B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5123/2013
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. J. Mischa Mensik, Mensik & Schmid
Rechtsanwälte, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe,
Einspracheentscheid vom 17. April 2013.
C-5123/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren am (…) 1947 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wohnhaft
in B._______ (Bosnien-Herzegowina), war gemäss Auszug aus dem indi-
viduellen Konto (IK) von (…), ferner – jeweils mit Unterbrüchen – von (…)
sowie von (…) in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Von (…) bis (…) leistete er als Nichterwerbstätiger Beiträge an
die AHV/IV (Vorakten [nachfolgend: act.] 131, S. 1 f. [IK-Auszug]; act. 12,
S. 1 f.; 86, S. 1). Von (…) bis (…) war er mit C._______, von (…) bis (…)
mit D._______ und von (…) bis (…) mit E.______ verheiratet (act. 102, S.
1).
A.b Aufgrund der bei einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1997 erlittenen
HWS-Distorsion machte der Versicherte am 6. Mai 1999 (Datum Postein-
gang) Leistungen bei der IV-Stelle Luzern geltend (act. 10). Mit Verfügung
vom 3. Juli 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten ab 1. Juli
2003 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 548.- sowie fünf Kinder-
renten von monatlich Fr. 211.- für die Kinder F.______ (geb. […]),
G._______ (geb. […]), H.______ (geb. […]), I._______ (geb. […]) und
J._______ (geb. […]) zu (act. 12, S. 1 - 4; act. 17, S. 30 f.).
A.c Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem
Versicherten zudem für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 2003 rück-
wirkend eine ganze Invalidenrente und fünf ganze Kinderrenten zu (act. 17,
S. 33 - 38).
A.d Mit Eingabe vom 24. Juli 2003 liess der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, gegen die Verfügung vom 3. Juli
2003 Einsprache erheben, insbesondere mit dem Antrag, es sei eine Neu-
berechnung der Invalidenrenten vorzunehmen (IV-Akten der Vorinstanz
[nachfolgend: IV-act.] 35 - 39).
Mit Entscheid vom 9. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache
ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Zusammenhang mit der Be-
streitung der Einträge im IK obliege dem Versicherten eine Mitwirkungs-
und Beweispflicht. Nachdem dieser keine Belege habe einreichen können,
welche die Richtigkeit der IK-Einträge in Zweifel zu ziehen vermöchten,
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Seite 3
halte die Ausgleichskasse an der Korrektheit der Rentenberechnung und
der angefochtenen Verfügung fest (IV-act. 40 - 42).
B.
B.a Am 14. Juni 2012 (Posteingang) meldete sich der Versicherte bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland an (act.
86). Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2012 sprach die SAK dem Versi-
cherten mit Wirkung per 1. September 2012 eine ordentliche Altersrente
von monatlich Fr. 557.- sowie eine ordentliche Kinderrente von monatlich
Fr. 223.- für den Sohn K._______ (geb. […]; act. 12, S. 15) zu. Dabei ging
sie von einer Versicherungszeit von 7 Jahren und 5 Monaten, bei einer
Versicherungszeit des Jahrganges von 30 Jahren, einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 76'560.- und der Anwendung
der Rentenskala 11 aus (act. 104 f.).
B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. November 2012 Einsprache (Posteingang SAK: 11. Dezember 2012)
mit dem sinngemässen Begehren, die Altersrente sei neu zu berechnen,
weil die SAK die bei zwei Arbeitgebern (Hotel L.______ und M._______)
erzielten Löhne zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (act. 108, S. 2 sowie
108, S. 1 [französische Übersetzung]).
B.c Am 19. Juli 2013 erliess die SAK den (vom 17. April 2013 datierten)
Einspracheentscheid und wies darin die Einsprache vollumfänglich ab. Zur
Begründung hielt sie fest, dass bei einer die Invalidenrente ablösenden Al-
tersrente eine Vergleichsrechnung anhand der jeweiligen Berechnungs-
grundlagen erfolge, wobei jeweils die höhere der beiden Renten zur Aus-
zahlung gelange. Ferner führte sie aus, weder das Hotel L._______ noch
die "M._______, N._______ AG" seien im IK als Arbeitgeber aufgeführt.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles könne eine Berichtigung im IK nur er-
folgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder der volle Beweis
hierfür erbracht werde. Nachdem eine offenkundige Unrichtigkeit nicht vor-
liege und er auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche auf mögli-
che Fehler im IK hinweisen würden, sei eine Korrektur nicht möglich. So-
dann erläuterte ihm die SAK ausführlich die Berechnungsgrundlagen für
die beiden Rentenarten und legte dar, dass die Berechnungsgrundlagen
für die Invalidenrente vorteilhafter seien, weshalb diese für die Ermittlung
der Rentenhöhe herangezogen worden seien. Schliesslich fügte sie hinzu,
dass der auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Betrag
C-5123/2013
Seite 4
falsch festgesetzt worden sei. Tatsächlich seien Fr. 564.- zu viel von seiner
Altersrente abgezogen und der Ausgleichskasse des Kantons Luzern über-
wiesen worden. Dieser Betrag werde ihm im August 2013 zurückerstattet
(act. 125).
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. September 2013 erhob der Versicherte gegen
diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer act.] 1 und 6 [deut-
sche Übersetzung]) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ein-
spracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Al-
tersrente vorzunehmen, unter Einbezug der bei zwei weiteren Arbeitgebern
(Hotel L._______ und "M._______, N._______ AG") erzielten Einkommen
sowie der ihm gutzuschreibenden Mindestbeiträge für die Zeit ab dem Ver-
kehrsunfall vom 14. Juni 1997. Ferner reichte er mit seiner Beschwerde
weitere Beweismittel ein (Beilagen 1 - 4 zu BVGer act. 1).
C.b Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin (BVGer act. 7)
bezeichnete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Oktober 2013 eine
Zustelladresse in der Schweiz (Beilage zu BVGer act. 10).
C.c Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 (Datum Postaufgabe) stellte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung und um Bestellung eines entsprechenden
Rechtsvertreters (BVGer act. 10 und 12 [deutsche Übersetzung]).
C.d Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, bei Eintritt eines Ver-
sicherungsfalles könne eine Berichtigung von Eintragungen im individuel-
len Konto nur verlangt werden, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig sei
oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Diese Voraussetzungen seien
vorliegend nicht gegeben. Ferner erläuterte sie erneut in detaillierter Weise
die Berechnungsgrundlagen für die Invaliden- und die AHV-Rente und hielt
fest, dass vorliegend die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente mas-
sgeblich seien, da diese für den Beschwerdeführer vorteilhafter seien. Im
Rahmen des Einspracheverfahrens habe sie ferner festgestellt, dass der
Betrag der Restschuld gegenüber der Ausgleichskasse falsch angegeben
worden sei; der um Fr. 564.- zu viel abgezogene Betrag sei dem Beschwer-
deführer bereits im August 2013 zurückerstattet worden (BVGer act. 16).
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Seite 5
C.e Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 zeigte Rechtsanwalt lic. iur.
J. Mischa Mensik dem Bundesverwaltungsgericht die Interessenvertretung
an und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der Akten (BVGer act. 19).
C.f Nach Prüfung der vom Beschwerdeführer für den Nachweis seiner Be-
dürftigkeit eingereichten Akten hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8.
April 2014 gut und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik als
unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner gab sie dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2014 eine Replik zur Vernehmlassung der
SAK einzureichen (BVGer act. 30).
C.g Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 hielt der Be-
schwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragte in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht die Einvernahme mehrerer Zeugen. In seiner Begrün-
dung machte er insbesondere geltend, mit der detaillierten Befragung der
Zeugen könne die Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit des IK-
Auszuges belegt werden (BVGer act. 31).
C.h Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 verzichtete die SAK auf eine Duplik
und hielt an ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 fest (BVGer
act. 33).
C.i Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2014 gab der Be-
schwerdeführer die Privatadressen dreier Zeugen bekannt und behielt sich
gleichzeitig die Nachreichung weiterer Adressen vor (BVGer act. 37).
C.j Mit Eingabe vom 8. September 2014 verzichtete die Vorinstanz – unter
Hinweis auf ihre Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 und den darin ge-
stellten Antrag – auf eine erneute Stellungnahme (BVGer act. 39).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit-
tel wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
C-5123/2013
Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gemäss Vernehmlas-
sung der SAK vom 6. Januar 2014 erging der (auf den 17. April 2013 da-
tierte) Einspracheentscheid erst am 19. Juli 2013 (BVGer act. 16, S. 1).
Unter Berücksichtigung der vom 15. Juli bis und mit 15. August 2013 dau-
ernden Stillstandsfristen (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) ist die Beschwerde
vom 13. September 2013 (vgl. BVGer act. 1 samt Beilage) rechtzeitig er-
folgt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl.
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.
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Seite 7
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego-
wina und wohnt in B._______, Bosnien-Herzegowina (act. 12, S. 1 f.;
act. 86, S. 1).
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; BGE 122 V 381 E. 1
mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber
mit Bosnien-Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien-Herzego-
wina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwal-
tungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Ab-
kommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialver-
sicherungsabkommens).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).
2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
C-5123/2013
Seite 8
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr
vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Anspruch auf die Alters-
rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ge-
mäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1
AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberech-
tigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG).
3.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf
eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]; vgl. auch Rz. 3116, 3118 und 5651 der Wegleitung des BSV über
die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012, gültig ab 1. Januar 2003).
Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die
Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung
der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den
Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). In den Ablösungsfäl-
len ist die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner
ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrunde zu legen
(Rz. 5655 RWL).
3.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
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Seite 9
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der
Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses
setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgut-
schriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Bei-
träge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt
worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem
Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche
Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewer-
teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2
AHVG). Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massge-
bende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschrif-
ten enthalten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Ok-
tober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst.
c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abge-
stuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maxi-
mal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der ren-
tenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl.
auch Rz. 5102 und 5607 RWL).
3.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.5 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG
sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel-
chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das in-
dividuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-
den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung
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Seite 10
gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnverein-
barung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Bei-
träge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müs-
sen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht,
dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitneh-
mers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinba-
rung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen
nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweisen).
3.6 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
toauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141
Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung; AS 2012 6329).
Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungs-
falles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur ver-
langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrich-
tige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintra-
gungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
3.7 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen,
als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung
oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S.
1317 Rz. 350).
3.8 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen
Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969
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Seite 11
72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es
sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten geblie-
benen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch
sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Un-
richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
3.9 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder-
lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund-
satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten-
den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tra-
gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Altersleistungen auf die Ein-
träge im IK-Auszug (act. 131) abstellen durfte, ohne – über die von anderen
Behörden bereits getätigten Abklärungen hinaus – noch weitere Abklärun-
gen hinsichtlich der Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnisse bei weiteren Ar-
beitgebern vorzunehmen.
4.1
C-5123/2013
Seite 12
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine Neuberechnung
der Altersrente vorzunehmen, wobei insbesondere die bei den Arbeitge-
bern Hotel L._______, und M._______, N._______ AG in den Jahren 1995
bis 1997 erworbenen Beitragszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien.
Ferner seien auch weitere Beiträge für die Zeit ab dem Verkehrsunfall vom
14. Juni 1997 zu berücksichtigen, zumal ihm danach – mit Ausnahme der
Beiträge für die bei der O._______ AG geleistete Arbeit – keine Sozialver-
sicherungsbeiträge mehr gutgeschrieben worden seien; dies obwohl er seit
1. Juni 1998 eine ganze IV-Rente beziehe. Zur Ermittlung der jeweiligen
Einkommen seien die von ihm offerierten Zeugen gerichtlich zu befragen
(BVGer act. 1, 6, 31, 35 und 37).
4.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, eine Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto könne nur verlangt werden, wenn deren Un-
richtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Weder das Hotel
L._______ noch die M._______ N._______ AG seien im IK-Auszug aufge-
führt. Zudem habe die Ausgleichskasse des Kantons Luzern bereits im
Jahr 2004 Nachforschungen bezüglich des Hotels L._______ (act. 15,
S. 64) durchgeführt. Die Ausgleichskasse HOTELA habe mit Schreiben
vom 21. Juli 2004 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der
Lohnabrechnung des genannten Hotels aufgeführt sei, sondern beim
P._______ Club in Zürich. Da es sich bei diesem auch um die "Q._______-
Gruppe" handle, nehme die Ausgleichskasse an, dass das Zeugnis auf
dem Briefpapier des Hotels L._______ erstellt worden sei. Darüber hinaus
habe die Ausgleichskasse auch insoweit auf eine mögliche Manipulation
hingewiesen, als im Arbeitszeugnis (act. 9, S. 12) ein Austritt im Jahr 1995
festgehalten werde, obwohl dieses auf den 31. März 1993 datiert sei. Hin-
sichtlich der geltend gemachten Tätigkeit bei M._______ sei ferner festzu-
stellen, dass sich in den Akten zwar eine Kopie eines Arbeitsvertrages be-
finde (IV-act. 342 f.). Allerdings habe die Ausgleichskasse Luzern bereits
mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer nie für die S._______ in Baar oder M._______ gearbeitet
habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bereits in sei-
nem Urteil vom 28. Juni 2001 festgestellt, dass die im Recht liegenden
Lohnbelege vom Beschwerdeführer selbst erstellt und rückdatiert worden
seien und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb ausgestellt wor-
den seien, weil man versucht habe, von der Arbeitslosenkasse Geld zu
kassieren (BVGer act. 16).
4.2
C-5123/2013
Seite 13
4.2.1 Wie vorstehend (Sachverhalt, Bst. A.c) dargelegt, hat die IV-Stelle
Luzern das Begehren um Berichtigung des IK-Auszuges bereits mit Ein-
spracheentscheid vom 9. September 2004 geprüft und abgewiesen. Darin
hielt die IV-Stelle an der Rentenberechnung gestützt auf die IK-Einträge
fest und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege
einreichen können, welche die Richtigkeit der im IK-Auszug festgehaltenen
Einkommen in Zweifel zu ziehen vermöchten (IV-act. 41 f.). Diesen Ent-
scheid stützte sie namentlich auf die ausführlich begründete Stellung-
nahme der Ausgleichskasse Luzern vom 2. August 2004 (IV-act. 50 - 55).
Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess diesen
Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerde-
verfahren in erster Linie eine Korrektur hinsichtlich der Beitragsjahre vor
dem genannten Einspracheentscheid vom 9. September 2004 verlangt,
steht einer erneuten Prüfung bereits die Rechtskraft dieses Entscheides
entgegen.
Auch die Spezialbestimmungen von Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV stehen
dem Einwand der Rechtskraft nicht entgegen, zumal Sinn und Zweck eines
vom Versicherten (im Sinne von Art. 141 Abs. 2 AHVV) geforderten Berich-
tigungsverfahrens in der verbindlichen Abklärung der dem IK gutzuschrei-
benden Einkommen besteht. Der Beschwerdeführer hat im damaligen Ein-
spracheverfahren aus dem Jahr 2004 eine Berichtigung zu erreichen ver-
sucht, mit dem Verzicht auf eine Beschwerde alsdann aber den Ein-
spracheentscheid vom 9. September 2004 und die entsprechenden Ein-
träge im IK rechtsverbindlich akzeptiert.
4.2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sind
nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nur in Revision zu ziehen, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue
Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war. Ein Rechtsanspruch auf erneute Prüfung des Berichti-
gungsbegehrens besteht folglich nur insoweit, als die Voraussetzungen für
eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind. Im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer allerdings
keine Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung ihm nicht bereits
im damaligen Einspracheverfahren möglich und zumutbar war. Die Voraus-
setzungen der Revision sind demnach nicht erfüllt, zumal der Beschwer-
deführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet, ge-
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Seite 14
schweige denn nachweist, dass ihm die Beibringung der behaupteten Tat-
sachen und der offerierten Zeugen im damaligen Einspracheverfahren aus
dem Jahr 2004 noch nicht möglich und noch nicht zumutbar gewesen sei.
4.2.4 Wie nachfolgend darzulegen ist, müsste das Begehren des Be-
schwerdeführers überdies selbst dann abgewiesen werden, wenn man den
IK-Auszug im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV beziehungsweise unter dem
Blickwinkel der offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. dazu KIESER, a.a.O.,
AHV, S. 1317 f. Rz. 352) einer erneuten Prüfung unterziehen würde.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei vom 1. Januar
1993 bis 31. März 1995 als Geschäftsführer im Hotel L.______ beschäftigt
gewesen und habe in dieser Zeit einen monatlichen Bruttolohn von
Fr. 7'500.- bezogen (act. 43, S. 7; IV-Anmeldeformular; vgl. auch act. 86,
S. 3; Anmeldeformular für die Alters- und Hinterlassenenrente).
4.3.2 Zwar legen der im Recht liegende Arbeitsvertrag vom 11. Februar
1993 (act. 87, S. 6) und das Arbeitszeugnis (act. 9, S. 12) prima vista zu-
nächst den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer effektiv in der be-
haupteten Zeitperiode für diese Arbeitgeberin tätig gewesen sei und einen
Lohn in der genannten Höhe bezogen habe. Allerdings bestehen bei nähe-
rer Betrachtung mehrere klare Widersprüche, welche den Beweiswert die-
ser Akten erheblich erschüttern.
4.3.3 Zunächst geht aus dem Arbeitszeugnis hervor, dass dieses auf den
31. März 1993 datiert wurde, obwohl das Arbeitsverhältnis nach der Dar-
stellung des Beschwerdeführers und gemäss Zeugnis angeblich vom
1. Januar 1993 bis 31. März 1995 gedauert haben soll. Es besteht damit
der Verdacht, dass das Zeugnis entsprechend manipuliert wurde. Dieser
Verdacht wird verstärkt durch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin in einem
Schreiben zuhanden der IV-Stelle Luzern vom 17. März 1995 unmissver-
ständlich festhielt, dass das Arbeitsverhältnis vom 4. Januar 1993 bis 31.
März 1993 gedauert habe (IV-act. 496; letzter Arbeitstag: 14.02.1993), wo-
bei das Austrittsdatum vom 31. März 1993 offenbar durch einen gerichtli-
chen Entscheid bestätigt worden sei (IV-act. 495).
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der damalige
Vertreter des Beschwerdeführers eine Verfügung der Arbeitslosenkasse
des Kantons Luzern (betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung)
vom 25. April 1994 (IV-act. 503 f.) mit Beschwerde vom 18. Mai 1994 (IV-
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Seite 15
act. 505 - 508) beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angefochten
hat und darin selbst von einer Kündigung per 31. März 1993 ausgegangen
ist (IV-act. 506). Den diesbezüglichen Verdacht auf eine Manipulation hat
im Übrigen bereits die zuständige Ausgleichskasse (HOTELA) mit Schrei-
ben vom 21. Juli 2004 festgehalten (act. 15, S. 66). Wie die Ausgleichs-
kasse in diesem Schreiben ebenfalls vermerkt hat, betrifft der IK-Eintrag
für das Jahr 1993 die Arbeitgeberin "P.______ Club Zürich" (vgl. act. 14,
S. 16 [IK-Auszug]), bei welcher es sich ebenfalls um einen Betrieb der
"Q._______-Gruppe" handeln soll. Der Beschwerdeführer bringt im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nichts vor, was gegen die Korrektheit des
IK-Eintrages sprechen würde und den genannten Widerspruch aufzulösen
vermöchte.
4.3.4 Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte An-
stellung bis Ende März 1995 auch im Widerspruch zur Tatsache steht, dass
dem individuellen Konto für die Zeit von Februar 1995 bis November 1995
Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 17'263.- gut-
geschrieben wurden (act. 14, S. 16). Wäre er tatsächlich bis Ende März
1995 angestellt gewesen, hätte er für die Monate Februar und März 1995
zweifelsohne keine Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehen können, da
eine bestehende Anstellung die Arbeitslosenentschädigung ausschliesst
(vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 des Arbeitslosenversicherungs-
gesetzes vom 25. Juni 1982; AVIG, SR 837.0).
Wenn der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom
8. Mai 2014 vorbringen lässt, es seien zur Ermittlung der Herkunft dieses
Einkommens weitere Abklärungen vorzunehmen, so übersieht er damit,
dass sich die Beitragserhebung über die erwähnte Arbeitslosenkasse be-
reits verlässlich aus den genannten Akten ergibt. Darüber hinaus ist seine
Argumentation auch insoweit widersprüchlich und irreführend, als ihm die
Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder in der genannten Zeit bei sorgfälti-
ger Überlegung bekannt sein müsste.
4.3.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass ge-
mäss IK-Auszug bezüglich der Arbeitgeberin "P._______ Club", für die Mo-
nate Januar bis März 1993 sowie Oktober 1993 ein AHV-Einkommen von
Fr. 22'623.- abgerechnet wurde (act. 14, S. 16). Aus einem (im Zusammen-
hang mit einer Taggeldstreitigkeit) ergangenen Urteil des Verwaltungsge-
richts des Kantons Luzern vom 9. Juli 1996 geht hervor, dass die "Win-
terthur Versicherungen" als UVG-Versicherer der genannten Arbeitgeberin
infolge eines Arbeitsunfalles vom 15. Februar 1993 Taggeldleistungen bis
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Seite 16
und mit 1. August 1993 geleistet hat (IV-act. 460). Diese Leistungen sind
indes nicht beitragspflichtig (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV), sodass
dem Beschwerdeführer aus diesem Grund für die genannte Zeit keine
AHV-Beiträge gutgeschrieben werden konnten.
4.4
Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die
behauptete Erwerbstätigkeit bei M._______ beziehungsweise bei der
S._______ AG der Nachweis der Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht ge-
lingen würde, wenn er zu diesem Beweis vorbehaltlos zugelassen würde.
4.4.1 In Bezug auf diese behauptete Anstellung liegen ein Arbeitsvertrag
(act. 9, S. 2), Lohnabrechnungen (IV-act. 433 - 446) sowie ein Arbeitszeug-
nis (act. 87, S. 4) vor, wobei letzteres eine Tätigkeit vom 31. (recte: 30.)
September 1996 bis 27. November 1997 attestiert. Allerdings berichtigte
M._______ auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle Luzern diese Angaben
mit Schreiben vom 13. September 2000 explizit dahingehend, dass der Be-
schwerdeführer nie bei ihm oder der S._______ AG angestellt gewesen sei
(act. 15, S. 98). Damit im Einklang steht auch die folgende zusammenfas-
sende Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug in dessen
Urteil vom 28. Juni 2001 (IV-act. 27):
"Ein Arbeitsverhältnis zwischen der im Kanton Zug domizilierten S._______
AG und dem Beschwerdeführer ist nie rechtsgültig zustande gekommen. Die
vor den Gerichtsbehörden des Kantons Luzern unterzeichneten Vergleiche
binden die Gesellschaft offensichtlich nicht, da sich die Firma nicht auf einen
Prozess ausserhalb ihres Sitzkantons rechtsgültig eingelassen hat.
M._______ war zu keiner Zeit berechtigt, für die AG allein zu unterzeichnen.
Und auch faktisch ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn der
Beschwerdeführer hat für das T._______ in Baar nie als Geschäftsführer ge-
arbeitet. Im Übrigen ist er gar selber zusammen mit M.______ als Kauf- oder
Pachtinteressent aufgetreten. Die entsprechenden Lohnbelege, die vom Be-
schwerdeführer selber erstellt und rückdatiert wurden, und das Arbeitszeugnis
sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb ausgestellt und ein einzelnes
Exemplar von Herr M._______ unterzeichnet worden, weil man versuchte, von
der Arbeitslosenversicherung Geld zu kassieren."
4.4.2 Hinzu kommt, dass die behauptete Anstellung auch im Widerspruch
zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im IV-Anmeldeformular
stehen, wonach er in den Jahren 1995 und 1996 das Hotel U._______ als
Selbstständigerwerbender geführt habe (act. 43, S. 4).
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Seite 17
4.5 Aufgrund der vorstehend dargelegten Sachlage vermag der Beschwer-
deführer den Beweis für die Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht zu erbrin-
gen. Wenn er sich unter den genannten Umständen darauf beschränkt, auf
die im Recht liegenden Akten zu verweisen, ohne die Details hinsichtlich
der von ihm geltend gemachten Arbeitsverhältnisse offenzulegen, kommt
er der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach.
Er hat dementsprechend auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Von den beantragten weiteren Beweiserhebungen kann unter den gegebe-
nen Umständen abgesehen werden. Denn zum einen sind die Revisions-
voraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben; zum
andern sind von diesen Beweiserhebungen keine neuen relevanten Er-
kenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.
5.3). Dies zumal, da nicht damit gerechnet werden kann, dass die zum Be-
weis offerierten Zeugen zu Bestand und Dauer der geltend gemachten Ar-
beitsverhältnisse sowie namentlich auch zur Lohnhöhe und zum Abzug der
entsprechenden Beiträge verlässliche Angaben machen könnten. Hinzu
kommt schliesslich, dass auch die offerierten Zeugen die genannten mas-
siven Widersprüche nicht aufzulösen vermöchten.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, im IK-Auszug seien seit
Zusprache der Invalidenrente per 1. Juni 1998 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.c
hiervor) die jährlichen Mindestbeiträge nicht beziehungsweise nicht korrekt
erfasst worden (vgl. dazu BVGer act. 31, S. 4), legt er nicht substanziiert
dar, inwiefern eine Korrektur erfolgen sollte. Angesichts der gesteigerten
Mitwirkungspflicht und der ihm obliegenden Beweislast trifft ihn diesbezüg-
lich eine Substanziierungs- und Begründungspflicht, welcher er mit seiner
pauschalen Rüge der angeblich fehlerhaften Verbuchung vorliegend nicht
rechtsgenüglich nachkommt. Dies insbesondere, da er nicht ausführt, in-
wiefern eine unvollständige oder unkorrekte Erfassung bestehen soll. Aus-
serdem begründet er nicht, bezüglich welcher Jahre er die jeweiligen Min-
destbeiträge (als Nichterwerbstätiger) geleistet hat, und hinsichtlich wel-
cher Jahre eine Erfassung im IK angeblich nicht beziehungsweise nicht
korrekt erfolgt sein soll. Das Begehren um Berichtigung ist demnach auch
bezüglich dieser Rüge abzuweisen.
4.7 Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht behauptet, dass die von der
SAK vorgenommene Berechnung der AHV-Renten gegen die massgebli-
chen Rechts- und Berechnungsvorschriften verstossen würde. Eine sum-
marische Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt denn auch,
C-5123/2013
Seite 18
dass die Rentenberechnung auf der Basis der richtigen Berechnungs-
grundlagen (Versicherungsjahre, massgebendes durchschnittliches Ein-
kommen und Aufwertungsfaktoren) korrekt vorgenommen wurde. Die AHV-
Renten sind dementsprechend nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass einer erneuten Prüfung der IK-Ein-
träge die formelle Rechtskraft und die fehlenden Voraussetzungen für eine
Revision (im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG) entgegenstehen, soweit sich
das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zeit vor dem Erlass des Ein-
spracheentscheids vom 9. September 2004 bezieht. Darüber hinaus ver-
möchte der Beschwerdeführer auch den ihm obliegenden Nachweis für die
geltend gemachte Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der
Einträge im individuellen Konto nicht zu erbringen, wenn er vorbehaltlos
zum Beweis zugelassen würde. Von weiteren Beweisabnahmen ist abzu-
sehen, da hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten
sind (antizipierte Beweiswürdigung). Die Vorinstanz hat demnach die Ren-
tenberechnung zu Recht auf der Grundlage der bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehenden IK-Einträge vorgenommen.
Der (am 19. Juli 2013 ergangene) Einspracheentscheid vom 17. April 2013
ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführenden ist
entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5123/2013
Seite 19
6.3 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
e contrario und Abs. 3 VGKE).
6.4 Die Entschädigung des mit Verfügung vom 8. April 2014 eingesetzten
amtlichen Anwalts wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Be-
rücksichtigung des notwendigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl.
Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für
Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden,
nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Be-
schwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR
641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten.
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wo-
nach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn
sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik wird für das Beschwerdeverfahren
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Versand: