Abtei lung II I
C-5131/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
R._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Einspracheentscheid vom 28.06.07; Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5131/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene, verheiratete R._______ ist spanische
Staatsangehörige und Mutter von zwei 1991 und 1992 geborenen
Kindern. Sie war von 1980 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-Akt. 9). Im Juni 2001 gab sie
ihre Erwerbstätigkeit auf und kehrte mit ihrer Familie nach Spanien
zurück (IV-Akt. 11 und 12). Am 23. März 2005 meldete sich R._______
über den spanischen Versicherungsträger zum Leistungsbezug bei der
schweizerischen Invalidenversicherung an (Akt. 1). Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte über die
Versicherte und den spanischen Versicherungsträger medizinische
Unterlagen sowie die Fragebogen für Versicherte (allgemein und für im
Haushalt tätige Personen) ein (Akt. 12 ff.). Aus den medizinischen
Berichten geht hervor, dass die Versicherte am 16. November 2004
aufgrund eines malignen Ovarialtumors beidseits operiert worden war
(Hysterektomie total und beidseitige Adnexektomie, Ovarektomie
[Entfernung Gebärmutter, beide Eileiter und Eierstöcke] und
Appendektomie; IV-Akt. 21) und ab Januar 2005 mehrere Zyklen einer
Chemotherapie-Behandlung durchgeführt wurden (IV-Akt. 29).
Gemäss dem Bericht von Dr. A._______ vom 26. April 2005
(ausführlicher ärztlicher Bericht, Formular E 213) ist die Versicherte
weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit
arbeitsfähig, es bestehe eine vollständige und dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 29). Der IV-Stellenarzt Dr. B._______
attestierte in seinem Bericht vom 15. Februar 2006 eine
Einschränkung von 64 % für die Tätigkeit im Haushalt (IV-Akt. 42). Mit
Verfügung vom 27. Februar 2006 sprach die IV-Stelle R._______ ab
dem 1. November 2005 eine Dreiviertelrente sowie entsprechende
Kinderrenten zu (IV-Akt. 46). Eine dagegen erhobene Einsprache wies
sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2007 ab (IV-Akt. 52).
B.
R._______ liess, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez
Conde, mit Datum vom 23. Juli 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und die Ausrichtung einer ganzen
Rente ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beantragen. Zur Begründung
wird im Wesentlichen vorgebracht, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf
die Einschätzung von Dr. B._______ abgestellt, der die Versicherte nie
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untersucht habe, bzw. sie habe den von ihr mit Formular E 213 einge-
holten Bericht missachtet. Weiter sei nur die Krankengeschichte betref-
fend Krebserkrankung, nicht aber diejenige betreffend Knieleiden,
berücksichtigt worden. Schliesslich habe die IV-Stelle sie zu Unrecht
als im Haushalt tätig qualifiziert (Akt. 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies zur Begrün-
dung auf den Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie unter ande-
rem aus, aufgrund der Akten bestünden keine Indizien dafür, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Spanien wieder eine
Erwerbstätigkeit habe aufnehmen wollen (Akt. 5).
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführerin
eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt und ihr Gelegenheit gege-
ben, bis zum 21. Januar 2008 eine Replik einzureichen (Akt. 6). Die
Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 eingeforderte
Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 8. bzw. 27. Oktober 2008 bei
der Gerichtskasse ein (Akt. 7-12).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
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tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich
vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids
ist sie durch die Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
einzutreten.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
28. Juni 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329).
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3.1.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berück-
sichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im
Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007)
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, wes-
halb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche aner-
kannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzel-
nen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad
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bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
3.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.3.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
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darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.3.3 Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines
Mitgliedstaates bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung
die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen
Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte zu
berücksichtigen. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch
einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl die antragstellende Person
untersuchen zu lassen.
3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-
tätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens-
vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich-
tigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält-
nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent-
wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund-
heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
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erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133
V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
3.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuge-
mutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei-
chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie behin-
dert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG,
spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Als Aufgabenbereich
der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche
Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige
und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Mit der 4. IV-Revision, welche per 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist,
wurde der bisherige Art. 27 Abs. 1 IVV aus Gründen der formalen
Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger
Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben. Eine
materielle Änderung war damit aber nicht verbunden, weshalb die zu
Art. 27 Abs. 1 IVV entwickelte Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit
hat (vgl. in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 3.2 [Urteil I 246/05 vom
30. Oktober 2007] mit Hinweisen).
3.6 Nach der Rechtsprechung haben die im Haushalt Tätigen auf-
grund der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht Verhaltens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im
hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst voll-
ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög-
lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch
nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen
Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche
nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh-
nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nach-
gewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhält-
nismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemes-
sung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan-
gehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit
von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünf-
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tige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche-
rungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei
mindestens 70 % auf eine ganze Rente.
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Bst. b).
Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts (bzw. des früheren Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts) die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass
ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesund-
heitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass
beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen la-
bil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein
Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen
werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche
Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Erwerbsun-
fähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht
fällt sie etwa bei Amputationen (MEYER-BLASER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinwei-
sen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage,
wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versiche-
rungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu
prüfen.
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente.
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4.1 Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, die Arbeitsunfähigkeit
bzw. Invalidität im Aufgabenbereich zu ermitteln. Deshalb ist zunächst
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige,
die im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, qualifiziert wurde.
Die Beschwerdeführerin gab ihre Erwerbstätigkeit im Juni 2001 auf,
um mit ihrer Familie nach Spanien zurückzukehren. Im Fragebogen für
die Versicherten (Akt. 12) gab sie an, seit Juni 2001 arbeite sie nicht
mehr, sie sei im Haushalt tätig. Zur Frage nach einer allfälligen
Zeitperiode der Arbeitslosigkeit machte sie keine Angaben. Der in der
Beschwerde vorgebrachte Einwand, sie habe sich in Spanien arbeits-
los gemeldet und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, lässt sich
aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Frage-
bogen nicht bestätigen, allfällige Beweismittel, um diese Behauptung
zu stützen, wurden nicht eingereicht. Nach der Rechtsprechung sind
im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben stärker zu
gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von
Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein
können (Urteil des Bundesgerichts I 584/06 vom 24. April 2007 E. 3.2
mit Hinweisen). Gemäss den medizinischen Unterlagen traten die
durch das Krebsleiden verursachten Beschwerden akut auf, weshalb
auch keine Indizien dafür sprechen, dass gesundheitliche Probleme
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten.
Anzufügen ist schliesslich, dass der Fragebogen für die Versicherten
zusammen mit dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen Personen
vom Rechtsvertreter eingereicht wurde, ohne dass dieser darauf
hingewiesen hätte, die Versicherte würde im Gesundheitsfall eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Akt. 14).
Vor diesem Hintergrund erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine Erwerbstätigkeit
ausüben würde. Insofern ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
4.2 Unzureichend sind jedoch die Abklärungen der Arbeitsunfähigkeit
und die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt.
4.2.1 Bei den im Haushalt tätigen Versicherten ist – wie bei den
Erwerbstätigen – zunächst zu beurteilen, ob und in welchem Umfang
die versicherte Person in ihrer Leistungsfähigkeit in qualitativer und/
oder quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Ist die Arbeitsfähigkeit in
qualitativer Hinsicht eingeschränkt, haben die medizinischen Sachver-
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ständigen dazu Stellung zu nehmen, welche Tätigkeiten aufgrund des
Gesundheitsschadens aus medizinischer Sicht zumutbarerweise noch
ausgeübt werden können (siehe E. 3.3.1). Anschliessend ist ein Betäti-
gungsvergleich vorzunehmen. Bei der Einschätzung der Invalidität ist
sodann die nach der Rechtsprechung massgebende Schadenminde-
rungspflicht bei im Haushalt tätigen Versicherten zu berücksichtigen
(vgl. E. 3.6).
4.2.2 Am 16. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund
eines malignen Ovarialtumors operiert (Hysterektomie total und beid-
seitige Adnexektomie, Ovarektomie und Appendektomie) und im
Januar 2005 wurde mit einer Chemotherapie-Behandlung begonnen.
Gemäss dem von der IV-Stelle über den spanischen Versicherungs-
träger eingeholten medizinischen Bericht von Dr. A._______ vom
26. April 2005 (Formular E 213) ist die Beschwerdeführerin für alle
Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig. Der Sachverständige erach-
tete weder die früher im Bereich Textil ausgeübte Tätigkeit, noch eine
angepasste Tätigkeit oder eine Arbeit zu Hause als zumutbar. Diese
Einschätzung wird jedoch nicht weiter begründet. Unklar ist insbe-
sondere, aufgrund welcher Befunde der Arzt zu dieser Einschätzung
kam bzw. ob die Beeinträchtigung hauptsächlich durch die Chemo-
therapie-Behandlung begründet war. Der Bericht entspricht mangels
nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung nicht den Anforde-
rungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Zudem
wurde der Bericht von Dr. A._______ zu einem Zeitpunkt erstattet, als
die Chemotherapie-Behandlung noch nicht abgeschlossen war und die
Prognose sehr unsicher war (vgl. IV-Akt. 33). Es ist deshalb kaum
vorstellbar, dass der Experte sechs Monate nach der Operation bereits
eine dauernde Invalidität prognostizieren konnte.
Die weitere Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung bis zum
Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides ist nur unvoll-
ständig durch Kurzberichte (wobei einzelne handschriftliche Berichte
nicht lesbar sind) dokumentiert. Im Bericht von Dr. C._______,
Servicio de Oncologia Medica, vom 20. Juli 2005 wird ausgeführt,
dass nach sechs Behandlungszyklen Zweifel betreffend der Möglich-
keit einer vollständigen Remission bestünden (IV-Akt. 33). Gemäss
Bericht von Dr. D._______ vom 2. September 2005 (IV-Akt. 37) wurde
die Chemotherapie-Behandlung bis Juli 2005 durchgeführt. Die
Patientin habe sich aufgrund eines Durchfall-Syndroms (seit vier
Tagen) notfallmässig beim Servicio Oncoloxia Medica gemeldet. Am
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9. September 2005 wurde eine PET (vermutlich: Positronen-
Emissions-Tomographie) durchgeführt, dabei wurden keine Anzeichen
für Tumorschädigungen festgestellt (IV-Akt. 38). Welche Konsequenzen
daraus für die weitere Behandlung abgeleitet wurden, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Am 28. November 2005 meldete sich die
Patientin beim Complexo hospitalario de E._______ und klagte über
seit drei Tagen andauernde Bauchschmerzen (IV-Akt. 40). Eine
Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit wurde nicht (mehr) vorgenommen.
4.2.3 Dass die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Stellungnahmen
eingeholt hat, erscheint umso erstaunlicher, als sie – zutreffender-
weise – darauf hingewiesen hat, dass bei der Beschwerdeführerin ein
instabiler Gesundheitsschaden vorliege, weshalb der Rentenanspruch
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG erst im Zeitpunkt entsteht, in dem
die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Bei Ablauf der
Wartezeit standen der IV-Stelle aber keine medizinischen Stellungnah-
men zur Verfügung, um die aktuelle Arbeits(un)fähigkeit zu beurteilen.
4.2.4 Gemäss dem Bericht des IV-Stellenarztes Dr. B._______ vom
15. Februar 2006 (IV-Akt. 42) leidet die Versicherte infolge der Chemo-
therapie an allgemeiner Ermüdbarkeit, Verdauungsbeschwerden und
Haut-Juckreiz. Aufgrund der Bedeutung des onkologischen Leidens
und der durchgeführten Behandlungen sei im Haushalt eine Arbeits-
unfähigkeit von 64 % anzunehmen. Weitergehende Ausführungen zur
Begründung seiner Einschätzung oder zur Entwicklung der Krankheit
enthält der Bericht nicht.
Aus der Beurteilung von Dr. B._______ geht nicht hervor, ob er eine
medizinische Einschätzung, bei welchen Tätigkeiten die Versicherte
eingeschränkt ist, oder einen Betätigungsvergleich im Sinne von
Art. 28 Abs. 2bis IVG vorgenommen hat. Allein aus dem Umstand, dass
er das verwaltungsinterne Formular zur Einschätzung der Invalidität
ausfüllte, welches auf den Weisungen gemäss Rz. 3093 ff. des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH)
beruht, kann nicht geschlossen werden, es handle sich deshalb um
einen Betätigungsvergleich. Unklar ist insbesondere, ob und gege-
benenfalls wie der von der Versicherten ausgefüllte Fragebogen für im
Haushalt tätige Personen berücksichtigt und eine allfällige Schaden-
minderungspflicht angerechnet wurde.
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4.2.5 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten
mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im
Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVG)
durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträch-
tigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen. Für den
Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts ist nach der Rechtspre-
chung wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird,
die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten
Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei-
ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzel-
nen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05
vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen).
Zunächst ist – wie soeben ausgeführt – unklar, welche Beeinträch-
tigungen im Zeitpunkt des möglichen Rentenanspruchsbeginns im
November 2005 aus medizinischer Sicht bestanden haben. Zudem
genügt der von der Versicherten ausgefüllte Fragebogen – zusammen
mit den übrigen Angaben – nicht, um einen Betätigungsvergleich im
Sinne von Art. 28 Abs. 2bis IVG vorzunehmen, weil er zu wenig Infor-
mationen über die tatsächlichen Verhältnisse enthält. Aufgrund der
Akten kann auch nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang es der Versicherten – im Rahmen ihrer Schadenmin-
derungspflicht – zumutbar wäre, ihre Familienangehörigen zur Mithilfe
anzuhalten.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die medizinischen
Berichte noch die Abklärung der Einschränkungen im Haushalt den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Eine rechtskonforme
Beurteilung des Leistungsanspruchs ist somit nicht möglich. Die Sache
ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die ergänzenden
Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch
neu verfüge. Bei der Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraus-
setzungen wird sie auch berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh-
rerin zusätzlich ein orthopädisches Leiden geltend gemacht hat.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwandes erscheint eine Vergütung von Fr. 1'200.- ange-
messen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 28. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'200.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorins-
tanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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