprach demge-
genüber der gesetzlichen Regelfolge gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG, von
welcher nur beim Vorliegen besonderer Umstände hätte abgewichen
werden können.
Seite 7
C-5123/2008
Die Nichtberücksichtigung der Absolvierung der Rekrutenschule durch
den Beschwerdeführer 3 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt kann daher allenfalls Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor
Bundesgerichts sein. Sie erscheint jedoch für sich alleine nicht geeig-
net, objektive Zweifel an der Unbefangenheit der an der Entscheidfin-
dung beteiligten Gerichtspersonen zu begründen.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann – ohne weitere Begrün-
dung – geltend macht, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei unbese-
hen zum Urteil erhoben worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt wer-
den. Eine entsprechende Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem
bereits geschilderten Versehen noch aus den eigenständig redigierten
Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März
2008 ableiten.
3.2.3 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern – wiederum ausgehend
vom Fehler in der Geschlechtsbezeichnung des Beschwerdefüh-
rers 3 im Verfahren C-[...] – "gleiches oder ähnliches" auch im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren C-955/2008 drohen könnte. Selbst wenn
Richter X._______ bezogen auf das Verfahren C-[...] als befangen be-
trachtet werden müsste, bedürfte es weiterer konkreter Anhaltspunkte,
welche den Anschein der Befangenheit in Bezug auf das Beschwerde-
verfahren C-955/2008 zu begründen vermöchten. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers unterlässt es hingegen darzulegen, dass zwi-
schen ihm und Richter X._______ eine besondere persönliche Bezie-
hung bestehen würde, welche einer unabhängigen Entscheidfindung
entgegenstehen könnte. Ebenso fehlt es an objektiven Indizien, dass
Richter X._______ bei Verfahren betreffend Nichtigerklärung von er-
leichterten Einbürgerungen generell bzw. unbesehen die Verfügungen
des BFM schützen würde (vgl. etwa die unter seiner Mitwirkung zu-
stande gekommene Gutheissung im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2448/2007 vom 15. August 2008). Der Vollständigkeit halber
ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der implizit erhobene Vorwurf,
Richter X._______ sowie die weiteren am Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-[...] vom [...] beteiligten Gerichtspersonen würden ihr
Amt generell nicht gewissenhaft bzw. unabhängig ausüben, grundsätz-
lich nicht Gegenstand eines Ausstandsbegehrens sein kann, sondern
gegebenenfalls auf dem Wege eines Amtsenthebungsverfahrens vor
der Bundesversammlung geltend zu machen wäre (vgl. Art. 10 VGG).
Seite 8
C-5123/2008
3.3 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche Richter
X._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren als befangen er-
scheinen lassen könnten. Das Ausstandsbegehren ist somit abzuwei-
sen.
4.
Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Aus-
standsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
C-5123/2008
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren vom 16. Juni 2008 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 10