Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5128/2010
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Deutschland),
vertreten durch Hannelore Rung, Y._______ (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren am (…) 1960 (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), seit November 2001 in der Schweiz als
Grenzgängerin arbeitete und Beiträge der schweizerischen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung leistete (act. IV/9),
dass die Versicherte, vertreten durch Rentenberaterin Hannelore Rung,
am 25. August 2009 via den deutschen Versicherungsträger einen Antrag
auf eine Schweizer Invalidenrente bei der IVStelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (Vorinstanz) einreichte (act. IV/2 – 4),
dass die Vorinstanz das Gesuch an die für die versicherte Grenzgängerin
zuständige IVStelle W._______ zur Prüfung des Leistungsbegehrens
übermittelte (act. IV/1.1 f.)
dass die IVStelle W.________ den Sachverhalt und den
Rentenanspruch ermittelte (act. IV/5 – 21) und der Versicherten mit
Vorbescheid vom 19. April 2010 im Wesentlichen mitteilte, es sei bei ihr
weder eine längerdauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40% während mindestens eines Jahres, noch eine weiterhin
andauernde, rentenbegründende Erwerbseinbusse ausgewiesen,
weshalb das Rentenbegehren abgewiesen werden müsse (act. IV/22),
dass die IVSTA das Rentenbegehren mit gleich begründeter Verfügung
vom 15. Juni 2010 abwies (act. 1.1),
dass die weiterhin durch Hannelore Rung vertretene Beschwerdeführerin
am 13. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und beantragte, den Rentenantrag nochmals zu prüfen (act. 1),
dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, sie habe
bereits im Jahr 2008 schwere Probleme mit einem SchulterArmSyndrom
gehabt, weshalb sie in ihrer Arbeitsfähigkeit behindert gewesen und
deshalb gemobbt worden sei, in der Folge eine Synkope
(Kreislaufkollaps) erlitten habe, deshalb auf Anraten der Ärzte per Ende
2008 die Arbeitsstelle gekündet habe und ein Arbeitsversuch im Frühling
2010 wegen erneuter Erkrankung gescheitert sei,
dass sie mit der Beschwerde zu den bereits eingereichten Akten einen
Beleg für die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags vom 11. Juli
2010 (act. 1.2), Verordnungen für 18 Physiotherapiesitzungen ab Mai
2009 (act. 1.6), Angaben zur Beschäftigung und zu Arbeitsunfähigkeiten
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in den Jahren 2007 und 2008 der B._______ AG zu Handen der
Deutschen Rentenversicherung (1.7), den Bewilligungsbescheid der
Bundesagentur für Arbeit V._______ vom 27. Januar 2009
(Arbeitslosenentschädigung, act. 1.8), einen medizinischen
Überweisungsschein an die Orthopädie vom 30. April 2010 und eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30. April 2010 (Arbeitsunfähigkeit
bis 9. Mai 2010; act. 1.9 f.) sowie weitere medizinische und
Krankenversicherungsakten datiert ab Juni 2010 (act. 1.1114, 3.1 f., 5.1
ff.) einreichte,
dass am 16. August 2010 und am 2. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 300.
einging (act. 7, 8, 19),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 mit
Verweis auf die Vernehmlassung der IVStelle W._______ vom 13.
Oktober 2010, welche sich ausführlich mit der Angelegenheit
auseinandersetzte, die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 13,
13.1),
dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2010 einen weiteren
Arztbericht einreichte (act. 14), welcher durch den zuständigen
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 aus dem Recht
gewiesen wurde (act. 15),
dass die Beschwerdeführerin sich danach nicht mehr vernehmen liess,
weshalb der Schriftenwechsel am 14. Dezember 2010 abgeschlossen
wurde (act. 17),
dass die Vorinstanz am 10. Dezember 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Deutschen
Rentenversicherung U._______ vom 25. November 2010 übermittelte,
wonach in Deutschland keine Rente gezahlt werde (act. 18, 18.1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
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Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig
ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben
ist,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG) hat und deshalb zur Beschwerde
legitimiert ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin Hannelore Rung am
25. August 2009 rechtsgültig bevollmächtigt hat (act. IV/1.12),
dass die Beschwerde form und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG und Art. 60 ATSG) und der Kostenvorschuss innert der auferlegten
Frist (Art. 63 Abs. 4 VwVG) geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt,
dass das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das
ATSG anwendbar ist und nach Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70)
anwendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht,
dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Deutschland ist, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG),
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dass, soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4) richtet, weshalb sich – da keine diesbezüglichen
abweichenden Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz
bestehen – vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach
dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210) bestimmt,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009),
dass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung finden, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalls,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2010 (act. 1.1),
in Kraft standen und in der Folge zitiert werden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit rügen können (Art. 49 VwVG),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat, wobei dieser Grundsatz nicht unbeschränkt gilt, da er sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen),
dass das Gericht im Sozialversicherungsprozess seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat und
die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den
Beweisanforderungen nicht genügt, weshalb das Gericht jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen hat, die es von allen möglichen
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Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen),
dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz den Rentenantrag
der Beschwerdeführerin zu Recht abwies,
dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7,
8, 16, ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall
mindestens während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
Invalidenversicherung geleistet hat, wobei die beiden Bedingungen
kumulativ zu erfüllen sind,
dass die Beschwerdeführerin ab November 2001 bis Dezember 2008
ununterbrochen Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung geleistet hat und damit die dreijährige
Beitragszeit erfüllt (act. IV/9), weshalb zu prüfen bleibt, ob sie in
rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist,
dass Invalidität mit einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit definiert wird
(Art. 8 Abs. 1 ATSG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG), für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine
Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG),
dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten ist, bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
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verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
sind (Bst. c), Anspruch auf eine Rente haben,
dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen zu Handen der IVStelle
W._______ angab, sie sei nichterwerbstätige Hausfrau und zur Zeit aus
Krankheitsgründen seit 1. Januar 2009 arbeitslos (act. IV/7.7),
dass sie als krankheitsbedingte Beeinträchtigung eine Spondylarthrose,
ein HWSSyndrom, ein SchulterArmsyndrom rechts, Migräne, eine akute
Belastungsreaktion und ein Status nach Synkope angab, sich indessen
im Formular keine Angaben zum Zeitpunkt, zur Dauer, zum Umfang der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder zu behandelnden Ärzten
finden (act. IV/7.8),
dass die Hausärztin zu Handen der deutschen Arbeitslosenversicherung
am 17. November 2008 bestätigte, die Patientin könne ihre Tätigkeit am
bisherigen Arbeitsplatz aufgrund einer psychischen Belastung und
Mobbingsituation nicht mehr ausüben, weshalb sie ihr am 17. November
2008 empfohlen habe, die Beschäftigung aufzugeben (act. IV/12.6),
dass sie gleichzeitig mitteilte, die Patientin sei aufgrund der gleichen
Symptomatik (Migräne mit zunehmender Anfallshäufigkeit, weiterhin
bestehende schwere Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen)
anfangs 2008 krankgeschrieben gewesen,
dass aus dem Entlassungsbericht von Dr. med. C._______ der
D._______ Klinik T._______ vom 8. Dezember 2008 eine stationäre
Behandlung vom 6. – 9. Dezember 2008 hervorgeht (Abklärung nach
Synkope, nur erste Seite des Berichts eingereicht, act. IV/12.5 = act. 1.3),
dass die Personalvorsorgestiftung der E._______Group zu Handen der
IVStelle W._______ am 27. Januar 2010 mitteilte, die Versicherte sei am
31. Dezember 2008 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten, in ihren
Unterlagen befänden sich keine medizinischen Unterlagen oder
Rentenverfügungen, sie habe keine diesbezüglichen Kenntnisse und die
Versicherte beziehe keine Rente aus der BVG oder PVStiftung (act.
IV/14.1),
dass aus dem Arbeitgeberfragebogen der E._______ (Schweiz) AG vom
15. Februar 2010 hervorgeht, die Angestellte habe das Arbeitsverhältnis
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aus privaten Gründen per 31. Dezember 2008 gekündet, der
Arbeitgeberin seien keine gesundheitlichen Einschränkungen/Probleme
bekannt gewesen und sie habe nur wenig krankheitsbedingte Absenzen
gehabt (100% krank vom 7. Januar 2008 – 18. Januar 2008 und vom 6.
Dezember 2008 – 31. Dezember 2008; act. IV/15),
dass aus dem Arbeitszeugnis der E._______ (Schweiz) AG vom 31.
Dezember 2008 hervorgeht, die Angestellte sei ab Mai 2007 mit einem
Pensum von 50 – 70% angestellt gewesen, per 1. Januar 2007 habe sie
ihr Pensum auf 100% erhöht und am 1. Januar 2008 wieder auf 50 – 70%
gesenkt (act. IV/1.10 f.),
dass aus dem Arbeitgeberfragebogen des vorherigen Arbeitgebers für die
Tätigkeit vom 18. November 2001 bis 31. Dezember 2006 hervorgeht, die
Arbeitnehmerin sei immer arbeitsfähig gewesen und habe während der
Anstellungszeit keinen Gesundheitsschaden gehabt (act. IV/16),
dass die behandelnde Hausärztin zu Handen der IVStelle am 15. März
2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine
Periarthritis calcaria (Kalkschulter) rechts, eine Bursitis subacromiale
(Schleimbeutelentzündung der Schulter) rechts, ein kleiner medianer
Bandscheibenprolaps der Halswirbelsäule 6/7 und eine rechtsseitige
Spondylarthrose HWS 5/6, je seit April 2009, sowie als Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Migräne, eine Refluxösophagitis
und eine Hiatushernie angab, drei Konsultationen im Jahr 2009 und eine
volle Arbeitsunfähigkeit vom 12. August 2009 – 31. August 2009
bescheinigte und ausführte, Fragen zur weiteren Ausübung der
bisherigen Tätigkeit oder zu Eingliederungsmassnahmen könne sie nicht
beantworten, da sie die Patientin seit drei Monaten nicht gesehen habe
(act. IV/17.14),
dass aus den weiteren medizinischen Akten – stammend vor dem
Verfügungszeitpunkt vom 15. Juni 2010 – keine Hinweise zu einer
allfälligen andauernden (Teil)Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
hervorgehen,
dass auch der mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen
Kurzbescheinigung von Dr. med. F._______ vom 1. Juli 2010, in welcher
er der Beschwerdeführerin eine unverändert schmerzhafte
Einschränkung des rechten Schultergelenks attestiert, weder Hinweise
auf die Schwere der Erkrankung noch auf eine Arbeitsunfähigkeit zu
entnehmen sind (act. 1.13),
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dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend im Januar 2008 wegen
Migräne, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen während zwei
Wochen sowie im Nachgang zu ihrem Kreislaufkollaps im Dezember
2008 während drei Wochen krank geschrieben war (act. IV/12.6, 15.9),
die Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis 9. Mai 2009 (act.
1.10) und vom 12. – 31. August 2009 (act. IV/17.2) angibt und gemäss
ihren Ausführungen die geltend gemachten Einschränkungen wegen der
Schulter und Halswirbelsäulendiagnosen erst ab April 2009 bestanden,
dass für die weitere behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit seit Anfang
2008 keine Hinweise vorliegen,
dass auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2009,
soweit ersichtlich, die volle Arbeitslosenunterstützung erhielt, gegen eine
(Teil)Arbeitsunfähigkeit spricht (act. IV/1.4),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des G._______
Restaurant S._______ vom 11. Juli 2010 vom 25. Januar 2010 – 31. Juli
2010 in einem Arbeitsverhältnis stand und sich auch daraus keine
Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen am Arbeitsplatz ergeben
(act. 1.2),
dass sich demnach für den Zeitraum seit Anfang 2009 bis Juni 2010
(Verfügungsdatum) in Abwesenheit gegenteiliger entsprechender Belege
bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40% gemäss dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ergibt,
dass daran für das vorliegende Verfahren auch die Tatsache nichts
ändert, dass sich die Versicherte am 3. August 2010 die rechte Schulter
operieren liess (act. 11.1),
dass somit bei der Beschwerdeführerin im in Frage stehenden Zeitraum
keine rentenrelevante Invalidität im Sinne des Gesetzes ersichtlich ist,
dass sich deshalb der Antrag auf eine Schweizer Invalidenrente als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis des Bundesgesetzes über die Alters
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR
831.10) abzuweisen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin, soweit sie im Beschwerdeverfahren
eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach Juni 2010
geltend macht, unbenommen bleibt, bei der Vorinstanz ein
Revisionsgesuch einzureichen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 300. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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