Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5128/2011
Zw i s ch env e r f ü gung v om
21 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien I._______,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(Ausstandsbegehren).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember 2005 als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin erleichtert in das schweizerische Bürgerrecht
aufgenommen. Mit Verfügung vom 30. November 2010 erklärte die
Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein (Verfahren
C61/2011) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
C.
Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) lehnte die zuständige
Instruktionsrichterin X._______ (nachfolgend: Instruktionsrichterin) in der
Folge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender
Erfolgsaussichten ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
28. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000. zu leisten (vgl.
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011).
D.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer am
21. Februar 2011 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_85/2011 vom 17. März
2011 auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) nicht ein.
E.
In einer weiteren Zwischenverfügung vom 11. April 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2011 an. Dieser wurde
am 9. Mai 2011, und somit rechtzeitig, vom Beschwerdeführer einbezahlt.
F.
Im Rahmen seiner Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vom
12. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer am 15. August 2011, ergänzt
durch eine weitere Eingabe vom 9. September 2011, ein
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Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin. Begründend führte er
aus, es sei anzunehmen, dass sich die Instruktionsrichterin mit ihrer
Einschätzung der Verfahrensaussichten in der fraglichen
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 bereits eine definitive Meinung
über den Ausgang des Verfahrens gemacht habe, weshalb sie befangen
sei.
G.
Mit Stellungnahme vom 20. September 2011 beantragt die
Instruktionsrichterin die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Dass im
Rahmen der Prüfung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
eine Einschätzung der Prozessaussichten vorgenommen werde, erlaube
für sich allein nicht die Annahme, die Gerichtsperson sei im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen. Es bedürfe hierzu weiterer konkreter
Anhaltspunkte, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit als
objektiv begründet erscheinen liessen. Solche Anhaltspunkte zeige der
Beschwerdeführer nicht auf.
H.
In seiner Replik vom 7. November 2011 bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die in casu zuständigen Richter würden im zu
treffenden materiellen Entscheid (Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung) auf denjenigen Sachverhalt abstellen müssen, welcher
eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen sei. Weitere
Argumente, mit denen sich die Instruktionsrichterin in ihrer ausführlich
begründeten Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 nicht schon
auseinander gesetzt hätte, seien im späteren Sachentscheid nicht zu
erwarten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass ein Ausstandsgrund im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
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betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen solcher
Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur
Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1
mit Hinweisen).
1.2. Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. BGG betreffend den Ausstand
von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so
entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen
Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung
des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen von
Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1)
anwendbar.
1.3. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer stützt sein Ausstandsbegehren vom 15. August 2011
in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der
seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren C61/2011 durch die zuständige
Instruktionsrichterin nicht stattgegeben wurde. Ob das erst nach weiteren
Prozesshandlungen bzw. anordnungen gestellte schriftliche
Ausstandsbegehren noch als fristgerecht eingereicht zu betrachten ist
(vgl. zu den zeitlichen Anforderungen YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal
fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen), ist fraglich,
kann jedoch offen gelassen werden, zumal die übrigen
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind und das vorliegende Gesuch
ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.
2.
Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen in Ausstand, wenn sie
in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in anderer
Stellung in derselben Sache tätig waren (Bst. b), in besonderer
persönlicher Beziehung zu den Parteien, ihren Vertretern oder den
Mitgliedern der Vorinstanz stehen (Bst. c und d) oder wenn sie aus
anderen Gründen befangen sein könnten (Bst. e). Die Ausstandsregelung
von Art. 34 BGG gewährleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BVGE
2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hinweisen).
3.
3.1. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers stützt sich im
Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
fehlender Prozessaussichten abgewiesen wurde. Diese Einschätzung der
Verfahrensaussichten lasse darauf schliessen, dass sich die
Instruktionsrichterin bereits eine definitive Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet habe und deshalb befangen sei. Er, der
Beschwerdeführer, sei sich auch ziemlich sicher, dass in einem
materiellen Entscheid keine weiteren Gründe und Argumente mehr
angeführt werden könnten als diejenigen, die bereits mit der erwähnten
Zwischenverfügung dargelegt worden seien. Mit diesen Vorbringen beruft
sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Ausstandsgrund des Art.
34 Abs. 1 Bst. e BGG, was er in seiner Replik vom 7. November 2011
ausdrücklich bestätigt.
3.2.
3.2.1. Der allgemeine Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG
bildet einen Auffangtatbestand, der zum Tragen kommt, wenn keiner der
besonderen Ausstandsgründe des Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG erfüllt
ist. Er verpflichtet Gerichtspersonen zum Ausstand, die "aus anderen
Gründen" befangen sein könnten, wobei die Norm illustrativ die soziale
Beziehung der besonderen Freundschaft bzw. der persönlichen
Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung nennt. Inhaltlich
stimmt er weitgehend mit Art. 23 Bst. b und c des aufgehobenen
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531;
vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131 BGG) überein (vgl.
BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38), sodass bei der Auslegung und Anwendung
der Norm an die vorbestehende Gerichtspraxis angeknüpft werden kann.
3.2.2. Zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den allgemeinen
Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG muss nicht deren
tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn
Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der
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Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet
erscheinen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein
der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt
werden. Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses
abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss
zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit
Hinweisen).
3.2.3. Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde genügt indessen
für sich alleine nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff., BVGE 2007/5
E. 3.6). Ebensowenig können richterliche Verfahrensfehler oder ein
falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit
eines Richters bzw. einer Richterin in Frage stellen. Es müssen darüber
hinaus objektive Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich in den
Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche
Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders
krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des
Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
Indessen sind allfällige Verfahrensfehler und materielle
Rechtverletzungen in erster Linie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
geltend zu machen.
3.3. Nach dem Gesagten ist die Tatsache, dass die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Gewinnaussichten abgewiesen hat, für sich alleine ohne rechtliche
Relevanz. Besondere Gründe, die auf fehlende Distanz und Neutralität
der fraglichen Richterin hindeuten würden, sind entgegen der nicht weiter
begründeten Behauptung des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
Soweit dieser vorbringt, bis zum materiellen Entscheid werde sich am
Sachverhalt, welcher eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen
sei, nichts mehr ändern, gilt es hervorzuheben, dass die Einschätzung
der Verfahrensaussichten erkennbar auf einer vorläufigen, summarischen
Prüfung des gegebenen Aktenbestandes beruhte (vgl.
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Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 E. 1 und 4). Es kann deshalb
nicht ohne weiteres geschlossen werden, die zuständige
Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung gebildet
und sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr in der Lage,
unvoreingenommen zu urteilen (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C7820/2008 vom 2. Februar 2009 E. 3.3).
4.
In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche Richterin X._______ im
Beschwerdeverfahren C61/2011 als befangen erscheinen lassen
könnten. Das Ausstandsbegehren erweist sich als unbegründet; es ist
daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
Ausstandsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2
f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Diese Zwischenverfügung geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson
– die Vorinstanz (RefNr. K […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
C5128/2011
Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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